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Kündigungsfrist in Deutschland: Regeln für Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach § 622 BGB

Von Recording Law Redaktionsteam14 Min. Lesezeit
Kündigungsfrist in Deutschland: Regeln für Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach § 622 BGB

Häufig gestellte Fragen

Wie lang ist meine Kündigungsfrist als Arbeitnehmer in Deutschland?

Nach § 622 Abs. 1 BGB sind es vier Wochen, zum 15. eines Kalendermonats oder zum Monatsende, unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht. Ein Tarifvertrag oder der individuelle Arbeitsvertrag kann stattdessen eine andere Frist festlegen.

Wird meine Kündigungsfrist länger, je länger ich schon dort arbeite?

Nur auf Seiten des Arbeitgebers. Nach § 622 Abs. 2 BGB steigt die Kündigungsfrist des Arbeitgebers von einem Monat nach zwei Jahren auf sieben Monate nach zwanzig Jahren. Die eigene Kündigungsfrist des Arbeitnehmers nach § 622 Abs. 1 BGB bleibt durchgehend bei vier Wochen.

Sind vier Wochen dasselbe wie ein Kalendermonat?

Nein. Vier Wochen sind 28 Tage, und der Beendigungstermin muss auf den 15. oder das Ende eines Kalendermonats fallen, je nachdem, welcher Termin nach Ablauf dieser Frist zuerst kommt. Je nachdem, wann die Kündigung erklärt wird, kann sich der Wirksamkeitstermin dadurch deutlich nach hinten verschieben, verglichen mit einer groben Schätzung von einem Monat.

Wie lang ist die Kündigungsfrist während der Probezeit?

§ 622 Abs. 3 BGB setzt zwei Wochen an, zu jedem Kalendertag, für eine vereinbarte Probezeit von bis zu sechs Monaten. Die Probezeit muss dafür tatsächlich im Vertrag vereinbart sein.

Kann mir mein Arbeitgeber eine kürzere Frist als vier Wochen setzen?

Unter vier Wochen nur bei einer vorübergehenden Beschäftigung von höchstens drei Monaten nach § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB. Die Kleinbetriebsregelung in § 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB wird oft so dargestellt, als erlaube sie eine kürzere Frist, doch die Vorschrift verlangt, dass die vereinbarte Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Ein Arbeitgeber mit nicht mehr als zwanzig Beschäftigten kann daher unabhängig von der Betriebszugehörigkeit bei vier Wochen bleiben und damit die gestaffelte Skala umgehen, aber nicht darunter gehen. Ein Tarifvertrag nach § 622 Abs. 4 BGB ist ein eigenständiger Weg und an diese Grenze nicht gebunden.

Zählt mein Alter oder mein Eintrittsdatum bei der Länge der Kündigungsfrist gegen mich?

Nein. Eine ältere Regel ließ Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr unberücksichtigt, doch der Europäische Gerichtshof hat das im Urteil Kücükdeveci (C-555/07, 19. Januar 2010) als unzulässige Altersdiskriminierung verworfen. Sie findet sich in § 622 BGB nicht mehr, und die gesamte durchgehende Beschäftigungszeit zählt.

Was passiert, wenn eine Kündigung das falsche Datum nennt?

Gerichte versuchen zunächst, das Schreiben so auszulegen, dass das rechtlich richtige Datum gemeint ist, sofern der Wortlaut das zulässt. Nennt das Schreiben ohne diese Offenheit ein einziges festes Datum, blockiert das Bestimmtheitsgebot in der Regel eine andere Auslegung, und eine Klage gegen das Datum muss nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen, sonst kann das genannte Datum wie geschrieben bindend werden.

Was ist der Unterschied zwischen ordentlicher und fristloser Kündigung?

Die ordentliche Kündigung folgt den oben beschriebenen Fristen nach § 622 BGB. Die fristlose Kündigung nach § 626 BGB beendet das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Kündigungsfrist, aber nur aus einem wichtigen Grund, der die Fortsetzung unzumutbar macht, und sie muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Gründe erklärt werden.

Quellen und Referenzen

  1. § 622 BGB, Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen(gesetze-im-internet.de).gov
  2. § 626 BGB, Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund(gesetze-im-internet.de).gov
  3. § 140 BGB, Umdeutung(gesetze-im-internet.de).gov
  4. § 187 BGB, Fristbeginn(gesetze-im-internet.de).gov
  5. § 188 BGB, Fristende(gesetze-im-internet.de).gov
  6. § 1 KSchG, Sozial ungerechtfertigte Kündigungen(gesetze-im-internet.de).gov
  7. § 4 KSchG, Anrufung des Arbeitsgerichts(gesetze-im-internet.de).gov
  8. § 7 KSchG, Wirksamwerden der Kündigung(gesetze-im-internet.de).gov
  9. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 700/09(bundesarbeitsgericht.de).gov
  10. EuGH, Urteil vom 19.01.2010, Kücükdeveci, C-555/07(eur-lex.europa.eu).gov
  11. Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet portal (BGB)(gesetze-im-internet.de).gov
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