Alimente und Unterhalt Schweiz: Keine Prozenttabelle

Wer alimente oder unterhalt sucht und einen Prozentsatz des Einkommens der unterhaltspflichtigen Person erwartet, oder eine Tabelle, die nach Eingabe von Einkommen und Kinderzahl eine Zahl ausspuckt, wird im Schweizer Recht nicht fündig. Genau diese Lücke ist das Wichtigste, was es zu verstehen gilt, bevor auf dieser Seite irgendetwas anderes gelesen wird. Die Schweiz berechnet Kindes- und nachehelichen Unterhalt nach einer bedarfsorientierten Methode, und das oberste Gericht des Landes hat sowohl Prozentformeln als auch Referenztabellen als Weg dorthin ausdrücklich für unzulässig erklärt.
Das weicht deutlich von dem ab, was Personen erwarten, die von österreichischen oder deutschen Inhalten kommen, da sich beide Rechtsordnungen in der Praxis auf Prozentrichtwerte stützen. Diese Seite erklärt die zweistufige Methode, die das Bundesgericht tatsächlich verlangt, was jede Stufe erreichen soll, und weshalb kein Rechner, auch kein eigens für diese Seite entwickelter, verantwortungsvoll eine verlässliche Zahl liefern könnte.
Informationen zuletzt geprüft am 21. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen zum Schweizer Recht und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Es gibt keinen Prozentsatz, und das ist die geltende Regel, keine Lücke dieser Seite
Wer sich mit deutschem oder österreichischem Material befasst hat, ist wahrscheinlich schon auf eine Art Prozentrichtlinie gestossen, einen festen Anteil des Nettoeinkommens, gestaffelt nach Anzahl und Alter der Kinder. Im Schweizer Recht gibt es dazu keine Entsprechung, und das ist kein Versehen in der Art, wie die Schweiz den Unterhalt regelt. Es ist eine bewusste rechtliche Entscheidung, und das Bundesgericht des Landes hat dies in aller Deutlichkeit festgehalten.
BGE 147 III 265: Prozentmethoden und Tabellen sind beide ausdrücklich untersagt
BGE 147 III 265 ist der Leitentscheid dafür, wie Schweizer Gerichte den Kindesunterhalt berechnen, und das Bundesgericht beendete damit jahrelange uneinheitliche Ansätze zwischen den Kantonen. Der Entscheid hält unmissverständlich fest, dass abstrakte Methoden, insbesondere Prozentmethoden, unzulässig sind, fast wörtlich in diesen Worten: «Unzulässigkeit abstrakter Methoden, namentlich von Quotenmethoden». Ebenso deutlich schliesst er die Verwendung von Tabellen aus: «Unzulässigkeit der Verwendung von Tabellen».
Das Gericht erklärte die zweistufige Methode mit Überschussverteilung landesweit für verbindlich, für jede Art der Kindesunterhaltsberechnung. Dieser eine Entscheid ist der Grund, weshalb eine Schweizer Anwältin oder ein Schweizer Anwalt einer Mandantschaft nicht auf der Stelle einen Prozentsatz nennt, wie es eine deutsche oder österreichische Fachperson mitunter tut, und er ist der Grund, weshalb auch diese Seite verantwortungsvoll keinen solchen Prozentsatz anbieten kann.
Weshalb das Bundesgericht eingriff: jahrelange uneinheitliche kantonale Praxis
Vor diesem Entscheid beschreibt die Regeste selbst eine Abkehr vom sogenannten Methodenpluralismus, einer Vielzahl konkurrierender Berechnungsmethoden, die von Kanton zu Kanton und mitunter sogar von Gericht zu Gericht innerhalb desselben Kantons uneinheitlich angewendet wurden. Ein Teil dieser früheren Praxis stützte sich tatsächlich auf Prozentabkürzungen oder informelle Tabellen, weshalb deutschsprachig Suchende auch heute noch Material finden, das diese als geltendes Schweizer Recht darstellt. BGE 147 III 265 ersetzte diese Vielfalt durch eine einzige verbindliche Methode, die unabhängig vom zuständigen Kanton gleich angewendet wird.
Das geschützte Existenzminimum stammt aus amtlichen Richtlinien, nicht aus dem freien Ermessen des Gerichts
Das in der zweistufigen Methode berücksichtigte geschützte Existenzminimum wird nicht von Fall zu Fall neu erfunden. Es wird anhand der von den kantonalen Betreibungsbehörden koordinierten Richtlinien zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum ermittelt, demselben Existenzminimum-Begriff, der auch im ordentlichen Betreibungsverfahren nach dem SchKG verwendet wird. Es handelt sich um tatsächliche, veröffentlichte Richtlinien, die Kosten wie Grundlebenshaltung, Wohnen und Krankenkassenprämien abdecken, nicht um eine Zahl, die das Gericht für die konkrete Familie frei erfindet.
Die zwei Schritte im Überblick
Man stelle sich zwei Elternteile mit einem Kind vor, das überwiegend bei einem von ihnen lebt. Im ersten Schritt werden das tatsächliche Nettoeinkommen beider Elternteile addiert und die tatsächlichen, angemessenen Ausgaben jedes Elternteils abgezogen, um zu ermitteln, was wirklich verfügbar ist und was jeder Elternteil wirklich benötigt, statt von einer Lohnkategorie auszugehen. Im zweiten Schritt wird die Rangfolge abgearbeitet: zuerst das eigene Existenzminimum des betreuenden Elternteils, dann der Barbedarf des Kindes, dann der Betreuungsunterhalt für die eingeschränkte Erwerbsfähigkeit des betreuenden Elternteils, dann ein allfälliger nachehelicher Unterhalt, wobei ein verbleibender Überschuss nach Ermessen des Gerichts und nicht nach einer weiteren festen Formel verteilt wird.
Ändert sich ein einziger Faktor, eine niedrigere Miete, ein Zweitjob, eine Verschiebung der täglichen Betreuungsanteile, ändert sich auch das Ergebnis. Genau diese Empfindlichkeit gegenüber den tatsächlichen Umständen ist der Grund, weshalb keine feste Zahl und keine Tabelle das Durchrechnen der Methode selbst ersetzen könnte.
Wie die zweistufige Methode mit Überschussverteilung tatsächlich funktioniert
Der erste Schritt ermittelt die tatsächlichen finanziellen Mittel und den tatsächlichen Bedarf jeder Partei, ausgedrückt als der Betrag, der für einen angemessenen Lebensstandard nötig ist, nicht als fiktive Grösse. In diesen Schritt fliessen das reale Einkommen und die realen, angemessenen Ausgaben beider Elternteile ein, nicht ein Prozentsatz des Bruttolohns.
Der zweite Schritt verteilt das Vorhandene in einer festen Rangfolge. Vorrang hat zunächst das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum jeder unterhaltspflichtigen Person, im Kern eine vor der Vollstreckung geschützte Existenzgrenze, dann der Barunterhalt des minderjährigen Kindes, dann der Betreuungsunterhalt, dann ein allfälliger nachehelicher oder Ehegattenunterhalt, wobei je nach vorhandenen Mitteln schrittweise auf einen weiter gefassten familienrechtlichen Mindeststandard hingearbeitet wird. Ein nach Abdeckung aller Stufen verbleibender Überschuss wird nach Ermessen des Gerichts verteilt, wobei Erwachsene und Kinder in der Regel unterschiedlich gewichtet werden, bekannt als grosse und kleine Köpfe.
Art. 276a ZGB verstärkt diese Rangfolge für Minderjährige unmittelbar: Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes hat Vorrang vor anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten. Ein Gericht darf von dieser Rangfolge nur in begründeten Fällen abweichen, insbesondere um ein noch unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind nicht zu benachteiligen.
Was der Kindesunterhalt tatsächlich umfasst
Nach Art. 276 ZGB wird der Kindesunterhalt durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung gemeinsam geleistet, nicht durch Geld allein. Jeder Elternteil leistet nach seinen eigenen Fähigkeiten, und vom Kind wird erwartet, dass es zunächst deckt, was ihm aus eigenem Erwerb oder eigenen Mitteln zumutbar möglich ist.
Der Betreuungsunterhalt fügt sich in diesen Rahmen ein. Er stützt sich auf Art. 285 ZGB, wonach der Unterhaltsbeitrag auch die Betreuung des Kindes durch die Eltern oder durch Dritte sicherstellen soll. Diese Bestimmung wurde im Rahmen der Kindesunterhaltsreform von 2015 eingeführt, in Kraft seit dem 1. Januar 2017, und bildet die gesetzliche Grundlage dafür, einen betreuenden Elternteil zu entschädigen, dessen Erwerbsfähigkeit durch die Betreuung des Kindes eingeschränkt ist, statt unbezahlte Betreuungsarbeit in der Berechnung unsichtbar zu lassen.
Der Unterhalt läuft in der Regel bis zur Volljährigkeit des Kindes, und Art. 277 ZGB verlängert ihn, wenn das Kind bis dahin noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat, sofern die Weiterzahlung den Eltern unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zumutbar bleibt. Art. 286 ZGB erlaubt es einem Gericht, eine automatische Anpassung für bestimmte Veränderungen des Kindesbedarfs oder der elterlichen Mittel vorzusehen, und gestattet es jedem Elternteil oder dem Kind, bei erheblich veränderten Verhältnissen eine Neubeurteilung zu verlangen.
Nachehelicher Unterhalt: ebenfalls eine Kriterienprüfung, keine Formel
Art. 125 ZGB regelt den nachehelichen Unterhalt und funktioniert in einem wichtigen Punkt wie der Kindesunterhalt: Nirgends im Gesetzestext steht ein Prozentsatz. Ein Ehegatte hat nur dann Anspruch auf einen angemessenen Beitrag, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, für seinen eigenen angemessenen Bedarf, einschliesslich einer ausreichenden Altersvorsorge, selbst aufzukommen.
Das Gericht würdigt eine Liste von Kriterien, bevor es entscheidet, ob überhaupt ein Beitrag geschuldet ist und, falls ja, in welcher Höhe und für wie lange: wie das Paar die Aufgaben während der Ehe verteilt hat, wie lange die Ehe gedauert hat, den während der Ehe gelebten Lebensstandard sowie Alter und Gesundheit jedes Ehegatten, neben weiteren Kriterien, die das Gesetz offen lässt. Das lässt sich bewusst nicht auf einen einzigen Multiplikator aus Einkommen und Ehedauer reduzieren.
Der Ehegattenunterhalt wird erst beurteilt, nachdem der Bedarf des minderjährigen Kindes gedeckt ist, in Übereinstimmung mit der oben beschriebenen Rangfolge. Ein finanziell stärkerer Ehegatte kann einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt nicht dazu nutzen, das für das Kind zuerst verfügbare Geld zu schmälern, da sowohl Art. 276a ZGB als auch die zweistufige Methode in dieselbe Richtung wirken und den Anspruch des Kindes vor jenem der erwachsenen Person schützen.
Weshalb deshalb kein Rechner eine verlässliche Zahl liefern kann
Ehrlich damit umzugehen ist der eigentliche Nutzen dieser Seite. Eine Methode, die auf realem Einkommen, realen Ausgaben, einem geschützten Existenzminimum und einer nach Ermessen verteilten Überschussverteilung aufbaut, lässt sich nicht auf eine kleine Zahl von Eingaben reduzieren, wie es eine Prozenttabelle könnte. Zwei Familien mit identischem Einkommen und identischer Kinderzahl können zu deutlich unterschiedlichen Unterhaltsbeträgen gelangen, sobald tatsächliche Miete, tatsächliche Kinderbetreuungskosten, tatsächliche Betreuungsanteile und tatsächliche Zweitjobsituationen berücksichtigt werden.
Was das Ergebnis tatsächlich bestimmt, ist die Qualität des dem Gericht vorgelegten oder zwischen den Eltern vereinbarten finanziellen Bilds: genaue Einkommensbelege beider Elternteile, eine realistische Darstellung des tatsächlichen Bedarfs des Kindes und eine klare Beschreibung, wer wie viel alltägliche Betreuung leistet. Eine Anwältin oder ein Anwalt, eine Mediatorin oder ein Mediator, oder die Kindesschutzbehörde, die die echte zweistufige Berechnung mit echten Zahlen durchführen, kommen der richtigen Zahl näher als es ein allgemeines Werkzeug je könnte, gerade weil die Methode selbst darauf ausgelegt ist, Abkürzungen zu widerstehen.
Wie diese Seite mit dem übrigen Schweizer Familienrecht zusammenhängt
Diese Seite behandelt, wie viel geschuldet ist, sobald Betreuung und Kontakt bereits geklärt sind. Wer überhaupt die rechtliche Befugnis hat, für ein Kind zu entscheiden, zeigt unsere Seite zum gemeinsamen Sorgerecht. Welche Gründe ein Schweizer Gericht für die Scheidung selbst akzeptiert, einschliesslich des Vorsorgeausgleichs, der neben dem Unterhalt erfolgt, zeigt unsere Seite zur Scheidung. Für den gesamten Themenbereich beginnen Sie bei unserem Überblick zum Familienrecht, und für das übrige Schweizer Recht bietet unser Leitfaden zum Schweizer Recht den umfassenderen Überblick.
Häufig gestellte Fragen
Gibt es in der Schweiz eine Prozenttabelle zur Berechnung des Kindesunterhalts?
Nein. Das Bundesgericht hat in BGE 147 III 265 unmittelbar entschieden, dass sowohl abstrakte Prozentmethoden als auch die Verwendung von Referenztabellen für die Berechnung des Schweizer Kindesunterhalts unzulässig sind, anders als in Österreich und Deutschland.
Wie wird der Kindesunterhalt in der Schweiz tatsächlich berechnet?
Über die zweistufige Methode mit Überschussverteilung. Das Gericht ermittelt zunächst den tatsächlichen Bedarf und die tatsächlichen Mittel und verteilt die verfügbaren Ressourcen anschliessend in einer festen Rangfolge, wobei ein verbleibender Überschuss nach Ermessen verteilt wird.
Was ist Betreuungsunterhalt?
Das ist der Teil des Kindesunterhalts, der einen betreuenden Elternteil für die durch die Kinderbetreuung eingeschränkte Erwerbsfähigkeit entschädigt. Er stützt sich auf Art. 285 ZGB, in Kraft seit dem 1. Januar 2017.
Kann ich einen Online-Rechner verwenden, um den Schweizer Kindesunterhalt zu berechnen?
Nicht verlässlich. Da sich der Schweizer Unterhalt nach dem tatsächlichen Einkommen, den tatsächlichen Ausgaben und der tatsächlichen Betreuungsregelung jeder Familie richtet und nicht nach einer Formel, kann ein allgemeiner Rechner das Durchrechnen der echten zweistufigen Methode mit echten Zahlen nicht ersetzen.
Richtet sich der nacheheliche Unterhalt nach einer Schweizer Scheidung nach einem Prozentsatz des Einkommens?
Nein. Art. 125 ZGB würdigt Kriterien wie die Aufgabenteilung während der Ehe, deren Dauer, den Lebensstandard sowie Alter und Gesundheit jedes Ehegatten, statt einen festen Multiplikator anzuwenden.
Steht das Kind bei der Unterhaltsberechnung immer an erster Stelle?
Grundsätzlich ja. Art. 276a ZGB gibt dem Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes Vorrang vor anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten, und ein Gericht weicht davon nur in begründeten Fällen ab.
Bis zu welchem Alter wird in der Schweiz Kindesunterhalt geschuldet?
In der Regel bis zur Volljährigkeit des Kindes. Art. 277 ZGB verlängert die Pflicht, wenn das Kind bis dahin keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat und die Weiterzahlung den Eltern zumutbar bleibt.
Kann ein Schweizer Unterhaltsbetrag später geändert werden?
Ja. Art. 286 ZGB erlaubt einem Gericht, eine automatische Anpassung für bestimmte Veränderungen vorzusehen, und gestattet es jedem Elternteil oder dem Kind, bei erheblich veränderten Verhältnissen eine Neubeurteilung zu verlangen.
Quellen und Referenzen
- Art. 276 ZGB, Grundsatz der Unterhaltspflicht(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 276a ZGB, Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 277 ZGB, Dauer der Unterhaltspflicht(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 285 ZGB, Bemessung des Unterhaltsbeitrages(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 286 ZGB, Anpassung des Unterhaltsbeitrages bei veränderten Verhältnissen(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 125 ZGB, Nachehelicher Unterhalt(fedlex.admin.ch).gov
- BGE 147 III 265, Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung(bger.ch).gov
- Existenzminimum-Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (KKB)(bj.admin.ch).gov
- SR 210, Schweizerisches Zivilgesetzbuch(fedlex.admin.ch).gov