Lohnpfändung Schweiz: Wie viel vom Lohn darf gepfändet werden?

Eine Lohnpfändung erfasst keinen fixen Anteil des Lohns. Gepfändet wird nur der Betrag, der übrig bleibt, nachdem die Schuldnerin oder der Schuldner und ihre Familie das erhalten haben, was sie zum Leben tatsächlich benötigen. Dieser Massstab klingt einfach, wird in der Praxis aber anhand von Richtlinien angewendet, die im Gesetz selbst gar nicht auftauchen.
Diese Seite erläutert Art. 93 SchKG, die KKB-Richtlinien, die die tatsächlichen Frankenbeträge liefern, was zusätzlich zum Grundbetrag hinzugerechnet wird, und ein vollständiges Rechenbeispiel in CHF. Sie ist Teil unserer umfassenderen Berichterstattung zu Betreibung und Zwangsvollstreckung, die wiederum Teil des Leitfadens zum Schweizer Recht ist.
Informationen zuletzt geprüft am 20. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen zum Schweizer Recht und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Art. 93 SchKG: Massstab, keine Formel
Art. 93 Abs. 1 SchKG legt fest, was vom Einkommen einer Schuldnerin oder eines Schuldners gepfändet werden kann. Lohn jeder Art, Nutzniessungseinkommen, Leibrenten, Unterhaltsbeiträge, Pensionen sowie Leistungen als Ersatz für entgangenen Verdienst oder einen Unterhaltsanspruch können gepfändet werden, allerdings nur insoweit, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für die Schuldnerin oder den Schuldner und ihre Familie nicht unentbehrlich sind.
Diese Formulierung, „nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten", ist entscheidend. Das Gesetz überlässt die gesamte Frage, was als unentbehrlich gilt, dem Ermessen der zuständigen Betreibungsbeamtin oder des zuständigen Betreibungsbeamten im Einzelfall, statt einen Betrag im Gesetzestext festzulegen. Der Begriff Existenzminimum kommt in Art. 93 SchKG an keiner Stelle vor.
Art. 93 Abs. 2 SchKG begrenzt eine einzelne Lohnpfändung auf höchstens ein Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens. Abs. 3 verpflichtet das Amt, den gepfändeten Betrag anzupassen, wenn sich die Verhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners während dieses Jahres wesentlich ändern, in beide Richtungen.
Wie eine Lohnpfändung tatsächlich beginnt
Eine Lohnpfändung steht nicht am Anfang einer Betreibung. Sie kommt erst infrage, sobald die zugrunde liegende Forderung nicht mehr bestritten wird oder ein allfälliger Bestreitungsgrund bereits ausgeräumt wurde.
Hat die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben, kann die Gläubigerin oder der Gläubiger frühestens 20 Tage nach dessen Zustellung nach Art. 88 SchKG beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren stellen, und dies bis zu einem Jahr danach. Wurde Rechtsvorschlag erhoben, muss dieser zuerst beseitigt werden, bevor dasselbe Fortsetzungsbegehren gestellt werden kann.
Erst nachdem das Amt dieses Fortsetzungsbegehren bearbeitet hat, geht es zur Pfändung über und pfändet entweder Vermögenswerte oder, wo der Lohn das praktische Ziel ist, laufendes Einkommen nach Art. 93 SchKG. Eine Schuldnerin oder ein Schuldner, die oder der eine Lohnpfändungsanzeige erhält, befindet sich damit per Definition bereits jenseits des Zeitpunkts, an dem die zugrunde liegende Schuld noch mittels Rechtsvorschlag bestritten werden könnte.
Woher die Zahlen tatsächlich stammen: die KKB, nicht das Gesetz
Weil Art. 93 SchKG keine Zahlen festlegt, erfolgt die konkrete Berechnung im Alltag anhand von Richtlinien der KKB, der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, dem nationalen Zusammenschluss der Schweizer Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und -beamten. Das ist der wichtigste strukturelle Punkt auf dieser Seite, und er wird leicht übersehen.
Wer den genauen, vor der Lohnpfändung geschützten Frankenbetrag sucht, findet ihn nicht im SchKG. Er steht in einem KKB-Richtliniendokument, das die einzelnen kantonalen Betreibungsämter über ihre eigenen Kreisschreiben anwenden. Das Gesetz liefert den Grundsatz. Die KKB liefert die Zahl.
Die Grundbetrag-Ansätze und der wichtige Vorbehalt dazu
Die Richtlinie der KKB zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009 setzt einen monatlichen Grundbetrag von CHF 1'200 für eine alleinstehende Schuldnerin oder einen alleinstehenden Schuldner, CHF 1'350 für eine alleinerziehende Person mit Kindern und CHF 1'700 für ein Ehepaar, zwei Personen in eingetragener Partnerschaft oder ein Paar mit Kindern fest. Hinzu kommt ein Kinderzuschlag von CHF 400 pro Monat für jedes Kind bis 10 Jahre und CHF 600 pro Monat für jedes Kind über 10 Jahre.
Zu dieser Quelle müssen drei Dinge klar gesagt werden, bevor jemand diese Zahlen als feste, für 2026 aktuelle Beträge behandelt. Erstens stammt das Dokument vom 1. Juli 2009 und ist an einen Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von Dezember 2008 gekoppelt. Es hält selbst fest, dass die eigenen Ansätze unverändert gelten sollen, solange dieser Index nicht über 115 oder unter 95 Punkte fällt, weshalb dieselben Zahlen auch heute noch die massgebliche Referenz sind und nicht etwa ein Zeichen dafür, dass die Richtlinie veraltet ist.
Zweitens wenden die Kantone diese Grundlage über ihre eigenen Kreisschreiben an, und es liess sich an dieser Stelle nicht bestätigen, ob ein bestimmter Kanton den Grundbetrag inzwischen über die gesamtschweizerische Zahl hinaus angepasst hat. Drittens hält die Richtlinie ausdrücklich fest, dass Steuern nicht zum Existenzminimum zählen, unter Berufung auf einen Entscheid des Bundesgerichts zu diesem Punkt.
Verstehen Sie die Beträge von CHF 1'200 oder CHF 1'700 nicht als garantierte, laufend aktualisierte gesamtschweizerische Zahl. Sie sind die eigene Referenzgrösse der KKB gemäss deren nationalem Richtliniendokument. Der im konkreten Fall tatsächlich angewendete Betrag sollte beim zuständigen Betreibungsamt der Schuldnerin oder des Schuldners bestätigt werden, dessen aktuelles kantonales Kreisschreiben massgebend ist.
Was zusätzlich zum Grundbetrag hinzugerechnet wird
Der Grundbetrag ist nur der Ausgangspunkt. Die effektiven Wohnkosten, also Miete oder Hypothekarzinsen für eine der Familiengrösse angemessene, bescheidene Wohnung, werden zusätzlich berücksichtigt und nicht in den Grundbetrag eingerechnet. Auch die obligatorischen Krankenversicherungsprämien, also die von jeder in der Schweiz wohnhaften Person vorausgesetzte Grundversicherung, werden hinzugerechnet.
Dazu kommen unumgängliche berufsbedingte Auslagen, meist Fahrkosten zum Arbeitsplatz und, wo relevant, ein bescheidener Betrag für Berufskleidung oder Werkzeug. Seit 1. Juli 2024 kann das Amt nach Art. 93 Abs. 4 SchKG auf Verlangen der Schuldnerin oder des Schuldners zudem den Arbeitgeber anweisen, deren laufende obligatorische Krankenversicherungsprämien und Kostenbeteiligungen direkt an das Amt weiterzuleiten, soweit diese Beträge zum Existenzminimum der Schuldnerin oder des Schuldners gehören.
Zusammen bilden der Grundbetrag und diese Zuschläge das vollständige Existenzminimum der Schuldnerin oder des Schuldners für die Pfändung. Gepfändet werden kann nur das Einkommen, das über diese Gesamtsumme hinausgeht.
Ein Rechenbeispiel in CHF
Nehmen wir eine alleinstehende, kinderlose Schuldnerin mit einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 5'500. Sie bezahlt monatlich CHF 1'400 Miete, CHF 350 obligatorische Krankenversicherungsprämien und hat unumgängliche Fahrkosten von rund CHF 150 pro Monat.
Das Existenzminimum setzt sich hier aus dem Grundbetrag für Alleinstehende von CHF 1'200 zuzüglich der CHF 1'400 Miete, der CHF 350 Krankenversicherungsprämie und der CHF 150 Berufsauslagen zusammen. Das ergibt CHF 3'100 pro Monat, die das Amt als unentbehrlich behandelt.
Zieht man diese CHF 3'100 vom Nettoeinkommen von CHF 5'500 ab, bleiben CHF 2'400 pro Monat pfändbar. Diese CHF 2'400 kann das Betreibungsamt den Arbeitgeber anweisen, monatlich einzubehalten und an die Schuld weiterzuleiten, solange die Pfändung läuft.
Ändern sich die Ausgangsdaten, ändert sich auch das Ergebnis. Nehmen wir ein Ehepaar mit zwei Kindern, 8 und 12 Jahre alt, mit einem gemeinsamen Nettoeinkommen von CHF 8'200 pro Monat. Der Grundbetrag beginnt bei CHF 1'700 für das Paar, zuzüglich CHF 400 für das jüngere und CHF 600 für das ältere Kind, was ein Grundbetrag-Zwischentotal von CHF 2'700 ergibt.
Rechnet man die tatsächliche Miete von CHF 2'200, die Krankenversicherungsprämien der Familie von CHF 900 und unumgängliche Berufsauslagen von CHF 200 hinzu, ergibt sich ein Existenzminimum des Haushalts von CHF 6'000 pro Monat. Zieht man dies vom gemeinsamen Einkommen von CHF 8'200 ab, bleiben CHF 2'200 pro Monat pfändbar, obwohl der Haushalt fast CHF 2'700 mehr verdient als die alleinstehende Schuldnerin im ersten Beispiel oben.
Wie lange die Pfändung dauert und was bei Einkommensänderungen geschieht
Eine einzelne Lohnpfändung dauert nach Art. 93 Abs. 2 SchKG höchstens ein Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens. Pfänden mehrere Gläubigerinnen und Gläubiger gemeinsam dasselbe Einkommen, läuft die Jahresfrist ab der ersten Pfändung dieser Gruppe und nicht separat für jede später hinzukommende Person.
Art. 93 Abs. 3 SchKG verpflichtet das Betreibungsamt, die Berechnung neu zu prüfen, wenn sich die Verhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners während dieses Jahres wesentlich ändern. Wer die Stelle verliert, eine Lohneinbusse hinnehmen muss oder eine zusätzliche unterhaltsberechtigte Person hat, kann eine Reduktion oder vollständige Aufhebung der Pfändung erwirken, wenn das Einkommen nun unter das Existenzminimum fällt. Steigt das Einkommen, kann sich umgekehrt auch der gepfändete Betrag erhöhen.
Läuft die Jahresfrist ab, muss die Gläubigerin oder der Gläubiger beim Betreibungsamt eine neue Pfändung beantragen, um die Schuld weiterhin über eine Lohnpfändung einzutreiben. Eine automatische Verlängerung derselben Verfügung findet nicht statt.
Was geschieht, wenn die Schuld nicht vollständig gedeckt ist
Gewöhnliche Privatpersonen, die nicht in geschäftsführender Funktion im Handelsregister eingetragen sind, durchlaufen die Pfändung und nicht den Konkurs. Deshalb ist die Lohnpfändung und nicht ein vollständiges Konkursverfahren der Mechanismus, dem die meisten Privatschuldnerinnen und -schuldner tatsächlich begegnen. Decken das gepfändete Einkommen und allfällige weitere gepfändete Vermögenswerte die Schuld weiterhin nicht, geht der Restbetrag für die Gläubigerin oder den Gläubiger nicht einfach verloren.
Nach Art. 149 SchKG erhält die Gläubigerin oder der Gläubiger für den ungedeckten Teil der Forderung einen Verlustschein. Diese Urkunde gilt selbst als Schuldanerkennung, sodass die Betreibung später ohne neuen Prozess wieder aufgenommen werden kann, und sie erlaubt es, neu entdeckte Vermögenswerte in der Schweiz sofort mit Arrest zu belegen. Nach Art. 149a SchKG verjährt die dem Verlustschein zugrunde liegende Forderung nicht einfach mit der Zeit. Sie bleibt 20 Jahre ab Ausstellung durchsetzbar, gegenüber dem Nachlass längstens bis ein Jahr nach dem Tod der Schuldnerin oder des Schuldners, und wird erst gelöscht, wenn sie tatsächlich vollständig bezahlt wurde.
Ein umfassenderes Bild davon, was ein Verlustschein bedeutet und welche Möglichkeiten einer Schuldnerin oder einem Schuldner in dieser Lage offenstehen, bietet unsere Seite zum Privatkonkurs in der Schweiz.
Häufig gestellte Fragen
Wie viel meines Lohns kann bei einer Lohnpfändung in der Schweiz gepfändet werden?
Nur der Betrag oberhalb Ihres Existenzminimums, also Ihr Grundbetrag nach den KKB-Richtlinien zuzüglich effektiver Miete, obligatorischer Krankenversicherungsprämien und unumgänglicher Berufsauslagen. Art. 93 SchKG schützt alles unterhalb dieser Gesamtsumme.
Wie hoch ist der Grundbetrag für eine alleinstehende Person?
Die gesamtschweizerische Richtlinie der KKB setzt CHF 1'200 pro Monat für eine alleinstehende Schuldnerin oder einen alleinstehenden Schuldner an. Dies ist jedoch die Referenzgrösse auf Bundesebene, und das aktuelle Kreisschreiben des zuständigen Kantons ist für den im Einzelfall tatsächlich angewendeten Betrag massgebend.
Ist das Existenzminimum im Schweizer Gesetz festgeschrieben?
Nicht als Frankenbetrag. Art. 93 SchKG legt nur den Grundsatz fest, dass Einkommen nur oberhalb dessen gepfändet werden darf, was für die Schuldnerin oder den Schuldner und ihre Familie unentbehrlich ist, nach Ermessen des Betreibungsbeamten. Die tatsächlichen Zahlen stammen aus den KKB-Richtlinien, die vom kantonalen Betreibungsamt angewendet werden.
Sind die KKB-Grundbetrag-Ansätze für 2026 aktuell?
Das Richtliniendokument stammt vom 1. Juli 2009 und hält fest, dass seine Ansätze gelten, solange ein Landesindex der Konsumentenpreise eine festgelegte Bandbreite nicht verlässt. Es gilt nach wie vor als aktuelle gesamtschweizerische Referenz, doch der im Einzelfall tatsächlich angewendete Betrag sollte beim örtlichen Betreibungsamt bestätigt werden.
Wie lange dauert eine Lohnpfändung?
Eine einzelne Pfändung dauert nach Art. 93 Abs. 2 SchKG höchstens ein Jahr. Das Betreibungsamt kann sie nach Art. 93 Abs. 3 SchKG früher anpassen oder beenden, wenn sich das Einkommen oder die familiäre Situation der Schuldnerin oder des Schuldners ändert.
Was geschieht, wenn ich während einer Lohnpfändung meine Stelle verliere?
Das Betreibungsamt muss die Berechnung nach Art. 93 Abs. 3 SchKG neu prüfen. Fällt Ihr Einkommen unter Ihr Existenzminimum, wird die Pfändung für den betroffenen Zeitraum reduziert oder aufgehoben.
Was, wenn die Lohnpfändung die gesamte Schuld nicht deckt?
Die Gläubigerin oder der Gläubiger erhält nach Art. 149 SchKG einen Verlustschein über den unbezahlten Restbetrag. Diese Forderung bleibt nach Art. 149a SchKG 20 Jahre lang durchsetzbar und wird erst gelöscht, wenn sie tatsächlich bezahlt wurde.
Zählen Steuern zu meinem Existenzminimum?
Das Richtliniendokument der KKB hält fest, dass Steuern nicht zum Existenzminimum zählen, unter Berufung auf einen Bundesgerichtsentscheid. Einige neuere Sekundärquellen deuten in einzelnen Kantonen auf eine Bewegung in diesem Punkt hin, dies liess sich hier jedoch nicht unabhängig bestätigen.
Quellen und Referenzen
- Art. 93 SchKG, Pfändbarkeit von Erwerbseinkommen und das Ermessen des Betreibungsbeamten(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 88 SchKG, Fortsetzungsbegehren als Voraussetzung für die Pfändung(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 93 Abs. 2 und Abs. 3 SchKG, einjährige Dauer der Pfändung und Anpassung bei veränderten Verhältnissen(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 93 Abs. 4 SchKG, direkte Weiterleitung der Krankenversicherungsprämien durch den Arbeitgeber (seit 1. Juli 2024)(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 39, 40 und 42 SchKG, Abgrenzung Konkursbetreibung und Pfändung für Privatpersonen(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 149 SchKG, Verlustschein nach ungedeckter Pfändung(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 149a SchKG, 20-jährige Verjährung und Löschung des Verlustscheins nach Bezahlung(fedlex.admin.ch).gov
- Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG, vom 1. Juli 2009(betreibung-konkurs.ch)