Cannabis am Steuer: Der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml in Deutschland

Deutschland hat nicht einen THC-Grenzwert fürs Autofahren. Es gibt einen Erwachsenengrenzwert, der direkt im Straßenverkehrsgesetz steht, eine gesonderte Nulltoleranzregel für Fahranfänger und junge Fahrer, und eine strengere Kombinationsregel für alle, die vor dem Fahren Cannabis mit Alkohol mischen.
Dieses Thema entwickelt sich zudem schneller als fast jedes andere im deutschen Verkehrsrecht. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) legalisierte den begrenzten Besitz für Erwachsene zum 1. April 2024, doch der konkrete Fahrgrenzwert, nach dem die meisten Suchanfragen eigentlich fragen, die Zahl von 3,5 ng/ml THC in § 24a Abs. 1a StVG, trat erst später in Kraft, am 22. August 2024, nachdem das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet worden war. Manche ältere deutschsprachige Inhalte beschreiben den Fahrgrenzwert und das Besitzgesetz noch immer als ein und dieselbe Reform. Das sind sie nicht, und die Lücke zwischen den beiden Daten hat bereits dazu geführt, dass Gerichte ältere Bußgelder wieder aufgehoben haben.
Informationen zuletzt geprüft am 19. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Zwei verschiedene THC-Regeln, keine halbierte Version der anderen
Ein Großteil der Verwirrung zu diesem Thema entsteht dadurch, dass viele annehmen, Deutschland habe einen einzigen THC-Wert und halbiere ihn einfach für jüngere oder neuere Fahrer. So ist das Gesetz nicht aufgebaut.
§ 24a Abs. 1a StVG legt 3,5 ng/ml THC im Blutserum für Fahrer fest, die sowohl 21 Jahre oder älter sind als auch die zweijährige Probezeit nach § 2a StVG bereits hinter sich haben. § 24c StVG regelt alle anderen aus dieser jüngeren oder neueren Gruppe gesondert, und er übernimmt den Wert von 3,5 ng/ml überhaupt nicht. Er verbietet schlicht den Konsum von Alkohol oder THC sowie das Fahren unter der Wirkung von einem der beiden, ohne jeden zahlenmäßigen Boden.
Die ehrliche Beschreibung der Fahranfängerregel lautet null, ohne Wenn und Aber, nicht irgendeine kleinere Dezimalzahl. Eine Quelle, die einen herabgesetzten Wert wie 1,0 ng/ml für neue oder junge Fahrer nennt, beschreibt eine ältere, vor der Reform geltende Rechtslage, nicht die seit der Änderung von 2024 geltende Regel.
Wie sich der 22. August 2024 zum 1. April 2024 verhält
Es ist wichtig, welche Reform was geregelt hat, denn es handelt sich tatsächlich um zwei verschiedene Gesetze mit zwei verschiedenen Zeitpunkten des Inkrafttretens.
Das KCanG trat am 1. April 2024 in Kraft. Es legalisierte den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm zu Hause für Erwachsene, zusammen mit einem begrenzten Eigenanbau, nach § 3 KCanG. Zur Frage des Fahrens sagt es nichts.
Der fahrspezifische Grenzwert kam später. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, das 3,5 ng/ml in § 24a Abs. 1a StVG einfügte und THC zum Verbot in § 24c StVG für Fahranfänger hinzufügte, passierte den Bundestag am 6. Juni 2024, den Bundesrat am 5. Juli 2024, und wurde am 21. August 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet, mit Inkrafttreten am folgenden Tag, dem 22. August 2024. Zuvor wandten Gerichte einen älteren, von der Rechtsprechung entwickelten THC-Grenzwert an, und mehrere Betroffene, die nach diesem älteren Maßstab für Werte unter 3,5 ng/ml mit einem Bußgeld belegt worden waren, haben ihre Fälle inzwischen wieder aufgerollt bekommen.
Warum 3,5 ng/ml, und warum das keine Nachweisgrenze ist
Der Wert von 3,5 ng/ml stammt nicht aus einer eigenen Toxikologie des Bundestags. Er geht auf eine unabhängige interdisziplinäre Expertengruppe zurück, die einberufen wurde, um einen Wert zu empfehlen, und die im März 2024 ihren Bericht vorlegte.
Die eigene Begründung der Expertengruppe, veröffentlicht zusammen mit ihrer Empfehlung, verbindet eine THC-Konzentration von etwa 2 bis 5 ng/ml im Blutserum mit einem Beeinträchtigungsrisiko, das etwa einem Blutalkoholwert von 0,2 Promille entspricht. Die Gruppe fügte dann einen pauschalen Sicherheitszuschlag von 1 ng/ml hinzu, der auf die Möglichkeit von Messfehlern zurückgeht, und kam so auf 3,5 ng/ml als bewusst vorsichtig gewählten Wert.
Diese Herkunft ist vor allem aus einem Grund wichtig: 3,5 ng/ml ist nicht der Punkt, ab dem THC im Blut erstmals auftaucht. Es ist ein risikobasierter Wert, der deutlich über der Schwelle liegt, ab der ein empfindlicher Labortest den Stoff überhaupt nachweisen kann. Ein regelmäßiger Cannabiskonsument kann grundsätzlich über einen Zeitraum hinweg, der weit über eine tatsächliche Beeinträchtigung hinausgeht, positiv auf THC im Blutserum getestet werden, insbesondere bei niedrigen Konzentrationen. Genau diese Lücke zwischen Nachweisbarkeit und Beeinträchtigung ist der Grund, warum keine einfache Stundenzahl einen tatsächlichen Messwert ersetzen kann.
Die Bußgeldstufen nach § 24a StVG
Wer über 3,5 ng/ml nach § 24a Abs. 1a StVG fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, und diese steht auf derselben Regelstufe wie die 0,5-Promille-Grenze für Alkohol in § 24a Abs. 1 StVG. Die Bußgelder steigen deutlich, sobald bereits ein früherer Eintrag wegen § 24a StVG, § 316 StGB oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister, dem bundesweiten Fahrerregister, vorliegt.
| Sachverhalt | Erster Verstoß | Ein Voreintrag | Mehrere Voreinträge |
|---|---|---|---|
| 3,5 ng/ml THC allein (§ 24a Abs. 1a) | 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte | 1.000 Euro, 3 Monate Fahrverbot, 2 Punkte | 1.500 Euro, 3 Monate Fahrverbot, 2 Punkte |
| Alkohol kombiniert mit 3,5 ng/ml THC (§ 24a Abs. 2a) | 1.000 Euro, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte | 1.500 Euro, 3 Monate Fahrverbot, 2 Punkte | 2.000 Euro, 3 Monate Fahrverbot, 2 Punkte |
| Probezeit oder unter 21, jede messbare Menge THC oder Alkohol (§ 24c Abs. 1) | 250 Euro | Verschärfung durch Probezeit-Folgen nach § 2a StVG | Verschärfung durch Probezeit-Folgen nach § 2a StVG |
Diese Zahlen sind die Regelsätze aus der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). § 24a Abs. 3 StVG erlaubt für einen Abs. 1a Verstoß eine Geldbuße von bis zu 3.000 Euro, und für den kombinierten Abs. 2a Verstoß bis zu 5.000 Euro, jeweils in einem besonders schweren Einzelfall, sodass die Tabelle oben den Normalfall zeigt, keine Obergrenze. Siehe den Bußgeldkatalog dafür, wie diese Zahlen im weiteren BKatV einzuordnen sind, und Fahrverbot dafür, wie ein Fahrverbot tatsächlich vollstreckt wird und wie es sich von der Entziehung der Fahrerlaubnis unterscheidet.
Cannabis und Alkohol zusammen: die strengere Regel
Deutschland addiert bei einer Kombination beider Stoffe nicht einfach die Cannabisstrafe zur Alkoholstrafe. Es gilt eine eigene, gesonderte Vorschrift, § 24a Abs. 2a StVG, die bewusst strenger ist als die alleinige THC-Vorschrift.
Nach § 24a Abs. 2a StVG ist es eine eigenständige Ordnungswidrigkeit, den THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml aus Abs. 1a zu erreichen und zusätzlich ein alkoholisches Getränk konsumiert zu haben, oder noch unter dessen Wirkung zu fahren, unabhängig davon, ob dieser Alkoholwert für sich genommen die gesonderte 0,5-Promille-Grenze überschritten hätte. Wie die Tabelle oben zeigt, verdoppelt sich das Regelbußgeld im Vergleich zu THC allein ungefähr, 1.000 Euro statt 500 Euro beim ersten Verstoß, während die Dauer des Fahrverbots auf jeder Stufe gleich bleibt.
Nulltoleranz für neue und junge Fahrer: § 24c StVG
Wer sich innerhalb der zweijährigen Probezeit nach § 2a StVG befindet, oder wer unter 21 Jahre alt ist, unabhängig davon, wie lange die Fahrerlaubnis schon besteht, fällt für Alkohol wie für THC unter § 24c StVG statt unter § 24a StVG. Diese Vorschrift legt für keinen der beiden Stoffe eine Zahl fest. Sie verbietet für diese Gruppe schlicht den Konsum von Alkohol oder Tetrahydrocannabinol sowie das Fahren unter der Wirkung von einem der beiden.
Ein Verstoß bleibt eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat, mit einem Regelbußgeld von 250 Euro nach der BKatV. Über das Bußgeld hinaus verlängert ein Probezeitverstoß in der Regel auch die Probezeit selbst und kann die Teilnahme an einem Aufbauseminar, einer zusätzlichen Fahrerschulung, nach § 2a StVG erforderlich machen, zusätzlich zu den Punkten aus dem zugrunde liegenden Verstoß.
Medizinisches Cannabis: eine enge Ausnahme, keine Erlaubnis zum beeinträchtigten Fahren
Deutschland zieht eine gesonderte Grenze für Patienten, die Cannabis als Medizin nutzen. § 24a Abs. 4 StVG beseitigt die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1a, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a, wenn das THC im Blut des Fahrers aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines ärztlich verordneten Arzneimittels für eine bestimmte, diagnostizierte Erkrankung stammt. § 24c Abs. 3 StVG enthält eine identische Ausnahme für Fahrer in der Probezeit und unter 21 Jahren.
Die Ausnahme ist in zwei praktisch wichtigen Punkten eng gefasst. Erstens erfasst sie ein bestimmungsgemäß eingenommenes verordnetes Arzneimittel, etwa Dronabinol oder ein cannabisbasiertes Fertigarzneimittel, nicht Cannabis, das nach der allgemeinen KCanG-Besitzerlaubnis erworben und genutzt wird, selbst wenn die betroffene Person überzeugt ist, es helfe bei einer Erkrankung. Zweitens, und das ist der wichtigere Punkt, beseitigt die Ausnahme nur die ordnungswidrigkeitenrechtliche THC-Vorschrift. Zur tatsächlichen Fahrtüchtigkeit sagt sie nichts. Ein Patient, dessen verordnetes Medikament ihn tatsächlich nicht mehr sicher fahren lässt, bleibt genau wie jeder andere in vollem Umfang nach § 316 oder § 315c StGB strafrechtlich exponiert. Eine ärztliche Genehmigung zur Einnahme eines Stoffes war noch nie ein Verteidigungsargument gegen das Fahren bei tatsächlicher Beeinträchtigung durch diesen Stoff.
Wann daraus eine Straftat wird: § 316 und § 315c StGB
Das Überschreiten von 3,5 ng/ml ist nicht der einzige Weg, wie Cannabiskonsum beim Fahren rechtliche Risiken schafft. Oberhalb wie sogar unterhalb dieses Werts kann die strafrechtliche Vorschrift zur Trunkenheits- und Drogenfahrt in § 316 StGB greifen, wenn der Fahrer tatsächlich nicht in der Lage war, das Fahrzeug wegen des Stoffes sicher zu führen. Anders als § 24a StVG enthält § 316 StGB überhaupt keine THC-Zahl. Er ist um die tatsächliche Fahruntüchtigkeit herum formuliert, und auch eine fahrlässige Begehung wird nach Abs. 2 bestraft, nicht nur eine vorsätzliche. Die Höchststrafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, eine strafrechtliche Geldstrafe, die in Tagessätzen nach § 40 StGB bemessen wird.
§ 315c StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs, wendet denselben Maßstab der Fahruntüchtigkeit an, verlangt aber mehr: Die beeinträchtigte Fahrweise muss tatsächlich Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährden. Dieses zusätzliche Merkmal führt zu einer höheren Strafe, bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe bei vorsätzlicher Begehung nach Abs. 1, herabgesetzt auf bis zu zwei Jahre, wenn die Gefahr oder die zugrunde liegende Handlung nur fahrlässig war, nach Abs. 3.
Eine Verurteilung nach einer der beiden Vorschriften ist ein grundlegend anderes Ereignis als ein Bußgeld nach § 24a StVG. § 69 StGB verpflichtet ein Gericht zur Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn die Tat zeigt, dass der Täter ungeeignet ist, und sowohl § 316 als auch § 315c StGB gehören zu den Straftaten, bei denen § 69 Abs. 2 StGB diese Ungeeignetheit bereits aus der Verurteilung selbst vermutet. § 69a StGB setzt dann eine Sperrfrist fest, eine Wartezeit von sechs Monaten bis fünf Jahren, mitunter länger, bevor überhaupt eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden kann. Das ist eine andere und schwerwiegendere Folge als das befristete Fahrverbot auf der administrativen Spur nach § 24a StVG. Siehe Fahrverbot dazu, wie das Fahrverbot selbst funktioniert.
Die MPU-Frage: ein Befund führt nicht automatisch zur MPU
Ein großer Teil der Sorge zu diesem Thema entsteht aus der Annahme, jeder positive THC-Befund führe direkt zur MPU, der medizinisch-psychologischen Untersuchung. Die tatsächliche Regel in § 14 FeV ist differenzierter.
§ 14 Abs. 1 FeV erlaubt der Fahrerlaubnisbehörde, das mildere der beiden verfügbaren Instrumente anzuordnen, ein ärztliches Gutachten, eine medizinische Stellungnahme eines Arztes, wenn Tatsachen auf Abhängigkeit, den Konsum eines Betäubungsmittels oder den Missbrauch eines psychoaktiven Arzneimittels hindeuten. Ein einzelner drogenbezogener Verstoß stützt für sich genommen in der Regel nur dieses ärztliche Gutachten.
Die vollständige medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 FeV ist in der Regel einer engeren Gruppe von Fällen vorbehalten: wenn die Fahrerlaubnis bereits aus einem drogenbezogenen Grund entzogen wurde, wenn die Behörde noch klären muss, ob eine Abhängigkeit oder ein fortgesetzter Konsum besteht, oder wenn der Fahrer wiederholte Verstöße nach § 24a StVG im Zusammenhang mit Drogen begangen hat. Die Wiederholung, nicht ein einzelner Befund, ist normalerweise das, was einen Fall vom ärztlichen Gutachten zur vollständigen MPU bewegt. Siehe MPU dazu, wie die Untersuchung selbst aufgebaut ist und was die Anforderung des Abstinenznachweises bedeutet.
Vortest am Straßenrand oder Blutprobe: was den Verstoß tatsächlich beweist
Ein Speicheltest am Straßenrand ist ein reales und häufig eingesetztes Instrument, aber er ist ein Vortest, kein Beweis für das Erreichen des gesetzlichen Grenzwerts. § 24a Abs. 1a StVG ist um eine Konzentration im Blutserum herum formuliert, sodass der Wert, der den Fall entscheidet, aus einer tatsächlichen Blutentnahme mit anschließender Laboranalyse stammen muss, nicht allein aus einem Feldtestergebnis.
Wer diese Blutentnahme anordnen kann, hängt davon ab, um welche Spur es geht. Für die Straftaten nach §§ 315a, 315c und 316 StGB hat eine Änderung des § 81a Abs. 2 StPO im Jahr 2017 die frühere Regel abgeschafft, wonach nur ein Richter eine Blutentnahme anordnen durfte, sodass Polizei oder Staatsanwaltschaft eine solche Anordnung direkt treffen können, sobald einer dieser Straftatbestände im Raum steht. Auch die ordnungswidrigkeitenrechtliche Spur setzt keinen Richter voraus, allerdings aus einem anderen Grund, der leicht übersehen wird, weil er gar nicht in der StPO steht. § 46 Abs. 4 OWiG regelt den Punkt ausdrücklich: Eine Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Abs. 2 Satz 1 StPO keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 24a oder 24c StVG begründen. Bei keiner der beiden Spuren kommt es also darauf an, ob ein Richter erreicht wird. Was beide Spuren weiterhin verlangen, ist, dass die Entnahme selbst nur durch einen Arzt erfolgen darf.
Beispiele: vier Fahrer, vier Ergebnisse
Ein 34-Jähriger, fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit, wird kontrolliert und später mit 4,8 ng/ml THC im Blutserum gemessen, kein Unfall, kein Voreintrag im Fahreignungsregister. Das ist eine einfache Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1a StVG: 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte, die Fahrerlaubnis selbst bleibt unangetastet.
Ein zweiter Fahrer, ebenfalls längst über die Probezeit hinaus, wird mit 5,1 ng/ml THC gemessen und räumt ein, an diesem Abend zuvor zwei Bier getrunken zu haben. Weil sich THC-Grenzwert und Alkohol verbinden, gilt § 24a Abs. 2a StVG statt Abs. 1a allein: 1.000 Euro und dasselbe einmonatige Fahrverbot, ungefähr das Doppelte des Bußgelds des ersten Fahrers bei einem nahezu identischen THC-Wert.
Ein dritter Fahrer ist 19 Jahre alt und elf Monate in der Probezeit. Eine Blutentnahme zeigt eine niedrige, aber messbare THC-Konzentration, deutlich unter 3,5 ng/ml. Da für diesen Fahrer unabhängig vom genauen Wert § 24c StVG gilt, genügt jede messbare Menge THC für ein Bußgeld von 250 Euro nach § 24c Abs. 1 StVG, zuzüglich der üblichen Probezeit-Folgen.
Ein vierter Fahrer wird nach sichtbar auffälliger Fahrweise und einer leichten Kollision kontrolliert, mit 6,2 ng/ml THC gemessen und als nicht mehr in der Lage eingestuft, das Fahrzeug sicher zu führen. Tatsächliche Fahruntüchtigkeit zusammen mit der Gefährdung eines anderen Menschen führt diesen Fall über § 24a StVG hinaus zu § 315c StGB: bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, mit hoher Wahrscheinlichkeit Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, und eine Sperrfrist nach § 69a StGB, bevor überhaupt eine neue beantragt werden kann.
Warum diese Seite keine Wartezeit vor dem Fahren veröffentlicht
Viele Websites veröffentlichen eine Faustregel wie das Warten einer bestimmten Stundenzahl nach Cannabiskonsum, bevor man wieder fährt. Diese Seite tut das bewusst nicht.
Der THC-Abbau und, davon getrennt, die tatsächliche Beeinträchtigung schwanken beide enorm zwischen einzelnen Personen, abhängig von Konsumhäufigkeit, Dosis, Konsumform, Körperbau und Gewöhnung. Ein regelmäßiger Konsument kann über einen Zeitraum, der weit über den eines gelegentlichen Konsumenten mit demselben letzten Konsumzeitpunkt hinausgeht, eine messbare Blutkonzentration aufweisen, mitunter sogar dort, wo keine relevante Beeinträchtigung mehr besteht, während ein gelegentlicher Konsument in anderen Fällen zu einem Zeitpunkt, den eine feste Stundenregel für sicher erklärt hätte, noch tatsächlich beeinträchtigt sein kann. Weil die entscheidende Zahl, 3,5 ng/ml im Blutserum, nur aus einem tatsächlichen Test zum jeweiligen Zeitpunkt stammt, ist jede im Voraus genannte Stundenzahl bestenfalls eine grobe Schätzung und keine verlässliche Grundlage, um das Fahren an einem bestimmten Abend unter der gesetzlichen Grenze zu halten. Die einzige Möglichkeit, einen Wert zu einem bestimmten Zeitpunkt zu kennen, ist ein tatsächlicher Test zu diesem Zeitpunkt, und die ehrliche Antwort für alle, die sich unsicher sind, lautet schlicht: nicht fahren.
Zum weiteren Zusammenhang, wie deutsche Bundesgesetze, Länderzuständigkeit und Gerichte zusammenwirken, siehe Deutsches Recht erklärt.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der gesetzliche THC-Grenzwert für das Autofahren in Deutschland?
Für einen Führerscheininhaber ab 21 Jahren, der die Probezeit bereits hinter sich hat, liegt der Grenzwert bei 3,5 ng/ml THC im Blutserum nach § 24a Abs. 1a StVG, in Kraft seit dem 22. August 2024. Wer sich in der Probezeit befindet oder unter 21 Jahre alt ist, unterliegt stattdessen einer Nulltoleranzregel nach § 24c StVG.
Ist der Cannabis-Fahrgrenzwert dasselbe Gesetz wie die Cannabis-Legalisierung?
Nein. Das Konsumcannabisgesetz legalisierte den begrenzten Besitz für Erwachsene zum 1. April 2024. Der Fahrgrenzwert von 3,5 ng/ml stammt aus einem gesonderten Gesetz, dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, das erst später, am 22. August 2024, in Kraft trat.
Ist der THC-Grenzwert für neue Fahrer die Hälfte des Erwachsenenwerts?
Nein. § 24c StVG verwendet für Fahrer in der Probezeit oder unter 21 Jahren keinen Bruchteil des Werts von 3,5 ng/ml. Er verbietet jede messbare Menge Alkohol oder THC vollständig, sodass der zutreffende Fahranfängerwert null ist, nicht eine reduzierte Zahl wie 1,0 ng/ml.
Was passiert, wenn ich nach Cannabis und Alkohol zusammen fahre?
Es gilt eine strengere, gesonderte Vorschrift. § 24a Abs. 2a StVG bestraft das Erreichen des THC-Grenzwerts von 3,5 ng/ml bei gleichzeitigem Alkoholkonsum mit einem Regelbußgeld von 1.000 Euro beim ersten Verstoß, ungefähr doppelt so hoch wie das Bußgeld für THC allein nach § 24a Abs. 1a StVG.
Bedeutet ein positiver THC-Test automatisch eine MPU?
In der Regel nicht. Nach § 14 FeV stützt ein einzelner drogenbezogener Befund normalerweise nur ein milderes ärztliches Gutachten, eine medizinische Stellungnahme. Die vollständige medizinisch-psychologische Untersuchung ist in der Regel wiederholten Verstößen nach § 24a StVG oder einer bereits aus einem drogenbezogenen Grund entzogenen Fahrerlaubnis vorbehalten.
Darf ich fahren, wenn ich ein Rezept für medizinisches Cannabis habe?
§ 24a Abs. 4 StVG und § 24c Abs. 3 StVG beseitigen die ordnungswidrigkeitenrechtliche THC-Vorschrift, wenn der Stoff aus einem ärztlich verordneten, bestimmungsgemäß eingenommenen Arzneimittel für eine diagnostizierte Erkrankung stammt. Diese Ausnahme erfasst keine tatsächliche Beeinträchtigung. Fahren bei tatsächlicher Fahruntüchtigkeit bleibt unabhängig vom Rezept eine Straftat nach § 316 oder § 315c StGB.
Kann die Polizei einen THC-Verstoß allein mit einem Speicheltest am Straßenrand nachweisen?
Nein. Ein Speicheltest am Straßenrand ist ein Vortest, kein Beweis für das Erreichen des gesetzlichen Grenzwerts. Da § 24a Abs. 1a StVG im Blutserum gemessen wird, setzt der Nachweis normalerweise eine tatsächliche Blutentnahme mit anschließender Laboranalyse voraus.
Wie viele Stunden nach Cannabiskonsum ist Autofahren sicher?
Diese Seite nennt keine feste Stundenzahl. THC-Abbau und tatsächliche Beeinträchtigung schwanken zwischen einzelnen Personen zu stark, abhängig von Konsumhäufigkeit, Dosis und Gewöhnung, als dass eine allgemeine Regel für eine bestimmte Person zu einem bestimmten Anlass eine verlässliche Orientierung wäre.
Quellen und Referenzen
- § 24a StVG, 0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert(gesetze-im-internet.de).gov
- § 24c StVG, Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 316 StGB, Trunkenheit im Verkehr(gesetze-im-internet.de).gov
- § 315c StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs(gesetze-im-internet.de).gov
- § 14 FeV, Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel(gesetze-im-internet.de).gov
- Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Regelsätze für §§ 24a und 24c StVG(gesetze-im-internet.de).gov
- § 3 KCanG, Erlaubter Besitz von Cannabis(gesetze-im-internet.de).gov
- § 81a StPO, Körperliche Untersuchung des Beschuldigten(gesetze-im-internet.de).gov
- § 69 StGB, Entziehung der Fahrerlaubnis(gesetze-im-internet.de).gov
- § 69a StGB, Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis(gesetze-im-internet.de).gov
- Bundesministerium für Verkehr, Gesetzlicher THC-Grenzwert im Straßenverkehr verkündet(bmv.de).gov
- Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe zur Festlegung eines Cannabis-Grenzwerts im Straßenverkehr(bmv.de).gov
- § 46 Abs. 4 OWiG, Blutprobe ohne richterliche Anordnung bei §§ 24a und 24c StVG(gesetze-im-internet.de).gov