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Datenschutzrecht Schweiz: Leitfaden zum Bundesgesetz über den Datenschutz (nDSG)

Von Recording Law Redaktionsteam35 Min. Lesezeit
Datenschutzrecht Schweiz: Leitfaden zum Bundesgesetz über den Datenschutz (nDSG)

Häufig gestellte Fragen

Gilt die EU-DSGVO für Schweizer Unternehmen?

Die DSGVO gilt nicht unmittelbar für in der Schweiz ansässige Unternehmen, die Daten innerhalb der Schweiz bearbeiten. Die Schweiz ist kein Mitglied der EU oder des EWR und verfügt über ihr eigenes nDSG (SR 235.1). Ein Schweizer Unternehmen, das Personen in der EU oder im EWR Waren oder Dienstleistungen anbietet oder deren Verhalten beobachtet, muss jedoch nach Art. 3 Abs. 2 DSGVO für diese Tätigkeiten die DSGVO einhalten, unabhängig vom nDSG. Viele Schweizer Organisationen unterliegen daher parallel beiden Regelwerken.

Wie unterscheiden sich die Sanktionen des nDSG von den Bussen der DSGVO?

Das nDSG sieht strafrechtliche Bussen von bis zu 250.000 CHF gegen die für einen Verstoss verantwortliche natürliche Person vor, nicht gegen das Unternehmen. Nur vorsätzliche Verstösse sind strafbar; Fahrlässigkeit ist nicht erfasst. Die DSGVO verhängt demgegenüber Verwaltungsgeldbussen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes gegen die Organisation selbst und erfasst sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Verstösse. Ist die Ermittlung der verantwortlichen Person mit unverhältnismässigem Untersuchungsaufwand verbunden, kann ein Schweizer Unternehmen subsidiär mit einer Busse von bis zu 50.000 CHF belegt werden.

Ist eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter nach Schweizer Recht erforderlich?

Nein. Das nDSG verlangt von privaten Organisationen nicht die Bestellung einer Datenschutzberaterin oder eines Datenschutzberaters, dem Schweizer Pendant zu einem Datenschutzbeauftragten. Die Bestellung ist freiwillig. Sie bietet jedoch einen praktischen Vorteil: Sie befreit die Organisation von der Pflicht, den EDÖB zu konsultieren, bevor sie mit einer Bearbeitung fortfährt, die eine Folgenabschätzung als hohes Restrisiko einstuft. Bundesorgane sind nach Art. 10 nDSG verpflichtet, eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater zu bestellen.

Können Personendaten von der Schweiz in die Vereinigten Staaten übermittelt werden?

Ja, über mehrere Mechanismen. Seit dem 15. September 2024 erlaubt das Swiss-US Data Privacy Framework Übermittlungen an zertifizierte US-Unternehmen, die auf dataprivacyframework.gov gelistet sind. Für nicht zertifizierte US-Unternehmen sollten Organisationen Standardvertragsklauseln mit Swiss Finish verwenden und diese mit einer Transfer Impact Assessment begleiten. Vom EDÖB genehmigte verbindliche unternehmensinterne Vorschriften stehen ebenfalls zur Verfügung. Organisationen wird angesichts der historischen Unsicherheit rund um US-Übermittlungsrahmen empfohlen, alternative Mechanismen bereitzuhalten.

Innerhalb welcher Frist muss eine Datenschutzverletzung dem EDÖB gemeldet werden?

Das nDSG verlangt eine Meldung 'so rasch als möglich', wenn eine Verletzung voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen führt. Es gibt keine feste Frist vergleichbar mit der 72-Stunden-Regel der DSGVO. Der EDÖB hat Leitlinien veröffentlicht und betreibt unter edoeb.admin.ch ein eigenes Meldeportal für Datenschutzverletzungen. Auftragsbearbeiter müssen ihre Verantwortlichen so rasch als möglich informieren; die Verantwortlichen müssen sodann beurteilen und erforderlichenfalls den EDÖB und die betroffenen Personen benachrichtigen.

Verlangt das schweizerische nDSG eine Einwilligung zur Bearbeitung von Personendaten?

Nicht für gewöhnliche Personendaten. Anders als die DSGVO, die für jede Bearbeitung eine bestimmte Rechtsgrundlage verlangt, erlaubt das nDSG die Bearbeitung durch private Stellen standardmässig, sofern sie nicht die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person verletzt. Eine Einwilligung oder eine andere Rechtfertigung ist konkret erforderlich, wenn besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden, ein Profiling mit hohem Risiko durchgeführt wird oder eine andere die Persönlichkeitsrechte verletzende Bearbeitung erfolgt. Diese Unterscheidung ist für Organisationen bedeutsam, die von DSGVO-konformen Praktiken umstellen: Ihre bestehende Einwilligungsinfrastruktur kann umfangreicher sein, als das Schweizer Recht strikt verlangt.

Welche Rolle spielt der EDÖB?

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) ist die unabhängige nationale Aufsichtsbehörde der Schweiz für den Datenschutz. Der EDÖB überwacht die Einhaltung des nDSG, eröffnet Vorabklärungen und förmliche Untersuchungen, erlässt rechtsverbindliche Verwaltungsanordnungen zur Änderung oder Einstellung von Bearbeitungen, stellt Orientierungshilfen und Empfehlungen bereit, muss konsultiert werden, wenn eine Folgenabschätzung ein hohes Restrisiko ergibt (ausser eine Datenschutzberaterin oder ein Datenschutzberater ist bestellt), und beteiligt sich an Vernehmlassungen. Der EDÖB kann keine Bussen verhängen; strafrechtliche Bussen liegen bei den kantonalen Strafverfolgungsbehörden.

Gelten Schweizer Datenschutzgesetze für ausländische Unternehmen?

Ja. Art. 3 nDSG legt einen extraterritorialen Geltungsbereich fest. Jede Organisation, die Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeitet, ihnen Waren oder Dienstleistungen anbietet oder ihr Verhalten beobachtet, muss das nDSG einhalten, unabhängig davon, wo die Organisation ihren Sitz hat. Ausländische Verantwortliche und Auftragsbearbeiter, die bestimmte Schwellenwerte erreichen (regelmässige, umfangreiche Bearbeitung mit hohem Risiko), müssen zudem nach Art. 14 nDSG eine Schweizer Vertretung bezeichnen.

Was ist das Swiss-US Data Privacy Framework?

Das Swiss-US Data Privacy Framework (Swiss-US DPF) ist ein bilateraler Übermittlungsmechanismus, der personenbezogene Daten von der Schweiz an US-Unternehmen fliessen lässt, die ihre Einhaltung der Datenschutzgrundsätze des Frameworks selbst zertifiziert haben. Der Bundesrat stellte die Angemessenheit des Frameworks am 14. August 2024 fest, und es trat am 15. September 2024 in Kraft. Zertifizierte Unternehmen sind auf dataprivacyframework.gov gelistet. Organisationen sollten den Status des Frameworks verfolgen und alternative Übermittlungsmechanismen wie Schweizer SCCs bereithalten.

Was ist die KMU-Ausnahme nach Schweizer Datenschutzrecht?

Nach Art. 24 Abs. 2 der Datenschutzverordnung (DSV, SR 235.11) sind Organisationen mit weniger als 250 Beschäftigten von der Pflicht befreit, ein Verzeichnis von Bearbeitungstätigkeiten zu führen, sofern ihre Datenbearbeitung kein erhebliches Risiko für die Persönlichkeitsrechte betroffener Personen darstellt. Organisationen, die in grossem Umfang besonders schützenswerte Daten bearbeiten, Profiling mit hohem Risiko durchführen oder Personen systematisch überwachen, verlieren diese Ausnahme unabhängig von ihrer Grösse. Eine vergleichbare Ausnahme besteht unter der DSGVO nicht.

Aktualisierungen

Die Schweiz unterzeichnet das Übereinkommen des Europarats über Künstliche Intelligenz, Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (das Übereinkommen von Vilnius). Der Bundesrat verpflichtet sich, die für die Ratifizierung erforderlichen innerstaatlichen Gesetzesänderungen vorzubereiten.

Der EDÖB eröffnet eine Untersuchung gegen die BLT Baselland Transport AG zum Einsatz von Bodycams durch Zugbegleiter, um zu prüfen, ob die Überwachung von Fahrgästen und Personal den Anforderungen des nDSG entspricht.

Der EDÖB schliesst sich mehr als 60 internationalen Datenschutzbehörden in einer gemeinsamen Erklärung zu KI-generierten Bildern und dem Schutz der Privatsphäre an und bestätigt, dass die Erzeugung realistischer Abbildungen realer Personen ohne deren Einwilligung gegen das Datenschutzrecht verstossen kann.

Der Bundesrat unterbreitet eine Vernehmlassungsvorlage zur Änderung der Bundesverfassung und zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, um eine Rechtsgrundlage für eine Abfrageplattform von fedpol zu schaffen. Der EDÖB nimmt an der Vernehmlassung teil.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt das vom EDÖB verhängte Bearbeitungsverbot gegen das Bürgerforum Schweiz und bekräftigt die Befugnis des EDÖB, verbindliche Bearbeitungsverbote nach dem nDSG zu erlassen. Der Fall betraf die Veröffentlichung religiöser Überzeugungen von Personen ohne deren Einwilligung.

Der EDÖB veröffentlicht die überarbeiteten Cookie-Leitlinien Version 1.1 mit Klarstellungen zu den Einwilligungsanforderungen für verhaltensbasierte Werbung und standortbasiertes Profiling.

Der EDÖB erlässt einen verbindlichen Entscheid gegen die Cembra Money Bank AG: Die Bank verletzte die 30-Tage-Frist zur Beantwortung von Auskunftsbegehren nach Art. 25 nDSG bei 9 von 13 geprüften Gesuchen und verwendete standardisierte Antworttexte, die keine individualisierten Angaben enthielten.

Der EDÖB erlässt eine verbindliche Anordnung gegen die Inkasso-Team AG: Die Praxis des Inkassounternehmens, Namen mutmasslicher Schuldner auf einer öffentlich zugänglichen Website zu veröffentlichen, verstiess gegen die Grundsätze der Transparenz und Verhältnismässigkeit nach Art. 6 nDSG. Das Unternehmen wird angewiesen, alle veröffentlichten Daten zu löschen. Der Entscheid wird angefochten.

Der Fall Digitec Galaxus wird abgeschlossen. Der grosse Schweizer Online-Händler führte einen Ein-Klick-Opt-out von der verhaltensbasierten Personalisierung ein und aktualisierte seine Datenschutzerklärung gemäss der Empfehlung des EDÖB vom April 2024. Der EDÖB schliesst den Fall ab.

Der EDÖB veröffentlicht ein überarbeitetes Cookie-Merkblatt (Fassung vom 27. März 2026), das die Orientierungshilfe vom Januar 2025 zu verhaltensbasierter Werbung, Standortdaten-Profiling und Cookie-Bezahlschranken beibehält und neuere Tracking-Technologien behandelt.

Der EDÖB veröffentlicht aktualisierte Cookie-Leitlinien mit klareren Erwartungen zur Einwilligung bei verhaltensbasierter Werbung, standortdatenbasiertem Profiling (als Profiling mit hohem Risiko eingestuft) und Cookie-Bezahlschranken.

Der EDÖB erlässt eine verbindliche Anordnung gegen die PostFinance AG: Das Stimmerkennungssystem der Bank zur Authentifizierung bearbeitet biometrische Daten (Stimmabdrücke) ohne ausdrückliche Einwilligung der Kunden und verstösst damit gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. PostFinance wird angewiesen, eine ausdrückliche Einwilligung einzuholen und Stimmabdrücke ohne Einwilligung zu löschen.

Das Swiss-US Data Privacy Framework tritt nach dem Angemessenheitsentscheid des Bundesrats vom 14. August 2024 in Kraft. US-zertifizierte Unternehmen können Schweizer Personendaten ohne zusätzliche Übermittlungsgarantien erhalten.

Die Europäische Kommission erneuert ihre Angemessenheitsfeststellung für die Schweiz nach der DSGVO und verweist auf die Modernisierung durch das nDSG als Stärkung der rechtlichen Grundlage für den freien Datenverkehr zwischen der Schweiz und der EU. Nächste planmässige Überprüfung durch die Kommission: um das Jahr 2028.

Quellen und Referenzen

  1. Bundesgesetz über den Datenschutz (nDSG), SR 235.1 - Amtlicher konsolidierter Text(fedlex.admin.ch).gov
  2. Verordnung über den Datenschutz (DSV), SR 235.11(fedlex.admin.ch).gov
  3. Verordnung über Datenschutzzertifizierungen, SR 235.13(fedlex.admin.ch).gov
  4. Neues Bundesgesetz über den Datenschutz (nDSG) - Schweizer KMU-Portal des Bundes(kmu.admin.ch).gov
  5. EDÖB - Leitlinien zu Datenschutzverletzungen(edoeb.admin.ch).gov
  6. EDÖB - Das neue Datenschutzgesetz in Zahlen (November 2024)(edoeb.admin.ch).gov
  7. EDÖB - Angemessenheitsentscheide für internationale Datenübermittlungen(edoeb.admin.ch).gov
  8. EDÖB - Aufsichtsrolle und Befugnisse unter dem nDSG(edoeb.admin.ch).gov
  9. EU-Angemessenheitsentscheid betreffend die Schweiz (15. Januar 2024)(edoeb.admin.ch).gov
  10. EDÖB-Entscheid gegen die Cembra Money Bank AG (29. Januar 2025)(edoeb.admin.ch).gov
  11. EDÖB-Entscheid gegen die Inkasso-Team AG (28. April 2025)(edoeb.admin.ch).gov
  12. EDÖB schliesst Untersuchung zur Stimmerkennung bei PostFinance ab (16. Mai 2025)(edoeb.admin.ch).gov
  13. EDÖB - Digitec Galaxus: Opt-out von der Website-Personalisierung (November 2025)(edoeb.admin.ch).gov
  14. EDÖB Cookie-Leitlinien: Aktualisierte Fassung (22. Januar 2025)(edoeb.admin.ch).gov
  15. EDÖB - Künstliche Intelligenz und Datenschutz(edoeb.admin.ch).gov
  16. Neue Datenschutzgesetzgebung - Bundesamt für Justiz(bj.admin.ch).gov
  17. Anerkennung von Staaten mit angemessenem Datenschutz - Bundesamt für Justiz(bj.admin.ch).gov
  18. Angemessenheit des Schweizer Datenschutzes - Bundesamt für Justiz(bj.admin.ch).gov
  19. Swiss-US Data Privacy Framework: Entscheid des Bundesrats (14. August 2024)(admin.ch).gov
  20. Swiss-US Data Privacy Framework - Liste zertifizierter Teilnehmer(dataprivacyframework.gov).gov
  21. Angemessenheitsbeschlüsse der EU zum Datenschutz - Europäische Kommission(commission.europa.eu).gov
  22. Art. 60 nDSG - Strafrechtliche Sanktionen (Online-Kommentar)(onlinekommentar.ch)
  23. Data Protection Laws and Regulations 2025-2026: Schweiz (ICLG)(iclg.com)
  24. Chambers Data Protection and Privacy 2025 - Schweiz(practiceguides.chambers.com)
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