Aufnahmegesetz in Deutschland: Zustimmung aller Beteiligten, StGB, DSGVO (2026)

Deutschland verlangt die Zustimmung aller Beteiligten, um private Gespräche aufzuzeichnen. § 201 des Strafgesetzbuchs (StGB) verbietet es, das nichtöffentlich gesprochene Wort einer anderen Person ohne deren Einwilligung aufzunehmen, unabhängig davon, ob die aufnehmende Person selbst am Gespräch teilnimmt oder nicht. Verstöße werden mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet.
Deutschland verfügt über eines der weltweit schützendsten Aufnahme- und Datenschutzrechte, das unmittelbar durch die Erfahrungen mit staatlicher Überwachung im 20. Jahrhundert geprägt wurde. Die Aufnahme privater Gespräche ohne Zustimmung aller Beteiligten ist nach § 201 StGB eine Straftat. Parallele Pflichten nach der DSGVO, dem BDSG und nunmehr dem EU AI Act fügen zivil-, verwaltungs- und offenlegungsrechtliche Ebenen hinzu, die sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen betreffen.
Die Informationen in diesem Beitrag geben den Stand der Gesetze, Verordnungen und veröffentlichten Gerichtsentscheidungen per Mai 2026 wieder. Es handelt sich um allgemeine rechtliche Informationen, nicht um Rechtsberatung. Für eine Beratung zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich an eine in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt.
Kurzantwort: Gilt in Deutschland die Zustimmung aller Beteiligten?
Ja. Deutschland verlangt die Zustimmung jeder Partei eines privaten Gesprächs, bevor eine teilnehmende Person (oder ein Dritter) es rechtmäßig aufnehmen darf. § 201 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs verbietet die nichtöffentliche Tonaufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes einer anderen Person ohne deren Befugnis. § 201 Abs. 2 sieht eine gesonderte Haftung für das Gebrauchen, das einem Dritten Zugänglichmachen oder das öffentliche Mitteilen des Inhalts einer solchen Aufnahme vor, wenn dies berechtigte Interessen eines anderen beeinträchtigt. Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Der Begriff "Ein-Parteien-Zustimmung" (im Englischen "two-party consent" bzw. "one-party consent") ist ein Begriff des US-Rechts. Nach deutschem Recht ist die zutreffende Formulierung "Zustimmung aller Beteiligten", da die Norm jede Person schützt, deren Worte aufgenommen werden, unabhängig davon, ob an einem Gespräch zwei oder zwanzig Personen beteiligt sind.
Ein enger Rechtfertigungsgrund der Notwehr bzw. des rechtfertigenden Notstands nach § 34 StGB kann eine Aufnahme rechtfertigen, wenn sie das einzige Mittel ist, um eine gegenwärtige Gefahr für ein rechtlich geschütztes Interesse abzuwenden; die Gerichte prüfen jedoch genau, ob die Aufnahme tatsächlich erforderlich und verhältnismäßig war. Der Rechtfertigungsgrund greift nicht bereits deshalb, weil ein Streit erwartet wird.

Historischer Hintergrund: Warum Deutschland den Schutz der Privatsphäre so ernst nimmt
Die strengen deutschen Aufnahme- und Datenschutzgesetze spiegeln zwei unterschiedliche Perioden der Massenüberwachung wider, die noch in lebendiger Erinnerung sind.
Während der NS-Zeit (1933 bis 1945) unterhielt die Gestapo Überwachungsnetzwerke, die sich auf Informanten und Beobachtung stützten, um politischen Widerstand zu unterdrücken. Nach der deutschen Teilung 1945 trieb das Ministerium für Staatssicherheit der DDR (die Stasi) diese Praxis noch weiter: Die Stasi führte Akten über schätzungsweise 5,6 Millionen Menschen, was ungefähr einem Drittel der Bevölkerung der DDR entsprach, und beschäftigte dafür rund 91.000 hauptamtliche Mitarbeitende sowie zwischen 170.000 und 500.000 inoffizielle Mitarbeiter, die über Freunde, Familie und Nachbarn berichteten. "Hausbücher" verpflichteten Bewohnerinnen und Bewohner, jede im Haus wohnende oder zu Besuch weilende Person zu dokumentieren.
Als 1989 die Berliner Mauer fiel und die Stasi-Akten öffentlich wurden, prägten die Enthüllungen die Haltung einer ganzen Generation zum Thema Privatsphäre gegenüber. Das Bundesverfassungsgericht hatte die verfassungsrechtliche Bedeutung dessen bereits im Volkszählungsurteil (BVerfG 1 BvR 209/83, 15. Dezember 1983) angezeigt, indem es ein verfassungsrechtliches Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" anerkannte, das aus den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes abgeleitet wird. Diese Entscheidung wurde zur rechtsdogmatischen Grundlage des deutschen Datenschutzrechts und schließlich auch des europäischen DSGVO-Rahmens.

§ 201 StGB: Das zentrale Verbot der Zustimmung aller Beteiligten
§ 201 des Strafgesetzbuchs (in der im BGBl. I 1998, S. 945 veröffentlichten Fassung, zuletzt geändert) enthält drei operative Verbote.
§ 201 Abs. 1 Nr. 1: Das nichtöffentliche Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes einer anderen Person ohne deren Befugnis ist eine Straftat, unabhängig davon, ob die Aufnahme mit einem von der aufnehmenden Person mitgeführten Gerät oder mit einem entfernt platzierten Abhörgerät erfolgt.
§ 201 Abs. 1 Nr. 2: Das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes einer anderen Person mit einem Abhörgerät, das nicht zur Kenntnisnahme durch den Abhörenden bestimmt ist, ist gesondert verboten, selbst wenn keine Aufnahme entsteht.
§ 201 Abs. 2: Das Gebrauchen oder einem Dritten Zugänglichmachen einer rechtswidrig erlangten Aufnahme ist eine eigenständige Straftat. Das öffentliche Mitteilen des Inhalts des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist zusätzlich verboten, wenn dies in einer Weise geschieht, die berechtigte Interessen eines anderen beeinträchtigt. Eine enge Ausnahme gilt, wenn die öffentliche Bekanntgabe überwiegenden öffentlichen Interessen dient; die Gerichte wenden eine Interessenabwägung an.
Strafe: Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe für gewöhnliche Täter. Handelt es sich beim Täter um eine Amtsträgerin, einen Amtsträger oder eine mit besonderen öffentlichen Aufgaben betraute Person, erhöht sich die Höchststrafe auf fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Die Vorschrift verwendet den Begriff "das nichtöffentlich gesprochene Wort". Worte, die in einem tatsächlich öffentlichen Rahmen gesprochen werden (eine öffentliche Rede, eine für alle Zuhörenden offene Straßenkundgebung), fallen nicht unter § 201. Ob Worte "nichtöffentlich" waren, wird nach den Umständen beurteilt; ein Gespräch zwischen zwei Personen an einem Café-Tisch ist privat, auch wenn das Café ein öffentlicher Ort ist.
Der Zustimmungsmaßstab
Ein wichtiger Nuancenpunkt: Im Strafrecht kann eine stillschweigende oder mutmaßliche Zustimmung nach § 201 genügen (etwa wenn beide Parteien wissen, dass sie im Rahmen eines betrieblichen Gesprächsüberwachungsprogramms aufgenommen werden, und das Gespräch ohne Widerspruch fortsetzen). Dies ist ein engerer Maßstab als der, den die DSGVO für Zwecke des Datenschutzes verlangt. Nach der DSGVO muss die Einwilligung freiwillig, spezifisch, informiert und unmissverständlich sein; eine vorab aufgezeichnete Ansage, dass "dieses Gespräch aufgezeichnet werden kann", genügt nicht als Einwilligung, sofern der anrufenden Person nicht eine echte Gelegenheit gegeben wird, zu widersprechen oder das Gespräch zu beenden.
Das Landgericht Heidelberg (4 O 44/24, 5. August 2024) bekräftigte den Abwägungsansatz zur Zulässigkeit: Selbst wenn § 201 formal verletzt wird, muss ein Zivilgericht die Schwere des Eingriffs in die Privatsphäre gegen die Bedeutung des Beweismittels abwägen, bevor es dieses ausschließt. Das Urteil begründet keine pauschale Zulässigkeitsregel; es bewahrt lediglich den richterlichen Ermessensspielraum im Zivilverfahren.

§ 201a StGB: Bildbezogener Persönlichkeitsschutz und die Novelle 2021
§ 201a schützt das, was das deutsche Recht als "höchstpersönlichen Lebensbereich" bezeichnet, vor Eingriffen durch Bild- und Videoaufnahmen.
Ursprünglicher Anwendungsbereich (eingeführt 2004): Verbot der Herstellung oder Übertragung von Bildaufnahmen einer Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum ohne Zustimmung.
Novelle 2021 (in Kraft seit 1. Oktober 2021): Der Bundestag erweiterte § 201a erheblich, um Folgendes zu erfassen:
- Aufnahmen unter der Bekleidung ohne Zustimmung (umgangssprachlich "Upskirting"), auch im öffentlichen Raum
- Aufnahmen des Körpers einer Person in einer Weise, die deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, unabhängig davon, ob sich die Person an einem privaten oder öffentlichen Ort befindet
- Aufnahmen der Nacktheit einer Person unter 18 Jahren, mit verschärften Strafen
Aktuelle zentrale Verbote nach § 201a:
- Herstellen oder Übertragen einer Bildaufnahme einer Person in einer Wohnung ohne Zustimmung, wenn die Aufnahme deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt
- Herstellen oder Übertragen von Aufnahmen, die die Intimbereiche einer Person ohne Zustimmung zeigen (einschließlich Aufnahmen unter der Bekleidung im öffentlichen Raum)
- Einem Dritten, auch mit dessen Zustimmung, Bild- oder Videoaufnahmen zugänglich machen, die die Nacktheit einer Person unter 18 Jahren zeigen (Herstellen, Anbieten oder sich bzw. einem Dritten Verschaffen)
- Verbreiten von Aufnahmen, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person zu schaden
Strafe: Bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Zu beachten ist, dass das heimliche Filmen einer Person im öffentlichen Raum ohne Erfassung intimer Inhalte nicht automatisch nach § 201a strafbar ist. Die Veröffentlichung solcher Aufnahmen erfordert jedoch in der Regel die Zustimmung der abgebildeten Person nach § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG), es sei denn, es handelt sich um eine Person der Zeitgeschichte und das Bild betrifft die Ausübung ihrer öffentlichen Rolle.

DSGVO und BDSG 2018: Die datenschutzrechtliche Überlagerung
Ton- und Videoaufnahmen identifizierbarer Personen sind personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Die Verarbeitung dieser Daten (Erstellen, Speichern, Weitergeben, Übermitteln oder Löschen einer Aufnahme) erfordert eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1.
Die fünf für Aufnahmen in Deutschland relevanten Rechtsgrundlagen:
- Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a): Die aufgenommene Person erteilt eine freiwillige, spezifische, informierte und unmissverständliche Einwilligung. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf macht die vorherige Verarbeitung nicht rückwirkend unrechtmäßig, erfordert aber deren sofortige Einstellung.
- Berechtigte Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f): Das Interesse der aufnehmenden Stelle überwiegt die Datenschutzrechte der betroffenen Person. Die deutschen Aufsichtsbehörden wenden einen strengen Abwägungsmaßstab an; eine bloße geschäftliche Zweckmäßigkeit überwiegt selten den Schutz der Privatsphäre. Überwachungskameraaufnahmen zur Kriminalprävention auf privatem Grund wurden als von dieser Rechtsgrundlage gedeckt angesehen, wenn Hinweisschilder vorhanden sind und die Aufnahme verhältnismäßig ist.
- Rechtliche Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c): Anwendbar etwa, wenn ein Finanzinstitut nach Geldwäschevorschriften bestimmte Anrufe aufzeichnen muss.
- Lebenswichtige Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. d): Verfügbar in medizinischen Notfällen.
- Öffentliche Aufgabe (Art. 6 Abs. 1 lit. e): Für staatliche Aufnahmetätigkeiten.
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG 2018, BGBl. I 2017, S. 2097, in Kraft seit 25. Mai 2018) ergänzt die DSGVO in Deutschland. Für Aufnahmen relevante zentrale BDSG-Bestimmungen sind:
- § 26 BDSG: Regelt die Verarbeitung von Beschäftigtendaten. Personenbezogene Daten über Beschäftigte (einschließlich Gesprächsaufzeichnungen) dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies für das Beschäftigungsverhältnis erforderlich ist oder um von Beschäftigten begangene Straftaten bei dokumentiertem Verdacht aufzuklären. Heimliche Überwachung von Beschäftigten setzt einen dokumentierten Verdacht, die Erschöpfung anderer Ermittlungsmethoden und Verhältnismäßigkeit voraus.
- § 23 BDSG: Ausnahmen für journalistische und wissenschaftliche Zwecke, die jedoch die strafrechtlichen Verbote des § 201 StGB nicht außer Kraft setzen.
Zivilrechtliche Haftung nach der DSGVO: Art. 82 DSGVO sieht vor, dass jede Person, der durch einen DSGVO-Verstoß ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Schadenersatz vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter verlangen kann. Deutsche Gerichte haben immateriellen Schadenersatz für durch rechtswidrige Aufnahmen verursachte Ängste und Beeinträchtigungen zugesprochen.
Durchsetzungsbußen: Nach Art. 83 DSGVO können Verstöße gegen die zentralen datenschutzrechtlichen Grundsätze (einschließlich rechtswidriger Aufnahmen) mit Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sowie die 16 Landesdatenschutzbehörden sind die zuständigen Aufsichtsbehörden.

Der EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689): Deepfakes und Aufnahmetechnologie
Die Verordnung (EU) 2024/1689, der EU AI Act, trat am 1. August 2024 in Kraft. Sein gestaffelter Anwendungszeitplan ist für Aufnahme- und Synthetic-Media-Technologien, die in Deutschland eingesetzt werden, unmittelbar relevant.
Wichtige Zeitpunkte:
| Datum | Was galt |
|---|---|
| 2. Februar 2025 | Verbotene KI-Praktiken (Kapitel II) wurden anwendbar, einschließlich der biometrischen Echtzeit-Überwachung im öffentlichen Raum |
| 2. August 2025 | Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (Kapitel V) traten in Kraft; Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck müssen technische Dokumentation veröffentlichen, die Urheberrechtsrichtlinie einhalten und Zusammenfassungen der Trainingsdaten bereitstellen |
| 2. August 2026 | Vollständige Anwendung, einschließlich Hochrisiko-KI-Systeme (Kapitel III) |
Kennzeichnungspflicht für Deepfakes (Art. 50 Abs. 4): Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert und die einen Deepfake darstellen, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Diese Pflicht gilt seit 2. Februar 2025 als Teil der Transparenzanforderungen des Kapitels IV.
Deutschlands Umsetzungsstelle: Deutschland hat das KI-Durchführungsgesetz (KI-MIG) erlassen, um nationale zuständige Behörden zu benennen und die Koordinierungsstelle KoKIVO einzurichten, die mit dem KI-Büro der EU zusammenarbeitet.
Schnittstelle zum Aufnahmerecht: KI-gestützte Transkriptionswerkzeuge, Sprachklonierungsdienste und Plattformen zur Besprechungsaufzeichnung, die Tonaufnahmen identifizierbarer Personen verarbeiten, müssen sowohl § 201 StGB (Zustimmung vor der Aufnahme) als auch Art. 6 DSGVO (Rechtsgrundlage für die Verarbeitung) einhalten. Der AI Act fügt die weitere Pflicht hinzu, KI-generierte Inhalte zu kennzeichnen oder offenzulegen. Ein KI-Sitzungsprotokoll, das ohne Zustimmung aller Beteiligten erstellt wird, würde gegen § 201 StGB verstoßen, unabhängig davon, ob die Transparenzvorschriften des AI Act eingehalten wurden.
Strafen: Strafrechtlich, verwaltungsrechtlich und zivilrechtlich
Strafrechtlich (§ 201 StGB):
- Gewöhnliche Täter: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
- Amtsträgerinnen, Amtsträger und Personen mit besonderen öffentlichen Aufgaben: bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Strafrechtlich (§ 201a StGB):
- Bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
- Qualifizierte Fälle (z. B. intime Aufnahmen von Minderjährigen): höhere Strafen nach § 201a Abs. 3 und verwandten Bestimmungen
Vorgeschlagener § 201b StGB (Deepfakes, mit Stand Mai 2026 noch nicht beschlossen):
- Regelfälle: bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
- Qualifizierte Fälle (öffentliche Verbreitung oder intime Inhalte): bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
- Status: Entwurf des Bundesrats (Drucksache 222/24, Juli 2024), im August 2025 erneut in den Bundestag eingebracht; noch nicht beschlossen; die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat Bedenken hinsichtlich einer Überkriminalisierung geäußert
Verwaltungsrechtlich (DSGVO/BDSG):
- Geldbußen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 DSGVO)
- Deutsche Aufsichtsbehörden haben erhebliche Geldbußen gegen Unternehmen wegen rechtswidriger Gesprächsaufzeichnung und heimlicher Beschäftigtenüberwachung verhängt
Zivilrechtlich (§ 823 BGB und Art. 82 DSGVO):
- Unterlassungsanspruch auf Löschung oder Nichtnutzung rechtswidrig erlangter Aufnahmen
- Schadenersatz für materiellen Schaden (entgangenes Einkommen, geschäftlicher Schaden)
- Schadenersatz für immateriellen Schaden (Belastung, Angst, Rufschädigung)
- Wiederherstellungsanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen rechtswidriger Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Telefongespräche: Zustimmung aller Beteiligten erforderlich
Die Aufnahme eines Telefongesprächs in Deutschland erfordert die Zustimmung jeder am Gespräch beteiligten Person, bevor die Aufnahme beginnt. Dies folgt unmittelbar aus § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB; der Inhalt eines Telefongesprächs ist "das nichtöffentlich gesprochene Wort" im Sinne der Vorschrift.
Für Privatpersonen: Bevor eine Aufnahmefunktion aktiviert wird, müssen alle anderen Beteiligten informiert werden und deren Zustimmung eingeholt werden. Die Fortsetzung nach einem Widerspruch ist eine Straftat.
Für Unternehmen: Das bloße Abspielen einer vorab aufgezeichneten Ansage, dass "dieses Gespräch aufgezeichnet werden kann", genügt nicht dem Einwilligungsmaßstab der DSGVO, sofern die anrufende Person nicht eine echte und einfache Möglichkeit hat, zu widersprechen oder aufzulegen. Viele Unternehmen verlangen, dass die anrufende Person eine Taste drückt oder mündlich zustimmt, bevor die Aufnahme beginnt. Interne Programme zur Gesprächsüberwachung erfordern die Information der Beschäftigten und, sofern ein Betriebsrat besteht, die Zustimmung im Rahmen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes.
Aufnahmen von Angesicht zu Angesicht: Private Gespräche
Dieselbe Regel der Zustimmung aller Beteiligten gilt für persönliche Gespräche. Die Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes einer anderen Person ohne deren Wissen verstößt gegen § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB, unabhängig davon, ob die aufnehmende Person am Gespräch teilnimmt.
Die Gerichte haben durchgängig entschieden, dass Gespräche am Arbeitsplatz, zu Hause, im Fahrzeug und in privat zugänglichen Geschäftsräumen (Besprechungsräume, private Büros) im Sinne des § 201 "nichtöffentlich" sind. Gespräche in einem tatsächlich öffentlichen Rahmen (eine öffentliche Rede, eine live übertragene Parlamentssitzung, an eine Menschenmenge gerichtete Worte) unterliegen nicht dem strafrechtlichen Verbot.
Der enge Rechtfertigungsgrund der Notwehr bzw. des Notstands (§ 34 StGB) setzt eine gegenwärtige, nicht lediglich eine befürchtete künftige Gefahr voraus. Die Gerichte verlangen, dass die Aufnahme das einzig praktikable Mittel war, um die konkrete Gefahr abzuwenden, und dass der Eingriff in die Privatsphäre im Verhältnis zum geschützten Interesse stand. Eine vorsorgliche Aufnahme im Hinblick auf einen erwarteten Streit erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Aufnahme von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten
Das Filmen oder Aufnehmen von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten bei der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit in Deutschland ist im Allgemeinen rechtmäßig. Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die in amtlicher Funktion in einem öffentlichen Rahmen handeln, führen kein privates Gespräch; das Merkmal des "nichtöffentlich gesprochenen Wortes" nach § 201 StGB ist bei Anweisungen auf der Straße oder bei einer öffentlichen Demonstration nicht erfüllt.
Das Recht, polizeiliches Handeln zu dokumentieren, wird zudem durch die verfassungsrechtlich verbürgte Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 und Art. 17a des Grundgesetzes gestützt. Deutsche Gerichte und die Rechtswissenschaft erkennen weitgehend ein Interesse der öffentlichen Rechenschaftspflicht an der Aufnahme polizeilicher Einsätze an, insbesondere bei nach Art. 8 (Versammlungsfreiheit) geschützten Versammlungen.
Es gelten jedoch praktische Grenzen:
- Die Tonaufnahme eines privaten Gesprächs eines Polizeibeamten (außerhalb der Ausübung amtlicher Tätigkeit) erfordert weiterhin die Zustimmung nach § 201 StGB
- Polizeibeamtinnen und -beamte haben argumentiert (und manche Gerichte haben dies akzeptiert), dass § 201 in bestimmten Zusammenhängen auch "amtliche Anweisungen" erfasst; dies bleibt umstritten, und die Praxis deutscher Polizeibehörden, den "Abhörparagrafen" gegen Demonstrantinnen und Demonstranten anzuwenden, die Beamte filmen, ist von der Rechtswissenschaft vielfach kritisiert worden
- Die Veröffentlichung von Aufnahmen, die Beamte anhand von Gesicht oder Dienstnummer identifizieren, kann datenschutzrechtliche Pflichten nach der DSGVO auslösen, wenn die Aufnahme verarbeitet und gespeichert wird (im Gegensatz zu einem Livestream, der nicht gespeichert wird)
Das BVerfG-Urteil von 2025 zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung (BVerfG, Pressemitteilung 69/2025) bestätigte das verfassungsrechtliche Erfordernis der Verhältnismäßigkeit bei jeder staatlichen Überwachungsmaßnahme, befasste sich jedoch nicht unmittelbar mit der Aufnahme von Polizeieinsätzen durch Bürgerinnen und Bürger.
Aufnahmen und Überwachung am Arbeitsplatz
Aufnahmen am Arbeitsplatz unterliegen in Deutschland § 201 StGB, § 26 BDSG, der DSGVO sowie den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Zentrale Grundsätze:
- Legitimer Zweck: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen vor Beginn jeder Überwachung einen konkreten, dokumentierten und rechtmäßigen Zweck festlegen
- Verhältnismäßigkeit: Die Überwachung muss auf das für den angegebenen Zweck Notwendige beschränkt sein; eine pauschale Überwachung aller Beschäftigten ohne dokumentierten Anlass ist nicht verhältnismäßig
- Transparenz: Beschäftigte müssen über jede Überwachung informiert werden, einschließlich Art, Umfang, Dauer und Zweck der Aufnahme
- Mitbestimmung: Besteht ein Betriebsrat, gewährt § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG diesem ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Vor Einführung von Gesprächsaufzeichnung oder Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist eine Betriebsvereinbarung erforderlich
- Geschützte Tätigkeiten: Betriebsratssitzungen, die Tätigkeit von Datenschutzbeauftragten und die Tätigkeit von Gewerkschaftsvertreterinnen und -vertretern dürfen unter keinen Umständen überwacht werden
Heimliche Überwachung: § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG erlaubt heimliche Überwachung von Beschäftigten nur, wenn ein dokumentierter, konkreter Verdacht einer Straftat im Beschäftigungsverhältnis besteht, andere Ermittlungsmittel ausgeschöpft oder undurchführbar sind und die Überwachung in Umfang und Dauer verhältnismäßig ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass unter Verstoß gegen diese Grundsätze erlangte Videoüberwachungsbeweise in arbeitsgerichtlichen Verfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliegen können, wobei die Gerichte die Interessen der Arbeitgeberseite von Fall zu Fall abwägen.
Aufnahme von Polizei (Zusammenfassung), Versammlungen und Amtsträgern
Wie oben zusammengefasst, verstößt die Aufnahme von Amtsträgerinnen und Amtsträgern, die in amtlicher Funktion öffentlich handeln, nicht gegen § 201 StGB. Art. 8 des Grundgesetzes schützt die Versammlungsfreiheit; Teilnehmerinnen und Teilnehmer rechtmäßiger Versammlungen dürfen polizeiliches Verhalten bei diesen Versammlungen dokumentieren. Die von deutschen Bürgerrechtsorganisationen veröffentlichten Materialien zum Thema "Polizei filmen" bestätigen, dass das deutsche Recht Bürgerinnen und Bürgern erlaubt, die Polizei zu filmen.
Der entscheidende Unterschied besteht zwischen der amtlichen Handlung (deren Aufnahme rechtmäßig ist) und jeder privaten Äußerung des Beamten (die die Zustimmung nach § 201 erfordert). Praktischer Hinweis: Aufnahmen auf das beobachtbare amtliche Verhalten beschränken; keine Gespräche zwischen Beamten aufnehmen, die erkennbar nicht an die Öffentlichkeit gerichtet sind.
Voyeurismus, NCII und Deepfakes
Geltendes Recht (§ 201a und verwandte Bestimmungen)
§ 201a in der seit 2021 geänderten Fassung erfasst Upskirting und intime Aufnahmen, die ohne Zustimmung angefertigt werden, auch im öffentlichen Raum. Das Herstellen, der Besitz oder die Verbreitung solchen Materials ist eine Straftat. Gesonderte Bestimmungen des Gewaltschutzgesetzes ermöglichen zivilrechtliche Unterlassungsansprüche für Opfer bildbezogener Gewalt.
Das staatlich geförderte deutsche Beratungsprojekt aktiv-gegen-digitale-gewalt.de nennt die folgenden auf bildbezogene sexualisierte Gewalt anwendbaren Straftatbestände:
- § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen)
- § 184b StGB (Verbreitung kinderpornografischer Inhalte, wenn das Opfer unter 18 Jahre alt ist)
- § 238 StGB (Nachstellung, die auch die Verbreitung intimer Bilder als Nötigungsmittel umfassen kann)
- § 33 KUG (Veröffentlichung von Bildnissen ohne Einwilligung)
Die gesetzliche Deepfake-Lücke und der geplante § 201b StGB-E
§ 201a setzt technisch die Aufnahme einer realen Person in einer bestimmten Situation voraus. KI-generierte Deepfakes sind synthetische Kompositionen, keine Aufnahmen; das bedeutet, dass § 201a Deepfakes nicht ohne Weiteres erfasst, selbst wenn diese intime Bilder simulieren.
Der Bundesrat erkannte diese Lücke und verabschiedete im Juli 2024 einen Gesetzentwurf (Drucksache 222/24), der einen neuen § 201b StGB vorschlägt. Der Bundestag erhielt den Vorschlag im August 2025. Mit Stand Mai 2026 ist § 201b noch nicht beschlossen.
Der vorgeschlagene § 201b StGB würde folgendes unter Strafe stellen:
- Das Zugänglichmachen computergenerierter oder algorithmisch veränderter Medieninhalte gegenüber anderen, die den realistischen Anschein einer Bild- oder Tonaufnahme einer identifizierbaren Person ohne deren Zustimmung erwecken
- Regelstrafe: bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
- Qualifizierte Strafe (öffentliche Verbreitung oder intime Inhalte): bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußerte im November 2025 Skepsis und warnte vor einer Überkriminalisierung und möglichen Konflikten mit der Meinungsfreiheit. Der Vorschlag wird weiterhin diskutiert.
EU-Richtlinie: Die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (Richtlinie (EU) 2024/1385, in Kraft seit Mai 2024) verpflichtet die Mitgliedstaaten, die nicht einvernehmliche Erstellung und Weitergabe sexualisierender Deepfakes unter Strafe zu stellen. Deutschland muss die Richtlinie bis Juni 2027 umsetzen.
Grenzüberschreitende Aufnahmen: Deutschland und die Vereinigten Staaten
Eine Person mit Wohnsitz in Deutschland, die ein Gespräch mit einer Person in den USA aufnimmt, unterliegt zwei gleichzeitig geltenden Rechtsordnungen.
Deutsches Recht ist anwendbar, weil die Aufnahme auf deutschem Boden veranlasst wird und die Worte der aufgenommenen Person in Deutschland verarbeitet werden. Nach § 201 StGB ist die Zustimmung aller Beteiligten erforderlich, und für jede Datenverarbeitung ist eine wirksame Einwilligung nach der DSGVO erforderlich.
US-Bundesrecht (18 U.S.C. § 2510 ff., der Wiretap Act) gilt für die Seite der US-amerikanischen Gesprächspartei. Das Bundesrecht erlaubt die Aufnahme mit Zustimmung nur einer Partei, das heißt, die US-amerikanische Partei könnte das Gespräch nach Bundesrecht rechtmäßig aufnehmen, ohne die deutsche Partei zu informieren. Das Recht der einzelnen Bundesstaaten kann jedoch strenger sein; Kalifornien (Cal. Penal Code § 632), Florida (Fla. Stat. § 934.03) und mehrere andere Bundesstaaten verlangen die Zustimmung aller Beteiligten.
Praktisches Ergebnis: Ein Geschäftsgespräch zwischen einer US-amerikanischen Angestellten (in einem US-Bundesstaat mit Ein-Parteien-Zustimmung) und einer deutschen Angestellten muss als Gespräch mit Zustimmung aller Beteiligten behandelt werden, da deutsches Recht für die deutsche Gesprächspartei gilt. Wird keine Zustimmung aller Beteiligten eingeholt, setzt sich die deutsche Gesprächspartei (und möglicherweise das deutsche Unternehmen) strafrechtlicher und datenschutzrechtlicher Haftung aus, unabhängig davon, was auf US-amerikanischer Seite zulässig ist.
Auswirkungen auf die Datenübermittlung: Die Übermittlung einer Aufnahme aus Deutschland in die USA erfordert zusätzlich zu den Anforderungen an Einwilligung und Rechtsgrundlage für die ursprüngliche Aufnahme einen rechtmäßigen Übermittlungsmechanismus nach Kapitel V der DSGVO (Standardvertragsklauseln, das EU-US-Data-Privacy-Framework oder einen anderen anerkannten Übermittlungsmechanismus).
Staatliche Überwachung: § 100a StPO und das BVerfG-Urteil von 2025
Polizei und Nachrichtendienste in Deutschland dürfen Telekommunikation nur mit vorheriger richterlicher Anordnung abhören.
§ 100a StPO erlaubt die gerichtlich angeordnete Überwachung der Telekommunikation, wenn: (1) eine der in § 100a Abs. 2 StPO aufgeführten schweren Straftaten Gegenstand der Ermittlung ist; (2) die Tat im Einzelfall schwer wiegt; und (3) die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. In dringenden Fällen kann eine Staatsanwaltschaft die Überwachung vorläufig anordnen, vorbehaltlich richterlicher Bestätigung binnen drei Werktagen.
Das BVerfG-Urteil von 2025 (Pressemitteilung bvg25-069): Das Bundesverfassungsgericht entschied 2025, dass die nach § 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO zulässige Quellen-Telekommunikationsüberwachung ("Quellen-TKÜ") verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist, soweit sie eine Überwachung bei Straftaten mit einer Höchststrafe von nur drei Jahren Freiheitsstrafe oder weniger erlaubt. Das Gericht bestätigte, dass die Überwachung bei schweren Straftaten (Terrorismus, organisierte Kriminalität, Drogenhandel) verfassungsrechtlich weiterhin zulässig bleibt, das Verhältnismäßigkeitsgebot des Art. 10 des Grundgesetzes jedoch die Ausdehnung der eingriffsintensiven Überwachung auf geringfügige Straftaten für unwirksam erklärt.
Art. 10 Grundgesetz: Schützt das Fernmeldegeheimnis für alle Personen in Deutschland. Jede staatliche Überwachung muss gesetzlich zugelassen, richterlich kontrolliert und im Verhältnis zum Ermittlungsziel stehen.
Das G10-Gesetz (Artikel-10-Gesetz): Regelt die nachrichtendienstliche Telekommunikationsüberwachung (im Unterschied zur strafprozessualen Überwachung nach der StPO). Das G10-Gesetz beschränkt die nachrichtendienstliche Überwachung auf bestimmte Gefahrenbereiche (Terrorismus, Auslandsaufklärung, Waffenhandel) und erfordert die Genehmigung durch das Parlamentarische Kontrollgremium.
Dashcam-Aufnahmen
Der Bundesgerichtshof (BGH, VI ZR 233/17, 15. Mai 2018) entschied, dass die dauerhafte Dashcam-Aufzeichnung technisch gegen deutsche Datenschutzvorschriften verstößt, weil sie Bilder identifizierbarer Personen (Fußgänger, andere Fahrzeuglenker, Beifahrer) ohne konkrete Rechtfertigung für jede betroffene Person erfasst. Trotz dieses formalen Verstoßes ist Dashcam-Material nicht automatisch als Beweismittel im Zivilverfahren unzulässig. Die Gerichte müssen die Schwere des Datenschutzverstoßes gegen das Beweisbedürfnis von Fall zu Fall abwägen.
Praktischer Stand 2026: Die Nutzung von Dashcams ist in Deutschland weit verbreitet. Dashcams mit Loop-Aufzeichnung (Überschreiben der Aufnahmen nach einem festgelegten Zeitraum, sofern kein Kollisionssensor ausgelöst wird) werden im Rahmen der DSGVO-Interessenabwägung eher als verhältnismäßig angesehen als Geräte, die durchgehendes Filmmaterial vollständig speichern. Hinweisschilder, die andere Verkehrsteilnehmende über die Aufnahme informieren, sind empfehlenswert, aber für Privatfahrzeuge nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Abhören durch Telekommunikationsanbieter
§ 88 des Telekommunikationsgesetzes (TKG 2021, in der jüngsten konsolidierten Fassung, BGBl. I 2021, S. 3338) und Art. 10 des Grundgesetzes verpflichten Telekommunikationsanbieter gemeinsam, das Fernmeldegeheimnis für sämtliche von ihnen übermittelte Kommunikation zu wahren. Anbieter dürfen auf Gesprächsinhalte oder damit verbundene Umstände nur insoweit zugreifen oder diese offenlegen, als dies für die geschäftsmäßige Erbringung des Dienstes und den Schutz ihrer technischen Systeme unbedingt erforderlich ist.
Videoüberwachung im öffentlichen Raum
Videoüberwachung auf privatem Eigentum (Wohnungen, Geschäfte, Büros) wird durch § 4 BDSG (für öffentlich zugängliche Bereiche) und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigte Interessen) geregelt. Zentrale Anforderungen:
- Kameras dürfen nur das eigene Grundstück überwachen; die Aufnahme angrenzender öffentlicher Gehwege, Straßen oder Nachbargrundstücke erfordert eine gesonderte Rechtfertigung und wird von den deutschen Datenschutzbehörden regelmäßig als unverhältnismäßig eingestuft
- Deutlich sichtbare Hinweisschilder müssen Personen darüber informieren, dass sie aufgenommen werden, unter Angabe des Verantwortlichen und des Zwecks
- Die Aufbewahrung des Materials muss auf das für den angegebenen Zweck Notwendige beschränkt sein; die meisten deutschen Aufsichtsbehörden behandeln 72 Stunden als Standard-Höchstdauer für Sicherheitsaufnahmen
- Der Zugriff auf das Material muss beschränkt und protokolliert werden
Videoüberwachung durch Behörden (Polizeikameras bei Demonstrationen, Verkehrsknotenpunkten) erfordert eine gesonderte gesetzliche Grundlage und unterliegt einer strengeren Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den jeweiligen Landespolizeigesetzen und Art. 10 des Grundgesetzes.
Dieser Beitrag stellt allgemeine rechtliche Informationen zum Aufnahmerecht in Deutschland dar. Er behandelt das deutsche Bundesstrafrecht (StGB, StPO), den bundesrechtlichen Datenschutzrahmen (BDSG, DSGVO) und einschlägige EU-Verordnungen mit Stand Mai 2026. Er behandelt nicht jede landesrechtliche Abweichung im Polizei- oder Überwachungsrecht. Für eine Beratung zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich an eine in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt.
Frequently Asked Questions
Verlangt Deutschland für die Aufnahme eines Gesprächs die Zustimmung aller Beteiligten?
Ja. Deutschland verlangt die Zustimmung jeder Partei eines privaten Gesprächs, bevor eine Aufnahme erstellt wird. § 201 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs verbietet die Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes einer anderen Person ohne deren Befugnis, unabhängig davon, ob die aufnehmende Person am Gespräch teilnimmt oder eine außenstehende Person ist. Verstöße werden mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet. Das aus dem US-Recht stammende Konzept der 'Ein-Parteien-Zustimmung' findet keine Anwendung.
Welche Strafe droht für die Aufnahme einer Person ohne Zustimmung in Deutschland?
Nach § 201 StGB wird die rechtswidrige Tonaufnahme mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet. Begeht eine Amtsträgerin oder ein Amtsträger die Tat, erhöht sich die Höchststrafe auf fünf Jahre. § 201a erfasst die rechtswidrige Bild- und Videoaufnahme mit Strafen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. DSGVO-Verstöße kommen mit Verwaltungsbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Umsatzes hinzu, und Betroffene können nach Art. 82 DSGVO und § 823 BGB zivilrechtlichen Schadenersatz geltend machen.
Darf ich in Deutschland ein Telefongespräch mit jemandem aufnehmen?
Nur wenn Sie die Zustimmung jeder beteiligten Person einholen, bevor die Aufnahme beginnt. Das bloße Abspielen einer Ansage, dass 'dieses Gespräch aufgezeichnet werden kann', genügt der DSGVO nicht als Einwilligung, sofern die andere Person nicht eine echte, einfache Möglichkeit hat, zu widersprechen und aufzulegen, bevor die Aufnahme beginnt. Viele Unternehmen verlangen eine aktive Bestätigung (Tastendruck oder mündliche Zustimmung), bevor die Aufnahme aktiviert wird.
Darf ich die Polizei in Deutschland filmen?
Im Allgemeinen ja, wenn Beamtinnen und Beamte in amtlicher Funktion öffentlich handeln. Polizeibeamtinnen und -beamte, die im öffentlichen Raum hoheitliche Befugnisse ausüben, führen kein 'privates' Gespräch im Sinne des § 201 StGB. Die Aufnahme polizeilichen Verhaltens bei Demonstrationen oder öffentlichen Einsätzen ist grundsätzlich erlaubt und wird durch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 des Grundgesetzes gestützt. Sie dürfen jedoch keine privaten Gespräche zwischen Beamtinnen und Beamten aufnehmen, und es können datenschutzrechtliche Pflichten entstehen, wenn Sie Aufnahmen identifizierbarer Personen speichern und verarbeiten.
Sind Dashcams in Deutschland legal?
Dashcams befinden sich in einer rechtlichen Grauzone. Der BGH entschied am 15. Mai 2018 (VI ZR 233/17), dass die dauerhafte Dashcam-Aufzeichnung technisch gegen das Datenschutzrecht verstößt, weil sie identifizierbare Personen ohne konkrete Rechtfertigung erfasst, dass solches Material im Zivilverfahren aber nicht automatisch unzulässig ist. Die Gerichte wägen Datenschutzverstöße von Fall zu Fall gegen das Beweisbedürfnis ab. Dashcams mit Loop-Aufzeichnung, die Material nur bei Auslösung durch einen Kollisionssensor speichern, gelten im Rahmen der DSGVO-Interessenabwägung als eher verhältnismäßig.
Was verlangt der EU AI Act in Deutschland im Hinblick auf Deepfakes?
Nach Art. 50 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 (der EU AI Act, in Deutschland als unmittelbar geltendes EU-Recht anwendbar) müssen Betreiber von KI-Systemen, die Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugen oder manipulieren und die einen Deepfake darstellen, offenlegen, dass die Inhalte KI-generiert oder KI-manipuliert sind. Diese Pflicht gilt seit 2. Februar 2025. Die Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, einschließlich technischer Dokumentation und Transparenz über Trainingsdaten, gelten seit 2. August 2025. Die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme gelten ab 2. August 2026.
Gibt es ein eigenständiges deutsches Gesetz gegen Deepfakes?
Noch nicht, Stand Mai 2026. Der deutsche Bundesrat verabschiedete im Juli 2024 einen Gesetzentwurf (Drucksache 222/24), der einen neuen § 201b StGB vorschlägt, um die Verbreitung realistischer KI-generierter oder KI-veränderter Darstellungen realer Personen ohne deren Zustimmung unter Strafe zu stellen. Der Vorschlag wurde im August 2025 in den Bundestag eingebracht, war jedoch mit Stand Mai 2026 noch nicht beschlossen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Bedenken wegen einer möglichen Überkriminalisierung geäußert. Bestehende Deepfakes können unter § 201a fallen (wenn sie intime Aufnahmen einer realen Person zeigen), unter die Kennzeichnungspflichten des EU AI Act sowie unter das allgemeine Zivilrecht nach § 823 BGB.
Darf mein [Arbeitgeber](/can-an-employer-record-conversations-without-consent) meine dienstlichen Telefonate oder Videobesprechungen aufzeichnen?
Nur mit ordnungsgemäßer Berechtigung. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen einen dokumentierten rechtmäßigen Zweck festlegen, Art. 6 DSGVO und § 26 BDSG einhalten, die Beschäftigten informieren und, sofern ein Betriebsrat besteht, dessen Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes einholen, bevor Gesprächs- oder Besprechungsaufzeichnung eingeführt wird. Heimliche Überwachung von Beschäftigten ist nur zulässig, wenn ein dokumentierter, konkreter Verdacht einer Straftat vorliegt und andere Ermittlungsmittel ausgeschöpft sind.
Wenn mich eine Person aus den USA in Deutschland anruft und das Gespräch aufzeichnet, ist das rechtmäßig?
Aus deutscher Sicht unterliegt das Gespräch auf deutscher Seite deutschem Recht. Für Ihre Teilnahme gelten die deutsche Zustimmungspflicht aller Beteiligten und die Pflichten der DSGVO. Der Umstand, dass US-Bundesrecht oder das Recht eines US-Bundesstaats die Aufnahme mit Zustimmung nur einer Partei erlaubt, wirkt sich nicht auf die deutsche strafrechtliche oder datenschutzrechtliche Haftung aus. Ein in beiden Rechtsordnungen tätiges Unternehmen sollte jedes Gespräch mit Deutschland-Bezug so behandeln, als erfordere es die Zustimmung aller Beteiligten und eine dokumentierte DSGVO-Rechtsgrundlage.
Kann ich eine heimliche Aufnahme als Beweismittel vor einem deutschen Gericht verwenden?
Deutsche Zivilgerichte schließen heimlich erlangte Aufnahmen nicht automatisch aus. In Anlehnung an den Abwägungsansatz des BGH und die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg vom August 2024 (LG Heidelberg 4 O 44/24) wägen Richterinnen und Richter die Schwere der Verletzung der Privatsphäre gegen die Bedeutung des Beweismittels und das Fehlen anderer Beweismöglichkeiten ab. In Strafverfahren wenden die Gerichte eine strengere Prüfung des Beweisverwertungsverbots an. Unter unmittelbarem Verstoß gegen § 201 StGB erlangte Aufnahmen sind als Beweismittel hochriskant und sollten nicht ohne Rechtsberatung verwendet werden.
Sources and References
- § 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (Zustimmung aller Beteiligten)(gesetze-im-internet.de).gov
- § 201a StGB: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (Bildschutz, Novelle 2021)(gesetze-im-internet.de).gov
- § 34 StGB: Rechtfertigender Notstand(gesetze-im-internet.de).gov
- § 100a StPO: Telekommunikationsüberwachung (richterliche Anordnung der Überwachung)(gesetze-im-internet.de).gov
- Art. 10 Grundgesetz: Fernmeldegeheimnis(gesetze-im-internet.de).gov
- Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG): Geheimhaltungspflichten der Anbieter(gesetze-im-internet.de).gov
- Bundesdatenschutzgesetz 2018 (BDSG): Bundesdatenschutzgesetz, ergänzend zur DSGVO(gesetze-im-internet.de).gov
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO): Art. 6, 82, 83 (Rechtsgrundlage, zivilrechtliche Haftung, Bußgelder)(eur-lex.europa.eu).gov
- Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act): Art. 50 Abs. 4 Kennzeichnungspflicht für Deepfakes, Art. 53 GPAI-Pflichten(eur-lex.europa.eu).gov
- BVerfGE 65, 1, BVerfG 1 BvR 209/83, 15. Dezember 1983 (Volkszählungsurteil): informationelle Selbstbestimmung(bverfg.de).gov
- BVerfG Pressemitteilung 69/2025: Verhältnismäßigkeitsurteil zur Quellen-TKÜ nach § 100a StPO(bundesverfassungsgericht.de).gov
- BGH VI ZR 233/17, 15. Mai 2018: Abwägungstest zur Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen(bundesgerichtshof.de).gov
- BfDI: Telekommunikationsüberwachung in Deutschland (Bundesbeauftragte/r für den Datenschutz)(bfdi.bund.de).gov
- Europäische Kommission: Leitlinien für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (Juli 2025)(digital-strategy.ec.europa.eu).gov
- § 22 KUG (Kunsturhebergesetz): Recht am eigenen Bild, Einwilligungserfordernis für die Veröffentlichung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Mitbestimmung des Betriebsrats bei technischen Überwachungseinrichtungen(gesetze-im-internet.de).gov
- LG Heidelberg 4 O 44/24, 5. August 2024: Zulässigkeit heimlicher Tonaufnahmen im Zivilverfahren(ferner-alsdorf.com)
- Bundesrat Drucksache 222/24: Entwurf zu § 201b StGB (Deepfake-Strafbarkeit), Juli 2024(regulations.ai)