Betreibung löschen: Was Art. 8a SchKG seit 2026 tatsächlich erlaubt

Wer nach «betreibung löschen» sucht, will fast immer dasselbe: den Eintrag weg, aus der Welt, als hätte es die Betreibung nie gegeben. Das Schweizer Recht bietet das nicht an. Was Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG stattdessen ermöglicht, ist enger gefasst, aber durchaus nützlich: Das Betreibungsamt hört auf, diesen Eintrag gegenüber Vermieterinnen, Arbeitgebern und Kreditgebern offenzulegen, die einen Registerauszug verlangen.
Dieser Unterschied wiegt mehr, als er klingt. Eine Schuldnerin, die glaubt, der Eintrag sei restlos getilgt, kann später überrascht werden, wenn ein Gericht die Akte trotzdem beizieht oder wenn die Nichtbekanntgabe wegen einer verpassten Frist wieder entfällt. Diese Seite geht die geltende Regel, den Mechanismus dahinter, die Pauschalgebühr von CHF 40 und genau das durch, was sich mit der Änderung geändert hat, die am 1. Januar 2026 in Kraft trat.
Informationen zuletzt geprüft am 20. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Verbergen statt Löschen: Was Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG tatsächlich bewirkt
Das Betreibungsamt löscht in diesem Verfahren nichts. Es bewahrt das Betreibungsbegehren, den Zahlungsbefehl und jede spätere Verfügung genau so auf wie bisher. Was sich ändert, ist einzig, wem davon Kenntnis gegeben wird.
Art. 8a Abs. 1 SchKG erlaubt es jeder Person, die ein Interesse glaubhaft macht, einen Auszug aus dem Register zu verlangen, und Art. 8a Abs. 2 SchKG nennt den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags, also genau das, was eine Vermieterin oder ein Arbeitgeber bei der Prüfung eines Bewerbers tut, ausdrücklich als Beispiel, das diese Hürde für sich allein bereits nimmt. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ist einer von vier Gründen, die die Offenlegung für einen bestimmten Eintrag ausschalten. Er verpflichtet das Amt lediglich, einen Dritten, der einen Auszug verlangt, über diesen Eintrag nicht zu informieren, mehr nicht.
Im Unterschied dazu verwendet Art. 149a Abs. 3 SchKG tatsächlich das Wort gelöscht, für ein ganz anderes Objekt: den Verlustschein, den ein Gläubiger nach einer erfolglosen Pfändung erhält. Dieser Eintrag wird effektiv aus dem Register entfernt, allerdings erst, wenn die zugrunde liegende Schuld vollständig bezahlt worden ist. Eine nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verborgene Betreibung ist damit nicht vergleichbar. Es handelt sich um einen fortbestehenden Eintrag, den das Amt lediglich nicht mehr offenlegt.
Wer wissen möchte, was ein Dritter tatsächlich erhält, wenn die Offenlegung wieder eingeschaltet wird, oder was er sieht, solange sie ausgeschaltet ist, findet die Mechanik des Auszugs selbst auf der Seite zum Betreibungsregisterauszug bestellen.
Wer davon profitieren kann: Die Voraussetzung Rechtsvorschlag
Ausgangspunkt ist, dass die Schuldnerin oder der Schuldner gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hat, also formell widersprochen hat. Ein Rechtsvorschlag kann dem Betreibungsamt innert zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich oder mündlich erklärt werden, und das Schweizer Recht verlangt dafür keine Begründung.
Die seit 2026 geltende Fassung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG macht diese Voraussetzung in der Bestimmung selbst ausdrücklich, was der vor 2026 geltende Wortlaut nicht direkt sagte. Wer das zehntägige Fenster ungenutzt verstreichen liess und dessen Betreibung ihren gewöhnlichen Lauf genommen hat, hat keine Grundlage, ein Gesuch um Nichtbekanntgabe nach dieser Bestimmung zu stellen.
Die geltende Regel: Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG
In der seit 1. Januar 2026 geltenden Fassung verbirgt Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG einen Betreibungseintrag vor Dritten, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind.
Erstens muss die Schuldnerin oder der Schuldner gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben haben. Zweitens darf das Gesuch um Nichtbekanntgabe erst gestellt werden, nachdem seit der Zustellung des Zahlungsbefehls drei Monate vergangen sind, und es muss gestellt werden, bevor die fünfjährige Einsichtsfrist Dritter nach Art. 8a Abs. 4 SchKG erlischt. Drittens setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger danach eine Frist von 20 Tagen an, um nachzuweisen, dass er rechtzeitig ein Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 79 bis 84 SchKG eingeleitet hat, und der Gläubiger muss diesen Nachweis innert dieser Frist erbringen.
Sind alle drei Voraussetzungen erfüllt, stellt das Amt die Offenlegung gegenüber jedem ein, der einen Registerauszug wegen eines glaubhaft gemachten Interesses verlangt. Fehlt auch nur eine, meistens weil kein Rechtsvorschlag erhoben wurde oder das Gesuch erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist gestellt wird, bietet die Bestimmung keine Grundlage für ein Gesuch.
Die Fassung von 2026 enthält zudem ein echtes Sicherheitsnetz. Selbst wenn der Gläubiger nachträglich, nach Ablauf der 20-Tage-Frist, nachweist, dass er rechtzeitig Rechtsöffnung eingeleitet hat, oder wenn die Betreibung einfach fortgesetzt wird, würde der Eintrag Dritten normalerweise wieder zur Kenntnis gebracht. Nach geltendem Recht bleibt er trotzdem verborgen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner nachweisen kann, dass das Rechtsöffnungsbegehren des Gläubigers definitiv abgewiesen wurde. Diese Ausnahme gab es vor 2026 nicht; sie wird weiter unten vollständig erläutert.
Der Ablauf anhand eines konkreten Beispiels
Die Fristen lesen sich in einer Liste übersichtlich, wirken aber anders, sobald ihnen echte Daten zugeordnet werden. Angenommen, ein Zahlungsbefehl wird der Schuldnerin am 15. Januar 2026 zugestellt, und sie erhebt sofort Rechtsvorschlag.
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 15. Januar 2026 | Zahlungsbefehl wird zugestellt |
| 25. Januar 2026 | Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags läuft ab, zehn Tage nach Zustellung (Art. 74 SchKG) |
| 15. April 2026 | Die dreimonatige Wartefrist nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG endet; ab jetzt kann das Gesuch gestellt werden |
| 22. April 2026 | Die Schuldnerin reicht das Gesuch um Nichtbekanntgabe beim Betreibungsamt ein |
| 12. Mai 2026 | Frist für den Gläubiger, den rechtzeitigen Beginn der Rechtsöffnung nachzuweisen, 20 Tage nachdem das Amt die Frist angesetzt hat |
| 13. Mai 2026 | Wurde kein Nachweis erbracht, wird der Eintrag ab diesem Zeitpunkt Dritten gegenüber nicht mehr offengelegt |
Zwei Punkte an dieser Tabelle übersieht man leicht. Die dreimonatige Frist läuft ab dem Zahlungsbefehl, nicht ab dem Rechtsvorschlag, sofortiges Widersprechen verkürzt die Wartezeit also nicht. Und die 20-tägige Nachweisfrist betrifft den Gläubiger, nicht die Schuldnerin. Sie beginnt erst, nachdem das Betreibungsamt das Gesuch bearbeitet und die Frist angesetzt hat.
Was sich am 1. Januar 2026 geändert hat
Eine Änderung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, unter AS 2025 522 veröffentlicht, aus dem Bundesgesetz vom 21. März 2025 über die Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen, trat am 1. Januar 2026 in Kraft. Der Vergleich der seit 2019 geltenden Fassung mit dem heutigen Wortlaut zeigt drei echte Änderungen, keine kosmetische Umformulierung.
Erstens fügt der neue Wortlaut die ausdrückliche Voraussetzung ein, dass die Schuldnerin oder der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben haben muss. Die Bestimmung vor 2026 sagte dies nicht direkt, auch wenn es in der Praxis weitgehend so gehandhabt wurde.
Zweitens fügt der neue Wortlaut eine Frist für das eigene Gesuch der Schuldnerin oder des Schuldners hinzu: Es muss gestellt werden, bevor die fünfjährige Einsichtsfrist Dritter nach Art. 8a Abs. 4 SchKG erlischt. Der frühere Wortlaut kannte keine solche zeitliche Schranke für das Gesuch.
Drittens, und das ist die folgenreichste Änderung, fügt der neue Wortlaut eine echte Ausnahme hinzu. Nach der Regelung vor 2026 wurde die Offenlegung gegenüber Dritten automatisch wieder aufgenommen, sobald der Gläubiger nachträglich den rechtzeitigen Rechtsöffnungsnachweis erbrachte oder die Betreibung fortgesetzt wurde, ohne weiteren Schutz für die Schuldnerin. Der heutige Wortlaut hält den Eintrag trotzdem verborgen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner nachweist, dass das Rechtsöffnungsbegehren des Gläubigers definitiv abgewiesen wurde.
Die dreimonatige Wartefrist, die vom Betreibungsamt gesetzte 20-Tage-Frist für den Gläubiger und der Verweis auf die Rechtsöffnung nach Art. 79 bis 84 SchKG sind in beiden Fassungen unverändert. Bei den beiden geänderten Punkten handelt es sich um eine echte, strukturelle Verbesserung für Schuldnerinnen und Schuldner, nicht um eine blosse Umbenennung derselben Regel.
Die Gebühr von CHF 40
Das Gesuch kostet eine Pauschalgebühr von CHF 40 nach Art. 12b GebV SchKG, und diese einmalige Zahlung deckt sämtliche weiteren Verfahrensschritte des Betreibungsamts ab, nicht nur die Einreichung selbst.
Die Gebühr ist unabhängig vom Ausgang geschuldet. Wer sie bezahlt, erhält ein ordnungsgemäss eingereichtes und bearbeitetes Gesuch, kein Ergebnis. Weist der Gläubiger die rechtzeitige Rechtsöffnung innerhalb seiner 20-Tage-Frist nach, oder kann die Schuldnerin später nicht zeigen, dass dieses Begehren definitiv abgewiesen wurde, wird der Eintrag schlicht wieder für Dritte sichtbar, und die bereits bezahlten CHF 40 werden nicht zurückerstattet.
Wem dieser Weg nicht hilft
Zwei Gruppen erhalten aus Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nichts, und beide sollten klar benannt werden. Wer nie Rechtsvorschlag erhoben hat, kann kein Gesuch stellen; die Voraussetzung steht ausdrücklich im heutigen Wortlaut, und es gibt keinen anderen Zugang.
Steht auf der Gegenseite ein Gläubiger, der tatsächlich einen vollstreckbaren Titel besitzt, ein rechtskräftiges Urteil, eine unterzeichnete Schuldanerkennung oder etwas Gleichwertiges, und verfolgt er die Rechtsöffnung ordnungsgemäss und fristgerecht, wird der Eintrag in der Regel wieder sichtbar, sobald dieser Nachweis beim Betreibungsamt eingeht. Die Ausnahme von 2026 rettet nur eine Schuldnerin oder einen Schuldner, deren Gläubiger mit dem Rechtsöffnungsbegehren definitiv abgewiesen wurde. Sie greift nicht, wenn dieses Begehren tatsächlich erfolgreich ist.
Die Fünfjahresfrist läuft unabhängig davon weiter
Unabhängig davon, ob je ein Gesuch um Nichtbekanntgabe gestellt wird, beendet Art. 8a Abs. 4 SchKG die Einsicht Dritter in einen Betreibungseintrag fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichte und Verwaltungsbehörden mit einem hängigen, sachbezogenen Verfahren können auch danach noch einen Auszug verlangen, ein gewöhnlicher Dritter, etwa eine künftige Vermieterin oder ein künftiger Arbeitgeber, kann das nicht mehr.
Für Schuldnerinnen und Schuldner, die die Voraussetzungen von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht erfüllen, sei es, weil nie Rechtsvorschlag erhoben wurde, sei es, weil der Gläubiger über einen soliden Titel verfügt, ist diese Fünfjahresfrist häufig die realistischere Antwort als ein aktives Gesuch. Sie verlangt nichts von der Schuldnerin und läuft unabhängig vom Verhalten der Beteiligten weiter.
Diese Seite gehört zur umfassenderen Betreibung und Zwangsvollstreckung auf dieser Website, die wiederum Teil des breiteren Leitfadens zum Schweizer Recht ist, für Leserinnen und Leser, die sich in einem System zurechtfinden müssen, das auf ganz anderen Grundannahmen beruht als in Deutschland oder Österreich.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich meine Betreibung aus dem Register löschen lassen?
Nein. Weder Art. 8a SchKG noch die dazugehörige Gebührenverordnung sprechen bei diesem Verfahren von Löschen oder Entfernen eines Eintrags. Das Betreibungsamt bewahrt den Eintrag auf und gibt ihn lediglich einem Dritten, der einen Auszug verlangt, nicht mehr bekannt, was etwas anderes ist als eine Löschung.
Was ist der Unterschied zwischen der Nichtbekanntgabe einer Betreibung und der Löschung eines Verlustscheins?
Es geht um zwei verschiedene Objekte. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG unterbindet die Offenlegung eines Betreibungseintrags gegenüber Dritten, während der Eintrag selbst im Register bleibt. Art. 149a Abs. 3 SchKG dagegen löscht den Eintrag eines Verlustscheins, also der Verlustbescheinigung nach einer erfolglosen Pfändung, tatsächlich, aber erst, wenn diese Schuld vollständig bezahlt worden ist.
Muss ich Rechtsvorschlag erhoben haben, um dieses Verfahren nutzen zu können?
Ja. Die seit 1. Januar 2026 geltende Fassung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG macht dies zur ausdrücklichen Voraussetzung. Wer die zehntägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags nach Art. 74 SchKG ungenutzt verstreichen liess, hat keine Grundlage für ein Gesuch um Nichtbekanntgabe.
Wie lange muss ich warten, bevor ich das Gesuch stellen kann?
Mindestens drei Monate ab der Zustellung des Zahlungsbefehls. Das Gesuch selbst muss zudem gestellt werden, bevor die fünfjährige Einsichtsfrist Dritter nach Art. 8a Abs. 4 SchKG abläuft.
Wie viel kostet das Gesuch?
Eine Pauschale von CHF 40 nach Art. 12b GebV SchKG, die sämtliche weiteren Verfahrensschritte abdeckt. Die Gebühr ist unabhängig davon geschuldet, ob das Betreibungsamt den Eintrag am Ende tatsächlich verbirgt.
Was passiert, wenn der Gläubiger nachweist, dass er die Rechtsöffnung rechtzeitig eingeleitet hat?
Normalerweise wird der Eintrag für Dritte wieder sichtbar, wie es schon unter der vor 2026 geltenden Regel der Fall war. Seit 1. Januar 2026 kann der Eintrag jedoch trotzdem verborgen bleiben, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner zusätzlich nachweist, dass das Rechtsöffnungsbegehren des Gläubigers definitiv abgewiesen wurde.
Was hat sich am 1. Januar 2026 im Gesetz tatsächlich geändert?
Eine Änderung, veröffentlicht unter AS 2025 522, fügte zwei ausdrückliche Voraussetzungen hinzu: Die Schuldnerin muss Rechtsvorschlag erhoben haben und das Gesuch stellen, bevor die Fünfjahresfrist erlischt. Ausserdem wurde ein neuer Schutz eingeführt, wonach die Nichtbekanntgabe auch einen verspäteten Rechtsöffnungsnachweis oder eine fortgesetzte Betreibung übersteht, wenn das Rechtsöffnungsbegehren des Gläubigers definitiv abgewiesen wurde.
Hilft dieses Verfahren, wenn der Gläubiger bereits über ein gültiges Gerichtsurteil verfügt?
Nicht auf Dauer. Ein Gläubiger mit einem vollstreckbaren Titel kann die definitive Rechtsöffnung erwirken, sie dem Betreibungsamt innert der 20-Tage-Frist nachweisen, und der Eintrag wird für Dritte wieder sichtbar, es sei denn, die Schuldnerin weist zusätzlich nach, dass das Begehren des Gläubigers definitiv abgewiesen wurde, was bei einem tatsächlich gültigen Titel nicht zutreffen wird.
Quellen und Referenzen
- Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, Nichtbekanntgabe eines Betreibungseintrags an Dritte (Fassung seit 1. Januar 2026)(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 8a Abs. 4 SchKG, Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter nach fünf Jahren(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 8a Abs. 1 und Abs. 2 SchKG, Einsichtsrecht Dritter und der Vertragsabschluss als Interesse(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 69 SchKG, Inhalt des Zahlungsbefehls(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 74 und Art. 75 SchKG, Rechtsvorschlag(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 78 SchKG, Wirkung des Rechtsvorschlags(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 79 bis Art. 84 SchKG, Rechtsöffnung(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 149a SchKG, Verjährung und Löschung des Verlustscheins nach Bezahlung(fedlex.admin.ch).gov
- Bundesgesetz vom 21. März 2025 (Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen), AS 2025 522, in Kraft seit 1. Januar 2026(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 12b GebV SchKG, Gebühr für das Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 12a GebV SchKG, Gebühren für den Betreibungsregisterauszug(fedlex.admin.ch).gov