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Scheidung Schweiz: Die Scheidungsgründe ohne Verschulden

Von Recording Law Redaktionsteam9 Min. Lesezeit
Scheidung Schweiz: Die Scheidungsgründe ohne Verschulden

Häufig gestellte Fragen

Ist die Scheidung in der Schweiz verschuldensabhängig?

Nein. Die Schweiz kennt die Scheidung ohne Verschulden, und keiner der geltenden Gründe in Art. 111, 112, 114 oder 115 ZGB verlangt den Nachweis, dass ein Ehegatte das Scheitern der Ehe verursacht hat, anders als bei der gesonderten österreichischen Verschuldensscheidung.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 111 und Art. 112 ZGB?

Art. 111 ZGB ist ein gemeinsames Begehren mit einer umfassenden Einigung über sämtliche Scheidungsfolgen. Art. 112 ZGB ist ein gemeinsames Begehren mit nur einer Teileinigung, bei dem das Paar das Gericht über die verbleibenden Punkte entscheiden lässt.

Wie lange müssen wir getrennt leben, bevor ich in der Schweiz allein die Scheidung einreichen kann?

Mindestens zwei Jahre, nach Art. 114 ZGB. Ist diese Frist abgelaufen, kann jeder der beiden Ehegatten die Scheidung einreichen, ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten zu benötigen.

Kann ich mich scheiden lassen, bevor die zweijährige Trennungsfrist abgelaufen ist?

Nur über die Härtefallausnahme in Art. 115 ZGB, die schwerwiegende, dem klagenden Ehegatten nicht zuzurechnende Gründe verlangt, welche die Fortsetzung der Ehe unzumutbar machen. Eine feste kürzere Frist gibt es nicht.

Sind Art. 113 und Art. 116 ZGB noch geltende Scheidungsgründe?

Nein. Beide wurden per 1. Januar 2011 aufgehoben und sollten nicht als geltende Gründe zitiert werden. Die aktuellen Gründe sind Art. 111, 112, 114 und 115 ZGB.

Was geschieht mit unserer Vorsorge, wenn wir uns in der Schweiz scheiden lassen?

Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Ehe bis zum Beginn des Scheidungsverfahrens erworben wurden, werden nach Art. 122 ZGB ausgeglichen, wobei die in dieser Zeit erworbenen Austrittsleistungen nach Art. 123 ZGB im Regelfall hälftig geteilt werden.

Gilt die Teilung der Vorsorge auch für Guthaben von vor der Ehe?

Nein. Art. 122 ZGB gleicht nur Ansprüche aus, die während der Ehe selbst bis zum Beginn des Scheidungsverfahrens erworben wurden, nicht Vorsorgewerte, die vor der Ehe oder nach Beginn des Verfahrens aufgebaut wurden.

Wo finde ich, wie der Kindesunterhalt nach einer Schweizer Scheidung berechnet wird?

Unsere Seite zum Unterhalt behandelt das gesondert, einschliesslich der Frage, weshalb das Schweizer Recht eine Prozenttabelle des Einkommens ablehnt und stattdessen eine bedarfsorientierte, zweistufige Berechnungsmethode anwendet.

Quellen und Referenzen

  1. Art. 111 ZGB, Scheidung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung(fedlex.admin.ch).gov
  2. Art. 112 ZGB, Scheidung auf gemeinsames Begehren mit Teileinigung(fedlex.admin.ch).gov
  3. Art. 113 ZGB, aufgehoben seit 1. Januar 2011(fedlex.admin.ch).gov
  4. Art. 114 ZGB, Scheidung auf Klage nach zweijährigem Getrenntleben(fedlex.admin.ch).gov
  5. Art. 115 ZGB, Scheidung vor Ablauf der Frist bei Unzumutbarkeit(fedlex.admin.ch).gov
  6. Art. 116 ZGB, aufgehoben seit 1. Januar 2011(fedlex.admin.ch).gov
  7. Art. 122 ZGB, Grundsatz des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung(fedlex.admin.ch).gov
  8. Art. 123 ZGB, Ausgleich bei Austrittsleistungen(fedlex.admin.ch).gov
  9. SR 210, Schweizerisches Zivilgesetzbuch(fedlex.admin.ch).gov
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