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Aufnahmegesetze der Schweiz: Zustimmung aller Beteiligten, Strafen und Neuerungen 2025

Von Recording Law Redaktionsteam31 Min. Lesezeit
Aufnahmegesetze der Schweiz: Zustimmung aller Beteiligten, Strafen und Neuerungen 2025

Häufig gestellte Fragen

Ist es in der Schweiz erlaubt, ein Telefongespräch aufzunehmen?

Nur wenn jede am Gespräch beteiligte Person vor Beginn der Aufnahme zustimmt. Die Schweiz verlangt nach Art. 179ter StGB die Zustimmung aller Beteiligten. Eine Gesprächspartei, die ein Gespräch ohne die Erlaubnis der übrigen Beteiligten aufnimmt, begeht eine Straftat, die mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden kann. Die einzigen Ausnahmen betreffen Anrufe bei Notrufdiensten und routinemässige Massengeschäfte wie Bestellungen und Reservierungen nach Art. 179quinquies.

Welche Strafe droht für die heimliche Aufnahme einer Person in der Schweiz?

Die Strafe hängt von der Art der Tat ab. Das Abhören oder Aufnehmen eines Gesprächs, an dem man nicht beteiligt ist, wird nach Art. 179bis StGB mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Die Aufnahme eines Gesprächs, an dem man selbst beteiligt ist, ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten wird nach Art. 179ter mit bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe bestraft. Unbefugte Bildaufnahmen privater Tätigkeiten werden nach Art. 179quater mit bis zu 3 Jahren bestraft. Nach dem revDSG können zusätzliche Bussen von bis zu CHF 250'000 für die rechtswidrige Bearbeitung der Aufnahme anfallen. Alle Straftatbestände des StGB setzen einen Antrag der betroffenen Person voraus.

Darf mein Arbeitgeber in der Schweiz Telefongespräche am Arbeitsplatz aufzeichnen?

Arbeitgeber dürfen geschäftliche Anrufe nur mit Zustimmung aller Beteiligten und nach vorheriger klarer schriftlicher Information der Arbeitnehmenden über das Überwachungssystem, dessen Zweck und die Aufbewahrungsrichtlinien aufzeichnen. Private Anrufe dürfen niemals aufgezeichnet oder überwacht werden. Der EDÖB verlangt von Arbeitgebern, zwischen privaten und geschäftlichen Anrufen zu unterscheiden. Technische Metadaten wie Rufnummern, Zeiten und Dauer dürfen höchstens 6 Monate aufbewahrt werden. Art. 26 ArGV 3 verbietet Überwachungssysteme, die vorwiegend zur Überwachung des Verhaltens von Arbeitnehmenden dienen. Eine unbefugte Aufnahme am Arbeitsplatz kann sowohl strafrechtliche Verfolgung als auch zivilrechtliche Klagen wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte nach OR Art. 328 nach sich ziehen.

Gilt das Schweizer Aufnahmerecht auch für Videoanrufe über Zoom oder Teams?

Ja. Die Pflicht zur Zustimmung aller Beteiligten nach Art. 179bis und 179ter StGB gilt für alle privaten Gespräche, einschliesslich Videokonferenzen. Der eingebaute Aufnahmehinweis von Zoom, Teams oder Webex genügt nach Schweizer Recht nicht. Vor Beginn der Aufnahme muss die tatsächliche Zustimmung jedes Teilnehmenden eingeholt werden. Teilnehmende müssen die Möglichkeit haben, zu widersprechen, und das Gespräch muss ohne Aufzeichnung fortgesetzt werden, wenn jemand ablehnt.

Gibt es Situationen, in denen ich in der Schweiz ohne Zustimmung aufnehmen darf?

Art. 179quinquies sieht zwei enge Ausnahmen ausschliesslich für Telefongespräche vor: Anrufe bei Notruf-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten sowie Telefongespräche über routinemässige Massengeschäfte wie Bestellungen, Reservierungen und standardisierte Verträge. Diese Ausnahmen gelten nicht für Beschwerden, Beratungsgespräche, komplexe Verhandlungen oder persönliche Gespräche. Ausserhalb dieser Ausnahmen ist stets die Zustimmung aller Beteiligten erforderlich.

Darf ich die Polizei in der Schweiz filmen oder aufnehmen?

Die Schweiz kennt kein Gesetz, das es Bürgerinnen und Bürgern verbietet, die Polizei im öffentlichen Raum zu filmen. Kantonale Polizeikommandanten haben öffentlich erklärt, ein generelles Filmverbot sei mit einem liberalen Rechtsstaat nicht vereinbar. Die Tonaufnahme eines Gesprächs mit einer Polizeibeamtin oder einem Polizeibeamten erfordert jedoch nach Art. 179ter StGB die Zustimmung dieser Person; nur eine reine Videoaufnahme ohne Ton öffentlicher Polizeitätigkeit fällt in eine andere Kategorie. Die Veröffentlichung von Polizeiaufnahmen im Internet kann die Bildrechte nach Art. 28 ZGB sowie die Personendatenregeln des revDSG berühren. Vor der Verbreitung einer Polizeiaufnahme wird rechtliche Beratung empfohlen.

Ist es in der Schweiz illegal, intime Bilder ohne Zustimmung weiterzugeben?

Ja. Art. 197a StGB, in Kraft seit 1. Juli 2024, stellt die nicht einvernehmliche Weitergabe sexueller Inhalte an Dritte unter Strafe. Diese Bestimmung erfasst Racheporno und die nicht einvernehmliche Weitergabe intimer Bilder (NCII). Die Straftat wird auf Antrag verfolgt und mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet. Die zugrunde liegende Aufnahme kann einvernehmlich erstellt worden sein; Art. 197a richtet sich gegen die nicht einvernehmliche Weitergabe. Unbefugte intime Aufnahmen können zusätzlich Art. 179quater StGB und Art. 28 ZGB berühren.

Sind Deepfakes in der Schweiz illegal?

Die Schweiz kennt keine spezifische Deepfake-Gesetzgebung. Am 7. Mai 2025 lehnte der Nationalrat mit 111 zu 70 Stimmen einen Vorstoss zu deepfake-spezifischen Regeln ab. Die Schweizer Regierung vertritt die Position, dass das geltende Recht ausreicht. Deepfakes, die die Persönlichkeitsrechte einer Person verletzen, können gegen Art. 28 ZGB verstossen. Nicht einvernehmliche sexualisierte Deepfakes können unter Art. 197a StGB fallen. Betrügerische Deepfakes können strafrechtliche Betrugsbestimmungen berühren. Schweizer Unternehmen, die KI-Systeme auf EU-Märkten einsetzen, müssen zudem die Bestimmungen des EU AI Act zu KI-generierten Inhalten einhalten.

Gilt die DSGVO in der Schweiz?

Die Schweiz gehört nicht der EU an und setzt die DSGVO innerstaatlich nicht um. Die Schweiz verfügt über ihr eigenes revDSG (revidiertes Bundesgesetz über den Datenschutz), in Kraft seit 1. September 2023, das weitgehend gleichwertig zur DSGVO ausgestaltet ist. Schweizer Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen für Personen im EU-/EWR-Raum anbieten oder deren Verhalten überwachen, müssen jedoch zusätzlich zum revDSG die DSGVO im Rahmen von deren extraterritorialem Anwendungsbereich nach Art. 3 einhalten. Die Europäische Kommission erkennt der Schweiz ein angemessenes Datenschutzniveau zu, sodass personenbezogene Daten ohne zusätzliche Übermittlungsmechanismen frei von der EU in die Schweiz fliessen.

Welche Frist gilt für einen Strafantrag wegen einer illegalen Aufnahme in der Schweiz?

Nach Schweizer Strafprozessrecht beträgt die Antragsfrist für Aufnahmedelikte des StGB grundsätzlich drei Monate ab dem Zeitpunkt, an dem die betroffene Person die Identität des Täters erfahren hat. Die Verfolgungsverjährung für den zugrunde liegenden Straftatbestand hängt von der jeweiligen Bestimmung ab. Nach Artikel 97 Absatz 1 StGB beträgt sie sieben Jahre bei Artikel 179ter, dessen Höchststrafe ein Jahr beträgt, und zehn Jahre bei den Artikeln 179bis und 179quater mit einer Höchststrafe von drei Jahren. Diese Frist ist nicht mit der oben genannten dreimonatigen Antragsfrist zu verwechseln. Anträge werden bei der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons eingereicht, in dem die Tat begangen wurde oder in dem sich der Täter aufhält.

Quellen und Referenzen

  1. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), Art. 179bis: Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche(fedlex.admin.ch).gov
  2. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), Art. 179ter: Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (zweisprachiger Text)(droit-bilingue.ch)
  3. EDÖB: Wann ist das Aufzeichnen von Gesprächen erlaubt und wann nicht(edoeb.admin.ch).gov
  4. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), Art. 197a: Nicht einvernehmliche Verbreitung intimer Inhalte (in Kraft seit 1. Juli 2024)(legal12tablesavocats.ch)
  5. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 28 und Art. 28a: Schutz der Persönlichkeitsrechte(fedlex.admin.ch).gov
  6. Revidiertes Bundesgesetz über den Datenschutz (revDSG), in Kraft seit 1. September 2023(kmu.admin.ch).gov
  7. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 13 (Recht auf Privatsphäre)(fedlex.admin.ch).gov
  8. EDÖB: Telefonüberwachung am Arbeitsplatz(edoeb.admin.ch).gov
  9. EDÖB: Überwachungssysteme am Arbeitsplatz(edoeb.admin.ch).gov
  10. EDÖB: Fernmeldegeheimnis und Überwachung des Fernmeldeverkehrs(edoeb.admin.ch).gov
  11. EDÖB: Videoüberwachung öffentlicher Orte durch Privatpersonen(edoeb.admin.ch).gov
  12. BGE 133 IV 249 (Bundesgericht: Zulässigkeit privat erlangter Aufnahmen)(servat.unibe.ch)
  13. SWI swissinfo.ch: Die Schweiz lehnt Deepfake-Regulierung ab (Mai 2025)(swissinfo.ch)
  14. SWI swissinfo.ch: Kantone widersetzen sich Bestrebungen, das Filmen von Polizeieinsätzen durch Bürgerinnen und Bürger zu verbieten(swissinfo.ch)
  15. CCdigitallaw.ch: Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bei Fotografien (ZGB Art. 28)(ccdigitallaw.ch)
  16. Schweizerischer Bundesrat: Neues Bundesgesetz über den Datenschutz (nDSG)(kmu.admin.ch).gov
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