Aufnahmegesetze der Schweiz: Zustimmung aller Beteiligten, Strafen und Neuerungen 2025

Aufnahmegesetze der Schweiz: Zustimmung aller Beteiligten, Strafen und Neuerungen 2025

Die Schweiz verfügt über eines der strengsten Zustimmungsregime für Aufnahmen weltweit. Nach den Artikeln 179bis und 179ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) ist die Aufnahme eines privaten Gesprächs ohne die Zustimmung jedes Beteiligten eine Straftat, die mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Dieser Beitrag behandelt den gesamten rechtlichen Rahmen, das revidierte Bundesgesetz über den Datenschutz (revDSG, in Kraft seit 1. September 2023), den neuen Art. 197a StGB zu nicht einvernehmlichen intimen Bildern (in Kraft seit 1. Juli 2024) sowie die aktuelle Haltung der Schweiz zu Deepfakes.
Informationsstand: 15.05.2026. Dieser Beitrag wurde noch nicht von einer zugelassenen Schweizer Rechtsanwältin oder einem zugelassenen Rechtsanwalt geprüft. Für eine Beratung zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich an eine in der Schweiz zugelassene Anwältin oder einen zugelassenen Anwalt.
Geltungsbereich: Dieser Beitrag behandelt das schweizerische Bundesrecht zu Aufnahmen nach dem Strafgesetzbuch (StGB), dem revidierten Bundesgesetz über den Datenschutz (revDSG) und dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB). Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union und setzt die DSGVO innerstaatlich nicht um, auch wenn Schweizer Unternehmen, die auf EU-/EWR-Märkten tätig sind, aufgrund von deren extraterritorialem Anwendungsbereich DSGVO-Pflichten unterliegen. Zum kanadischen Aufnahmerecht siehe unseren Leitfaden zum kanadischen Aufnahmerecht. Für die Regeln der US-Bundesstaaten siehe unser US-amerikanisches Aufnahmerecht.
Kurzantwort: Gilt in der Schweiz die Zustimmung aller Beteiligten?
Ja. Die Schweiz verlangt die Zustimmung jedes Beteiligten, bevor ein privates Gespräch aufgenommen werden darf. Nach Art. 179ter StGB begeht eine Person, die an einem Gespräch beteiligt ist, eine Straftat, wenn sie es ohne die Erlaubnis der übrigen Beteiligten aufnimmt. Diese Regel überrascht Besucherinnen, Besucher und Geschäftsreisende aus Ländern mit Ein-Parteien-Zustimmung am meisten.
Die Pflicht zur Zustimmung aller Beteiligten gilt für sämtliche Formate: Telefonate, persönliche Besprechungen, Videokonferenzen, Sprachnachrichten und jeden anderen privaten Austausch. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen analogen und digitalen Methoden. Es bestehen zwei enge gesetzliche Ausnahmen nach Art. 179quinquies für Notrufe und routinemässige Massengeschäfte, sonst keine weiteren.
Der EDÖB, die eidgenössische Datenschutzaufsichtsbehörde der Schweiz, formuliert die Regel unmissverständlich: Die Einwilligung müsse so klar und transparent wie möglich hinsichtlich der Aufzeichnung des Gesprächs und des Zwecks der Aufzeichnung sein. Wichtig sei, dass die Einwilligung vor der Aufzeichnung eingeholt werde, damit eine betroffene Person die Möglichkeit habe, zu widersprechen. Quelle: EDÖB, "Wann ist das Aufzeichnen von Gesprächen erlaubt und wann nicht", edoeb.admin.ch (zuletzt aktualisiert am 10. Mai 2023).
Art. 179bis StGB: Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche
Artikel 179bis richtet sich an Aussenstehende: Wer mit einem Abhörgerät ein fremdes, nicht öffentliches Gespräch abhört, an dem er nicht beteiligt ist, oder ein solches Gespräch aufnimmt, begeht eine Straftat. Die Bestimmung ist seit dem 1. Mai 1969 in Kraft, und ihre technologieneutrale Formulierung erfasst Smartphones, digitale Aufnahmegeräte und jedes andere zur Tonaufnahme fähige Gerät.
Die Bestimmung lautet in der amtlichen deutschen Fassung sinngemäss:
Wer mit einem Abhörgerät ohne Einwilligung aller daran Beteiligten ein fremdes, nicht öffentliches Gespräch mithört oder eine solche Unterhaltung mit einem Tonaufnahmegerät aufnimmt, macht sich strafbar.
Die Bestimmung erfasst drei getrennte Tatbestände:
- Abhören oder Aufnehmen. Verwendung eines Geräts, um ein nicht öffentliches Gespräch, an dem man nicht beteiligt ist, ohne die Zustimmung aller Beteiligten abzuhören oder aufzuzeichnen.
- Verwerten unrechtmässig erlangter Informationen. Nutzung von Kenntnissen, von denen man weiss oder annehmen muss, dass sie durch ein rechtswidriges Abhören oder Aufnehmen erlangt wurden.
- Aufbewahren oder Weitergeben rechtswidriger Aufnahmen. Aufbewahren einer Aufnahme, von der man weiss oder annehmen muss, dass sie rechtswidrig erstellt wurde, oder deren Zugänglichmachen an Dritte.
Strafmass nach Art. 179bis
Die Strafe ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, verfolgt auf Antrag (Antragsdelikt). Die Verfolgung setzt einen förmlichen Strafantrag der betroffenen Person innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Täteridentität voraus. Dies ist die härteste Strafdrohung unter den Aufnahmebestimmungen des StGB.
Art. 179ter StGB: Unbefugtes Aufnehmen eigener Gespräche
Art. 179ter ist die Bestimmung, die die Schweiz von den meisten Rechtsordnungen weltweit unterscheidet. Sie macht es zu einer Straftat, wenn eine an einem privaten Gespräch beteiligte Person dieses Gespräch ohne die Zustimmung der übrigen Beteiligten aufnimmt. Die Bestimmung lautet sinngemäss:
Wer als Gesprächsteilnehmer eine nicht öffentliche Unterhaltung ohne Einwilligung der anderen daran Beteiligten mit einem Tonaufnahmegerät aufnimmt, macht sich strafbar.
Praktisch bedeutet dies: Das Drücken der Aufnahmetaste auf dem eigenen Telefon während eines Gesprächs mit einer Geschäftskollegin oder einem Geschäftskollegen, ohne dies vorher mitzuteilen, ist nach Schweizer Recht eine Straftat. Dasselbe gilt für persönliche Besprechungen, Videokonferenzen und jeden anderen privaten Austausch. Unkenntnis des Schweizer Rechts ist keine Entschuldigung.
Die Bestimmung stellt zudem den nachgelagerten Umgang mit unrechtmässigen Teilnehmeraufnahmen unter Strafe:
- Aufnahme ohne Zustimmung. Anfertigen einer Aufnahme eines privaten Gesprächs, an dem man beteiligt ist, mit einem beliebigen Gerät, ohne die Zustimmung aller übrigen Beteiligten.
- Umgang mit rechtswidrigen Aufnahmen. Aufbewahren, Verwenden, Zugänglichmachen oder Offenlegen des Inhalts einer Aufnahme, von der man weiss oder annehmen muss, dass sie unter Verstoss gegen Absatz 1 erstellt wurde.
Strafmass nach Art. 179ter
Die Strafe ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, auf Antrag. Das im Vergleich zu Art. 179bis niedrigere Höchstmass spiegelt die Unterscheidung des Schweizer Rechts zwischen einer aufnehmenden Gesprächspartei und einem abhörenden Aussenstehenden wider, wobei das Abhören durch Dritte als die schwerwiegendere Tat behandelt wird.
Warum dies für Reisende und ausländische Unternehmen wichtig ist
Personen aus Ländern mit Ein-Parteien-Zustimmung gehen häufig selbstverständlich davon aus, dass sie ihre eigenen Gespräche aufnehmen dürfen. In den Vereinigten Staaten, Kanada, dem Vereinigten Königreich und den meisten EU-Mitgliedstaaten steht einer Gesprächspartei dieses Recht in der Regel zu. Die Schweiz bildet hier eine ausdrückliche Ausnahme. Wer in der Schweiz Geschäftsbesprechungen führt oder Telefonate mit Schweizer Geschäftspartnern führt, während er sich physisch in der Schweiz befindet, sollte dies verstehen, bevor er eine Aufnahmefunktion aktiviert.
Art. 179quater StGB: Schutz des Geheim- oder Privatbereichs
Artikel 179quater schützt gesondert den Geheim- oder Privatbereich vor unbefugten Bildaufnahmen. Er verbietet die Beobachtung einer Person mit einem optischen Instrument sowie das Fotografieren oder Filmen von Tatsachen, die zum Geheim- oder Privatbereich dieser Person gehören. Das Strafmass entspricht jenem von Art. 179bis: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, auf Antrag.
Videoaufnahmen, die gleichzeitig Ton erfassen, lösen sowohl Art. 179quater als auch die Tonaufnahmebestimmungen der Art. 179bis oder 179ter aus. Wer heimlich eine private Besprechung filmt, setzt sich daher potenziell einer Haftung nach zwei gesonderten Strafbestimmungen gleichzeitig aus.

Art. 179quinquies StGB: Die engen Ausnahmen
Artikel 179quinquies sieht die einzigen gesetzlichen Ausnahmen von der Pflicht zur Zustimmung aller Beteiligten vor. Diese Ausnahmen beschränken sich auf Telefongespräche und erfassen zwei bestimmte Situationen.
Ausnahme 1: Notruf-, Rettungs- und Sicherheitsdienste
Anrufe bei Notruf-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten dürfen von diesen Diensten ohne individuelle Zustimmung der Anrufenden aufgezeichnet werden. Diese Ausnahme erfasst Anrufe bei Polizei, Feuerwehr, Rettungsleitstellen und ähnlichen Notfalldiensten. Die Dienste dürfen diese Aufnahmen für ihre operativen und ermittlungstechnischen Zwecke aufbewahren und verwenden.
Ausnahme 2: Routinemässige Massengeschäfte
Telefongespräche über Bestellungen, Verträge, Reservierungen und ähnliche Geschäfte, die in hohem Volumen und unter Zeitdruck geführt werden, dürfen aufgezeichnet werden. Der EDÖB betont, dass diese Ausnahme eng auszulegen ist. Dazu gehören etwa telefonische Bestelldienste, Reservierungsleitungen für Hotels und Restaurants sowie Handelsabteilungen, die Transaktionsanweisungen aufzeichnen.
Nicht erfasste Gespräche:
- Kundenbeschwerden oder Serviceanfragen
- komplexe Vertragsverhandlungen
- Beratungs- oder Coaching-Gespräche
- Verkaufsgespräche, die über die routinemässige Auftragsentgegennahme hinausgehen
- Leistungs- oder Disziplinargespräche mit Mitarbeitenden
Zweckbindung
Selbst wenn die Ausnahme für Massengeschäfte greift, dürfen Aufnahmen nur zur Beweissicherung des Geschäfts selbst verwendet werden. Ihre Nutzung für Marketinganalysen, Mitarbeiterschulungen, Qualitätsüberwachung oder die Weitergabe an Dritte ist davon nicht gedeckt und kann sowohl gegen das StGB als auch gegen das revDSG verstossen.
Die Ausnahmen nach Art. 179quinquies gelten nicht für persönliche Gespräche. Sie sind ausschliesslich für die Telefonkommunikation formuliert.
Zivilrechtliche Rechtsbehelfe: Art. 28 und Art. 28a ZGB
Neben der strafrechtlichen Haftung sieht das Schweizer Zivilrecht eigenständige Rechtsbehelfe für die unbefugte Aufnahme und Nutzung des Bildes oder der Stimme einer Person vor. Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) schützt die Persönlichkeit vor widerrechtlichen Eingriffen.
Fotografien, Ton- und Videoaufnahmen identifizierbarer Personen stellen personenbezogene Daten im Sinne des revDSG dar und berühren gleichzeitig die Persönlichkeitsrechte nach Art. 28 ZGB. Das Recht einer Person am eigenen Bild ist ein zentraler Bestandteil dieses Schutzes: Jede Person hat das Recht, zu bestimmen, wie und wo ihr Abbild veröffentlicht oder verbreitet wird.
Eine Verletzung von Art. 28 setzt voraus, dass die betroffene Person sowohl subjektiv erkennbar ist (sie kann sich selbst identifizieren) als auch objektiv erkennbar ist (andere können sie anhand des Materials identifizieren).
Drei Rechtfertigungsgründe, die einen Anspruch nach Art. 28 ausschliessen
Art. 28 Abs. 2 ZGB anerkennt drei Situationen, in denen keine Persönlichkeitsverletzung vorliegt:
- Einwilligung. Die abgebildete oder aufgenommene Person hat der Verwendung ihres Bildes oder ihrer Stimme im konkreten Zusammenhang ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt.
- Überwiegendes Interesse. Es besteht ein nachweisbares überwiegendes privates oder öffentliches Interesse, etwa journalistische Berichterstattung über eine Angelegenheit von echtem öffentlichem Interesse.
- Gesetzliche Rechtfertigung. Eine bestimmte gesetzliche Vorschrift erlaubt die Verwendung, etwa eine amtliche Strafverfolgungstätigkeit aufgrund einer gerichtlichen Anordnung.
Zivilrechtliche Rechtsbehelfe nach Art. 28a ZGB
Eine Person, deren Persönlichkeitsrechte verletzt werden, kann verlangen: eine gerichtliche Anordnung, die die Verletzung verhindert oder beendet; die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Verletzung; eine Anordnung zur Beseitigung des rechtswidrigen Materials; Schadenersatz; und Genugtuung für immateriellen Schaden. Diese zivilrechtlichen Ansprüche bestehen unabhängig von einem allfälligen Strafantrag und können parallel zu einem Strafverfahren geltend gemacht werden.
Das revDSG: Das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz
Das revidierte Bundesgesetz über den Datenschutz (revDSG) trat am 1. September 2023 in Kraft und ersetzte das Schweizer Datenschutzgesetz von 1992. Es regelt die Bearbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich Tonaufnahmen, Videoaufnahmen und aller daraus abgeleiteten Daten.
Die Schweiz ist nicht Mitglied der EU und hat die DSGVO nicht übernommen. Das revDSG ist ein eigenständiges Schweizer Gesetz, das weitgehend gleichwertig zur DSGVO ausgestaltet wurde, um den Angemessenheitsstatus der Schweiz gegenüber der Europäischen Kommission zu erhalten. Wesentliche Unterschiede zur DSGVO sind das Modell der individuellen Haftung bei Strafsanktionen sowie das Fehlen von durch die Aufsichtsbehörde selbst verhängten Verwaltungsbussen.
Zentrale revDSG-Anforderungen für Aufnahmen
Einwilligung. Dient die Einwilligung als Rechtsgrundlage für die Bearbeitung, muss sie freiwillig, informiert und spezifisch sein. Aufnahmen mit besonders schützenswerten Personendaten, einschliesslich Gesundheitsinformationen, religiösen Ansichten oder biometrischen Stimmerkennungsmerkmalen, erfordern eine ausdrückliche Einwilligung.
Transparenz. Personen, deren Stimme oder Bild aufgenommen wird, müssen über den Zweck der Aufnahme, deren Verwendung, den Kreis der Zugriffsberechtigten und die Aufbewahrungsdauer informiert werden. Diese Pflicht besteht unabhängig vom Zustimmungserfordernis des StGB.
Datenminimierung. Aufnahmen sollten nur erfassen, was für den angegebenen Zweck erforderlich ist. Die pauschale Aufzeichnung aller Anrufe oder Besprechungen ohne gerechtfertigten Grund verstösst gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.
Rechte der betroffenen Personen. Personen haben das Recht, Auskunft über Aufnahmen ihrer Stimme zu verlangen, die Berichtigung unzutreffender, aus Aufnahmen abgeleiteter Informationen zu fordern und die Löschung zu verlangen, wenn keine Rechtsgrundlage für die weitere Aufbewahrung besteht.
Strafen nach dem revDSG
Strafrechtliche Bussen nach dem revDSG erreichen bis zu CHF 250'000 (rund USD 280'000 bzw. EUR 260'000, Stand Mai 2026). Dies entspricht einer 25-fachen Erhöhung gegenüber dem Höchstbetrag von CHF 10'000 nach altem Recht.
Ein entscheidender Unterschied zur DSGVO der EU: Schweizer Datenschutzbussen richten sich gegen Einzelpersonen, nicht gegen Unternehmen. Die Compliance-Verantwortliche, der Abteilungsleiter oder die Führungskraft, die eine rechtswidrige Aufnahmepraxis anordnet, kann persönlich strafrechtlich verfolgt werden. Eine begrenzte Ausnahme gilt, wenn eine Busse CHF 50'000 nicht übersteigen würde und die Ermittlung der verantwortlichen Person einen unverhältnismässigen Untersuchungsaufwand erfordern würde; in diesem Fall kann die Busse stattdessen dem Unternehmen auferlegt werden.
Die Verfolgung nach dem revDSG setzt vorsätzliches Handeln voraus. Fahrlässige Verstösse lösen keine Strafsanktionen aus, können aber weiterhin zivilrechtliche Haftung begründen.
Der EDÖB: Die Schweizer Datenschutzaufsichtsbehörde
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) ist die unabhängige Aufsichtsbehörde der Schweiz für den Datenschutz. Der EDÖB überwacht die Einhaltung des revDSG, veröffentlicht Leitlinien zu Aufnahmesituationen einschliesslich der Telefonüberwachung am Arbeitsplatz und der Videoüberwachung und kann verbindliche Anordnungen erlassen, mit denen Organisationen zur Änderung ihrer Praxis verpflichtet werden.
Der EDÖB verhängt keine strafrechtlichen Bussen selbst. Strafverfolgungen nach dem revDSG obliegen den kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Die auf edoeb.admin.ch veröffentlichten Leitfäden des EDÖB spiegeln die Durchsetzungsprioritäten und Auslegungspositionen der Behörde wider, auch wenn sie rechtlich nicht in gleicher Weise bindend sind wie Gesetze. Im Oktober 2025 veröffentlichte der EDÖB aktualisierte Cookie-Richtlinien, was die anhaltende Aktivität der Behörde im Rahmen des revDSG widerspiegelt.
Telefongespräche
Die Aufnahme eines Telefongesprächs ohne die Zustimmung jeder auf der Leitung befindlichen Person verstösst gegen Art. 179ter (wenn man selbst Gesprächspartei ist) oder gegen Art. 179bis (wenn man als Aussenstehender das Gespräch abfängt). Die Ausnahmen nach Art. 179quinquies für Notrufdienste und Massengeschäfte gelten nur für Telefongespräche.
Bei grenzüberschreitenden Telefonaten gilt Schweizer Recht für jede von Schweizer Staatsgebiet aus veranlasste Aufnahme. Wer sich physisch in der Schweiz befindet und ein Gespräch mit einer Person in einem anderen Land aufnimmt, unterliegt hinsichtlich der Aufnahmehandlung Schweizer Recht, unabhängig davon, wo sich die andere Partei befindet. Umgekehrt kann eine Person ausserhalb der Schweiz, die ein Gespräch mit einer Schweizer Gesprächspartei aufnimmt, zivilrechtlicher Haftung nach Art. 28 ZGB ausgesetzt sein, wenn die Aufnahme später in einer Weise verwendet wird, die der Schweizer Partei schadet.
Persönliche Gespräche
Die Aufnahme eines persönlichen Gesprächs bei einer Besprechung, in einem Restaurant oder in jedem anderen Rahmen folgt derselben Regel der Zustimmung aller Beteiligten. Versteckte Mikrofone, verdeckt zur Aufnahme eingestellte Smartphones, am Körper getragene Tonaufnahmegeräte und in einem Raum platzierte smarte Geräte fallen allesamt in den Anwendungsbereich der Art. 179bis und 179ter. Die Ausnahmen nach Art. 179quinquies gelten nicht für persönliche Gespräche.
Aufnahme der Polizei in der Schweiz
Die Schweiz kennt keine gesetzliche Bestimmung, die es Bürgerinnen und Bürgern verbietet, Polizeibeamtinnen und -beamte im öffentlichen Raum zu filmen oder zu fotografieren. Kantonale Polizeikommandanten haben öffentlich erklärt, ein generelles Verbot sei "in einem liberalen Rechtsstaat nicht machbar und nicht denkbar" und die Rechenschaftspflicht der Polizei gegenüber der Öffentlichkeit erfordere, ein gewisses Mass an Beobachtung zu dulden. Die Konferenz der kantonalen Polizeidirektorinnen und -direktoren bekräftigte diese Haltung 2024 und wies darauf hin, dass Bodycams der Polizei die bevorzugte Lösung seien, um eine korrekte Dokumentation sicherzustellen.
Die rechtliche Beurteilung unterscheidet sich bei Ton- und Videoaufnahmen:
Tonaufnahmen der Polizei. Die Aufnahme des Tons eines Gesprächs mit einer Polizeibeamtin oder einem Polizeibeamten fällt eindeutig unter Art. 179ter: Man ist Teilnehmer eines privaten Gesprächs, und dessen Aufnahme ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist eine Straftat. Ob ein Gespräch mit der Polizei auf der Strasse als "privates" oder "nicht öffentliches" Gespräch gilt, kann von den Umständen abhängen, doch die Leitlinien des EDÖB und die bundesgerichtliche Rechtsprechung legen "nicht öffentlich" weit aus.
Videoaufnahme ohne Ton. Das Filmen der Polizei ohne Tonaufnahme unterliegt der Prüfung des Geheim- oder Privatbereichs nach Art. 179quater. Bei Polizeikräften, die amtliche Aufgaben in einem tatsächlich öffentlichen Raum ausüben, wird im Allgemeinen kein Interesse am Schutz des Privatbereichs für diese Tätigkeiten angenommen. Dies steht im Einklang mit der Haltung der kantonalen Kommandanten, wonach das Filmen der Polizei bei der Arbeit grundsätzlich zulässig ist.
Veröffentlichung von Aufnahmen im Internet. Die Veröffentlichung einer Aufnahme der Polizei im Internet kann gesondert Art. 28 ZGB (Recht am eigenen Bild), das revDSG (Bearbeitung von Personendaten) sowie kantonale Vorschriften zur Störung amtlicher Handlungen berühren. Vor der Verbreitung einer Aufnahme einer Polizeibegegnung wird eine rechtliche Prüfung empfohlen.

Regeln zur Aufnahme am Arbeitsplatz
Die Schweiz sieht erhebliche Einschränkungen für die Aufnahme und Überwachung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor.
Überwachung von Telefongesprächen durch Arbeitgeber
Art. 328 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmenden zu schützen. Art. 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) verbietet ausdrücklich den Einsatz von Überwachungs- oder Kontrollsystemen, die ausschliesslich oder in erster Linie das Verhalten der Arbeitnehmenden überwachen sollen.
Arbeitgeber dürfen private Telefongespräche von Arbeitnehmenden unter keinen Umständen abhören oder aufzeichnen. Für geschäftliche Anrufe können Arbeitgeber eine Aufzeichnung einführen, jedoch nur mit Zustimmung aller Beteiligten und nach vorheriger klarer schriftlicher Information der Arbeitnehmenden. Der EDÖB verlangt von Arbeitgebern:
- die Arbeitnehmenden schriftlich über das eingesetzte Überwachungssystem zu informieren
- zu erläutern, wie das System funktioniert
- klar zwischen privaten und geschäftlichen Anrufen zu unterscheiden
- anzugeben, welche arbeitsrechtlichen Folgen ein Verstoss haben kann
- Aufbewahrungsfristen festzulegen (technische Metadaten wie Rufnummern, Zeiten und Dauer: höchstens 6 Monate)
Videoüberwachungsaufnahmen am Arbeitsplatz müssen im Regelfall innerhalb von 72 Stunden gelöscht werden, sofern kein konkreter Vorfall vorliegt, der eine Aufbewahrung zu Ermittlungszwecken erfordert.
Von Arbeitnehmenden veranlasste Aufnahmen
Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die bzw. der ein Gespräch mit einer Vorgesetzten, einem Kollegen oder einer Kundin heimlich aufnimmt, begeht eine Straftat nach Art. 179ter. Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Person glaubt, Beweise für Belästigung, Diskriminierung oder anderes Fehlverhalten zu benötigen. Schweizer Gerichte haben durchgängig entschieden, dass das Bedürfnis nach Beweismitteln eine unbefugte Aufnahme nicht rechtfertigt; der richtige Weg besteht darin, vermutetes Fehlverhalten den kantonalen Behörden oder den Arbeitsinspektionsstellen zu melden.
Die Zulässigkeitsausnahme aus BGE 133 IV 249 gilt in Strafverfahren wegen schwerer Straftaten mit einer Höchststrafe von mindestens drei Jahren. Sie erstreckt sich nicht auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten oder Zivilprozesse.
Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Videoüberwachung und Videokontrolle müssen sowohl dem revDSG als auch Art. 26 ArGV 3 entsprechen. Kameras dürfen nicht installiert werden, um die Leistung von Arbeitnehmenden zu überwachen. Ist eine Überwachung aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt, müssen Arbeitnehmende vorab informiert werden, der überwachte Bereich muss minimiert werden, und Aufnahmen müssen innerhalb von 72 Stunden gelöscht werden, sofern kein konkreter Vorfall vorliegt.
Aufnahmen im öffentlichen Raum
Die Bestimmungen des StGB schützen private (nicht öffentliche) Gespräche. Ein Gespräch ist nicht öffentlich, wenn die Beteiligten es in der berechtigten Erwartung führen, dass es von der Allgemeinheit ohne technische Hilfsmittel nicht mitgehört werden kann. Das Bundesgericht hat diesen Massstab weit ausgelegt: Massgebend ist, ob die Beteiligten eine berechtigte Erwartung auf Privatsphäre hatten, nicht, ob sie sich formal an einem öffentlichen Ort befanden.
Ein Gespräch zwischen zwei Personen an einem ruhigen Ecktisch in einem Restaurant kann weiterhin als nicht öffentlich gelten, auch wenn das Restaurant ein öffentlich zugänglicher Ort ist. Ein geflüsterter Austausch auf einem belebten öffentlichen Platz kann je nach Umständen ebenfalls eine berechtigte Erwartung auf Privatsphäre begründen.
Privatpersonen und Unternehmen dürfen im Allgemeinen keine Videoüberwachungssysteme betreiben, die öffentliches Eigentum überwachen. Der EDÖB vertritt die Position, dass die Aufrechterhaltung der Ordnung im öffentlichen Raum eine polizeiliche Aufgabe ist. Eine Sicherheitskamera, die einen Bankomaten überwacht, kann im Rahmen einer engen Ausnahme unbeabsichtigt einen kleinen Teil des öffentlichen Gehsteigs erfassen, doch die Speicherung solcher Aufnahmen ist ohne konkreten Vorfall typischerweise auf 24 bis 72 Stunden beschränkt.
Kantonale Besonderheiten
Das Schweizer Strafrecht, einschliesslich der Aufnahmebestimmungen des StGB, ist Bundesrecht und gilt einheitlich in allen 26 Kantonen. Es bestehen keine kantonalen Unterschiede bei der Definition der Straftatbestände oder bei den Höchststrafen.
Die Strafverfolgung obliegt jedoch den kantonalen Behörden. Jeder Kanton verfügt über eine eigene Staatsanwaltschaft und eigene Gerichte. Die Einreichung eines Strafantrags (Strafanzeige) richtet sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht im Rahmen der eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO). Manche Kantone verfügen über ergänzende Polizeivorschriften zur Überwachung bei öffentlichen Veranstaltungen oder zur Aufnahme durch private Sicherheitsfirmen; diese fügen verwaltungsrechtliche Anforderungen hinzu, verdrängen aber nicht die bundesrechtlichen Regeln des StGB.
Voyeurismus und nicht einvernehmliche intime Bilder
Art. 197a StGB: Nicht einvernehmliche Verbreitung intimer Inhalte
Mit Wirkung ab 1. Juli 2024 führte das neue Schweizer Sexualstrafrecht Art. 197a StGB ein, der die nicht einvernehmliche Weitergabe sexueller Inhalte an Dritte ohne Zustimmung der abgebildeten Person unter Strafe stellt. Diese Bestimmung erfasst unmittelbar "Racheporno" und die nicht einvernehmliche Weitergabe intimer Bilder (NCII). Die Straftat wird auf Antrag verfolgt.
Art. 197a setzt nicht voraus, dass die zugrunde liegende Aufnahme ohne Zustimmung erstellt wurde. Eine Aufnahme, die ursprünglich einvernehmlich in einem privaten Rahmen erstellt wurde, wird strafbar, wenn sie anschliessend ohne Zustimmung an Dritte weitergegeben wird.
Art. 179quater und Voyeurismus
Art. 179quater, der älter ist als Art. 197a, stellt gesondert die unbefugte Beobachtung oder das Filmen von Tatsachen unter Strafe, die zum Privatbereich einer Person gehören. Diese Bestimmung erfasst die Handlung, eine voyeuristische Aufnahme zu erstellen. Art. 197a erfasst die Handlung, intime Inhalte ohne Zustimmung weiterzugeben. Beide Bestimmungen können kumulativ anwendbar sein: Wer heimlich intime Bilder aufnimmt und anschliessend verbreitet, kann nach beiden Artikeln haftbar sein.
Deepfakes und KI-generierte Inhalte
Die Schweiz kennt keine spezifische Deepfake-Gesetzgebung. Am 7. Mai 2025 lehnte der Schweizer Nationalrat einen Vorstoss der grünen Nationalratspolitikerin Raphaël Mahaim ab, der verbindliche Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte sowie strengere Verbote bestimmter Deepfake-Praktiken vorsah. Das Abstimmungsergebnis lautete 111 zu 70 Stimmen gegen den Vorstoss.
Die Haltung der Schweizer Regierung, dargelegt vom Kommunikationsminister Albert Rösti, lautet, dass die geltenden straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen die mit Deepfakes verbundenen Schäden bereits abdecken. In diesem Rahmen gilt:
- Ein Deepfake, das die Stimme oder das Abbild einer Person ohne deren Zustimmung nutzt, kann Art. 28 ZGB (Persönlichkeits- und Bildrechte) verletzen.
- Ein Deepfake, das den Anschein erweckt, eine private Kommunikation habe stattgefunden, kann Art. 179bis oder 179ter StGB berühren, wenn der fingierte Inhalt als tatsächliche Aufnahme behandelt wird.
- Nicht einvernehmliche sexualisierte Deepfakes können unter Art. 197a StGB (in Kraft seit 1. Juli 2024) fallen, sofern es sich um ohne Zustimmung verbreitete sexuelle Inhalte handelt.
- Bestimmungen zu strafrechtlicher Ehrverletzung und Betrug können in fallspezifischen Konstellationen anwendbar sein.
EU AI Act: begrenzte unmittelbare Anwendbarkeit
Die Schweiz setzt den EU AI Act innerstaatlich nicht um und wird kein "Schweizer AI Act" verabschieden. Der EU AI Act gilt jedoch extraterritorial für jede Organisation, die KI-Systeme innerhalb der EU anbietet. Schweizer Unternehmen, die KI-Systeme für Teilnehmende des EU-Marktes entwickeln, bereitstellen oder importieren, müssen den EU AI Act im Rahmen seines Art. 2-Anwendungsbereichs einhalten, einschliesslich seiner Bestimmungen zu KI-generierten Deepfake-Inhalten. Ein Vernehmlassungsentwurf zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats über künstliche Intelligenz wird bis Ende 2026 erwartet, wobei eine daraus resultierende Schweizer Gesetzgebung voraussichtlich nicht vor 2029 in Kraft treten wird.
Grenzüberschreitende Aspekte: EU und USA
EU und DSGVO
Die Schweiz gehört nicht der EU an. Das revDSG ist ein eigenständiges Schweizer Gesetz und nicht die DSGVO. Art. 3 DSGVO gilt jedoch extraterritorial für Schweizer Unternehmen, die Personen in der EU/im EWR Waren oder Dienstleistungen anbieten oder deren Verhalten überwachen. Ein Schweizer Unternehmen, das ein Callcenter betreibt und Gespräche mit EU-Kundinnen und -Kunden aufzeichnet, muss sowohl das revDSG als auch die DSGVO einhalten, wenn es sich an EU-Verbraucherinnen und -Verbraucher richtet.
Die Europäische Kommission hat der Schweiz ein angemessenes Datenschutzniveau nach EU-Datenschutzrecht zuerkannt, was bedeutet, dass personenbezogene Daten ohne zusätzliche Übermittlungsmechanismen von der EU in die Schweiz fliessen dürfen.
Swiss-US Data Privacy Framework
Am 14. August 2024 stellte der Schweizerische Bundesrat fest, dass das Swiss-US Data Privacy Framework einen angemessenen Schutz für personenbezogene Daten bietet, die aus der Schweiz an zertifizierte US-Organisationen übermittelt werden. Das Framework trat am 15. September 2024 in Kraft und ersetzte den bisherigen Swiss-US Privacy Shield. Organisationen, die Aufnahmen oder daraus abgeleitete Daten aus der Schweiz in die USA übermitteln, sollten prüfen, ob ihre US-amerikanische Gegenpartei nach dem Framework zertifiziert ist oder sich auf einen alternativen Übermittlungsmechanismus wie die Standardvertragsklauseln stützt.
Zuständigkeit für das Aufnahmerecht bei grenzüberschreitenden Telefonaten
Wird eine Aufnahme von Schweizer Staatsgebiet aus veranlasst, gilt Schweizer Strafrecht unabhängig davon, wo sich die übrigen Beteiligten befinden. Eine Person in der Schweiz, die ein Gespräch ohne Zustimmung einer US-amerikanischen Gegenpartei aufnimmt, verstösst gegen Art. 179ter, selbst wenn die Aufnahme nach US-Bundesrecht oder dem Recht des betreffenden US-Bundesstaats der Gegenpartei zulässig wäre.
Umgekehrt läuft eine Person ausserhalb der Schweiz, die ein Gespräch vom Ausland aus aufnimmt, möglicherweise keine strafrechtliche Haftung nach Schweizer Recht wegen der Aufnahmehandlung selbst Gefahr, kann aber zivilrechtlicher Haftung nach Art. 28 ZGB ausgesetzt sein, wenn die Aufnahme später in einer Weise verwendet wird, die der Schweizer Partei schadet.

Zusammenfassung der Strafen
| Straftatbestand | Bestimmung | Höchststrafe | Verfolgung |
|---|---|---|---|
| Abhören oder Aufnehmen fremder Gespräche | Art. 179bis StGB | Bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe | Auf Antrag |
| Aufnahme des eigenen Gesprächs ohne Zustimmung | Art. 179ter StGB | Bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe | Auf Antrag |
| Unbefugte Bildaufnahme des Privatbereichs | Art. 179quater StGB | Bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe | Auf Antrag |
| Nicht einvernehmliche Verbreitung intimer Bilder | Art. 197a StGB (in Kraft seit 1. Juli 2024) | Bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe | Auf Antrag |
| Verstösse gegen das revDSG | strafrechtliche Sanktionen nach revDSG | Busse bis zu CHF 250'000 (Einzelperson) | Kantonale Strafverfolgung |
| Verletzung der Persönlichkeitsrechte am Arbeitsplatz | OR Art. 328; ArGV 3 Art. 26 | Zivilrechtlicher Schadenersatz | Zivilklage |
| Persönlichkeits- und Bildrechte | ZGB Art. 28, 28a | Gerichtliche Anordnung, Schadenersatz, Genugtuung | Zivilklage |
Sämtliche Aufnahmedelikte des StGB erfordern einen förmlichen Strafantrag der betroffenen Person (Antragsdelikt). Die Antragsfrist beträgt grundsätzlich drei Monate ab dem Zeitpunkt, an dem die antragstellende Person die Identität des Täters erfahren hat.
Compliance für Unternehmen: Was Unternehmen wissen müssen
Organisationen, die in der Schweiz tätig sind oder mit der Schweiz Geschäfte machen, sollten ihre Compliance-Programme an der Schnittstelle von StGB, revDSG und Art. 28 ZGB ausrichten.
Compliance bei der Gesprächsaufzeichnung
Schritt 1: Prüfen, ob eine Ausnahme greift. Nur echte Massengeschäfte nach Art. 179quinquies qualifizieren. Kundendienst-, Beratungs- und Coaching-Gespräche fallen nicht darunter.
Schritt 2: Zustimmung aller Beteiligten einholen. Zu Beginn jedes Gesprächs, das nicht unter die Ausnahme nach Art. 179quinquies fällt, einen klaren Hinweis geben. Vor Beginn der Aufnahme eine ausdrückliche Zustimmung einholen. Die Zustimmung muss den Zweck, den Kreis der Zugriffsberechtigten sowie die Aufbewahrungsdauer nennen.
Schritt 3: Eine Möglichkeit zum Ablehnen bieten. Lehnt eine beteiligte Person ab, wird das Gespräch ohne Aufzeichnung fortgesetzt. Die Verweigerung der Dienstleistung, weil eine Kundin oder ein Kunde nicht zustimmt, birgt ein erhebliches rechtliches Risiko.
Schritt 4: Nutzung und Aufbewahrung begrenzen. Aufnahmen nur für den angegebenen Zweck verwenden. Festgelegte Aufbewahrungsfristen durchsetzen. Der Datenminimierungsgrundsatz des revDSG verbietet eine unbefristete Speicherung.
Schritt 5: Alles dokumentieren. Aufzeichnungen über Zustimmungsmechanismen, Aufbewahrungsrichtlinien, Zugriffskontrollen und Anfragen betroffener Personen führen.
Aufnahme von Besprechungen und Videokonferenzen
Ein Unternehmen, das interne Besprechungen aufzeichnet, muss die Zustimmung aller Teilnehmenden einholen. Bei Videokonferenzen über Zoom, Teams, Webex oder ähnliche Plattformen ist der eingebaute Hinweis auf die Aufzeichnung ein Ausgangspunkt, doch das Schweizer Recht verlangt eine tatsächliche Zustimmung, nicht nur einen Hinweis. Teilnehmende müssen Gelegenheit haben, vor Beginn der Aufnahme zu widersprechen.
Aktuelle Entwicklungen (2023 bis 2026)
1. September 2023: Inkrafttreten des revDSG. Das revidierte Datenschutzgesetz erhöhte die maximalen Bussen für Einzelpersonen von CHF 10'000 auf CHF 250'000 und verlagerte die Haftung von Unternehmen auf Einzelpersonen.
15. September 2024: Swiss-US Data Privacy Framework. Der Bundesrat erklärte das Framework für angemessen im Hinblick auf den Schutz von Datenübermittlungen aus der Schweiz an zertifizierte US-Organisationen.
1. Juli 2024: Art. 197a StGB. Die neue Bestimmung zur Strafbarkeit der nicht einvernehmlichen Verbreitung intimer Bilder trat als Teil der Reform des Schweizer Sexualstrafrechts in Kraft.
7. Mai 2025: Ablehnung des Vorstosses zur Deepfake-Regulierung. Der Schweizer Nationalrat lehnte mit 111 zu 70 Stimmen einen Vorstoss zur Einführung verbindlicher Deepfake-Kennzeichnungspflichten und gezielter Verbote ab. Die Regierung vertritt die Auffassung, dass das geltende Recht ausreicht.
Oktober 2025: Aktualisierte Cookie-Richtlinien des EDÖB. Der EDÖB veröffentlichte aktualisierte Leitlinien zur Cookie-Einwilligung nach dem revDSG, was die anhaltende Durchsetzungstätigkeit der Behörde nach Inkrafttreten des revDSG widerspiegelt.
Laufend: Debatte um die VÜPF-Überwachungsverordnung. Vorgeschlagene Änderungen der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) sind auf Widerstand von Technologieunternehmen und Datenschutzorganisationen gestossen. Die Regierung hat signalisiert, dass Überarbeitungen auf das öffentliche Feedback eingehen sollen, doch mit Stand Mai 2026 waren noch keine Änderungen in Kraft getreten.
Haftungsausschluss
Dieser Beitrag stellt allgemeine rechtliche Informationen zum Schweizer Aufnahmerecht dar. Er stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. Die Informationen behandeln das schweizerische Bundesrecht nach dem Strafgesetzbuch (StGB), dem revidierten Bundesgesetz über den Datenschutz (revDSG) und dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB), Stand 15. Mai 2026. Gesetze können nach der Veröffentlichung geändert werden. Die Rechtslage kann je nach Kanton variieren; das kantonale Verfahrensrecht kann abweichen. Für eine Beratung zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich an eine in der Schweiz zugelassene Anwältin oder einen zugelassenen Anwalt.
Zitierte Quellen
- Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), Art. 179bis (Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche). https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/en
- Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), Art. 179ter (Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen). https://www.droit-bilingue.ch/en-de/3/31/311.0-179ter-221.html
- Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), Art. 179quater (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs). https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/en
- Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), Art. 179quinquies (Zulässige Aufnahme). https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/en
- Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), Art. 197a (Nicht einvernehmliche Verbreitung intimer Inhalte, in Kraft seit 1. Juli 2024). https://legal12tablesavocats.ch/en/2025/02/22/new-provisions-in-swiss-criminal-law-on-offences-against-sexual-liberty-and-integrity/
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 28 und Art. 28a (Schutz der Persönlichkeit). https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/en
- Revidiertes Bundesgesetz über den Datenschutz (revDSG), in Kraft seit 1. September 2023. https://www.kmu.admin.ch/kmu/en/home/facts-and-trends/digitization/data-protection/new-federal-act-on-data-protection-nfadp.html
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 13 (Recht auf Privatsphäre). https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/en
- Schweizerisches Obligationenrecht (OR), Art. 328 (Pflicht des Arbeitgebers zum Schutz der Persönlichkeit der Arbeitnehmenden). https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/en
- Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), Art. 26 (Verbot von Überwachungssystemen für Arbeitnehmende). https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1994/1281_1281_1281/en
- BGE 133 IV 249 (Bundesgericht: Zulässigkeit privat erlangter Aufnahmen im Strafverfahren). https://www.servat.unibe.ch/dfr/bge/c4133249.html
- EDÖB: Wann ist das Aufzeichnen von Gesprächen erlaubt und wann nicht. https://www.edoeb.admin.ch/en/recording-conversations
- EDÖB: Telefonüberwachung am Arbeitsplatz. https://www.edoeb.admin.ch/en/telephone-monitoring-in-the-workplace
- EDÖB: Fernmeldegeheimnis und Überwachung des Fernmeldeverkehrs. https://www.edoeb.admin.ch/en/telecommunications-confidentiality-and-surveillance-of-telecommunications
- EDÖB: Videoüberwachung öffentlicher Orte durch Privatpersonen. https://www.edoeb.admin.ch/en/video-surveillance-of-public-places-by-private-individuals
- EDÖB: Überwachungssysteme am Arbeitsplatz. https://www.edoeb.admin.ch/en/monitoring-systems-in-the-workplace
- Schweizerischer Bundesrat: Neues Bundesgesetz über den Datenschutz (nDSG). https://www.kmu.admin.ch/kmu/en/home/facts-and-trends/digitization/data-protection/new-federal-act-on-data-protection-nfadp.html
- Legal XII Avocats: Neue Bestimmungen im Schweizer Strafrecht zu Sexualstraftaten (Art. 197a, 1. Juli 2024). https://legal12tablesavocats.ch/en/2025/02/22/new-provisions-in-swiss-criminal-law-on-offences-against-sexual-liberty-and-integrity/
- SWI swissinfo.ch: Die Schweiz lehnt Deepfake-Regulierung ab (Abstimmung vom 7. Mai 2025). https://www.swissinfo.ch/eng/ai-governance/switzerland-rejects-deepfake-regulation/89277391
- SWI swissinfo.ch: Kantone widersetzen sich Bestrebungen, das Filmen von Polizeieinsätzen durch Bürgerinnen und Bürger zu verbieten. https://www.swissinfo.ch/eng/politics/cantons-oppose-moves-to-ban-citizen-filming-of-police-arrests/48696164
- CCdigitallaw.ch: Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bei Fotografien (ZGB Art. 28). https://www.ccdigitallaw.ch/right-of-personality-and-data-protection-in-the-event-of-photos/
Frequently Asked Questions
Ist es in der Schweiz erlaubt, ein Telefongespräch aufzunehmen?
Nur wenn jede am Gespräch beteiligte Person vor Beginn der Aufnahme zustimmt. Die Schweiz verlangt nach Art. 179ter StGB die Zustimmung aller Beteiligten. Eine Gesprächspartei, die ein Gespräch ohne die Erlaubnis der übrigen Beteiligten aufnimmt, begeht eine Straftat, die mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden kann. Die einzigen Ausnahmen betreffen Anrufe bei Notrufdiensten und routinemässige Massengeschäfte wie Bestellungen und Reservierungen nach Art. 179quinquies.
Welche Strafe droht für die heimliche Aufnahme einer Person in der Schweiz?
Die Strafe hängt von der Art der Tat ab. Das Abhören oder Aufnehmen eines Gesprächs, an dem man nicht beteiligt ist, wird nach Art. 179bis StGB mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Die Aufnahme eines Gesprächs, an dem man selbst beteiligt ist, ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten wird nach Art. 179ter mit bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe bestraft. Unbefugte Bildaufnahmen privater Tätigkeiten werden nach Art. 179quater mit bis zu 3 Jahren bestraft. Nach dem revDSG können zusätzliche Bussen von bis zu CHF 250'000 für die rechtswidrige Bearbeitung der Aufnahme anfallen. Alle Straftatbestände des StGB setzen einen Antrag der betroffenen Person voraus.
Darf mein Arbeitgeber in der Schweiz Telefongespräche am Arbeitsplatz aufzeichnen?
Arbeitgeber dürfen geschäftliche Anrufe nur mit Zustimmung aller Beteiligten und nach vorheriger klarer schriftlicher Information der Arbeitnehmenden über das Überwachungssystem, dessen Zweck und die Aufbewahrungsrichtlinien aufzeichnen. Private Anrufe dürfen niemals aufgezeichnet oder überwacht werden. Der EDÖB verlangt von Arbeitgebern, zwischen privaten und geschäftlichen Anrufen zu unterscheiden. Technische Metadaten wie Rufnummern, Zeiten und Dauer dürfen höchstens 6 Monate aufbewahrt werden. Art. 26 ArGV 3 verbietet Überwachungssysteme, die vorwiegend zur Überwachung des Verhaltens von Arbeitnehmenden dienen. Eine unbefugte Aufnahme am Arbeitsplatz kann sowohl strafrechtliche Verfolgung als auch zivilrechtliche Klagen wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte nach OR Art. 328 nach sich ziehen.
Gilt das Schweizer Aufnahmerecht auch für Videoanrufe über Zoom oder Teams?
Ja. Die Pflicht zur Zustimmung aller Beteiligten nach Art. 179bis und 179ter StGB gilt für alle privaten Gespräche, einschliesslich Videokonferenzen. Der eingebaute Aufnahmehinweis von Zoom, Teams oder Webex genügt nach Schweizer Recht nicht. Vor Beginn der Aufnahme muss die tatsächliche Zustimmung jedes Teilnehmenden eingeholt werden. Teilnehmende müssen die Möglichkeit haben, zu widersprechen, und das Gespräch muss ohne Aufzeichnung fortgesetzt werden, wenn jemand ablehnt.
Gibt es Situationen, in denen ich in der Schweiz ohne Zustimmung aufnehmen darf?
Art. 179quinquies sieht zwei enge Ausnahmen ausschliesslich für Telefongespräche vor: Anrufe bei Notruf-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten sowie Telefongespräche über routinemässige Massengeschäfte wie Bestellungen, Reservierungen und standardisierte Verträge. Diese Ausnahmen gelten nicht für Beschwerden, Beratungsgespräche, komplexe Verhandlungen oder persönliche Gespräche. Ausserhalb dieser Ausnahmen ist stets die Zustimmung aller Beteiligten erforderlich.
Darf ich die Polizei in der Schweiz filmen oder aufnehmen?
Die Schweiz kennt kein Gesetz, das es Bürgerinnen und Bürgern verbietet, die Polizei im öffentlichen Raum zu filmen. Kantonale Polizeikommandanten haben öffentlich erklärt, ein generelles Filmverbot sei mit einem liberalen Rechtsstaat nicht vereinbar. Die Tonaufnahme eines Gesprächs mit einer Polizeibeamtin oder einem Polizeibeamten erfordert jedoch nach Art. 179ter StGB die Zustimmung dieser Person; nur eine reine Videoaufnahme ohne Ton öffentlicher Polizeitätigkeit fällt in eine andere Kategorie. Die Veröffentlichung von Polizeiaufnahmen im Internet kann die Bildrechte nach Art. 28 ZGB sowie die Personendatenregeln des revDSG berühren. Vor der Verbreitung einer Polizeiaufnahme wird rechtliche Beratung empfohlen.
Ist es in der Schweiz illegal, intime Bilder ohne Zustimmung weiterzugeben?
Ja. Art. 197a StGB, in Kraft seit 1. Juli 2024, stellt die nicht einvernehmliche Weitergabe sexueller Inhalte an Dritte unter Strafe. Diese Bestimmung erfasst Racheporno und die nicht einvernehmliche Weitergabe intimer Bilder (NCII). Die Straftat wird auf Antrag verfolgt und mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet. Die zugrunde liegende Aufnahme kann einvernehmlich erstellt worden sein; Art. 197a richtet sich gegen die nicht einvernehmliche Weitergabe. Unbefugte intime Aufnahmen können zusätzlich Art. 179quater StGB und Art. 28 ZGB berühren.
Sind Deepfakes in der Schweiz illegal?
Die Schweiz kennt keine spezifische Deepfake-Gesetzgebung. Am 7. Mai 2025 lehnte der Nationalrat mit 111 zu 70 Stimmen einen Vorstoss zu deepfake-spezifischen Regeln ab. Die Schweizer Regierung vertritt die Position, dass das geltende Recht ausreicht. Deepfakes, die die Persönlichkeitsrechte einer Person verletzen, können gegen Art. 28 ZGB verstossen. Nicht einvernehmliche sexualisierte Deepfakes können unter Art. 197a StGB fallen. Betrügerische Deepfakes können strafrechtliche Betrugsbestimmungen berühren. Schweizer Unternehmen, die KI-Systeme auf EU-Märkten einsetzen, müssen zudem die Bestimmungen des EU AI Act zu KI-generierten Inhalten einhalten.
Gilt die DSGVO in der Schweiz?
Die Schweiz gehört nicht der EU an und setzt die DSGVO innerstaatlich nicht um. Die Schweiz verfügt über ihr eigenes revDSG (revidiertes Bundesgesetz über den Datenschutz), in Kraft seit 1. September 2023, das weitgehend gleichwertig zur DSGVO ausgestaltet ist. Schweizer Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen für Personen im EU-/EWR-Raum anbieten oder deren Verhalten überwachen, müssen jedoch zusätzlich zum revDSG die DSGVO im Rahmen von deren extraterritorialem Anwendungsbereich nach Art. 3 einhalten. Die Europäische Kommission erkennt der Schweiz ein angemessenes Datenschutzniveau zu, sodass personenbezogene Daten ohne zusätzliche Übermittlungsmechanismen frei von der EU in die Schweiz fliessen.
Welche Frist gilt für einen Strafantrag wegen einer illegalen Aufnahme in der Schweiz?
Nach Schweizer Strafprozessrecht beträgt die Antragsfrist für Aufnahmedelikte des StGB grundsätzlich drei Monate ab dem Zeitpunkt, an dem die betroffene Person die Identität des Täters erfahren hat. Die absolute Verjährungsfrist für den zugrunde liegenden Straftatbestand hängt von der jeweiligen Bestimmung ab und reicht von drei bis sieben Jahren. Anträge werden bei der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons eingereicht, in dem die Tat begangen wurde oder in dem sich der Täter aufhält.
Sources and References
- Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), Art. 179bis: Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche(fedlex.admin.ch).gov
- Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), Art. 179ter: Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (zweisprachiger Text)(droit-bilingue.ch)
- EDÖB: Wann ist das Aufzeichnen von Gesprächen erlaubt und wann nicht(edoeb.admin.ch).gov
- Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), Art. 197a: Nicht einvernehmliche Verbreitung intimer Inhalte (in Kraft seit 1. Juli 2024)(legal12tablesavocats.ch)
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 28 und Art. 28a: Schutz der Persönlichkeitsrechte(fedlex.admin.ch).gov
- Revidiertes Bundesgesetz über den Datenschutz (revDSG), in Kraft seit 1. September 2023(kmu.admin.ch).gov
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 13 (Recht auf Privatsphäre)(fedlex.admin.ch).gov
- EDÖB: Telefonüberwachung am Arbeitsplatz(edoeb.admin.ch).gov
- EDÖB: Überwachungssysteme am Arbeitsplatz(edoeb.admin.ch).gov
- EDÖB: Fernmeldegeheimnis und Überwachung des Fernmeldeverkehrs(edoeb.admin.ch).gov
- EDÖB: Videoüberwachung öffentlicher Orte durch Privatpersonen(edoeb.admin.ch).gov
- BGE 133 IV 249 (Bundesgericht: Zulässigkeit privat erlangter Aufnahmen)(servat.unibe.ch)
- SWI swissinfo.ch: Die Schweiz lehnt Deepfake-Regulierung ab (Mai 2025)(swissinfo.ch)
- SWI swissinfo.ch: Kantone widersetzen sich Bestrebungen, das Filmen von Polizeieinsätzen durch Bürgerinnen und Bürger zu verbieten(swissinfo.ch)
- CCdigitallaw.ch: Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bei Fotografien (ZGB Art. 28)(ccdigitallaw.ch)
- Schweizerischer Bundesrat: Neues Bundesgesetz über den Datenschutz (nDSG)(kmu.admin.ch).gov