EnglishDeutsch
Switzerland flag

Switzerland

Nachbarrecht Schweiz: Lärm, Grenzabstände und Rechte unter Nachbarn

Von Recording Law Redaktionsteam8 Min. Lesezeit
Nachbarrecht Schweiz: Lärm, Grenzabstände und Rechte unter Nachbarn

Häufig gestellte Fragen

Was ist Nachbarrecht in der Schweiz?

Nachbarrecht ist der Teil des Schweizer Sachenrechts, der die Beziehungen zwischen benachbarten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern regelt. Es findet sich im Zivilgesetzbuch und erfasst übermässige Einwirkungen wie Lärm und Geruch nach Art. 684, die Ansprüche, die eine geschädigte Grundeigentümerin nach Art. 679 geltend machen kann, sowie einzelne Themen wie Grabungen, Bauten und Pflanzen in den nachfolgenden Artikeln. Es handelt sich um Zivilrecht zwischen Nachbarn, zu unterscheiden von den öffentlich rechtlichen Polizei und Umweltvorschriften, die ebenfalls Immissionen betreffen.

Wo finde ich auf dieser Seite die Details zu Nachbarschaftslärm?

Unsere eigene Seite zu Lärm und Ruhezeiten behandelt das Thema vollständig: den Massstab der übermässigen Einwirkung nach Art. 684, die genauen Ansprüche einer Grundeigentümerin nach Art. 679, den anderen Weg eines Mieters über die Vermieterschaft sowie das Zusammenspiel von kommunalen Ruhezeiten und dem eidgenössischen Umweltrecht. Dieser Themenbereich gibt die Übersicht sowie die Grenz- und Pflanzenfragen; die Tiefe liegt auf der Lärmseite.

Behandelt dieser Themenbereich auch Grenz- und Pflanzenstreitigkeiten und nicht nur Lärm?

Ja. Grenzen, überhängende Äste und die Abstände, die eine Hecke oder ein neues Bauwerk einhalten muss, sind Themen des Nachbarrechts nach Art. 685 ZGB und den folgenden Artikeln, die dieser Themenbereich einführt. Der wichtige praktische Punkt ist, dass Art. 686 ZGB viele dieser genauen Abstände dem kantonalen Recht überlässt, sodass die Details für die eigene Situation im Einführungsgesetz des Kantons zum ZGB neben den Bundesartikeln zu finden sind.

Gelten in der ganzen Schweiz dieselben Ruhezeiten?

Nein. Es gibt kein einheitliches eidgenössisches Ruhezeitengesetz. Kantone und Gemeinden legen die Nachtruhe sowie eine allfällige Mittags- und Sonntagsruhe in ihren eigenen Polizeireglementen fest, und die Zeiten unterscheiden sich von Ort zu Ort. Verbreitet ist die Konvention einer Nachtruhe ab etwa 22:00 Uhr, doch die einzige zuverlässige Quelle für die eigene Adresse ist das Polizeireglement der Gemeinde, und unsere Lärmseite erklärt, wie es durchgesetzt wird.

Ist Nachbarschaftslärm in der Schweiz eine zivilrechtliche oder eine strafrechtliche Angelegenheit?

Nachbarschaftslärm ist in erster Linie eine zivilrechtliche Angelegenheit nach dem ZGB, die von der betroffenen Grundeigentümerin durchgesetzt wird, oder eine ordnungsrechtliche Angelegenheit, die von der Polizei nach den kommunalen Ruhezeitenvorschriften durchgesetzt wird. Eine einzelne laute Nacht wird meist von der Polizei nach dem örtlichen Reglement behandelt, während ein anhaltendes Problem mit einer Zivilklage behandelt wird. Für sich allein ist es in der Regel keine Straftat, auch wenn verwandtes Verhalten andere Vorschriften berühren kann.

Kann ein neues Gebäude nebenan, das mein Licht nimmt, gestoppt werden?

In der Regel nicht, wenn es rechtmässig gebaut wurde. Art. 684 nennt den Entzug von Besonnung und Tageslicht als mögliche übermässige Einwirkung, doch Art. 679 Abs. 2 ZGB schränkt den Anspruch ein: Entzieht ein Bauwerk einem Nachbargrundstück eine Eigenschaft wie Licht, bestehen die Ansprüche auf Beseitigung, Verbot und Schadenersatz nur, wenn beim Bau gegen die zum Zeitpunkt der Bauausführung geltenden Vorschriften verstossen wurde. Ein vollständig vorschriftskonformes neues Gebäude kann aus diesem Grund in der Regel nicht zum Rückbau gezwungen werden, weshalb Baubewilligungen und die zum Zeitpunkt des Baus geltenden Vorschriften entscheidend sind.

Quellen und Referenzen

  1. Art. 684 ZGB, Übermässige Einwirkungen(fedlex.admin.ch).gov
  2. Art. 679 ZGB, Verantwortlichkeit des Grundeigentümers(fedlex.admin.ch).gov
  3. Art. 679a ZGB, Bei rechtmässiger Bewirtschaftung des Grundstücks(fedlex.admin.ch).gov
  4. Art. 257f OR, Sorgfalt und Rücksichtnahme(fedlex.admin.ch).gov
  5. Art. 685 ZGB, Graben und Bauen(fedlex.admin.ch).gov
  6. Art. 686 ZGB, Kantonale Vorschriften(fedlex.admin.ch).gov
Teilen: