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Unfallflucht in Deutschland (§ 142 StGB): Strafen und warum ein Zettel nicht reicht

Von Recording Law Redaktionsteam17 Min. Lesezeit
Unfallflucht in Deutschland (§ 142 StGB): Strafen und warum ein Zettel nicht reicht

Häufig gestellte Fragen

Ist Unfallflucht in Deutschland eine Straftat oder nur ein Bußgeld?

Es ist eine Straftat nach § 142 StGB, kein behördliches Bußgeld wie ein Strafzettel. Die Höchststrafe beträgt drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, und eine Verurteilung wird ins Strafregister eingetragen.

Reicht es, einen Zettel mit meiner Telefonnummer am beschädigten Auto zu hinterlassen?

Nein. § 142 StGB erkennt nur zwei Wege an, die Pflicht am Unfallort zu erfüllen: anwesend zu bleiben, um sich zu erkennen zu geben, oder eine angemessene Zeit zu warten, wenn niemand da ist. Ein Zettel erfüllt keinen von beiden und ersetzt nicht die gesonderte Pflicht, Polizei oder die andere Partei anschließend unverzüglich zu informieren.

Was soll ich tun, wenn ich ein geparktes Auto beschädige und niemand da ist?

Eine den Umständen nach angemessene Zeit warten, falls der Halter oder ein Zeuge erscheint. Kommt niemand, zu einer nahegelegenen Polizeidienststelle gehen oder die Polizei anrufen, unverzüglich, in der Regel noch am selben Tag, und Name, Anschrift, Kennzeichen und den Standort des Fahrzeugs für eine Besichtigung angeben. Ein am Auto hinterlassener Zettel erfüllt die gesetzliche Anforderung für sich genommen nicht.

Wie lange muss ich am Unfallort warten, bevor ich weiterfahren darf?

Das Gesetz legt keine feste Minutenzahl fest. Es verlangt eine den Umständen nach angemessene Zeit, unter Berücksichtigung davon, wie belebt der Ort ist, der Tageszeit und der Wahrscheinlichkeit, dass jemand eintrifft. Ein Gericht bewertet das im Nachhinein, nicht ein Fahrer nach einer festen Uhr im Moment des Geschehens.

Kann ich eine Bestrafung vermeiden, indem ich den Unfall selbst nachträglich melde?

Möglicherweise, nach § 142 Abs. 4 StGB, aber nur, wenn alle drei Voraussetzungen zusammen erfüllt sind: Die Meldung erfolgt innerhalb von 24 Stunden, der Unfall ereignete sich außerhalb des fließenden Verkehrs, etwa in einer Parksituation, und der Schaden war nur ein geringer Sachschaden ohne Verletzte. Fehlt auch nur eine dieser drei Voraussetzungen, greift diese Milderung nicht.

Kann ich meine Fahrerlaubnis wegen Unfallflucht auch verlieren, wenn niemand verletzt wurde?

Ja, wenn der Sachschaden bedeutend ist. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB behandelt unerlaubtes Entfernen vom Unfallort als Grund für die Feststellung der Ungeeignetheit, wenn der Fahrer wusste oder wissen konnte, dass der Unfall einen bedeutenden Sachschaden verursacht hat, nicht nur, wenn jemand getötet oder schwer verletzt wurde.

Wirkt sich das Verlassen des Unfallorts auf meine Kfz-Versicherung aus?

Ja, auf beiden Seiten der Versicherung. Der eigene Kaskoversicherer kann die Zahlung wegen Verletzung der vertraglichen Mitwirkungspflicht kürzen oder verweigern, und der Haftpflichtversicherer kann getrennt davon persönlich Regress beim Fahrer nehmen, nachdem er die andere Partei entschädigt hat, derzeit in den meisten Fällen begrenzt auf 5.000 Euro pro Person.

Wie lange kann ich wegen Unfallflucht nach dem Unfall noch strafrechtlich verfolgt werden?

In der Regel fünf Jahre ab dem Unfall, nach der Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB für Straftaten in diesem Strafrahmen. Bestimmte Ermittlungsmaßnahmen können diese Frist unterbrechen und neu beginnen lassen.

Quellen und Referenzen

  1. § 142 StGB, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort(gesetze-im-internet.de).gov
  2. § 34 StVO, Unfall(gesetze-im-internet.de).gov
  3. § 69 StGB, Entziehung der Fahrerlaubnis(gesetze-im-internet.de).gov
  4. § 69a StGB, Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis(gesetze-im-internet.de).gov
  5. § 3 StVG, Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde(gesetze-im-internet.de).gov
  6. § 28 VVG, Verletzung einer Obliegenheit(gesetze-im-internet.de).gov
  7. § 5 KfzPflVV, Regelung des Rückgriffs(gesetze-im-internet.de).gov
  8. § 78 StGB, Verjährungsfrist(gesetze-im-internet.de).gov
  9. § 323c StGB, Unterlassene Hilfeleistung(gesetze-im-internet.de).gov
  10. Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet portal (StGB)(gesetze-im-internet.de).gov
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