Scheidung Schweiz: Die Scheidungsgründe ohne Verschulden

Das Schweizer Scheidungsrecht geht von einer anderen Grundannahme aus, als viele erwarten, besonders wenn die eigenen Suchergebnisse von österreichischen oder deutschen Inhalten geprägt sind. Die Schweiz kennt eine Scheidung ohne Verschulden. Kein Schweizer Gericht fragt danach, wessen Verschulden zum Scheitern der Ehe geführt hat, und keiner der Scheidungsgründe im Zivilgesetzbuch verlangt den Nachweis eines Fehlverhaltens durch einen der Ehegatten.
Allein dieser Punkt stellt fast jede andere Erwartung infrage, die eine grenzüberschreitend suchende Person mitbringen könnte. Österreich kennt neben den verschuldensunabhängigen Wegen weiterhin die Verschuldensscheidung, sodass ein österreichisches Suchergebnis tatsächlich eine andere Rechtslage beschreiben kann. Diese Seite legt die tatsächlichen Schweizer Scheidungsgründe dar, die wichtigste Trennungsfrist und wie die Vorsorge bei Auflösung einer Ehe aufgeteilt wird.
Informationen zuletzt geprüft am 21. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen zum Schweizer Recht und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Die Schweiz kennt die Scheidung ohne Verschulden
Kein Artikel im Scheidungskapitel des Zivilgesetzbuchs verlangt von einem Gericht die Feststellung, welcher Ehegatte das Scheitern der Ehe verursacht hat. Die vier geltenden Scheidungsgründe, Art. 111, 112, 114 und 115 ZGB, beruhen ausschliesslich auf Einigung und auf der Dauer der Trennung, nie auf Verschulden.
Das ist besonders wichtig für Personen, deren Suchergebnisse von österreichischen oder deutschen Inhalten geprägt sind. Österreich kennt weiterhin die eigenständige Verschuldensscheidung als gesonderten Scheidungsweg, sodass für ein österreichisches Publikum verfasstes Material Vorwürfe ehelichen Fehlverhaltens durchaus als geltende Rechtsstrategie darstellen kann. Im Schweizer Scheidungsrecht gibt es dazu keine Entsprechung, und wer diese Erwartung in einen Schweizer Fall überträgt, kommt damit nicht weiter.
In einer verschuldensabhängigen Rechtsordnung muss ein Gericht Verhalten wie Ehebruch, Grausamkeit oder Verlassen der Familie würdigen, bevor es die Scheidung ausspricht oder deren finanzielle Folgen festlegt. Das Schweizer Recht verlangt nichts dergleichen. Ob eine Ehe wegen einer Affäre, eines langsamen Auseinanderlebens oder des eigenen Entschlusses eines Ehegatten zum Auszug endet, ändert nichts daran, welcher der vier Gründe zutrifft oder wie das Gericht die Parteien innerhalb dieses Grundes behandelt.
Was die Scheidungsfolgen tatsächlich umfassen
Der Begriff Scheidungsfolgen bezeichnet alles neben der Scheidung selbst: die güterrechtliche Auseinandersetzung nach dem Güterstand des Paares, ob ein Ehegatte dem anderen nachehelichen Unterhalt nach Art. 125 ZGB schuldet, den weiter unten behandelten Vorsorgeausgleich und die Regelungen für allfällige Kinder. Eine umfassende Einigung nach Art. 111 ZGB bedeutet, dass die Ehegatten all diese Punkte bereits selbst geregelt haben. Eine Teileinigung nach Art. 112 ZGB bedeutet, dass mindestens einer dieser Punkte, häufig der Unterhaltsbetrag oder eine strittige Sorgerechtsfrage, dem Gericht zur Entscheidung überlassen wird.
Die beiden Gründe für ein gemeinsames Begehren: umfassende Einigung und Teileinigung
Zwei der vier Gründe setzen ein gemeinsames Scheidungsbegehren voraus, und der Unterschied zwischen ihnen liegt genau darin, wie weit sich die Ehegatten bereits geeinigt haben. Art. 111 ZGB ist der Weg der umfassenden Einigung, für Ehegatten, die sämtliche Scheidungsfolgen bereits selbst geregelt haben. Sie stellen gemeinsam das Scheidungsbegehren und reichen eine vollständige, alles abdeckende Vereinbarung samt den nötigen Belegen und gemeinsamen Anträgen betreffend allfällige Kinder ein. Das Gericht hört sie getrennt und gemeinsam an, bei Bedarf in mehreren Sitzungen, und spricht die Scheidung aus, sobald es sich davon überzeugt hat, dass Begehren und Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Regelungen für die Kinder genehmigt werden können.
Art. 112 ZGB ist der Weg der Teileinigung, für Paare, die sich über die Scheidung als solche und über einzelne, aber nicht alle Folgen einig sind. Die Ehegatten stellen gemeinsam das Scheidungsbegehren und erklären, dass das Gericht nur über die noch nicht geregelten Folgen entscheiden soll. Das Gericht hört sie in gleicher Weise wie nach Art. 111 ZGB an, sowohl zum Begehren und zum bereits Vereinbarten als auch zu ihrer Erklärung, dass die verbleibenden Punkte einer gerichtlichen Entscheidung bedürfen.
Wenn bei einem gemeinsamen Begehren Kinder betroffen sind
Bei beiden Wegen des gemeinsamen Begehrens müssen allfällige Kinder der Ehe geregelt werden, bevor ein Gericht die Scheidung ausspricht. Art. 111 ZGB verlangt, dass das gemeinsame Begehren auch gemeinsame Anträge betreffend die Kinder enthält, und ein Gericht spricht die Scheidung erst aus, wenn es diese Regelungen als im Interesse der Kinder genehmigen kann, nicht bereits deshalb, weil die Eltern sie unterschrieben haben. Können sich die Ehegatten über Sorge, Kontakt oder Kindesunterhalt nicht einigen, können genau diese Punkte dennoch über den Weg der Teileinigung nach Art. 112 ZGB laufen, auch wenn alles andere, etwa die güterrechtliche Auseinandersetzung, vollständig geregelt ist.
Das ist eine von den auf dieser Seite behandelten Scheidungsgründen gesonderte Frage. Wie die elterliche Sorge zugeteilt wird, behandelt vollständig unsere Seite zum gemeinsamen Sorgerecht, und wie ein Kindesunterhaltsbetrag tatsächlich ermittelt wird, behandelt unsere Seite zum Unterhalt. Keines von beidem wird danach entschieden, welcher Ehegatte ein Verschulden trifft, was der verschuldensunabhängigen Grundidee entspricht, die dieses gesamte Rechtsgebiet durchzieht.
Einseitige Scheidung: der Grund der zweijährigen Trennung
Will ein Ehegatte die Scheidung und der andere kein gemeinsames Begehren mittragen, ist Art. 114 ZGB der Weg, der überhaupt nicht von der Zustimmung des anderen Ehegatten abhängt. Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, sobald das Paar mindestens zwei Jahre getrennt gelebt hat, gerechnet bis zur Rechtshängigkeit der Klage oder bis zum Wechsel zur Scheidungsklage.
Ein konkretes Beispiel: Ein Paar trennt sich am 1. März 2024, ohne sofort etwas einzureichen. Ab dem 1. März 2026 kann jeder der beiden Ehegatten nach Art. 114 ZGB die Scheidung verlangen, unabhängig davon, ob der andere Ehegatte der Auflösung der Ehe zustimmt, und unabhängig davon, wer ausgezogen ist oder weshalb.
Die Härtefallausnahme: Klage vor Ablauf der zwei Jahre
Art. 115 ZGB besteht für den Fall, dass das Abwarten der vollen zwei Jahre selbst unzumutbar wäre. Ein Ehegatte kann die Scheidung vor Ablauf der Trennungsfrist verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden, ihm nicht zuzurechnenden Gründen nicht zugemutet werden kann.
Das Gesetz legt weder eine kürzere feste Frist noch eine Liste zulässiger Gründe fest. Es handelt sich um einen vom Gericht im Einzelfall angewendeten Massstab, und die Gründe müssen schwerwiegend und ausserhalb der Verantwortung des klagenden Ehegatten liegen, nicht schlicht der Wunsch, es rascher hinter sich zu bringen.
Kommentare zu Art. 115 ZGB nennen häufig Situationen wie anhaltende häusliche Gewalt oder ein schwerwiegendes, dauerhaftes Verlassen der Ehe durch einen Ehegatten als Beispiele für die Art von schwerwiegendem Grund, die die Bestimmung erfassen soll. Die Nennung einer Fallgruppe ist keine Garantie, da das Gericht weiterhin im Einzelfall entscheidet, ob die konkreten Tatsachen den Massstab der Unzumutbarkeit erfüllen. Wer diesen Weg erwägt, sollte den geltend gemachten Grund belegen können und sich nicht darauf beschränken, das Abwarten sei lästig.
Ein aufgehobener Grund, der auf einer Seite zur Schweizer Scheidung nichts zu suchen hat
Ältere Materialien zitieren mitunter einen Bereich von Art. 111 bis Art. 116 ZGB, als wären alle sechs Artikel geltende Scheidungsgründe. Art. 113 und Art. 116 ZGB wurden mit der Schweizerischen Zivilprozessordnung per 1. Januar 2011 aufgehoben, und keiner von beiden beschreibt heute noch geltendes Recht. Das korrekte Zitat für die tatsächlichen Scheidungsgründe lautet Art. 111, 112, 114 und 115 ZGB, nicht ein durchgehender Artikelbereich.
Vorsorgeausgleich: die Teilung der beruflichen Vorsorge
Die Scheidung in der Schweiz löst zudem einen bestimmten finanziellen Mechanismus aus, dem die meisten grenzüberschreitend suchenden Personen bisher nicht begegnet sind: den zwingenden Ausgleich der beruflichen Vorsorge, den Vorsorgeausgleich. Art. 122 ZGB legt die allgemeine Regel unmittelbar fest. Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Ehe bis zum Beginn des Scheidungsverfahrens erworben wurden, werden bei der Scheidung zwischen den Ehegatten ausgeglichen.
Art. 123 ZGB legt den gesetzlichen Regelmechanismus fest. Die in dieser Zeit erworbenen Austrittsleistungen jedes Ehegatten, einschliesslich Freizügigkeitskonten und Vorbezügen für Wohneigentum, werden hälftig zwischen den Ehegatten geteilt. Einmalige Einlagen aus dem gesetzlichen Eigengut eines Ehegatten sind von dieser Teilung ausgenommen.
Ein durchgerechnetes Beispiel veranschaulicht das. Zwei Ehegatten heiraten, und einer von ihnen baut während der Ehe ein deutlich grösseres Vorsorgeguthaben auf, weil er vollzeitlich arbeitet, während der andere sein Pensum reduziert, um die Kinder zu betreuen. Bei der Scheidung wird das während der Ehe angesparte Guthaben nach Art. 123 ZGB hälftig geteilt, unabhängig davon, auf wessen Namen das Vorsorgekonto lautet, was genau dem Zweck des Mechanismus entspricht: Unbezahlte Betreuungsarbeit während der Ehe soll keinen Ehegatten mit einer deutlich kleineren Altersvorsorge zurücklassen.
Diese Ausgleichspflicht ist in ihrer heutigen Fassung verhältnismässig jung. Der aktuelle Wortlaut von Art. 122 und Art. 123 ZGB trat am 1. Januar 2017 in Kraft und ersetzte eine ältere Regelung, die den Gerichten mehr Spielraum liess, von einer hälftigen Teilung abzuweichen. Der heutige Regelfall ist bewusst strenger gefasst, gerade um zu verhindern, dass die Teilung zu einem weiteren, verschuldensartig gefärbten Streit darüber wird, wer mehr verdient.
Verfügt nur ein Ehegatte über nennenswerte Vorsorgeguthaben aus der Ehezeit, typischerweise weil der andere ausschliesslich im Haushalt oder in unbezahlter Familienarbeit tätig war, gilt die Teilung dennoch. Der Ehegatte mit dem grösseren Guthaben überträgt die Hälfte des während der Ehe angesparten Betrags auf das eigene Vorsorgekonto des anderen Ehegatten, genau das Szenario, für das Art. 123 ZGB geschaffen wurde.
Bezieht ein Ehegatte bereits vor Erreichen des ordentlichen Referenzalters eine Invalidenrente, gilt eine weitere, komplexere Regelung, die den Rahmen dieser Seite sprengt. Wer sich in dieser besonderen Situation befindet, sollte dies direkt mit einer Fachperson für Schweizer Familienrecht besprechen, statt sich auf die hier beschriebene allgemeine Regel zu verlassen.
Was diese Seite nicht behandelt
Die Betreuungsregelungen für Kinder der Ehe richten sich gesondert nach den Regeln der gemeinsamen elterlichen Sorge, die unsere Seite zum gemeinsamen Sorgerecht behandelt, und gehören nicht zu den Scheidungsgründen selbst. Kindes- und nachehelicher Unterhalt werden nach einer eigenen Methode berechnet, die unsere Seite zum Unterhalt behandelt und die erklärt, weshalb die Schweiz keine Prozenttabelle des Einkommens verwendet. Für den gesamten Themenbereich siehe unseren Überblick zum Familienrecht, und für das übrige Schweizer Recht bietet unser Leitfaden zum Schweizer Recht den umfassenderen Überblick.
Häufig gestellte Fragen
Ist die Scheidung in der Schweiz verschuldensabhängig?
Nein. Die Schweiz kennt die Scheidung ohne Verschulden, und keiner der geltenden Gründe in Art. 111, 112, 114 oder 115 ZGB verlangt den Nachweis, dass ein Ehegatte das Scheitern der Ehe verursacht hat, anders als bei der gesonderten österreichischen Verschuldensscheidung.
Was ist der Unterschied zwischen Art. 111 und Art. 112 ZGB?
Art. 111 ZGB ist ein gemeinsames Begehren mit einer umfassenden Einigung über sämtliche Scheidungsfolgen. Art. 112 ZGB ist ein gemeinsames Begehren mit nur einer Teileinigung, bei dem das Paar das Gericht über die verbleibenden Punkte entscheiden lässt.
Wie lange müssen wir getrennt leben, bevor ich in der Schweiz allein die Scheidung einreichen kann?
Mindestens zwei Jahre, nach Art. 114 ZGB. Ist diese Frist abgelaufen, kann jeder der beiden Ehegatten die Scheidung einreichen, ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten zu benötigen.
Kann ich mich scheiden lassen, bevor die zweijährige Trennungsfrist abgelaufen ist?
Nur über die Härtefallausnahme in Art. 115 ZGB, die schwerwiegende, dem klagenden Ehegatten nicht zuzurechnende Gründe verlangt, welche die Fortsetzung der Ehe unzumutbar machen. Eine feste kürzere Frist gibt es nicht.
Sind Art. 113 und Art. 116 ZGB noch geltende Scheidungsgründe?
Nein. Beide wurden per 1. Januar 2011 aufgehoben und sollten nicht als geltende Gründe zitiert werden. Die aktuellen Gründe sind Art. 111, 112, 114 und 115 ZGB.
Was geschieht mit unserer Vorsorge, wenn wir uns in der Schweiz scheiden lassen?
Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Ehe bis zum Beginn des Scheidungsverfahrens erworben wurden, werden nach Art. 122 ZGB ausgeglichen, wobei die in dieser Zeit erworbenen Austrittsleistungen nach Art. 123 ZGB im Regelfall hälftig geteilt werden.
Gilt die Teilung der Vorsorge auch für Guthaben von vor der Ehe?
Nein. Art. 122 ZGB gleicht nur Ansprüche aus, die während der Ehe selbst bis zum Beginn des Scheidungsverfahrens erworben wurden, nicht Vorsorgewerte, die vor der Ehe oder nach Beginn des Verfahrens aufgebaut wurden.
Wo finde ich, wie der Kindesunterhalt nach einer Schweizer Scheidung berechnet wird?
Unsere Seite zum Unterhalt behandelt das gesondert, einschliesslich der Frage, weshalb das Schweizer Recht eine Prozenttabelle des Einkommens ablehnt und stattdessen eine bedarfsorientierte, zweistufige Berechnungsmethode anwendet.
Quellen und Referenzen
- Art. 111 ZGB, Scheidung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 112 ZGB, Scheidung auf gemeinsames Begehren mit Teileinigung(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 113 ZGB, aufgehoben seit 1. Januar 2011(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 114 ZGB, Scheidung auf Klage nach zweijährigem Getrenntleben(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 115 ZGB, Scheidung vor Ablauf der Frist bei Unzumutbarkeit(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 116 ZGB, aufgehoben seit 1. Januar 2011(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 122 ZGB, Grundsatz des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 123 ZGB, Ausgleich bei Austrittsleistungen(fedlex.admin.ch).gov
- SR 210, Schweizerisches Zivilgesetzbuch(fedlex.admin.ch).gov