Promillegrenze in Deutschland: 0,5, 1,1 und 0,0 Promille erklärt

In Deutschland gibt es nicht die eine Promillegrenze fürs Autofahren. Es gibt drei getrennte Schwellenwerte, die jeweils unterschiedliche rechtliche Folgen auslösen, und nur zwei davon stehen tatsächlich als Zahl in einem Gesetz.
Diese Seite geht der Herkunft jeder Zahl nach, erklärt, was auf jeder Stufe passiert, und räumt mit einem Punkt auf, den die meisten Suchergebnisse falsch darstellen: Die strafrechtliche Vorschrift zur Trunkenheit im Verkehr enthält überhaupt keine Promillezahl, und die vielzitierte 1,1-Promille-Grenze wurde nie vom Bundestag festgelegt. Sie stammt vom Bundesgerichtshof (BGH), Deutschlands oberstem Gericht für Strafsachen. Zum weiteren Zusammenhang, wie deutsche Gesetze und Gerichte zusammenwirken, siehe Deutsches Recht erklärt.
Informationen zuletzt geprüft am 19. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Drei Zahlen, aber nur zwei stehen im Gesetz
Viele deutschsprachige Inhalte zum Thema reihen 0,5, 1,1 und 0,0 Promille so aneinander, als hätte ein einziger Gesetzgeber alle drei Grenzen nebeneinander gezogen. So war es nicht.
Nur zwei dieser Werte sind tatsächlich Gesetzestext: 0,5 Promille in § 24a Abs. 1 StVG, und 0,0 in dem Sinn, dass § 24c StVG jede messbare Alkoholmenge für Fahranfänger und junge Fahrer verbietet. Die 1,1-Promille-Zahl, die jeder mit Trunkenheit im Verkehr in Deutschland verbindet, steht in keinem Gesetz. Sie ist Richterrecht, und dieser Unterschied hat Folgen dafür, wie jeder Fall tatsächlich behandelt wird.
§ 24a StVG: die 0,5-Promille-Grenze im Ordnungswidrigkeitenrecht
§ 24a Abs. 1 StVG macht es zur Ordnungswidrigkeit, ein Kraftfahrzeug mit 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr im Blut zu führen. Die Vorschrift gilt unabhängig davon, ob vorsätzlich oder nur fahrlässig gehandelt wurde, sodass die Unkenntnis über die konsumierte Menge keine Entschuldigung ist.
Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat, und es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich Anzeichen einer Beeinträchtigung vorlagen. Das Überschreiten der Zahl allein genügt. Dieselbe Struktur gilt auch für Drogen: § 24a Abs. 1a StVG setzt 3,5 ng/ml THC im Blutserum als entsprechende Grenze, und Abs. 2 erfasst eine Reihe weiterer berauschender Mittel.
Die Regelsätze steigen deutlich, sobald bereits ein früherer Eintrag im Fahreignungsregister wegen § 24a StVG, § 316 StGB oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB vorliegt. Auch eine frühere strafrechtliche Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr zählt für diese Verschärfung, nicht nur ein früherer Ordnungswidrigkeiten-Eintrag.
| Verstoß | Erster Verstoß | Ein Voreintrag | Mehrere Voreinträge |
|---|---|---|---|
| 0,5 Promille / 0,25 mg/l Atemluft (§ 24a Abs. 1) | 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte | 1.000 Euro, 3 Monate Fahrverbot, 2 Punkte | 1.500 Euro, 3 Monate Fahrverbot, 2 Punkte |
| 3,5 ng/ml THC (§ 24a Abs. 1a) | 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte | 1.000 Euro, 3 Monate Fahrverbot, 2 Punkte | 1.500 Euro, 3 Monate Fahrverbot, 2 Punkte |
| Alkohol kombiniert mit 3,5 ng/ml THC (§ 24a Abs. 2a) | 1.000 Euro, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte | 1.500 Euro, 3 Monate Fahrverbot, 2 Punkte | 2.000 Euro, 3 Monate Fahrverbot, 2 Punkte |
Diese Zahlen stammen aus der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) und stellen den Regelsatz dar, keine feste Obergrenze. § 24a Abs. 3 StVG erlaubt in einem besonders schweren Einzelfall eine Geldbuße von bis zu 3.000 Euro für Abs. 1, 1a oder 2, und bis zu 5.000 Euro für den kombinierten Fall aus Alkohol und THC nach Abs. 2a. Siehe den Bußgeldkatalog dafür, wie diese Werte im weiteren BKatV einzuordnen sind, und Punkte in Flensburg dafür, wie sich die oben genannten 2 Punkte im separaten Punktsystem nach § 4 StVG tatsächlich summieren, bis der Führerschein verloren geht.
§ 316 StGB: die Straftat, die keine Zahl nennt
§ 316 Abs. 1 StGB ist die zentrale Strafvorschrift zur Trunkenheit im Verkehr in Deutschland, und ihr Wortlaut lohnt eine genaue Lektüre, denn er ist überhaupt nicht um eine Promillezahl herum aufgebaut. Bestraft wird, wer ein Fahrzeug im Verkehr führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, sofern die Tat nicht bereits nach § 315a oder § 315c StGB erfasst ist.
Abs. 2 stellt klar, dass auch die fahrlässige Begehung strafbar ist, nicht nur die vorsätzliche. Die Höchststrafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Eine deutsche Geldstrafe ist kein Pauschalbetrag. Nach § 40 StGB wird sie in Tagessätzen verhängt, von denen ein Gericht zwischen fünf und 360 verhängen kann. Jeder Satz wird einzeln bemessen, ausgehend vom Nettoeinkommen des Täters pro Tag, von mindestens 1 Euro bis zu 30.000 Euro. Zur bloßen Veranschaulichung der Rechnung: Ein Täter mit einem Nettoeinkommen von rund 2.400 Euro im Monat hat einen Tagessatz von nahe 80 Euro, sodass 30 Tagessätze für diese Person auf rund 2.400 Euro kämen. Wie viele Tagessätze im Einzelfall tatsächlich verhängt werden, hängt von der Schwere der Tat ab und wird getrennt von der Tagessatzhöhe entschieden.
Weil § 316 StGB selbst keine Zahl enthält, brauchen Gerichte und Staatsanwaltschaften einen anderen Maßstab, um zu entscheiden, wann ein Fahrer tatsächlich nicht mehr in der Lage war, sicher zu fahren. Genau daher stammt die 1,1-Promille-Zahl.
Woher die 1,1-Promille-Grenze tatsächlich stammt
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in einer Entscheidung vom 28. Juni 1990, Aktenzeichen 4 StR 297/90, veröffentlicht in BGHSt 37, 89, unmittelbar beantwortet. Das Gericht entschied, dass ab 1,1 Promille Blutalkohol die Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers unwiderleglich vermutet wird, ein Konzept, das als absolute Fahruntüchtigkeit bezeichnet wird.
Unwiderleglich vermutet ist die entscheidende Formulierung. Oberhalb von 1,1 Promille muss die Staatsanwaltschaft nicht mehr nachweisen, dass der Fahrer tatsächlich geschwankt hat, langsam reagierte oder sonst sichtbar beeinträchtigt war. Die Zahl allein erfüllt das Merkmal der sicheren Fahrweise in § 316 StGB, und ein Gericht kann keinen Beweis dafür zulassen, dass ein bestimmter Fahrer bei diesem Wert angeblich unbeeinträchtigt war.
Diese Schwelle wurde nie in § 316 StGB selbst aufgenommen. Sie existiert allein, weil der Bundesgerichtshof sie anhand der ihm vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse festgelegt hat, und die spätere Rechtsprechung wendet sie weiterhin an. Wer 1,1 Promille als eine im StGB gezogene Linie beschreibt, beschreibt sie falsch.
Die Lücke unter 1,1: relative Fahruntüchtigkeit
Die 1,1-Promille-Grenze bedeutet nicht, dass darunter nichts passiert. Die Rechtsprechung kennt ein zweites, älteres Konzept, die relative Fahruntüchtigkeit, das bereits vor der Entscheidung zur absoluten Schwelle von 1990 etabliert wurde und weiterhin daneben angewendet wird.
Nach dieser Rechtsfigur kann ein Fahrer unterhalb von 1,1 Promille, etwa ab rund 0,3 Promille aufwärts, dennoch nach § 316 StGB verurteilt werden, wenn zusätzliche Beweise für eine tatsächliche Beeinträchtigung vorliegen: ein Unfall, Schlangenlinienfahren, ungewöhnlich langsame Reaktionen oder ein von der Polizei festgestelltes gescheitertes Anzeichen bei einem Fahrtüchtigkeitstest. Der niedrigere Wert ist keine feste gesetzliche Linie wie 0,5 oder 1,1, weshalb hier für die 0,3-Marke kein konkreter Entscheidungsnachweis genannt wird, sondern nur, dass es sich um ein etabliertes Element der deutschen Rechtsprechung zur Trunkenheit im Verkehr handelt.
Das bedeutet, dass der Bereich zwischen etwa 0,3 und 1,1 Promille nicht automatisch strafrechtlich unbedenklich ist, nur weil er unter der administrativen 0,5-Grenze oder der absoluten 1,1-Grenze liegt. Ein Fahrer mit 0,6 Promille, der einen Unfall verursacht, sieht sich nicht einfach nur der oben genannten Bußgeldtabelle nach § 24a StVG gegenüber. Der Unfall selbst kann genau die zusätzliche Tatsache sein, die aus demselben Messwert eine Strafverfolgung nach § 316 StGB macht.
§ 315c StGB: wenn daraus eine Gefährdung des Straßenverkehrs wird
§ 315c StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs, ist eine schwerwiegendere Straftat als § 316 StGB und erfordert mehr für den Nachweis. Die beeinträchtigte Fahrweise nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB wird nach demselben Maßstab der sicheren Fahrweise beurteilt wie bei § 316 StGB, sodass sowohl die absolute 1,1-Promille-Schwelle als auch die relative Fahruntüchtigkeit auch hier gelten.
Was § 315c StGB von § 316 StGB unterscheidet, ist ein konkretes Ergebnis: Die Fahrweise muss tatsächlich Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährden. § 316 StGB verlangt das nicht. § 315c StGB verlangt es, und deshalb ist dies auch eine der Vorschriften, die aus einer Trunkenheitskontrolle einen Fall mit Verletzten oder einem beschädigten Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers macht.
Die Strafe spiegelt diesen zusätzlichen Schaden wider. § 315c Abs. 1 StGB sieht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor, und ein Versuch ist nach Abs. 2 gesondert strafbar. Wurde die Gefahr fahrlässig herbeigeführt oder war bereits die zugrunde liegende Handlung fahrlässig, senkt Abs. 3 StGB den Strafrahmen auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Führerschein weg: Fahrverbot versus Entziehung
Die administrative und die strafrechtliche Spur unterscheiden sich nicht nur in der Höhe des Bußgelds. Sie wirken sich grundlegend unterschiedlich auf den Führerschein aus.
Im Ordnungswidrigkeitenrecht führt ein Verstoß nach § 24a StVG zu einem Fahrverbot, einer befristeten Fahruntersagung von einem bis drei Monaten auf der oben genannten Stufenleiter. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt die ganze Zeit gültig. Der Führerschein wird abgegeben und nach Ablauf der Frist zurückgegeben, ohne dass eine Neubeantragung nötig wäre. Siehe Fahrverbot dazu, wie das Fahrverbot allgemein funktioniert, auch außerhalb von Trunkenheitsfällen.
Eine Verurteilung nach § 316 oder § 315c StGB ist von anderer Art. § 69 Abs. 1 StGB verpflichtet das Gericht zur Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn die Tat zeigt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. § 69 Abs. 2 StGB nennt bestimmte Straftaten, darunter § 315c und § 316 StGB, bei denen die Ungeeignetheit bereits aus der Verurteilung selbst vermutet wird, weshalb eine gewöhnliche Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr fast immer die Fahrerlaubnis komplett kostet, statt nur zu einer kurzen Fahrunterbrechung zu führen.
Ist die Fahrerlaubnis einmal entzogen, ist sie weg, nicht nur pausiert. § 69a Abs. 1 StGB verpflichtet das Gericht, eine Sperrfrist festzusetzen, eine Wartezeit von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, bevor überhaupt eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden kann. § 69a Abs. 3 StGB erhöht die Mindestfrist auf ein Jahr, wenn innerhalb der vorangegangenen drei Jahre bereits eine frühere Sperrfrist gegen dieselbe Person verhängt wurde, und die Sperre kann dauerhaft verhängt werden, wenn das Gericht eine fortbestehende Gefahr sieht, der keine befristete Sperre gerecht würde.
| Spur | Wirkung auf die Fahrerlaubnis | Dauer |
|---|---|---|
| § 24a StVG (Ordnungswidrigkeit) | Fahrverbot: befristete Untersagung, Fahrerlaubnis bleibt gültig | 1 bis 3 Monate |
| § 316 oder § 315c StGB (Straftat) | Entziehung: Fahrerlaubnis erlischt nach § 69 StGB | Neue Fahrerlaubnis muss gesondert beantragt werden |
| § 69a StGB Sperrfrist | Wartezeit, bevor eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden kann | 6 Monate bis 5 Jahre, mindestens 1 Jahr bei Wiederholung innerhalb von 3 Jahren, oder dauerhaft in schweren Fällen |
Die MPU-Schwelle bei 1,6 Promille
Eine andere Frage als die Entziehung der Fahrerlaubnis ist, ob für eine neue Fahrerlaubnis eine MPU nötig ist, die medizinisch-psychologische Untersuchung, umgangssprachlich manchmal Idiotentest genannt. Diese Frage regelt § 13 FeV, nicht das StGB.
§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV verpflichtet die Fahrerlaubnisbehörde, eine MPU anzuordnen, wenn ein Fahrzeug mit 1,6 Promille Blutalkohol oder mehr, oder 0,8 mg/l Atemalkohol oder mehr, geführt wurde. Das greift bereits bei einem einzigen Vorfall. Ein Muster früherer Verstöße ist nicht erforderlich, und die Anordnung gilt unabhängig davon, welche strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktion derselbe Vorfall sonst noch nach sich zieht.
Dieselbe Vorschrift verlangt gesondert eine MPU bei wiederholten alkoholbedingten Verkehrsverstößen (Buchstabe b, ohne Verstöße, die allein nach § 24c StVG geahndet wurden), wenn bereits ein ärztliches Gutachten Anzeichen von Alkoholmissbrauch festgestellt hat (Buchstabe a), oder wenn die Fahrerlaubnis bereits aus einem dieser Gründe entzogen wurde (Buchstabe d). Eine einzelne Verurteilung unter 1,6 Promille, ohne eines dieser weiteren Anzeichen, fällt nicht automatisch in eine dieser Kategorien, wobei die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung dennoch im Einzelfall gesondert prüft, bevor eine Fahrerlaubnis neu erteilt wird.
Siehe MPU dazu, wie der Ablauf selbst funktioniert, was geprüft wird und wie lange die Vorbereitung typischerweise dauert.
Cannabis hat eine eigene Grenze, keinen Bruchteil dieser
Alkohol und THC hängen in diesem Rechtsgebiet zusammen, werden aber nicht auf derselben Skala gemessen. Seit dem 22. August 2024 legt § 24a Abs. 1a StVG einen eigenen gesetzlichen THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum fest. Dieses Datum sollte man genau kennen, denn es wird häufig mit einem anderen verwechselt. Das Konsumcannabisgesetz, das den begrenzten Besitz und Anbau für Erwachsene legalisierte, trat am 1. April 2024 in Kraft. Die Fahrgrenze kam separat, durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, verkündet im Bundesgesetzblatt am 21. August 2024 und am Folgetag in Kraft getreten. Quellen, die die Fahrgrenze auf April 2024 datieren, haben die beiden Gesetze vermengt.
Für alle in der Probezeit oder unter 21 Jahren nennt § 24c StVG Tetrahydrocannabinol ausdrücklich, neben Alkohol, sodass die Grenze für THC bei Fahranfängern null ist, keine herabgesetzte Version des Erwachsenenwerts von 3,5 ng/ml. Siehe Cannabis und Autofahren für den vollständigen THC-Rahmen, einschließlich des Zusammenspiels mit Alkohol nach § 24a Abs. 2a StVG.
Alkohol am Lenker eines Fahrrads
Die 0,5-Promille-Grenze in § 24a StVG gilt nur für ein Kraftfahrzeug. Ihr Wortlaut erfasst kein Fahrrad, ebenso wenig die Nulltoleranzregel des § 24c StVG oder die auf beiden Vorschriften aufbauende Bußgeldtabelle der BKatV. Es gibt also keine ordnungswidrigkeitenrechtliche Trunkenheitsvorschrift für Radfahrer, wie es sie für Autofahrer gibt.
Das heißt nicht, dass Radfahren unter Alkoholeinfluss unreguliert ist. § 316 StGB und § 315c StGB sprechen beide allgemein von einem Fahrzeug, nicht speziell von einem Kraftfahrzeug, und die Rechtsprechung behandelt ein Fahrrad als erfasst. Der Unterschied ist, dass die Schwelle der absoluten Fahruntüchtigkeit für Radfahrer bei einem anderen Wert liegt als für Autofahrer: 1,6 statt 1,1 Promille, gestützt auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 1986, die den Wert aus einem Grundwert von 1,5 Promille zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,1 Promille ableitete, was widerspiegelt, dass die körperlichen und reaktionsbezogenen Anforderungen beim Radfahren andere sind als beim Autofahren.
Unterhalb von 1,6 Promille kann dieselbe relative Fahruntüchtigkeit, die für Autofahrer gilt, auch bei einem Radfahrer greifen, wenn weitere Anzeichen einer Beeinträchtigung vorliegen, etwa ein Unfall oder die Unfähigkeit, geradeaus zu fahren. Ein wegen § 316 oder § 315c StGB verurteilter Radfahrer trägt dasselbe Risiko einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe wie ein Autofahrer.
Eine Folge überrascht viele: § 69 StGB spricht von der Entziehung der Fahrerlaubnis, also der Erlaubnis, ein Kraftfahrzeug zu führen, und das gilt unabhängig davon, mit welcher Art von Fahrzeug die zugrunde liegende Tat begangen wurde. Eine hinreichend schwere Verurteilung wegen Trunkenheit auf dem Fahrrad kann also die Fahrerlaubnis für Auto oder Motorrad kosten oder verzögern, obwohl an der eigentlichen Tat kein Auto beteiligt war.
Was es über das Bußgeld hinaus kostet: die Versicherung
Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr trifft auch die Versicherung des Fahrers, auf zwei getrennten Ebenen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung, die Pflichtversicherung für Schäden Dritter, zahlt dem geschädigten Dritten weiterhin vollständig. Das ist gerade der Sinn der Pflichtversicherung, und das gilt unabhängig davon, wie es zu dem Unfall kam.
Was sich ändert, ist, ob der Versicherer anschließend einen Teil dieses Geldes vom Fahrer persönlich zurückfordern kann, ein Vorgang, der Regress genannt wird. § 5 Abs. 3 KfzPflVV begrenzt diesen Regress auf 5.000 Euro pro Person, wenn die Pflichtverletzung, etwa das Fahren unter Alkoholeinfluss, vor Eintritt des Versicherungsfalls geschah. § 6 KfzPflVV begrenzt den Regress für eine Pflichtverletzung nach dem Versicherungsfall gesondert, etwa die Verweigerung einer Blutprobe oder Unfallflucht, in der Regel auf 2.500 Euro, mit einer Erhöhung auf 5.000 Euro nur bei einer besonders schweren vorsätzlichen Pflichtverletzung.
Die eigene Kaskoversicherung des Fahrers, die umfassende Deckung für das eigene Fahrzeug, funktioniert anders und weniger vorhersehbar. Statt einer festen Obergrenze kann der Versicherer die Auszahlung auf einer gleitenden Skala kürzen, je nachdem, wie schwer das Verschulden des Fahrers wiegt, und kann die Zahlung ganz verweigern, wenn die Pflichtverletzung vorsätzlich statt nur fahrlässig war. Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr ist genau die Art von Tatsache, auf die sich ein Versicherer beruft, um eine Kaskozahlung für das eigene Fahrzeug zu kürzen oder zu verweigern.
Warum diese Seite keine Tabelle Getränke zu Promille veröffentlicht
Viele Websites veröffentlichen eine Tabelle, die nahelegt, dass eine bestimmte Anzahl von Getränken bei einem bestimmten Körpergewicht einen bestimmten Promillewert ergibt. Diese Seite tut das nicht, und der Grund ist keine bloße Vorsicht um ihrer selbst willen.
Der Alkoholabbau schwankt spürbar zwischen einzelnen Personen, abhängig von Körperbau, Geschlecht, Nahrungsaufnahme, Medikamenten, Gewöhnung und allgemeinem Stoffwechsel, und selbst bei derselben Person kann die Abbaurate von einem Anlass zum anderen unterschiedlich sein. Der Blutalkoholspiegel steigt zudem noch eine Zeit lang nach dem letzten Schluck weiter an, sodass ein kurz nach dem letzten Getränk gemessener Wert deutlich unter dem tatsächlichen späteren Höchstwert liegen kann. Eine auf Bevölkerungsdurchschnitten beruhende Tabelle kann all das für eine bestimmte Person an einem bestimmten Abend nicht berücksichtigen.
Die einzige rechtlich relevante Zahl ist ein tatsächlich von der Polizei zum jeweiligen Zeitpunkt gemessener Atem- oder Blutwert. Alles im Voraus Geschätzte ist bestenfalls eine grobe Orientierung dafür, wie ein Körper sich im Durchschnitt verhalten könnte, und lässt sich nicht darauf verlassen, das Fahren an einem bestimmten Abend unter einer bestimmten gesetzlichen Grenze zu halten.
Beispiel: drei Fahrer, drei Ergebnisse
Ein Fahrer wird mit 0,6 Promille kontrolliert, fährt unauffällig, es gibt keinen Unfall und keine Anzeichen einer Beeinträchtigung. Das fällt unter das Ordnungswidrigkeitenrecht nach § 24a StVG. Beim ersten Verstoß bedeutet das 500 Euro Bußgeld, einen Monat Fahrverbot und zwei Punkte, wobei die Fahrerlaubnis selbst unangetastet bleibt und nach Ablauf des Monats zurückgegeben wird.
Ein Fahrer wird mit 1,3 Promille kontrolliert und liegt damit automatisch über der 1,1-Promille-Schwelle der absoluten Fahruntüchtigkeit, unabhängig davon, wie unauffällig er sonst gefahren ist. Das ist eine Verurteilung nach § 316 StGB, keine Ordnungswidrigkeit, was die Entziehung nach § 69 StGB und eine Sperrfrist nach § 69a StGB nach sich zieht. Wie weit sich das Gericht innerhalb der Spanne von sechs Monaten bis fünf Jahren bewegt, hängt vom Einzelfall und etwaigen erschwerenden Vorbelastungen ab, aber das Ergebnis ist der Verlust der Fahrerlaubnis und ein echter Eintrag im Strafregister, nicht nur ein Bußgeld und ein kurzes Fahrverbot.
Ein Fahrer wird mit 1,7 Promille kontrolliert und trägt dasselbe Risiko nach § 316 StGB wie der Fahrer mit 1,3 Promille, dazu kommt eine weitere Folge: Das Überschreiten von 1,6 Promille löst zusätzlich die verpflichtende MPU nach § 13 FeV aus. Eine neue Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist zu bekommen, ist dann nicht einfach eine Frage des Abwartens. Zuerst muss die medizinisch-psychologische Untersuchung bestanden werden, ein deutlich längerer und anspruchsvollerer Prozess als im Fall mit 1,3 Promille oben.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die gesetzliche Promillegrenze für das Autofahren in Deutschland?
Für einen Führerscheininhaber über 21 Jahre außerhalb der Probezeit liegt die ordnungswidrigkeitenrechtliche Grenze bei 0,5 Promille oder 0,25 mg/l Atemalkohol nach § 24a StVG. Je nach den Umständen kann eine Straftat schon deutlich vor oder auch nach diesem Wert vorliegen, sodass 0,5 Promille nicht die einzige relevante Zahl ist.
Steht 1,1 Promille im deutschen Gesetz?
Nein. § 316 StGB, die Strafvorschrift zur Trunkenheit im Verkehr, enthält überhaupt keine Promillezahl. Die 1,1-Promille-Schwelle der absoluten Fahruntüchtigkeit wurde vom Bundesgerichtshof in einer Entscheidung von 1990 festgelegt, nicht vom Gesetzgeber, und wird von den Gerichten angewendet, statt in einem Gesetz zu stehen.
Kann ich unterhalb von 1,1 Promille strafrechtlich belangt werden?
Ja. Nach der Rechtsfigur der relativen Fahruntüchtigkeit kann ein Fahrer unterhalb von 1,1 Promille, etwa ab rund 0,3 Promille aufwärts, dennoch nach § 316 StGB verfolgt werden, wenn weitere Beweise für eine Beeinträchtigung vorliegen, etwa ein Unfall, eine auffällige Fahrweise oder ein gescheiterter Fahrtüchtigkeitstest.
Was passiert beim ersten Verstoß zwischen 0,5 und knapp unter 1,1 Promille ohne Unfall?
Das wird in der Regel als Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG behandelt, nicht als Straftat: 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte beim ersten Verstoß, mit deutlich höheren Sätzen bei jedem weiteren Eintrag im Fahreignungsregister.
Gilt in Deutschland wirklich eine Nulltoleranz für Fahranfänger?
Ja. Nach § 24c StVG gilt für alle in den ersten zwei Jahren nach der Führerscheinprüfung, der Probezeit nach § 2a StVG, oder unter 21 Jahren ein Alkohol- und THC-Verbot ganz ohne zahlenmäßigen Spielraum, das als Ordnungswidrigkeit geahndet wird.
Kostet mich eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr dauerhaft die Fahrerlaubnis?
Eine Verurteilung nach § 316 oder § 315c StGB führt in der Regel zur Entziehung, also zum vollständigen Erlöschen der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, gefolgt von einer Sperrfrist von sechs Monaten bis fünf Jahren nach § 69a StGB, bevor überhaupt eine neue beantragt werden kann. Eine dauerhafte Sperre ist möglich, bleibt aber Fällen vorbehalten, in denen das Gericht eine fortbestehende Gefahr sieht, der keine befristete Sperre gerecht würde.
Ab welchem Wert brauche ich automatisch eine MPU?
Wer mit 1,6 Promille oder mehr am Steuer angetroffen wird, muss bei diesem einen Vorfall eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 13 FeV absolvieren, unabhängig davon, welche strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktion derselbe Vorfall sonst noch nach sich zieht.
Gilt für Radfahrer eine andere Promillegrenze?
Ja. Die ordnungswidrigkeitenrechtliche 0,5-Promille-Grenze nach § 24a StVG gilt nur für Kraftfahrzeuge und erfasst ein Fahrrad überhaupt nicht. Ein Radfahrer unterliegt stattdessen unmittelbar den strafrechtlichen Schwellenwerten, wobei die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,6 statt 1,1 Promille liegt, nach demselben rechtlichen Ansatz wie bei Kraftfahrzeugführern.
Quellen und Referenzen
- § 24a StVG, 0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert(gesetze-im-internet.de).gov
- § 24c StVG, Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 2a StVG, Fahrerlaubnis auf Probe(gesetze-im-internet.de).gov
- Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Regelsätze für §§ 24a und 24c StVG(gesetze-im-internet.de).gov
- Anlage 13 FeV, Punktsystem im Fahreignungsregister(gesetze-im-internet.de).gov
- § 316 StGB, Trunkenheit im Verkehr(gesetze-im-internet.de).gov
- § 315c StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs(gesetze-im-internet.de).gov
- § 40 StGB, Verhängung der Geldstrafe in Tagessätzen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 69 StGB, Entziehung der Fahrerlaubnis(gesetze-im-internet.de).gov
- § 69a StGB, Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis(gesetze-im-internet.de).gov
- § 13 FeV, Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik(gesetze-im-internet.de).gov
- § 14 FeV, Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel(gesetze-im-internet.de).gov
- § 5 KfzPflVV, Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls und Regresshöchstbetrag(gesetze-im-internet.de).gov
- § 6 KfzPflVV, Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls(gesetze-im-internet.de).gov
- Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, BGBl. 2024 I Nr. 266(recht.bund.de).gov