Privatkonkurs Schweiz: Warum es keine Restschuldbefreiung gibt

Privatkonkurs ist der Suchbegriff, den jemand eingibt, wenn unbezahlte Schulden nicht mehr tragbar geworden sind und die Hoffnung besteht, dass das Schweizer Recht einen formellen Ausweg bietet. In Deutschland und Österreich führt eine vergleichbare Suche zu einem Verfahren, das nach einer bestimmten Anzahl Jahre mit dem Erlass der Restschuld enden kann. In der Schweiz ist das nicht der Fall.
Diese Seite stellt die drei Verfahren dar, die einer Privatperson tatsächlich offenstehen, was jedes davon erreicht und nicht erreicht, sowie den genauen Mechanismus, den Verlustschein, der eine unbezahlte Schuld zwei Jahrzehnte lang bestehen lässt, statt sie zu erlassen. Sie ist Teil unserer umfassenderen Berichterstattung zu Betreibung und Zwangsvollstreckung, die wiederum Teil des Leitfadens zum Schweizer Recht ist.
Informationen zuletzt geprüft am 20. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen zum Schweizer Recht und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Die zentrale Tatsache: Es gibt keine generelle Restschuldbefreiung
Das muss klar gesagt werden, denn eine Planung auf falscher Annahme hat hier reale Folgen. Das Schweizer Recht kennt kein generelles Verfahren, das es einer Privatperson erlaubt, aus einer Überschuldung mit einfach gestrichenen Schulden hervorzugehen. Deutschland und Österreich bieten beide einen Weg, der nach einer bestimmten Anzahl Jahre mit dem Erlass der Restschuld enden kann. Die Schweiz kennt kein Äquivalent dazu.
Das steht nirgends als einzelner Satz im SchKG, dem Schweizer Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Es ergibt sich aus dem Zusammenspiel dreier Bestimmungen, Art. 149 SchKG, Art. 149a SchKG und Art. 271 SchKG, die weiter unten im Einzelnen behandelt werden. Das Fehlen einer Restschuldbefreiung ist die gefestigte praktische Position im Schweizer Recht, keine Regel, die aus einer sie verneinenden Bestimmung übernommen wurde, denn eine solche Bestimmung gibt es nicht zu zitieren.
Ihre drei tatsächlichen Optionen als Privatperson
Eine gewöhnliche Privatperson, also wer nicht in geschäftsführender Funktion im Handelsregister eingetragen ist, hat drei Verfahren zur Verfügung, sobald die Schulden nicht mehr tragbar sind. Diese unterscheiden sich deutlich darin, wer sie einleitet, wie lange sie dauern und was sie erreichen können.
| Verfahren | Rechtsgrundlage | Wer es einleitet | Was es tatsächlich bewirkt |
|---|---|---|---|
| Konkurs auf eigenes Begehren | Art. 191 SchKG | Die Schuldnerin oder der Schuldner, durch Erklärung der Zahlungsunfähigkeit gegenüber dem Gericht | Eröffnet den ordentlichen Konkurs und verwertet das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners zur Verteilung an die Gläubiger |
| Nachlassvertrag / Nachlassstundung | Art. 293 ff. SchKG | Die Schuldnerin oder der Schuldner, oder eine dazu berechtigte Gläubigerin bzw. ein Gläubiger | Ein gerichtlich begleitetes Stundungs- und Sanierungsverfahren, das typischerweise von Unternehmen genutzt wird, unter bestimmten Voraussetzungen aber auch Privatpersonen offensteht |
| Einvernehmliche private Schuldenbereinigung | Art. 333 ff. SchKG | Die Schuldnerin oder der Schuldner, sofern nicht der Konkursbetreibung unterliegend | Eine kürzere, gerichtlich begleitete Stundung, während der eine Sachwalterin oder ein Sachwalter eine einvernehmliche Einigung mit den Gläubigern aushandelt |
Konkurs auf eigenes Begehren (Art. 191 SchKG)
Nach Art. 191 SchKG kann eine Schuldnerin oder ein Schuldner den eigenen Konkurs direkt beantragen, indem sie oder er dem Gericht die Zahlungsunfähigkeit erklärt. Das Gericht eröffnet den Konkurs, sofern nicht eine realistische Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG besteht.
Die Konkurseröffnung verwertet das gesamte Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners und verteilt den Erlös nach der gesetzlichen Rangordnung an die Gläubiger. Sie streicht von sich aus nicht, was nach Abschluss dieser Verteilung noch unbezahlt bleibt, dieselbe fehlende Restschuldbefreiung, die diese Seite durchgehend beschreibt.
Nachlassvertrag und Nachlassstundung (Art. 293 ff. SchKG)
Ein Nachlassvertrag ist ein gerichtlich begleitetes Vergleichsverfahren, das nach Art. 293 SchKG entweder von der Schuldnerin oder dem Schuldner oder von einer dazu berechtigten Gläubigerin bzw. einem Gläubiger beantragt werden kann. Der eigene Antrag der Schuldnerin oder des Schuldners erfordert eine aktuelle Bilanz, eine Erfolgsrechnung, einen Liquiditätsplan und einen provisorischen Sanierungsplan.
Das Gericht gewährt sofort eine provisorische Stundung von bis zu vier Monaten, die nach Art. 293a SchKG um bis zu weitere vier Monate verlängert werden kann. Besteht offensichtlich keine Aussicht auf eine tragfähige Sanierung, kann das Gericht von Amtes wegen stattdessen den Konkurs eröffnen.
Dieses Verfahren wird typischerweise von Unternehmen genutzt, steht verfahrensrechtlich aber unter bestimmten Voraussetzungen auch einer Privatperson offen. Es ist aufwendiger als die weiter unten beschriebene private Schuldenbereinigung, weshalb die meisten Privatpersonen mit gewöhnlichen Konsumschulden den leichteren Weg wählen.
Einvernehmliche private Schuldenbereinigung (Art. 333 ff. SchKG)
Das ist das Verfahren, das eigentlich für gewöhnliche Konsumentinnen und Konsumenten konzipiert wurde, und es steht nur einer Schuldnerin oder einem Schuldner offen, die oder der nicht der Konkursbetreibung nach Art. 42 SchKG unterliegt, was auf fast jede Privatperson zutrifft. Das Nachlassgericht gewährt eine Stundung von höchstens drei Monaten, verlängerbar auf maximal sechs Monate, und setzt eine Sachwalterin oder einen Sachwalter ein, die oder der das Verfahren führt.
Während der Stundung kann die Schuldnerin oder der Schuldner nur für periodische familienrechtliche Unterhaltsbeiträge weiterverfolgt werden, und mehrere gesetzliche Fristen stehen nach Art. 334 Abs. 3 SchKG still, darunter die einjährige Frist für das Fortsetzungsbegehren einer Betreibung und die einjährige Höchstdauer einer Lohnpfändung. Die Sachwalterin oder der Sachwalter nutzt dieses Zeitfenster, um direkt mit den Gläubigern eine einvernehmliche Einigung auszuhandeln.
Was dieses Verfahren erreicht, hängt vollständig davon ab, ob die Gläubiger den ausgehandelten Bedingungen zustimmen. Anders als bei einer nach einer festen Anzahl Jahre gesetzlich angeordneten Restschuldbefreiung beruht das Ergebnis hier auf einer tatsächlichen Einigung, genau das, was der Begriff einvernehmlich im Namen des Verfahrens selbst zum Ausdruck bringt.
Rechenbeispiel: Was eine ungedeckte Pfändung tatsächlich hinterlässt
Angenommen, eine Pfändung gegen eine Privatperson bringt nur einen Teil der geschuldeten Summe ein, sagen wir CHF 3'000 auf eine Forderung von CHF 8'000. Die unbezahlten CHF 5'000 verschwinden nicht einfach aus dem Verfahren.
Nach Art. 149 SchKG erhält jede Gläubigerin und jeder Gläubiger, die oder der an der Pfändung teilgenommen hat, einen Verlustschein über diese unbezahlten CHF 5'000. Nach Art. 149 Abs. 3 SchKG kann dieselbe Gläubigerin oder derselbe Gläubiger während sechs Monaten nach Ausstellung des Verlustscheins weiter vollstrecken, ganz ohne neuen Zahlungsbefehl.
Nach Ablauf dieser sechs Monate braucht es für eine weitere Vollstreckung ein neues Betreibungsbegehren. Der Verlustschein selbst gilt aber bereits nach Art. 149 Abs. 2 SchKG als Schuldanerkennung, sodass für ein erneutes Vorgehen lediglich eine provisorische Rechtsöffnung nach Art. 82 SchKG erforderlich ist, kein vollständiger Prozess.
Das Halten des Verlustscheins ist zudem für sich allein ein Arrestgrund nach Art. 271 Ziff. 5 SchKG für jeden Vermögenswert, den die Schuldnerin oder der Schuldner später in der Schweiz besitzt. Weder eine neue Betreibung noch ein neuer Gerichtsentscheid ist dafür vorgängig erforderlich, nur der bestehende Verlustschein.
Auf dieser Grundlage bleibt die Forderung lange bestehen. Nach Art. 149a SchKG verjährt sie 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheins, oder gegenüber dem Nachlass längstens ein Jahr nach dem Tod der Schuldnerin oder des Schuldners.
| Zeitpunkt | Was geschieht |
|---|---|
| Abschluss der Pfändung, Forderung teilweise unbezahlt | Ein Verlustschein wird für den fehlenden Betrag ausgestellt, Art. 149 SchKG |
| Innerhalb von 6 Monaten nach Ausstellung | Die Gläubigerin oder der Gläubiger kann ohne neuen Zahlungsbefehl weiter vollstrecken, Art. 149 Abs. 3 SchKG |
| Nach 6 Monaten, falls noch offen | Die Gläubigerin oder der Gläubiger benötigt ein neues Betreibungsbegehren, jedoch nur eine provisorische Rechtsöffnung, da der Verlustschein selbst als Schuldanerkennung gilt |
| Jederzeit, solange die Forderung besteht | Die Gläubigerin oder der Gläubiger kann neu entdeckte Vermögenswerte nach Art. 271 Ziff. 5 SchKG mit Arrest belegen |
| 20 Jahre nach Ausstellung | Die Forderung verjährt nach Art. 149a SchKG, gegenüber dem Nachlass 1 Jahr nach dem Tod der Schuldnerin oder des Schuldners |
Löschung nur durch Zahlung, nie allein durch Zeitablauf
Der mit einem Verlustschein verbundene Registereintrag wird weder durch Zeitablauf noch durch den blossen Abschluss des zugrunde liegenden Pfändungsverfahrens gelöscht. Nach Art. 149a Abs. 3 SchKG wird der Eintrag erst gelöscht, wenn die zugrunde liegende Schuld tatsächlich vollständig bezahlt wurde.
So konkret sieht es aus, dass die Schweiz keine generelle Restschuldbefreiung kennt. Eine Schuldnerin oder ein Schuldner kann die 20 Jahre abwarten, und die Forderung wird dann selbst nicht mehr durchsetzbar, doch nichts entfernt sie früher, nur weil Zeit vergangen ist oder ein Verfahren beendet wurde.
Warum dies eine strukturelle Schlussfolgerung ist und keine einzelne zitierbare Regel
Keine Bestimmung im SchKG sagt wortwörtlich, dass das Schweizer Recht keine Restschuldbefreiung vorsieht. Diesen Satz gibt es nicht zu zitieren, weil die Regel nicht so formuliert ist.
Sie ergibt sich stattdessen aus dem Zusammenlesen von Art. 149, Art. 149a und Art. 271 SchKG: Ein Verlustschein überdauert das Betreibungsverfahren, aus dem er entstanden ist, gilt selbst als Schuldanerkennung, begründet jederzeit einen neuen Arrest und verjährt erst nach 20 Jahren. Nichts in dieser Kette lässt die Forderung früher erlöschen, und nichts sonst im SchKG tut dies. Diese Kombination, nicht eine einzelne Verneinung, ist die gefestigte praktische Position für einen nach Pfändung, Konkurs oder einem gescheiterten Nachlassvertrag verbleibenden unbezahlten Restbetrag.
Wem das nicht weiterhilft, und wohin man sich stattdessen wenden kann
Keines der drei oben beschriebenen Verfahren funktioniert wie eine Restschuldbefreiung, die nach einer festen Anzahl Jahre automatisch eintritt. Wer diese Art von automatischem Neuanfang braucht, wie ihn das deutsche oder österreichische Recht irgendwann bieten kann, findet sie im Schweizer Recht bei keinem der Verfahren.
Was jedes Verfahren bieten kann, ist bescheidener und stärker verfahrensbezogen: die Verwertung des vorhandenen Vermögens durch den Konkurs, ein strukturiertes Sanierungsfenster durch den Nachlassvertrag oder eine ausgehandelte Einigung unter einer befristeten Stundung durch die private Schuldenbereinigung. Zu entscheiden, welches dieser Verfahren zu einer konkreten finanziellen Situation passt, und innerhalb davon mit den Gläubigern zu verhandeln, ist genau die Art von individueller Beurteilung, die diese Seite einer Leserin oder einem Leser nicht abnehmen kann.
Ein praktischer nächster Schritt für alle in dieser Lage ist die zuständige Schuldenberatungsstelle des Kantons oder der Gemeinde, die öffentliche Schuldenberatung, die schweizweit für diesen Zweck eingerichtet wurde. Diese Stellen prüfen die tatsächliche finanzielle Situation und beraten, welches der oben genannten Verfahren, falls überhaupt eines, passt, ohne die Kosten eines ersten Termins bei einer Anwältin oder einem Anwalt.
Warum eine deutsche oder österreichische Antwort hier die falsche Antwort ist
Deutschsprachige Suchergebnisse zu Privatkonkurs werden von deutschen und österreichischen Inhalten dominiert, und beide Rechtssysteme beantworten eine andere Frage. Sowohl das deutsche Insolvenzverfahren als auch das entsprechende österreichische Verfahren können nach einer bestimmten Anzahl Jahre mit dem Erlass der Restschuld enden, sobald die Schuldnerin oder der Schuldner die erforderlichen Schritte durchlaufen hat.
In der Schweiz gibt es nichts Vergleichbares. Die drei auf dieser Seite beschriebenen Verfahren regeln, wie eine Schuldnerin oder ein Schuldner mit bestehenden Gläubigern umgeht und, im Fall des Konkurses, wie das verbleibende Vermögen verwertet wird. Keines davon funktioniert als Weg, um den unbezahlten Restbetrag nach einer Wartefrist einfach gestrichen zu bekommen.
Häufig gestellte Fragen
Gibt es in der Schweiz ein Privatkonkurs-Verfahren wie in Deutschland oder Österreich?
Die Schweiz kennt den Konkurs auf eigenes Begehren nach Art. 191 SchKG, doch dieser funktioniert anders. Er verwertet Vermögen, statt nach einer festen Frist mit dem Erlass der Restschuld zu enden, wie es das deutsche und österreichische Verbraucherinsolvenzrecht kann.
Gibt es eine Möglichkeit, Schweizer Schulden nach einer bestimmten Anzahl Jahre erlassen zu bekommen?
Nicht über ein formelles Restschuldbefreiungsverfahren. Am ehesten vergleichbar mit einer Frist ist die 20-jährige Verjährung eines Verlustscheins nach Art. 149a SchKG, nach deren Ablauf diese bestimmte Forderung nicht mehr durchsetzbar ist. Dabei handelt es sich jedoch um eine Verjährung einer einzelnen Forderung und nicht um ein Restschuldbefreiungsverfahren.
Was ist ein Verlustschein und weshalb ist er für den Privatkonkurs wichtig?
Ein Verlustschein wird nach Art. 149 SchKG für den Betrag ausgestellt, den eine Pfändung nicht einbringen konnte. Er gilt als Schuldanerkennung, bleibt nach Art. 149a SchKG 20 Jahre durchsetzbar und begründet nach Art. 271 Ziff. 5 SchKG jederzeit einen neuen Arrestgrund.
Welche Optionen hat eine Privatperson tatsächlich, wenn die Schulden nicht mehr tragbar sind?
Drei: Konkurs auf eigenes Begehren nach Art. 191 SchKG, ein gerichtlich begleiteter Nachlassvertrag nach Art. 293 ff. SchKG oder eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG, die nur einer nicht der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldnerin oder einem solchen Schuldner offensteht.
Kann ein Verlustschein je aus dem Register entfernt werden, bevor er bezahlt ist?
Nach Art. 149a Abs. 3 SchKG wird er erst gelöscht, wenn die zugrunde liegende Schuld tatsächlich vollständig bezahlt wurde. Weder Zeitablauf noch der Abschluss des ursprünglichen Verfahrens entfernen ihn früher.
Was ist eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung?
Ein gerichtlich begleitetes Einigungsverfahren nach Art. 333 ff. SchKG, das nur einer nicht der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldnerin oder einem solchen Schuldner offensteht. Ein Nachlassgericht gewährt eine Stundung von bis zu sechs Monaten und setzt eine Sachwalterin oder einen Sachwalter ein, die oder der eine einvernehmliche Einigung mit den Gläubigern aushandelt, wobei das Ergebnis weiterhin von deren Zustimmung abhängt.
Wohin kann man sich wenden, wenn keines dieser Verfahren zu passen scheint?
Die zuständige Schuldenberatungsstelle des Kantons oder der Gemeinde ist der praktische Ausgangspunkt, da diese öffentlichen Schuldenberatungsstellen die finanzielle Situation einer Person prüfen und beraten, welches Verfahren, falls überhaupt eines, infrage kommt.
Löscht die Eröffnung eines Konkurses, was eine Schuldnerin oder ein Schuldner danach noch schuldet?
Nein. Ein Konkurs verwertet das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners und verteilt den Erlös an die Gläubiger, streicht aber von sich aus keinen Betrag, der nach Abschluss dieser Verteilung noch unbezahlt bleibt.
Quellen und Referenzen
- Art. 191 SchKG, Konkurs auf eigenes Begehren(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 293 SchKG, Voraussetzungen des Nachlassvertrags(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 293a SchKG, provisorische und verlängerte Nachlassstundung(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 333 SchKG, einvernehmliche private Schuldenbereinigung(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 334 SchKG, Stillstand der Fristen während der Schuldenbereinigung(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 42 SchKG, Pfändung als Auffangregel für Privatpersonen(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 82 SchKG, provisorische Rechtsöffnung(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 149 SchKG, Verlustschein und dessen Wirkung als Schuldanerkennung(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 149a SchKG, 20-jährige Verjährung und Löschung des Verlustscheins nach Bezahlung(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 271 Ziff. 5 SchKG, Arrestgrund bei bestehendem Verlustschein(fedlex.admin.ch).gov