Handy am Steuer: Bußgeld, Punkte und Fahrverbot nach § 23 StVO

Das deutsche Verbot der Handynutzung am Steuer beschränkt sich nicht auf Telefonate. § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erfasst jedes elektronische Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient und vom Fahrer oder von der Fahrerin gehalten oder aufgenommen wird, und gilt sogar bei laufendem Motor an einer roten Ampel.
Diese Seite geht durch, was die Regel erfasst, was sie ausnimmt, die aktuellen Bußgeld- und Punktebeträge direkt aus der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) und der zugrunde liegenden Punktetabelle, den niedrigeren Tarif für Radfahrer, die Folgen für die Probezeit bei Fahranfängern, und wann Handynutzung am Steuer zu einer Straftat statt nur zu einem Bußgeld wird.
Informationen zuletzt geprüft am 19. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Was § 23 Abs. 1a StVO tatsächlich verbietet
Die Regel steht innerhalb des § 23 StVO, einer Vorschrift, die ansonsten allgemeine Pflichten von Fahrzeugführenden regelt, etwa freie Sicht und ungestörtes Gehör. Absatz 1a wurde bewusst weit gefasst: Er nennt jedes elektronische Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, und führt dann Mobil- und Autotelefone, Touchscreens, Tablets, Navigationsgeräte, Fernseher, Videoabspielgeräte und Audioaufzeichnungsgeräte als Beispiele auf, nicht als abschließenden Anwendungsbereich der Regel.
Dieser Wortlaut bedeutet, dass das Verbot nie auf Telefonate oder das Schreiben von Nachrichten beschränkt war. Ein Fahrer, der auf einem am Armaturenbrett befestigten Tablet scrollt, oder ein handgehaltenes Navigationsgerät bedient, fällt unter dieselbe Regel wie ein Fahrer, der sich ein Telefon ans Ohr hält. Das eigentlich verbotene Verhalten besteht aus zwei Teilen: Das Gerät darf während der Fahrt überhaupt nicht aufgenommen oder gehalten werden, und selbst bei einer Befestigung ist die Nutzung nur über Sprachsteuerung und eine Vorlesefunktion erlaubt, oder durch einen den Umständen angemessenen kurzen Blick, bei dem die Aufmerksamkeit wieder zur Straße zurückkehrt.
Auch an der roten Ampel gilt die Regel
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass ein auch nur kurzes Anhalten des Fahrzeugs ein Zeitfenster öffnet, um auf das Handy zu schauen. § 23 Absatz 1b StVO regelt dies unmittelbar, und die Ausnahme ist enger, als die meisten Fahrer annehmen. Die Gerätebeschränkung entfällt für ein Fahrzeug erst, wenn dessen Motor vollständig ausgeschaltet ist. Das Stehen mit laufendem Motor an einer roten Ampel genügt dafür nicht, egal wie lange die Wartezeit ist.
Die Verordnung schließt hier eine naheliegende Lücke: Ein automatisches Abschalten des Motors durch eine Start-Stopp-Automatik, oder ein bei einem Elektrofahrzeug schlicht ruhender Antriebsmotor, gilt ausdrücklich nicht als Ausschalten des Motors. Ein Fahrer, dessen Motor an einer Kreuzung automatisch abschaltet, kann diesen Moment nicht nutzen, um auf das Handy zu schauen, da der Motor im Sinne der Vorschrift rechtlich nicht ausgeschaltet ist. Engere Ausnahmen gelten außerdem für das Handgerät einer Alkohol-Wegfahrsperre sowie für Straßenbahnen und Linienbusse, die an einer dafür vorgesehenen Haltestelle stehen.
Was tatsächlich erlaubt ist
Zwei Situationen sind ausdrücklich von der Blickbeschränkung ausgenommen, nicht von der Geräteregel insgesamt: ein Bildschirm oder eine Windschutzscheibenprojektion, die beim Rückwärtsfahren oder Einparken im Schritttempo unterstützt, und ein Gerät, das einen vorgeschriebenen Spiegel ersetzt oder ergänzt, etwa eine Rückfahrkamera. Head-up-Displays, die Fahrzeug-, Verkehrszeichen-, Routen- oder Fahrtinformationen einblenden, sind ebenfalls erlaubt. Ein am Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, etwa eine Videobrille, ist ausnahmslos verboten und erhält keine Ausnahme.
Für einen gewöhnlichen Fahrer lautet die sicherste Auslegung: das Telefon befestigen, wo möglich Sprachbefehle oder eine Vorlesefunktion nutzen, und einen unvermeidbaren Blick kurz halten, während die Aufmerksamkeit auf der Straße bleibt. Das Gerät zu irgendeinem Zeitpunkt in die Hand zu nehmen, ist das, was eine erlaubte Nutzung in einen Verstoß verwandelt.
Die Bußgeldtabelle, direkt aus dem aktuellen Bußgeldkatalog
Die BKatV legt keinen Bußgeldbetrag in der StVO selbst fest. Die Zahl steht in der Anlage der BKatV, ihrer Anhangstabelle, bei der Katalognummer 246, betitelt „Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt" und unmittelbar an § 23 Absatz 1a geknüpft.
| Nummer | Verstoß | Bußgeld | Fahrverbot | Punkte |
|---|---|---|---|---|
| 246.1 | Gewöhnlicher Verstoß beim Führen eines Fahrzeugs | 100 Euro | Keins | 1 |
| 246.2 | Derselbe Verstoß, mit Gefährdung | 150 Euro | 1 Monat | 2 |
| 246.3 | Derselbe Verstoß, mit Sachbeschädigung | 200 Euro | 1 Monat | 2 |
| 246.4 | Beim Fahrradfahren | 55 Euro | Keins | Keine |
Die Punkte ergeben sich nicht aus der BKatV-Tabelle selbst. Sie werden gesondert nach § 40 FeV in Verbindung mit Anlage 13 vergeben, und eine Ordnungswidrigkeit erreicht das Fahreignungsregister erst, wenn das Bußgeld 60 Euro erreicht. Anlage 13 listet den gewöhnlichen Verstoß nach 246.1 unter den mit 1 Punkt bewerteten Einträgen, und die Stufen mit Gefährdung und Sachbeschädigung unter der kleineren Gruppe mit 2 Punkten als für die Verkehrssicherheit besonders beeinträchtigend. Der 55 Euro Betrag für Radfahrer liegt unterhalb der 60 Euro Grenze und führt daher zu keinem Punkteeintrag.
Beispiel. Ein Fahrer, der an einer roten Ampel steht, nimmt sein Telefon auf, um eine Nachricht zu lesen, und bemerkt den Wechsel der Ampel nicht, wodurch das dahinter stehende Fahrzeug um einige Sekunden verzögert wird, ohne Berührung. Das ist ein gewöhnlicher Verstoß nach 246.1: 100 Euro und 1 Punkt, kein Fahrverbot. Anderer Sachverhalt: Derselbe Fahrer, abgelenkt, fährt in eine Kreuzung ein, ohne zu bemerken, dass ein Radfahrer Vorfahrt hat, der stark bremsen muss, um eine Kollision zu vermeiden. Diese Gefährdung verschiebt den Fall zu 246.2: 150 Euro, ein Monat Fahrverbot, und 2 statt 1 Punkt.
Wie sich Punkte zur 8 Punkte Grenze für den Verlust der Fahrerlaubnis summieren, erfahren Sie bei den Punkten in Flensburg. Für das umfassendere Bußgeld- und Fahrverbotssystem siehe den Bußgeldkatalog.
Fahranfänger: ein Kategorie A Verstoß
Jeder Inhaber einer neuen Fahrerlaubnis durchläuft nach § 2a StVG eine zweijährige Probezeit, und Verstöße während dieser Zeit werden nach Anlage 12 FeV in Kategorie A, schwerwiegende Verstöße, und Kategorie B, weniger schwerwiegende Verstöße, eingeteilt. Anlage 12 FeV ordnet einen Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO direkt der Kategorie A zu, neben Delikten wie der Missachtung der Vorfahrt. Das ist von Bedeutung, weil bereits ein einziger Kategorie A Verstoß, statt der bei Kategorie B in der Regel erforderlichen zwei, genügt, um ein verpflichtendes Aufbauseminar und eine zweijährige Verlängerung der Probezeit selbst auszulösen.
Diese Folge tritt zusätzlich zum gewöhnlichen Bußgeld und den Punkten ein, nicht anstelle davon. Wie ein Fahrverbot mit den Probezeitregeln zusammenwirkt, wenn zusätzlich ein Fahrverbot verhängt wird, erfahren Sie bei den Fahrverboten.
Radfahrer: eine echte, aber gesonderte Regel
Dieselbe Katalognummer erfasst auch Radfahrer, unter der Nummer 246.4, was ausdrücklich klargestellt werden sollte, da beide häufig verwechselt werden. Ein Radfahrer, der beim Fahren ein Telefon hält, erhält ein Bußgeld von 55 Euro, nicht den für Fahrzeugführer geltenden Betrag von 100 Euro, und weil dieser Betrag unterhalb der 60 Euro Punktegrenze liegt, fügt der Verstoß eines Radfahrers dem Fahreignungsregister unabhängig vom Ablauf des Vorfalls keine Punkte hinzu.
Wann es zu einer Straftat wird
Ein Bußgeld und Punkte sind die gewöhnliche Folge davon, bei der Handynutzung am Steuer erwischt zu werden, nicht die Folge eines dabei verursachten Unfalls. Führt die Handynutzung zu einem Unfall, bei dem jemand verletzt wird oder stirbt, verlagert sich die Prüfung auf das Strafgesetzbuch. Der Grundtatbestand ist die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB, oder die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB, wenn jemand stirbt. Eine Ablenkung durch das Telefon im Moment des Unfalls genügt in der Regel, um eine Fahrlässigkeit nach einer der beiden Vorschriften zu begründen.
§ 315c StGB, die Gefährdung des Straßenverkehrs, ist deutlich schwerwiegender, mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, und wird häufig fälschlich als automatisch auf jeden handybedingten Unfall anwendbar angenommen. Das ist nicht der Fall. Die Vorschrift setzt voraus, dass das Fahrverhalten einem der im Gesetzestext selbst aufgeführten, eng umgrenzten grob rücksichtslosen Verstöße entspricht, etwa der Missachtung der Vorfahrt eines anderen Fahrzeugs oder zu schnellem Fahren durch eine unübersichtliche Kreuzung, verbunden mit einer konkreten Gefahr für eine Person oder eine Sache von bedeutendem Wert. Die Ablenkung durch ein Telefon kann der Grund dafür sein, dass ein Fahrer einen dieser aufgeführten Verstöße begeht, doch das Telefon allein ist nicht das, was die Vorschrift bestraft.
Dashcams und als Kamera befestigte Telefone
Manche Fahrer nutzen ein am Armaturenbrett befestigtes Telefon als Dashcam statt für Anrufe oder Nachrichten, was eine ganz andere Frage aufwirft, die dem Datenschutzrecht unterliegt und nicht § 23 Abs. 1a StVO. Diese Frage, einschließlich wann eine Dauerüberwachung rechtmäßig ist und wann Aufnahmen nach einem Unfall als Beweismittel verwendet werden können, wird gesondert bei Deutschlands Aufnahme- und Dashcam-Gesetzen behandelt, nicht auf dieser Seite.
Wie dies durchgesetzt wird, und wie ein Bescheid angefochten wird
Die meisten Anzeigen wegen Handy am Steuer beruhen weiterhin auf unmittelbarer Beobachtung, durch einen Polizeibeamten am Straßenrand oder in einem folgenden Streifenwagen. Eine kleine Zahl automatischer Kamerasysteme, die eine wahrscheinliche Handynutzung erkennen können, ist in den letzten Jahren in einzelnen Bundesländern in Betrieb gegangen, doch das bleibt die Ausnahme, und jede automatische Erkennung wird vor Erlass eines Bescheids weiterhin von einem Beamten überprüft.
Dieses Muster prägt, worauf ein Einspruch meist ankommt: Ohne beteiligte Messtechnik sind in der Regel die eigene Beobachtung des Beamten und ein zum Zeitpunkt aufgenommenes Foto die zentralen Beweismittel. Ein Fahrer, der einen Bescheid erhält, hat zwei Wochen ab Zustellung, um einen schriftlichen Einspruch nach § 67 OWiG einzulegen, ohne bei dieser ersten Einlegung Gründe nennen zu müssen. Das vollständige Verfahren, einschließlich der Beantragung der Akteneinsicht vor der Entscheidung, wie zu reagieren ist, finden Sie beim Einspruch gegen ein Bußgeld.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist das Bußgeld für Handynutzung am Steuer in Deutschland?
Ein gewöhnlicher Verstoß nach Nummer 246.1 des Bußgeldkatalogs kostet 100 Euro und 1 Punkt. Bei einer Gefährdung steigt es auf 150 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte, und bei einer Sachbeschädigung auf 200 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte.
Darf ich mein Handy benutzen, wenn ich an einer roten Ampel stehe?
Nein, nicht bei laufendem Motor. § 23 Absatz 1b StVO hebt die Beschränkung erst auf, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist, und die Verordnung stellt klar, dass ein automatisches Abschalten durch eine Start-Stopp-Automatik nicht als Ausschalten des Motors gilt.
Darf ich auf mein Handy schauen, wenn es in einer Halterung befestigt ist?
Ein kurzer Blick auf ein befestigtes Gerät, bei dem die Aufmerksamkeit wieder zur Straße zurückkehrt, ist grundsätzlich erlaubt, ebenso Sprachsteuerung und Vorlesefunktionen. Verboten ist, das Gerät zu irgendeinem Zeitpunkt aufzunehmen oder zu halten, unabhängig davon, ob es ansonsten befestigt ist.
Wirkt sich Handynutzung am Steuer bei Fahranfängern anders aus?
Ja. Anlage 12 FeV stuft einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO für Fahrer und Fahrerinnen in der zweijährigen Probezeit als Kategorie A, schwerwiegenden, Verstoß ein, was bereits bei einem einzigen Vorfall ein verpflichtendes Aufbauseminar und eine zweijährige Verlängerung der Probezeit auslösen kann, zusätzlich zum gewöhnlichen Bußgeld und den Punkten.
Ist das Bußgeld für Radfahrer bei Handynutzung niedriger?
Ja. Katalognummer 246.4 sieht für Radfahrer ein gesondertes Bußgeld von 55 Euro vor, das unterhalb der 60 Euro Grenze liegt, ab der sonst ein Eintrag im Fahreignungsregister erfolgen würde, sodass der Verstoß eines Radfahrers keine Punkte nach sich zieht.
Kann ich strafrechtlich belangt werden, wenn ich bei Handynutzung einen Unfall verursache?
Ein Unfall mit Verletzten oder Toten führt in der Regel zu einer Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB, oder wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB, wenn jemand stirbt. Der schwerere Tatbestand nach § 315c StGB setzt zusätzlich voraus, dass das Fahrverhalten einem bestimmten Katalog grob rücksichtsloser Verstöße entspricht, nicht allein die Ablenkung durch das Telefon.
Werden in Deutschland Blitzer zur Erkennung von Handynutzung eingesetzt?
Die meisten Anzeigen beruhen weiterhin auf der unmittelbaren Beobachtung durch einen Beamten und nicht auf einer automatischen Kamera. Eine begrenzte Zahl von Kamerasystemen, die eine wahrscheinliche Handynutzung erkennen sollen, ist in einzelnen Bundesländern in Betrieb gegangen, wobei jedes erkannte Bild vor Erlass eines Bescheids weiterhin von einem Beamten überprüft wird.
Wie lange habe ich Zeit, um gegen ein Bußgeld wegen Handynutzung Einspruch einzulegen?
Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids, nach § 67 OWiG. Der schriftliche Einspruch muss bei der Einlegung keine Gründe nennen.
Quellen und Referenzen
- § 23 StVO, Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden (Absatz 1a und 1b: elektronisches Gerät)(gesetze-im-internet.de).gov
- § 49 StVO, Ordnungswidrigkeiten(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1 BKatV, Bußgeldkatalog(gesetze-im-internet.de).gov
- § 4 BKatV, Regelfahrverbot(gesetze-im-internet.de).gov
- Anlage zu § 1 Absatz 1 BKatV, Bußgeldkatalog (BKat), lfd. Nr. 246, 246.1 bis 246.4(gesetze-im-internet.de).gov
- § 40 FeV, Fahreignungs-Bewertungssystem(gesetze-im-internet.de).gov
- Anlage 13 FeV, Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (Punktzahlen)(gesetze-im-internet.de).gov
- Anlage 12 FeV, Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe(gesetze-im-internet.de).gov
- § 2a StVG, Fahrerlaubnis auf Probe(gesetze-im-internet.de).gov
- § 25 StVG, Fahrverbot(gesetze-im-internet.de).gov
- § 315c StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs(gesetze-im-internet.de).gov
- § 229 StGB, Fahrlässige Körperverletzung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 67 OWiG, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid(gesetze-im-internet.de).gov
- § 222 StGB, Fahrlässige Tötung(gesetze-im-internet.de).gov