Fahrverbot in Deutschland: Dauer, Ablauf und Unterschied zum Führerscheinentzug

Ein Fahrverbot ist ein zeitlich begrenztes Verbot, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, verhängt für die Dauer von ein bis drei Monaten. Es ist nicht dasselbe wie der Verlust der Fahrerlaubnis, und wer beides verwechselt, bereitet sich auf die falsche Folge vor.
Die meisten Menschen, die nach fahrverbot suchen, haben gerade einen Bußgeldbescheid erhalten, der eines erwähnt, und wissen noch nicht, ob ihnen eine kurze, automatische Pause bevorsteht oder ein vollständiger Entzug, der eine komplette Neubeantragung erfordert. Diese Seite trennt die beiden Wege, erklärt, wie lange ein Fahrverbot tatsächlich dauert, wann es beginnt, was passiert, wenn man trotzdem während des Verbots fährt, und wie die deutlich schwerwiegendere Entziehung der Fahrerlaubnis stattdessen funktioniert.
Informationen zuletzt geprüft am 19. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Fahrverbot oder Entziehung: die Frage, die zuerst zu klären ist
Das deutsche Verkehrsrecht kennt zwei völlig unterschiedliche Instrumente, um jemanden vorübergehend vom Fahren abzuhalten, und sie werden ständig verwechselt, weil beide damit enden, dass der Fahrer oder die Fahrerin eine Zeit lang nicht fahren kann.
Ein Fahrverbot nach § 25 StVG ist eine Sanktion mit fester Dauer, ein bis drei Monate, verhängt zusätzlich zu einem Bußgeld bei einem groben oder beharrlichen Pflichtverstoß, oder bei bestimmten Alkohol und Drogendelikten nach § 24a StVG. Während dieser Zeit geht der Führerschein in amtliche Verwahrung. Ist die Frist abgelaufen, wird er zurückgegeben, und die Fahrberechtigung lebt automatisch wieder auf. Es muss nichts neu beantragt werden.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein Entzug. Sie erfolgt auf einem von zwei Wegen: Ein Strafgericht kann sie nach § 69 StGB bei einer Verurteilung wegen einer während des Fahrens begangenen Tat anordnen, die zeigt, dass die Person zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, oder die Fahrerlaubnisbehörde kann sie nach § 3 StVG verwaltungsrechtlich anordnen, wenn sie eigenständig zu dem Schluss kommt, dass der Inhaber ungeeignet ist. In beiden Fällen bestimmt § 69 Abs. 3 StGB unmissverständlich, dass die Fahrerlaubnis in dem Moment erlischt, in dem das Urteil rechtskräftig wird. Es gibt keine feste Frist, die abzuwarten wäre. Eine neue Fahrerlaubnis muss beantragt werden, und bevor dieser Antrag überhaupt gestellt werden kann, muss eine Sperrfrist, eine gerichtlich festgelegte Mindestwartezeit, verstreichen.
Der praktische Unterschied zwischen beiden ist erheblich. Ein Fahrverbot ist eine Unannehmlichkeit mit bekanntem Enddatum. Eine Entziehung bedeutet, den Erlaubnisprozess von vorn zu beginnen, meist einschließlich des Nachweises, dass das zugrunde liegende Problem, etwa eine Alkoholproblematik, bearbeitet wurde.
Was ein Fahrverbot auslöst
§ 25 Abs. 1 StVG kennt zwei Wege in ein Fahrverbot. Der allgemeine Weg gilt, wenn wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG, die einen groben oder beharrlichen Pflichtverstoß eines Fahrers oder einer Fahrerin darstellt, eine Geldbuße verhängt wird. Das Gesetz selbst legt keine numerische Schwelle fest, das übernimmt der Bußgeldkatalog (BKatV), der die konkreten Verstöße auflistet, die in der Regel ein Fahrverbot rechtfertigen.
Der zweite Weg ist enger gefasst und stärker automatisiert: Für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, also das Fahren über der 0,5 Promille Grenze für Alkohol oder über dem THC Grenzwert, bestimmt § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG, dass in der Regel ebenfalls ein Fahrverbot zu verhängen ist.
Geschwindigkeitsüberschreitungen sind mit Abstand der häufigste Weg dorthin, und der BKatV legt die Dauer unmittelbar danach fest, wie weit der Fahrer oder die Fahrerin über dem Limit gemessen wurde.
Wie lange ein Fahrverbot dauert: die Schwellenwerte bei Geschwindigkeitsverstößen
Für einen gewöhnlichen Pkw legt der aktuelle Bußgeldkatalog die folgenden Regelfahrverbot Dauern anhand der gemessenen Geschwindigkeit fest.
| Über dem Limit | Innerorts | Außerorts |
|---|---|---|
| Bis 30 km/h | Nur Bußgeld, kein Verbot | Nur Bußgeld, kein Verbot |
| 31 bis 40 km/h | 1 Monat | Nur Bußgeld, kein Verbot |
| 41 bis 50 km/h | 1 Monat | 1 Monat |
| 51 bis 60 km/h | 2 Monate | 1 Monat |
| 61 bis 70 km/h | 3 Monate | 2 Monate |
| Über 70 km/h | 3 Monate | 3 Monate |
Rechenbeispiel. Ein Fahrer wird innerorts in einer 50 km/h Zone mit 85 km/h gemessen, also 35 km/h über dem Limit. Innerorts fällt das in die Stufe 31 bis 40 km/h: ein Bußgeld von 260 Euro, zwei Punkte im Fahreignungsregister und ein Monat Fahrverbot. Alle drei treffen gleichzeitig ein. Keines ersetzt das andere.
Ein Fahrverbot kann auch aus einem wiederholten Muster folgen statt aus einer einzelnen schweren Überschreitung. § 4 Abs. 2 BKatV sieht vor, dass, wenn ein Fahrer bereits ein rechtskräftiges Bußgeld wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h hat und innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft dieser Entscheidung einen weiteren Verstoß von mindestens 26 km/h begeht, für den zweiten Verstoß in der Regel ein Monat Fahrverbot angemessen ist, selbst wenn keiner der beiden Verstöße für sich genommen die innerorts geltende 31 km/h Schwelle überschritten hätte.
Bei Alkohol gelten wiederum andere Regeln. § 24a StVG legt die 0,5 Promille Grenze und die entsprechenden Atemalkoholwerte als feste, im Gesetz selbst genannte Zahlenschwellen fest. Die entsprechenden BKatV Einträge legen dann die Dauer des Fahrverbots für einen Erstverstoß auf diesem Niveau fest, in der Regel ein Monat, mit Steigerung bei Wiederholung und höheren Werten, neben der gesonderten strafrechtlichen Verantwortung, die unten behandelt wird, sobald ein Fahrer deutlich über 0,5 Promille liegt oder sichtbar beeinträchtigt ist.
Wann das Verbot tatsächlich beginnt: das Wahlfenster
§ 25 Abs. 2 StVG bestimmt, dass ein Fahrverbot wirksam wird, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch einen Monat nach Rechtskraft der Entscheidung, unabhängig davon.
Doch § 25 Abs. 3 StVG gibt den meisten Erstbetroffenen mehr Spielraum, als diese Grundregel vermuten lässt. Ist gegen dieselbe Person in den zwei Jahren vor dem neuen Verstoß kein früheres Fahrverbot rechtskräftig geworden, kann der Fahrer oder die Fahrerin in einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung einen Zeitpunkt zwischen einem und vier Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung benennen, zu dem das Verbot beginnen soll. Wird keine solche Erklärung abgegeben, beginnt das Verbot einfach automatisch mit Ablauf der vier Monate.
Rechenbeispiel. Die Entscheidung gegen einen Lieferfahrer wegen Geschwindigkeitsüberschreitung wird am 1. September rechtskräftig. Da in den vorangegangenen zwei Jahren kein früheres Fahrverbot bestand, kann er jeden Termin zwischen dem 1. Oktober und dem 1. Januar für den Beginn des Verbots wählen, zum Beispiel abgestimmt auf einen geplanten unbezahlten Urlaub, statt den Führerschein in dem Moment zu verlieren, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Wer bereits in den vorangegangenen zwei Jahren ein rechtskräftiges Fahrverbot hatte, hat diese Wahlmöglichkeit nicht: Bei ihm gilt die gewöhnliche Regel aus Abs. 2, Abgabe des Führerscheins oder Beginn innerhalb eines Monats.
Während des Verbots selbst wird ein in Deutschland ausgestellter Führerschein, ebenso wie ein EU oder EWR Führerschein einer Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, nach § 25 Abs. 2a StVG von den Behörden körperlich in Verwahrung genommen. Ein außerhalb der EU oder des EWR ausgestellter Führerschein wird nicht auf dieselbe Weise eingezogen. Stattdessen wird das Verbot direkt auf dem Dokument vermerkt. So oder so ist das Fahren in Deutschland während der vermerkten Zeit untersagt, und wird das Dokument nicht freiwillig herausgegeben, obwohl eine Abgabe erforderlich ist, kann es beschlagnahmt werden.
Absehen vom Fahrverbot: kann das Verbot entfallen
§ 4 Abs. 4 BKatV erlaubt es einer Behörde oder einem Gericht, ausnahmsweise von der Verhängung des Verbots abzusehen, doch dieselbe Vorschrift bestimmt, dass das Bußgeld, das sonst gegolten hätte, angemessen erhöht werden soll. Das ist keine routinemäßige Option. Gerichte behandeln das Regelfahrverbot als den erwarteten Regelfall, sobald ein aufgeführter Schwellenwert erreicht ist, und ein Abweichen davon setzt voraus, dass der Fahrer oder die Fahrerin mehr nachweist als die gewöhnliche Unannehmlichkeit, die jedes Verbot mit sich bringt.
Die Gründe, die Gerichte tatsächlich anerkannt haben, konzentrieren sich meist auf eine echte Bedrohung der Existenzgrundlage des Fahrers, etwa einen Berufskraftfahrer, der seine Arbeitsstelle vollständig verlieren würde statt nur einen beschwerlicheren Arbeitsweg zu haben, verbunden mit Belegen dafür, dass das zugrunde liegende Fahrverhalten ansonsten ein einmaliger Ausrutscher war. Eine einfache Härte, etwa ein langer Arbeitsweg oder familiäre Logistik, genügt für sich allein nicht. Wer sich auf diesen Weg berufen möchte, sollte damit rechnen, die Härte konkret belegen zu müssen, statt sie allgemein zu behaupten.
Fahren während eines Fahrverbots ist eine eigenständige Straftat
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG macht es zu einer Straftat, nicht zu einer bloßen Ordnungswidrigkeit, ein Kraftfahrzeug zu führen, während ein nach § 25 StVG angeordnetes Fahrverbot besteht. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, dieselbe Stufe, die das Gesetz auch für das Fahren ganz ohne Fahrerlaubnis vorsieht. Ein Halter, der wissentlich zulässt, dass jemand mit einem Fahrverbot sein Fahrzeug führt, trägt dasselbe Risiko nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG.
Das lohnt sich, klar zu benennen, weil ein Fahrverbot neben dem vollständigen Verlust der Fahrerlaubnis wie eine geringfügige verwaltungsrechtliche Unannehmlichkeit wirken kann. Rechtlich wird es nicht so behandelt. Wer während des Verbots trotzdem fährt, verwandelt ein begrenztes, ein bis drei Monate dauerndes Problem in ein offenes Strafverfahren.
Entziehung der Fahrerlaubnis: der strafrechtliche und der verwaltungsrechtliche Weg
Ein vollständiger Entzug läuft auf einer von zwei getrennten Rechtsgrundlagen, und zu wissen, welche zutrifft, ist wichtig dafür, was als Nächstes passiert.
Der strafrechtliche Weg, § 69 StGB, greift, wenn ein Gericht jemanden wegen einer während des Fahrens oder im Zusammenhang mit dem Fahren begangenen Tat verurteilt, die zeigt, dass die Person zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. § 69 Abs. 2 StGB listet Taten auf, bei denen die Ungeeignetheit in der Regel vermutet wird: Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB, verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB, Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB, wenn der Fahrer wusste oder wissen konnte, dass ein Mensch getötet oder schwer verletzt wurde oder ein bedeutender Sachschaden entstand, sowie Vollrausch nach § 323a StGB in Verbindung mit einer dieser Taten. Mit der Verurteilung erlischt die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 3 StGB in dem Moment, in dem das Urteil rechtskräftig wird, und ein in Deutschland ausgestellter Führerschein wird als Teil des Urteils selbst eingezogen.
Der verwaltungsrechtliche Weg, § 3 StVG, erlaubt es der Fahrerlaubnisbehörde, eine Fahrerlaubnis aus eigener Initiative zu entziehen, wo immer sie zu dem Schluss kommt, dass der Inhaber ungeeignet oder nicht befähigt ist, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung. Damit beide Wege dasselbe Verhalten nicht doppelt erfassen, untersagt § 3 Abs. 3 StVG der Behörde, sich auf Tatsachen zu stützen, die Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens sind, in dem eine Entziehung nach § 69 StGB ein mögliches Ergebnis dieses Verfahrens ist.
So oder so bedeutet die erneute Beantragung einer Fahrerlaubnis nach einer Entziehung, die vom Gericht oder der Behörde festgelegte Sperrfrist abzuwarten und anschließend die gewöhnlichen Erlaubnisvoraussetzungen erneut zu erfüllen, was bei vielen Entziehungen ein medizinisch psychologisches Gutachten, gemeinhin MPU genannt, einschließt, bevor eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird.
Punkte, das Fahreignungs-Bewertungssystem, und die Neuerteilung nach 8 Punkten
Unabhängig von einem einzelnen Fahrverbot führt Deutschland ein Punktesystem nach § 4 StVG, das Fahreignungs-Bewertungssystem, teilweise noch Flensburger Register genannt, nach dem Sitz des Kraftfahrt-Bundesamts. § 4 Abs. 5 StVG legt drei feste Eingriffsstufen fest, sobald die Punktzahl steigt: bei 4 oder 5 Punkten erhält der Fahrer eine schriftliche Ermahnung, bei 6 oder 7 Punkten eine schriftliche Verwarnung, und ab 8 Punkten gilt der Fahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, und die Fahrerlaubnis wird entzogen, unabhängig davon, ob ein einzelner Vorfall für sich genommen dies gerechtfertigt hätte.
Ist die Fahrerlaubnis einmal wegen 8 Punkten entzogen, legt § 4 Abs. 10 StVG die Untergrenze für die Neuerteilung fest: Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach Wirksamwerden der Entziehung erteilt werden, und die Behörde ist angewiesen, in der Regel ein amtlich anerkanntes Gutachten, eine MPU artige Eignungsprüfung, als Nachweis dafür zu verlangen, dass die Fähigkeit zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, bevor sie erteilt wird.
Neue Fahrerinnen und Fahrer: die Folgen in der Probezeit
Jeder Ersterwerber einer Fahrerlaubnis in Deutschland beginnt mit einer zweijährigen Probezeit nach § 2a StVG. Verstöße während dieser Zeit werden von Anlage 12 FeV in zwei Kategorien eingeteilt: A, schwerwiegende Zuwiderhandlungen, etwa Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr oder Fahren trotz Fahrverbots, und B, weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen, also alles andere, was von den allgemeinen Bußgeldvorschriften erfasst wird und nicht unter A fällt.
Die Folgen steigern sich in drei festen Stufen nach § 2a Abs. 2 StVG. Ein A Verstoß oder zwei B Verstöße lösen ein verpflichtendes Aufbauseminar aus, und nach § 2a Abs. 2a StVG wird die Probezeit selbst um zwei Jahre verlängert, sobald dieses Seminar angeordnet wird. Ein weiterer A Verstoß, oder zwei weitere B Verstöße, nach Abschluss des Seminars bringt eine schriftliche Verwarnung und die Empfehlung zur freiwilligen Verkehrspsychologischen Beratung. Ein weiterer Verstoß danach führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 2 Nr. 3 StVG, wobei eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate später nach § 2a Abs. 5 StVG erhältlich ist, üblicherweise unter der Bedingung des Nachweises des Aufbauseminars.
Alkohol und Cannabis unterliegen für alle in der Probezeit oder unter 21 Jahren einer strengeren, gesonderten Regel. § 24c StVG legt eine strikte Nulltoleranzgrenze fest: Alkohol oder THC überhaupt zu konsumieren, oder überhaupt unter deren Wirkung zu fahren, während der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres, ist eine eigenständige Ordnungswidrigkeit, unabhängig von der allgemeinen 0,5 Promille Schwelle nach § 24a StVG, die für alle anderen gilt.
Rechenbeispiel. Ein Fahrer, acht Monate in seiner Probezeit, überfährt eine rote Ampel, ein A Verstoß nach Anlage 12 FeV. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet ein Aufbauseminar an. Der erfolgreiche Abschluss verlängert die ursprünglich zweijährige Probezeit um zwei weitere Jahre, sodass sie nun bis zum 32. statt zum 24. Monat läuft, zusätzlich zu dem Bußgeld oder den Punkten, die die rote Ampel für sich genommen bereits nach sich zog.
Inhaber ausländischer Führerscheine mit Wohnsitz in Deutschland
Ein Inhaber eines EU oder EWR Führerscheins, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland verlegt hat, wird bei einem Fahrverbot genauso behandelt wie ein Inhaber eines deutschen Führerscheins: Das Dokument wird für die Dauer des Verbots nach § 25 Abs. 2a StVG amtlich in Verwahrung genommen. Ein außerhalb der EU oder des EWR ausgestellter Führerschein wird nicht eingezogen, doch das Verbot wird auf dem Dokument selbst vermerkt, und das Fahren in Deutschland während dieser Zeit bleibt so oder so untersagt.
Dieselbe Logik gilt für die Entziehung. § 3 Abs. 1 StVG behandelt die Entziehung eines ausländischen Führerscheins so, dass speziell das Recht entzogen wird, diesen Führerschein innerhalb Deutschlands zu benutzen, und § 3 Abs. 2 StVG wendet dieselben Regeln zur Dokumentenbehandlung auch auf einen ausländischen Führerschein an, außer er wurde in einem anderen EU oder EWR Staat ausgestellt und sein Inhaber wohnt nicht in Deutschland. Inhaber eines ausländischen Führerscheins, die in Deutschland entweder einem Fahrverbot oder einer Entziehung gegenüberstehen, sollten nicht annehmen, beides sei austauschbar, nur weil beide Verfahren ungewohnt wirken: Dieselbe Unterscheidung zwischen ein bis drei Monaten und einem unbefristeten Entzug gilt unabhängig davon, wo der Führerschein selbst ausgestellt wurde.
Drei Folgen, keine drei Alternativen
Es lohnt sich, das klar zu wiederholen, weil es Menschen beim Lesen ihres eigenen Bußgeldbescheids stolpern lässt: Ein Bußgeld, Punkte im Fahreignungsregister und ein Fahrverbot sind drei getrennte rechtliche Folgen eines einzigen Vorfalls, beurteilt nach drei unterschiedlichen Vorschriften, und keine ersetzt die andere. Ein schwerwiegender Geschwindigkeitsverstoß, wie im Rechenbeispiel oben, führt regelmäßig zu allen drei gleichzeitig. Die Zahlung des Bußgelds hebt das Verbot nicht auf, und das Absitzen des Verbots entfernt nicht die Punkte. Jede Folge muss für sich behandelt oder abgeleistet werden.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und dem Verlust der Fahrerlaubnis in Deutschland?
Ein Fahrverbot nach § 25 StVG ist ein festes Verbot von ein bis drei Monaten. Der Führerschein wird in Verwahrung genommen und kommt nach Ablauf der Frist automatisch zurück. Der Verlust der Fahrerlaubnis, eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB oder § 3 StVG, ist ein vollständiger Entzug ohne feste Frist. Die Fahrerlaubnis erlischt vollständig, und eine neue muss nach einer vom Gericht oder der Behörde festgelegten Wartezeit beantragt werden.
Wie lange dauert ein Fahrverbot?
Zwischen einem und drei Monaten. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen richtet sich die Dauer danach, wie weit der Fahrer über dem Limit lag: 31 bis 40 km/h über dem Limit innerorts bringt nach dem aktuellen Bußgeldkatalog ein Monat Fahrverbot, steigend bis zu drei Monaten bei den größten Überschreitungen.
Kann ich wählen, wann mein Fahrverbot beginnt?
Wer in den vorangegangenen zwei Jahren kein früheres rechtskräftiges Fahrverbot hatte, kann nach § 25 Abs. 3 StVG einen Starttermin zwischen einem und vier Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung benennen. Ohne ein früheres Verbot und ohne diese Wahl zu treffen, beginnt das Verbot automatisch nach vier Monaten. Fahrer, die bereits in den vorangegangenen zwei Jahren ein Fahrverbot hatten, haben diese Wahlmöglichkeit nicht.
Was passiert, wenn ich während eines Fahrverbots fahre?
Das ist eine eigenständige Straftat nach § 21 StVG, mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, zusätzlich zu dem, was das ursprüngliche Verbot ausgelöst hat. Das wird wie das Fahren ganz ohne Fahrerlaubnis behandelt, nicht wie eine geringfügige Zusatzstrafe.
Kann ein Fahrverbot vermieden oder verkürzt werden?
§ 4 Abs. 4 BKatV erlaubt es einer Behörde oder einem Gericht, ausnahmsweise vom Verbot abzusehen, das Bußgeld wird dann jedoch stattdessen erhöht. Das ist echten Härtefällen vorbehalten, meist einer echten Bedrohung der Existenzgrundlage des Fahrers, und ist kein Regelergebnis nur deshalb, weil ein Verbot unangenehm ist.
Wirkt sich ein Fahrverbot auf einen ausländischen Führerschein aus, wenn ich in Deutschland lebe?
Ja. Ein EU oder EWR Führerschein, der von einer in Deutschland wohnhaften Person gehalten wird, wird für die Dauer des Verbots genauso amtlich verwahrt wie ein deutscher Führerschein. Ein Führerschein von außerhalb der EU oder des EWR wird nicht eingezogen, doch das Verbot wird stattdessen darauf vermerkt, und das Fahren in Deutschland während dieser Zeit bleibt so oder so untersagt.
Was passiert mit neuen Fahrerinnen und Fahrern in der Probezeit, die ein Fahrverbot erhalten?
Unabhängig von einem Fahrverbot wendet § 2a StVG seine eigenen, sich steigernden Folgen während der zweijährigen Probezeit an: Ein schwerwiegender Verstoß, oder zwei weniger schwerwiegende, löst ein verpflichtendes Aufbauseminar aus und verlängert die Probezeit selbst um zwei Jahre, wobei weitere Verstöße zu einer schriftlichen Verwarnung und danach, bei einem erneuten Verstoß, zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.
Treten Bußgeld, Punkte und Fahrverbot gemeinsam auf, oder sind sie Alternativen?
Sie sind drei getrennte Folgen eines einzigen Vorfalls, keine Alternativen. Ein ausreichend schwerwiegender Verstoß erzeugt gleichzeitig ein Bußgeld, Punkte im Fahreignungsregister und ein Fahrverbot, und die Erledigung einer Folge, etwa das Zahlen des Bußgelds, entfernt oder verkürzt keine der beiden anderen.
Quellen und Referenzen
- § 25 StVG, Fahrverbot(gesetze-im-internet.de).gov
- § 69 StGB, Entziehung der Fahrerlaubnis(gesetze-im-internet.de).gov
- § 3 StVG, Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde(gesetze-im-internet.de).gov
- § 21 StVG, Fahren ohne Fahrerlaubnis(gesetze-im-internet.de).gov
- § 4 StVG, Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktsystem)(gesetze-im-internet.de).gov
- § 4 BKatV, Regelfahrverbot und Absehen vom Fahrverbot(gesetze-im-internet.de).gov
- Anhang BKatV, Tabelle 1: Regelsätze für Geschwindigkeitsüberschreitungen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 2a StVG, Fahrerlaubnis auf Probe(gesetze-im-internet.de).gov
- Anlage 12 FeV, Katalog der Verkehrszuwiderhandlungen (A- und B-Verstöße)(gesetze-im-internet.de).gov
- § 24a StVG, 0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert(gesetze-im-internet.de).gov
- § 24c StVG, Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen(gesetze-im-internet.de).gov