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Gemeinsames Sorgerecht Schweiz: Elterliche Sorge Erklärt

Von Recording Law Redaktionsteam9 Min. Lesezeit
Gemeinsames Sorgerecht Schweiz: Elterliche Sorge Erklärt

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet gemeinsames Sorgerecht nach Schweizer Recht?

Damit ist gemeint, was das Zivilgesetzbuch elterliche Sorge nennt, also die gemeinsame elterliche Sorge. Seit dem 1. Juli 2014 gilt sie nach Art. 296 ZGB als Regelfall für jedes minderjährige Kind in der Schweiz, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind, geschieden sind oder nie verheiratet waren.

Ist die gemeinsame Sorge für unverheiratete Eltern in der Schweiz automatisch?

Nein. Nach Feststellung der Vaterschaft entsteht die gemeinsame elterliche Sorge für unverheiratete Eltern erst durch eine gemeinsame Erklärung nach Art. 298a ZGB. Bis diese Erklärung abgegeben ist, liegt die elterliche Sorge von Gesetzes wegen allein bei der Mutter.

Was geschieht, wenn der andere Elternteil die gemeinsame Erklärung nicht unterschreibt?

Der Elternteil, der die gemeinsame Sorge anstrebt, kann bei der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes ein Gesuch stellen. Nach Art. 298b ZGB ordnet die Behörde die gemeinsame Sorge an, es sei denn, das Kindeswohl erfordert, die alleinige Sorge bei der Mutter zu belassen oder sie dem Vater zu übertragen.

Kann ein Schweizer Gericht anstelle der gemeinsamen Sorge die alleinige Sorge anordnen?

Ja, aber nur ausnahmsweise. Nach Art. 298 ZGB überträgt ein Gericht die alleinige elterliche Sorge einem Elternteil nur, wenn dies zum Schutz des Kindeswohls erforderlich ist, nicht schon deshalb, weil die Eltern häufig uneinig sind.

Was ist der Unterschied zwischen elterlicher Sorge und Obhut?

Die elterliche Sorge ist die rechtliche Befugnis, über bedeutsame Fragen im Leben eines Kindes zu entscheiden. Die Obhut ist die tatsächliche Betreuung, also wo das Kind im Alltag tatsächlich lebt, und ein Elternteil kann das eine ohne das andere innehaben.

Bedeutet die gemeinsame elterliche Sorge einen hälftig aufgeteilten Betreuungsplan?

Nein. Die gemeinsame elterliche Sorge betrifft die Entscheidungsbefugnis, nicht die zeitliche Aufteilung mit dem Kind. Wo ein Kind tatsächlich lebt und wie der Kontakt geregelt ist, sind gesonderte Fragen, die sich nach Obhut und persönlichem Verkehr richten.

Brauche ich die Zustimmung des anderen Elternteils, um mit unserem Kind ins Ausland zu ziehen?

Bei gemeinsamer Sorge ja. Nach Art. 301a ZGB braucht ein Wegzug des Kindes ins Ausland die Zustimmung des anderen Elternteils oder einen Entscheid des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde.

Was geschieht mit der elterlichen Sorge, wenn ein Elternteil stirbt?

War die Sorge bereits gemeinsam, geht sie nach Art. 297 ZGB automatisch auf den überlebenden Elternteil über. Hatte der verstorbene Elternteil die alleinige Sorge, entscheidet die Kindesschutzbehörde, ob sie auf den überlebenden Elternteil übertragen oder eine Beistandschaft errichtet wird.

Quellen und Referenzen

  1. Art. 296 ZGB, Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge seit 1. Juli 2014(fedlex.admin.ch).gov
  2. Art. 297 ZGB, Elterliche Sorge beim Tod eines Elternteils(fedlex.admin.ch).gov
  3. Art. 298 ZGB, Alleinige elterliche Sorge im Scheidungs- oder Eheschutzverfahren(fedlex.admin.ch).gov
  4. Art. 298a ZGB, Gemeinsame Erklärung unverheirateter Eltern(fedlex.admin.ch).gov
  5. Art. 298b ZGB, Entscheid der Kindesschutzbehörde bei Verweigerung der Erklärung(fedlex.admin.ch).gov
  6. Art. 301 ZGB, Inhalt der elterlichen Sorge(fedlex.admin.ch).gov
  7. Art. 301a ZGB, Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes(fedlex.admin.ch).gov
  8. Art. 273 ZGB, Anspruch auf persönlichen Verkehr(fedlex.admin.ch).gov
  9. Art. 134 ZGB, Neuregelung der elterlichen Sorge bei veränderten Verhältnissen(fedlex.admin.ch).gov
  10. SR 210, Schweizerisches Zivilgesetzbuch(fedlex.admin.ch).gov
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