Familienrecht Schweiz: Scheidung, Sorgerecht und Unterhalt

Das schweizerische Familienrecht beruht auf drei Grundsätzen, die überraschen dürften, wenn die eigenen Suchergebnisse bislang von deutschen oder österreichischen Inhalten geprägt waren. Die Scheidung erfolgt ohne Verschulden. Die gemeinsame elterliche Sorge für Kinder gilt seit 2014 als Regelfall, und zwar gleichermassen für verheiratete, geschiedene und nie verheiratete Eltern. Und der Unterhalt, sowohl für Kinder als auch für den früheren Ehegatten, wird bedarfsorientiert berechnet statt anhand eines festen Einkommensanteils, weil das oberste Gericht des Landes Prozentsatz- und Tabellenmethoden ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Jeder dieser drei Punkte widerlegt eine Annahme, die man vernünftigerweise aus dem Recht eines Nachbarlands übernehmen könnte, und einen davon falsch einzuschätzen führt zu einer selbstsicheren Fehlantwort, nicht bloss zu einer unvollständigen. Dieser Überblick liefert die Orientierung; die drei unten verlinkten Seiten gehen auf jede Frage im Detail ein. Keiner der drei genannten Punkte ist Sache des kantonalen Brauchs oder unterscheidet sich von Kanton zu Kanton; jeder ergibt sich aus demselben Bundeszivilgesetz, das in diesem gesamten Themenbereich behandelt wird.
Informationen zuletzt geprüft am 21. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen zum Schweizer Recht und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Was Leserinnen und Leser aus Deutschland oder Österreich zuerst falsch einschätzen
Die erste Annahme, die man ablegen sollte, ist, dass eine Scheidung ein Verschulden voraussetzt. Die Scheidung in der Schweiz erfolgt ohne Verschulden, und keiner ihrer Gründe verlangt von einem Gericht, zu bestimmen, welcher Ehegatte für das Ende der Ehe verantwortlich ist. Unsere Seite zur Scheidung weiter unten behandelt die tatsächlichen Scheidungsgründe und erklärt, warum das österreichische Pendant zur Verschuldensscheidung in der Schweiz keine Entsprechung hat. Selbst der Wortschatz unterscheidet sich: Quellen, die für ein deutsches oder österreichisches Publikum verfasst wurden, stellen die Scheidung teilweise so dar, als müsse das Verhalten des anderen Ehegatten nachgewiesen werden, eine Sichtweise, die keine Rolle spielt, sobald ein Schweizer Gericht Art. 111, 112, 114 oder 115 ZGB anwendet.
Die zweite Annahme, die man ablegen sollte, ist, dass die Sorge standardmässig bei einem Elternteil liegt, typischerweise bei der Mutter, sofern der Vater sie nicht aktiv erstreitet. Seit dem 1. Juli 2014 gilt die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall für jedes minderjährige Kind in der Schweiz, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind, geschieden sind oder nie verheiratet waren. Unsere Seite zum gemeinsamen Sorgerecht weiter unten erklärt genau, wie dieser Regelfall funktioniert und welchen einen Mechanismus unverheiratete Eltern weiterhin nutzen müssen. Wer ausgezogen ist, wer die Scheidung zuerst eingereicht hat oder wer unter der Woche mehr Zeit hat, ändert für sich genommen nichts an diesem Regelfall.
Die dritte Annahme, die man ablegen sollte, ist, dass sich der Unterhalt an einem Prozentsatz des Einkommens orientiert, wie es in Deutschland und Österreich üblich ist. Das oberste Gericht der Schweiz hat sowohl Prozentmethoden als auch Referenztabellen ausdrücklich untersagt und verlangt stattdessen eine bedarfsorientierte Berechnung. Unsere Seite zum Unterhalt weiter unten erklärt diese Methode und weshalb keine einfache Formel eine verlässliche Antwort liefern kann. Das gilt unabhängig davon, ob die unterhaltspflichtige Person angestellt, selbstständig oder teilweise über Boni entlöhnt wird, weil die Methode reale, dokumentierte Zahlen betrachtet und nicht eine Einkommenskategorie.
Kurzübersicht: Welche Bestimmung regelt was
Die folgende Tabelle ordnet jeder zentralen Frage in diesem Themenbereich die tatsächlich massgebende Bestimmung zu, damit eine konkrete Frage direkt am richtigen Artikel überprüft werden kann, bevor weitergelesen wird. Sie zeigt auch, weshalb eine aus deutschem oder österreichischem Material übernommene Annahme genau bei dieser Bestimmung scheitert, nicht irgendwo im Vagen.
| Frage | Massgebende Bestimmung | Was das bedeutet |
|---|---|---|
| Ist das Verhalten eines Ehegatten für die Scheidung relevant | Art. 111, 112, 114, 115 ZGB | Nein. Die Gründe richten sich nach Einigung oder Trennungsdauer, nie nach Verschulden |
| Wer hat die Entscheidungsbefugnis für ein Kind | Art. 296, 298a ZGB | Gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, unabhängig vom Zivilstand |
| Wie wird ein Unterhaltsbetrag festgelegt | Art. 276, 285, 125 ZGB; BGE 147 III 265 | Bedarfsorientierte zweistufige Methode, keine Prozent- oder Tabellenlösung |
| Was geschieht mit der beruflichen Vorsorge bei Scheidung | Art. 122, 123 ZGB | Die während der Ehe angesparten Guthaben werden hälftig zwischen den Ehegatten geteilt |
Scheidung: kein Verschuldensprinzip, sondern klar definierte Scheidungsgründe
Die Scheidung in der Schweiz stützt sich auf vier mögliche Gründe, die auf Einigung und Trennungsdauer beruhen, nicht auf Verschulden. Unsere Seite zur Scheidung erklärt genau, welcher der vier Gründe auf eine bestimmte Situation zutrifft, welche Rolle die zweijährige Trennungsfrist spielt und wie die berufliche Vorsorge bei Ehescheidung zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird.
Ein gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung geht in der Regel am schnellsten voran, da sich die Aufgabe des Gerichts darauf beschränkt, zu bestätigen, dass die Einigung aus freiem Willen zustande gekommen ist und die Regelungen für die Kinder genehmigt werden können. Eine einseitige Klage nach zwei Jahren Trennung oder die Härtefallausnahme davor bestehen gerade für den Ehegatten, der die Mitwirkung des anderen gar nicht erreichen kann.
Elterliche Sorge: gemeinsam als Regelfall, für alle Elternkonstellationen
Sorge im Sinn, den die meisten Leserinnen und Leser damit verbinden, ist in der Schweiz die elterliche Sorge, und sie liegt seit dem 1. Juli 2014 standardmässig bei beiden Elternteilen gemeinsam. Unsere Seite zum gemeinsamen Sorgerecht erklärt, wie dieser Regelfall funktioniert, welchen gesonderten Mechanismus unverheiratete Eltern nutzen müssen und welchen Massstab ein Gericht anlegt, bevor es stattdessen die alleinige Sorge anordnet.
Diese Seite behandelt auch den für unverheiratete Paare wichtigsten Mechanismus: Die gemeinsame elterliche Sorge entsteht nicht automatisch mit der Geburt, sondern setzt voraus, dass nach Feststellung der Vaterschaft eine bestimmte gemeinsame Erklärung unterzeichnet wird. Solange diese Erklärung fehlt, liegt die elterliche Sorge von Gesetzes wegen allein bei der Mutter, was viele unverheiratete Väter überrascht, die annehmen, die Anerkennung der Vaterschaft allein genüge bereits.
Unterhalt: bedarfsorientiert, ohne Prozenttabelle
Wer einen festen Einkommensanteil erwartet, wie ihn Alimente- und Unterhaltsberechnungen in Deutschland oder Österreich oft vorsehen, wird im Schweizer Recht keinen finden. Unsere Seite zum Unterhalt erklärt die zweistufige Methode, die das Bundesgericht tatsächlich verlangt, und weshalb ein Online-Rechner sie nicht ersetzen kann.
Statt einer Formel geht unsere Unterhaltsseite die zweistufige Methode mit Überschussverteilung durch, die das Bundesgericht landesweit für verbindlich erklärt hat: zunächst werden der tatsächliche Bedarf und die tatsächlichen Mittel ermittelt, danach wird das Vorhandene in einer festen Rangfolge verteilt, die den Grundbedarf eines minderjährigen Kindes an erste Stelle setzt. Das ist ein grundlegend anderer Ausgangspunkt als eine Prozentrichtlinie, und es lohnt sich, das zu verstehen, bevor man annimmt, eine anderswo gefundene Zahl gelte auch für eine konkrete Schweizer Familie.
Wer diese Fragen tatsächlich behandelt
In diesem Themenbereich treten zwei unterschiedliche Arten von Behörden auf, und zu wissen, welche zuständig ist, hilft, realistische Erwartungen zu setzen. Die ordentlichen Zivilgerichte behandeln die Scheidung selbst, strittige Sorgerechtsfragen und Unterhaltsstreitigkeiten, die tatsächlich gerichtlich ausgetragen und nicht einvernehmlich geregelt werden. Die Kindesschutzbehörde behandelt die gemeinsamen Erklärungen unverheirateter Eltern zur elterlichen Sorge, genehmigt Unterhaltsvereinbarungen, die ein minderjähriges Kind betreffen, und kann von sich aus eingreifen, wenn das Kindeswohl gefährdet erscheint, unabhängig davon, was die Eltern vereinbart haben.
Beide Arten von Behörden wenden dieselben materiellen Regeln an, die auf den drei folgenden Themenseiten beschrieben sind. Der Unterschied liegt im Verfahren, nicht in den inhaltlichen Anforderungen des Rechts.
Warum es diesen Themenbereich braucht
Deutschsprachige Suchergebnisse zu Fragen des Schweizer Familienrechts werden von deutschem und österreichischem Material dominiert, weil diese Märkte grösser sind, doch das materielle Recht in der Schweiz unterscheidet sich in allen drei zentralen Punkten oben tatsächlich. Wer sich auf eine deutsche Prozenttabelle, einen österreichischen Verschuldensgrund oder die Annahme verlässt, die Sorge liege standardmässig bei der Mutter, gelangt zu einer selbstsicheren, nicht bloss zu einer ungenauen Fehlantwort.
Das ist keine Kritik an deutschen oder österreichischen Rechtsinhalten, die für die jeweils eigene Rechtsordnung schlicht zutreffend sind. Zum Problem wird es erst, wenn jemand annimmt, gemeinsame Sprache bedeute gemeinsames Recht, eine Annahme, die Schweizer Suchergebnisse von sich aus kaum korrigieren.
Das Familienrecht selbst ist Bundesrecht. Das Zivilgesetzbuch gilt in Zürich genauso wie im Tessin oder in Genf, sodass sich die Scheidungsgründe, der Regelfall der gemeinsamen Sorge und die in diesem Themenbereich beschriebene Unterhaltsmethode nicht von Kanton zu Kanton unterscheiden. Was verfahrensmässig variieren kann, ist, welches lokale Gericht oder welche Kindesschutzbehörde einen bestimmten Fall behandelt, nicht der Inhalt der angewendeten Regel.
Für wen dieser Themenbereich gedacht ist
Dieser Themenbereich richtet sich an alle, die sich unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit im Schweizer Familienrecht zurechtfinden müssen, einschliesslich Grenzgängerinnen und Grenzgängern, umziehenden Angestellten und langjährig Ansässigen, die in der Schweiz Kinder erziehen oder eine Ehe beenden. Er geht von einem gewöhnlichen Fall aus, der dem Bundeszivilgesetzbuch untersteht, und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson für Schweizer Familienrecht bei einem konkreten Streitfall.
Er geht zudem davon aus, dass die betreffende Ehe oder Beziehung dem gewöhnlichen Schweizer Zivilrecht untersteht und keinen bedeutsamen internationalen Bezug aufweist, etwa einen im Ausland lebenden Ehegatten oder ein im Ausland lebendes Kind. Internationale Fälle können eigene Fragen der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts aufwerfen und sollten am besten mit einer auf grenzüberschreitende Schweizer Familienfälle spezialisierten Fachperson besprochen werden.
Wie es von hier aus weitergeht
Wer bereits weiss, um welche Frage es geht, findet auf den drei oben verlinkten Seiten die volle Tiefe, mit durchgerechneten Beispielen und den genauen Gesetzeszitaten. Für den Rest des Schweizer Rechts jenseits des Familienrechts ist unser Leitfaden zum Schweizer Recht der richtige Ausgangspunkt. Jede der drei Seiten enthält zudem einen eigenen Abschnitt mit häufig gestellten Fragen und eine vollständige Liste der zugrunde liegenden Bundesgesetze und Rechtsprechung, sodass eine konkrete Frage in der Regel direkt an der Primärquelle überprüft werden kann.
Häufig gestellte Fragen
Ist das Schweizer Familienrecht dasselbe wie das deutsche oder österreichische Familienrecht?
Nein. Das Schweizer Familienrecht richtet sich nach einem eigenen Zivilgesetzbuch, dem ZGB, und unterscheidet sich von beiden Nachbarrechtsordnungen in mindestens drei zentralen Punkten: Scheidung ohne Verschulden, gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall seit 2014 und bedarfsorientierter Unterhalt ohne Prozenttabelle.
Welche Seite sollte ich für meine Situation zuerst lesen?
Wer klären möchte, wer für ein Kind die Entscheidungsbefugnis hat, beginnt mit der Seite zum gemeinsamen Sorgerecht. Wer eine Scheidung erwägt oder gerade durchläuft, beginnt mit der Seite zur Scheidung. Wer verstehen möchte, wie ein Unterhaltsbetrag festgelegt wird, beginnt mit der Seite zum Unterhalt.
Welche dieser Seiten passt zu meiner Situation?
Wer sich trennt und die möglichen Wege und Fristen kennen möchte, beginnt mit der Seite zur Scheidung. Geht der Streit um die Kinder, beginnt man mit der Seite zum gemeinsamen Sorgerecht. Geht es um Geld, beginnt man mit der Seite zum Unterhalt, die auch erklärt, weshalb kein Rechner eine Zahl liefern kann.
Behandelt diese Website auch unverheiratete Eltern und nicht nur verheiratete?
Ja. Das Schweizer Recht behandelt die elterliche Sorge seit 2014 für verheiratete und unverheiratete Eltern gleich, mit einem verfahrensrechtlichen Unterschied für unverheiratete Eltern, den die Seite zum gemeinsamen Sorgerecht vollständig darstellt.
Warum gibt es auf dieser Website keinen Unterhaltsrechner für die Schweiz?
Weil das Schweizer Recht nicht auf einem solchen Rechner beruht. Das Bundesgericht hat entschieden, dass abstrakte und tabellenbasierte Methoden unzulässig sind. Jeder Rechner, der eine Schweizer Zahl verspricht, verspricht damit etwas, das die Gerichte nicht anwenden. Die Unterhaltsseite erklärt, was stattdessen angewendet wird.
Unterscheidet sich das Schweizer Familienrecht von Kanton zu Kanton?
Die in diesem Themenbereich behandelten Kernregeln, Sorge, Scheidungsgründe und Unterhalt, ergeben sich aus dem Bundeszivilgesetzbuch und gelten landesweit gleich, auch wenn einzelne Verfahrensschritte kantonale oder kommunale Behörden betreffen.
Quellen und Referenzen
- Art. 296 ZGB, Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge seit 1. Juli 2014(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 298a ZGB, Gemeinsame Erklärung unverheirateter Eltern(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 111 ZGB, Scheidung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 114 ZGB, Scheidung auf Klage nach zweijährigem Getrenntleben(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 276 ZGB, Grundsatz der Unterhaltspflicht(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 285 ZGB, Bemessung des Unterhaltsbeitrages(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 125 ZGB, Nachehelicher Unterhalt(fedlex.admin.ch).gov
- BGE 147 III 265, Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung(bger.ch).gov
- SR 210, Schweizerisches Zivilgesetzbuch(fedlex.admin.ch).gov