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Betreibung löschen: Was Art. 8a SchKG seit 2026 tatsächlich erlaubt

Von Recording Law Redaktionsteam12 Min. Lesezeit
Betreibung löschen: Was Art. 8a SchKG seit 2026 tatsächlich erlaubt

Häufig gestellte Fragen

Kann ich meine Betreibung aus dem Register löschen lassen?

Nein. Weder Art. 8a SchKG noch die dazugehörige Gebührenverordnung sprechen bei diesem Verfahren von Löschen oder Entfernen eines Eintrags. Das Betreibungsamt bewahrt den Eintrag auf und gibt ihn lediglich einem Dritten, der einen Auszug verlangt, nicht mehr bekannt, was etwas anderes ist als eine Löschung.

Was ist der Unterschied zwischen der Nichtbekanntgabe einer Betreibung und der Löschung eines Verlustscheins?

Es geht um zwei verschiedene Objekte. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG unterbindet die Offenlegung eines Betreibungseintrags gegenüber Dritten, während der Eintrag selbst im Register bleibt. Art. 149a Abs. 3 SchKG dagegen löscht den Eintrag eines Verlustscheins, also der Verlustbescheinigung nach einer erfolglosen Pfändung, tatsächlich, aber erst, wenn diese Schuld vollständig bezahlt worden ist.

Muss ich Rechtsvorschlag erhoben haben, um dieses Verfahren nutzen zu können?

Ja. Die seit 1. Januar 2026 geltende Fassung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG macht dies zur ausdrücklichen Voraussetzung. Wer die zehntägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags nach Art. 74 SchKG ungenutzt verstreichen liess, hat keine Grundlage für ein Gesuch um Nichtbekanntgabe.

Wie lange muss ich warten, bevor ich das Gesuch stellen kann?

Mindestens drei Monate ab der Zustellung des Zahlungsbefehls. Das Gesuch selbst muss zudem gestellt werden, bevor die fünfjährige Einsichtsfrist Dritter nach Art. 8a Abs. 4 SchKG abläuft.

Wie viel kostet das Gesuch?

Eine Pauschale von CHF 40 nach Art. 12b GebV SchKG, die sämtliche weiteren Verfahrensschritte abdeckt. Die Gebühr ist unabhängig davon geschuldet, ob das Betreibungsamt den Eintrag am Ende tatsächlich verbirgt.

Was passiert, wenn der Gläubiger nachweist, dass er die Rechtsöffnung rechtzeitig eingeleitet hat?

Normalerweise wird der Eintrag für Dritte wieder sichtbar, wie es schon unter der vor 2026 geltenden Regel der Fall war. Seit 1. Januar 2026 kann der Eintrag jedoch trotzdem verborgen bleiben, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner zusätzlich nachweist, dass das Rechtsöffnungsbegehren des Gläubigers definitiv abgewiesen wurde.

Was hat sich am 1. Januar 2026 im Gesetz tatsächlich geändert?

Eine Änderung, veröffentlicht unter AS 2025 522, fügte zwei ausdrückliche Voraussetzungen hinzu: Die Schuldnerin muss Rechtsvorschlag erhoben haben und das Gesuch stellen, bevor die Fünfjahresfrist erlischt. Ausserdem wurde ein neuer Schutz eingeführt, wonach die Nichtbekanntgabe auch einen verspäteten Rechtsöffnungsnachweis oder eine fortgesetzte Betreibung übersteht, wenn das Rechtsöffnungsbegehren des Gläubigers definitiv abgewiesen wurde.

Hilft dieses Verfahren, wenn der Gläubiger bereits über ein gültiges Gerichtsurteil verfügt?

Nicht auf Dauer. Ein Gläubiger mit einem vollstreckbaren Titel kann die definitive Rechtsöffnung erwirken, sie dem Betreibungsamt innert der 20-Tage-Frist nachweisen, und der Eintrag wird für Dritte wieder sichtbar, es sei denn, die Schuldnerin weist zusätzlich nach, dass das Begehren des Gläubigers definitiv abgewiesen wurde, was bei einem tatsächlich gültigen Titel nicht zutreffen wird.

Quellen und Referenzen

  1. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, Nichtbekanntgabe eines Betreibungseintrags an Dritte (Fassung seit 1. Januar 2026)(fedlex.admin.ch).gov
  2. Art. 8a Abs. 4 SchKG, Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter nach fünf Jahren(fedlex.admin.ch).gov
  3. Art. 8a Abs. 1 und Abs. 2 SchKG, Einsichtsrecht Dritter und der Vertragsabschluss als Interesse(fedlex.admin.ch).gov
  4. Art. 69 SchKG, Inhalt des Zahlungsbefehls(fedlex.admin.ch).gov
  5. Art. 74 und Art. 75 SchKG, Rechtsvorschlag(fedlex.admin.ch).gov
  6. Art. 78 SchKG, Wirkung des Rechtsvorschlags(fedlex.admin.ch).gov
  7. Art. 79 bis Art. 84 SchKG, Rechtsöffnung(fedlex.admin.ch).gov
  8. Art. 149a SchKG, Verjährung und Löschung des Verlustscheins nach Bezahlung(fedlex.admin.ch).gov
  9. Bundesgesetz vom 21. März 2025 (Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen), AS 2025 522, in Kraft seit 1. Januar 2026(fedlex.admin.ch).gov
  10. Art. 12b GebV SchKG, Gebühr für das Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG(fedlex.admin.ch).gov
  11. Art. 12a GebV SchKG, Gebühren für den Betreibungsregisterauszug(fedlex.admin.ch).gov
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