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Betreibungsregisterauszug bestellen: Kosten, Ablauf und Rechte

Von Recording Law Redaktionsteam8 Min. Lesezeit
Betreibungsregisterauszug bestellen: Kosten, Ablauf und Rechte

Häufig gestellte Fragen

Was kostet ein Betreibungsregisterauszug in der Schweiz?

Die eidgenössische Gebühr nach Art. 12a GebV SchKG beträgt CHF 17 für einen persönlich abgeholten schriftlichen Auszug, CHF 18 all-inclusive bei Zustellung per Post, Fax oder elektronisch, und CHF 22 all-inclusive bei eingeschriebener Post. Gerichte und Verwaltungsbehörden, die von Bundesrechts wegen zur Auskunft berechtigt sind, zahlen nichts.

Können mein Vermieter oder Arbeitgeber meinen Betreibungsregisterauszug einsehen?

Ja, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse nach Art. 8a Abs. 1 SchKG glaubhaft machen können. Art. 8a Abs. 2 SchKG behandelt ein Gesuch im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Erfüllung eines Vertrags, etwa einen Miet- oder Arbeitsvertrag, ausdrücklich als ausreichend.

Kann ich aus jedem beliebigen Grund einen Auszug über eine andere Person erhalten?

Nein. Art. 8a Abs. 1 SchKG verlangt, dass Sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen, bevor das Betreibungsamt einen Auszug über eine andere Person ausstellt. Blosse Neugier genügt diesem Massstab nicht, ein echter vertragsbezogener Grund in der Regel schon.

Bedeutet ein Registereintrag, dass die Forderung bestätigt ist?

Nein. Eine Betreibung wird auf blosses Gesuch des Gläubigers nach Art. 67 SchKG eröffnet, und der Schuldner hat 10 Tage Zeit, ohne Begründung einen Rechtsvorschlag zu erheben. Ein Eintrag zeigt, dass eine Forderung geltend gemacht wurde, nicht dass ein Gericht sie bestätigt hat.

Wie lange bleibt eine Betreibung für einen Vermieter oder Arbeitgeber sichtbar?

Art. 8a Abs. 4 SchKG beendet das Recht eines Dritten, eine bestimmte Betreibung einzusehen, fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde mit einem laufenden, damit zusammenhängenden Verfahren kann auch danach noch Einsicht erhalten.

Wo bestelle ich den Auszug tatsächlich?

Beim Betreibungsamt der Wohnsitzgemeinde der Person, die der Auszug betrifft. Es gibt kein einziges nationales Portal, manche Ämter nehmen Gesuche persönlich oder per Post entgegen, manche bieten eine Online-Option, prüfen Sie also die von diesem konkreten Amt akzeptierten Wege.

Ist ein Betreibungsregisterauszug dasselbe wie das deutsche Schuldnerverzeichnis?

Nein. Das deutsche Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO listet eine Person erst nach einer Anordnung eines Gerichtsvollziehers, einer Steuerbehörde oder eines Insolvenzgerichts, das heisst, die Vollstreckung ist bereits faktisch gescheitert. Ein Schweizer Auszug kann eine Betreibung bereits ab dem ersten Zahlungsbefehl zeigen, bevor ein Gericht die Forderung geprüft hat.

Kann ein Eintrag vor der Einsicht eines Vermieters oder Arbeitgebers entfernt werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja, über das Verbergungsverfahren, das nach einem rechtzeitigen Rechtsvorschlag zur Verfügung steht. Der Registereintrag selbst wird dabei nicht gelöscht, das Betreibungsamt gibt ihn lediglich gegenüber Dritten nicht mehr bekannt. Details zum Verfahren und zur Gebühr finden Sie auf der separaten Seite zum Entfernen einer Betreibung vor Dritten.

Quellen und Referenzen

  1. Art. 8a Abs. 1-2 SchKG, Einsichtsrecht und die Interesse-glaubhaft-machen Voraussetzung(fedlex.admin.ch).gov
  2. Art. 8a Abs. 3 SchKG, Ausnahmen von der Bekanntgabe an Dritte(fedlex.admin.ch).gov
  3. Art. 8a Abs. 4 SchKG, Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter nach fünf Jahren(fedlex.admin.ch).gov
  4. Art. 12a GebV SchKG, Gebühren für den schriftlichen Betreibungsregisterauszug(fedlex.admin.ch).gov
  5. Art. 12b GebV SchKG, Gebühr für das Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG(fedlex.admin.ch).gov
  6. Art. 67 SchKG, Inhalt des Betreibungsbegehrens(fedlex.admin.ch).gov
  7. Art. 69 SchKG, Zahlungsbefehl und die 20-Tage-Zahlungsfrist(fedlex.admin.ch).gov
  8. § 882b ZPO, deutsches Schuldnerverzeichnis (Eintragung nur nach Gerichtsvollzieher-, Steuerbehörden- oder Insolvenzgerichtsanordnung)(gesetze-im-internet.de).gov
  9. § 882f Abs. 1 Nr. 4 ZPO, Auskunftsberechtigung zur Abwendung wirtschaftlicher Nachteile(gesetze-im-internet.de).gov
  10. § 427 Abs. 1-2 EO, österreichische Exekutionsdaten-Abfrage (EXDA), Kreis der Abfrageberechtigten(ris.bka.gv.at).gov
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