Mindestlohn 2026 in Deutschland: 13,90 Euro pro Stunde erklärt

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Deutschland beträgt ab dem 1. Januar 2026 13,90 Euro pro Stunde. Er stieg von 12,82 Euro im Jahr 2025, und eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro pro Stunde ist bereits für den 1. Januar 2027 festgelegt.
Der Satz gilt für nahezu jedes Arbeitsverhältnis in Deutschland, mit einer kurzen, klar definierten Liste gesetzlicher Ausnahmen, die weiter unten auf dieser Seite behandelt wird. Er bestimmt zudem weitere Schwellenwerte an anderer Stelle im deutschen Recht, am unmittelbarsten die Minijob Verdienstgrenze, sodass eine Änderung des Stundensatzes Auswirkungen hat, die weit über die Gehaltsabrechnung selbst hinausgehen.
Informationen zuletzt geprüft am 19. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Die Rechtsgrundlage: § 1 MiLoG
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) regelt den Anspruch in § 1 MiLoG. Jeder Arbeitnehmer, der in Deutschland arbeitet, hat gegenüber seinem Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von mindestens dem jeweils geltenden Mindestlohn (§ 1 Abs. 1 MiLoG).
Der Stundensatz selbst ist im Gesetz nicht dauerhaft festgeschrieben. Stattdessen erlaubt § 1 Abs. 2 MiLoG der Bundesregierung, den Satz per Verordnung festzulegen und anzupassen, gestützt auf eine Empfehlung der weiter unten beschriebenen Mindestlohnkommission.
Eine eng gefasste Ausnahme in § 1 Abs. 3 MiLoG räumt branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem Arbeitnehmer Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vorrang ein, sofern diese Sätze den allgemeinen Satz erreichen oder überschreiten. Dieser Mechanismus wird weiter unten auf dieser Seite unter Branchenmindestlöhne behandelt.
Der Satz nach Jahr, und was sich zum 1. Januar 2027 ändert
| Jahr | Satz pro Stunde | Gültig ab |
|---|---|---|
| 2024 | 12,41 Euro | 1. Januar 2024 |
| 2025 | 12,82 Euro | 1. Januar 2025 |
| 2026 | 13,90 Euro | 1. Januar 2026 (aktuell) |
| 2027 | 14,60 Euro | 1. Januar 2027 (geplant) |
Der Satz für 2026 trat durch die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung in Kraft, im Anschluss an einen Beschluss, den die Mindestlohnkommission am 27. Juni 2025 fasste. Dieser eine Beschluss legte in einer zweistufigen Anpassung sowohl den Wert für 2026 als auch den für 2027 fest, statt jährlich einzeln zu entscheiden.
Der Satz von 14,60 Euro für 2027 ist in der Anpassungsverordnung bereits festgelegt und kein Prognosewert oder Vorschlag, über den noch abgestimmt werden müsste. Es lohnt sich dennoch, den Wert näher am Stichtag anhand der offiziellen Quelle des BMAS oder von gesetze-im-internet.de zu überprüfen, da diese Seite spätere Entwicklungen nicht in Echtzeit nachverfolgen kann.
Wie die Mindestlohnkommission den Satz festlegt
Die Mindestlohnkommission ist ein ständiges Gremium, das die Bundesregierung nach § 4 MiLoG einsetzt und das alle fünf Jahre neu berufen wird. Sie besteht aus einem unabhängigen Vorsitz, sechs stimmberechtigten Mitgliedern zu gleichen Teilen aus Arbeitgeber und Gewerkschaftsvertretern sowie zwei beratenden Mitgliedern aus der Wissenschaft ohne Stimmrecht.
Nach § 9 MiLoG entscheidet die Kommission alle zwei Jahre über Anpassungen des Mindestlohns und muss ihre Entscheidung schriftlich begründen. Sie berücksichtigt den Schutz der Arbeitnehmer, faire Wettbewerbsbedingungen und das Beschäftigungsrisiko und betrachtet, wie sich die Tariflöhne seit der letzten Anpassung entwickelt haben.
Seit ihrem Beschluss von 2025 berücksichtigt die Kommission zusätzlich einen Richtwert von 60 Prozent des Medianlohns von Vollzeitbeschäftigten, ein Maßstab aus der EU Mindestlohnrichtlinie und nicht unmittelbar aus deutschem Gesetzesrecht. Deutschland setzte diese Richtlinie ohne ein neues Gesetz um, durch eine Bekanntmachung, die das BMAS am 23. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte und die bestätigte, dass das bestehende deutsche Recht ihre Anforderungen bereits erfüllte.
Die Richtlinie selbst wurde daraufhin teilweise für nichtig erklärt. In der Rechtssache C-19/23, entschieden am 11. November 2025, erklärte die Große Kammer des Gerichtshofs der EU Artikel 5 Absatz 2 für nichtig, die Bestimmung, die die Kriterien auflistete, anhand derer Mitgliedstaaten die Angemessenheit eines Mindestlohns beurteilen sollten, ließ dabei jedoch Artikel 5 Absatz 4, der auf einen Richtwert wie 60 Prozent des Medianlohns verweist, sowie die Bestimmungen zu Tarifverhandlungen unangetastet.
Welche praktische Wirkung das in Deutschland hat, ist noch nicht geklärt, und an dieser Stelle ist Vorsicht angebracht statt Beschwichtigung. Die Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission selbst verweist sowohl auf die für nichtig erklärten Kriterien des Artikels 5 Absatz 2 als auch auf den fortbestehenden Richtwert des Artikels 5 Absatz 4, sodass es nicht zutrifft zu sagen, die deutsche Praxis habe mit dem für nichtig erklärten Teil schlicht nichts zu tun gehabt. Feststellen lässt sich, dass der Richtwert, auf den sich die Kommission in ihrem Beschluss vom Juni 2025 stützte, das Urteil überdauert hat, und dass der gesetzliche Rahmen des MiLoG selbst durch das Urteil weder für nichtig erklärt noch geändert wurde. Diese Frage sollte als offen behandelt werden, nicht als geklärt.
Rechenbeispiel: Vom Stundensatz zum Monatslohn
Der Mindestlohn wird pro Stunde festgelegt, sodass ein Arbeitnehmer mit einem üblichen Wochenpensum ihn umrechnen muss, um die Auswirkung auf die Gehaltsabrechnung zu sehen. Eine 40 Stunden Woche ist in Deutschland ein verbreitetes Vollzeitmuster, variiert jedoch je nach Arbeitgeber und Tarifvertrag.
Bei 40 Wochenstunden und dem in der deutschen Lohnabrechnung üblichen Umrechnungsfaktor von 4,348 Wochen pro Monat käme ein Arbeitnehmer, der genau den Mindestlohn 2026 verdient, auf etwa 2.417 Euro brutto im Monat, vor Steuern und Sozialabgaben. Dieser Wert ergibt sich aus 13,90 Euro multipliziert mit 40 Stunden multipliziert mit 4,348 Wochen. Arbeit über die vereinbarte Wochenstundenzahl hinaus kann eigene Fragen zur Überstundenvergütung aufwerfen; wie diese Regeln unabhängig vom Mindestlohn funktionieren, zeigt die Seite Überstunden in Deutschland.
Bei einem Teilzeitpensum von rund 10 Wochenstunden ergibt derselbe Stundensatz etwa 603 Euro im Monat, und das ist kein Zufall. Dieser Wert ist zugleich die Minijob Verdienstgrenze für 2026, weil die Grenze nach § 8 SGB IV direkt aus dem Mindestlohn berechnet wird: der Stundensatz multipliziert mit 130, geteilt durch drei, aufgerundet. Wie diese Formel funktioniert und was sich ändert, sobald der Monatsverdienst diese Grenze überschreitet, zeigt die Seite Minijob in Deutschland.
Wer vom Mindestlohn ausgenommen ist
Eine kurze, klar definierte Liste von Fällen fällt nach § 22 MiLoG nicht unter den Mindestlohn. Diese Liste korrekt wiederzugeben ist wichtig, denn sie ist der Abschnitt, der in beiläufigen Darstellungen der Regeln am häufigsten missverstanden wird.
Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Wer unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt, also unter 18 Jahre alt ist und keine anerkannte Berufsausbildung abgeschlossen hat, fällt für diese Tätigkeit vollständig aus dem Mindestlohn heraus (§ 22 Abs. 2 MiLoG). Der Abschluss einer Ausbildung hebt die Ausnahme auf, selbst wenn die Person noch unter 18 Jahre alt ist.
Auszubildende während einer förmlichen Berufsausbildung. Die Vergütung während einer Berufsausbildung richtet sich nach den eigenen Ausbildungsvergütungsregeln des Berufsbildungsgesetzes, nicht nach dem Mindestlohn (§ 22 Abs. 3 MiLoG).
Vier Praktikumsarten. § 22 Abs. 1 MiLoG nimmt aus: ein Pflichtpraktikum, das durch schulische, ausbildungsbezogene oder hochschulrechtliche Vorschriften vorgeschrieben ist, ohne eigene Höchstdauer; ein Orientierungspraktikum zur Wahl eines Ausbildungswegs oder Studiums, begrenzt auf drei Monate; ein studien oder ausbildungsbegleitendes Praktikum, ebenfalls begrenzt auf drei Monate, jedoch nur, wenn dieselbe Person nicht bereits ein solches Praktikum bei demselben Arbeitgeber absolviert hat; sowie die Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder an einer Berufsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 BBiG. Ein Praktikum, das über seine Dreimonatsgrenze hinausgeht oder bei demselben Arbeitgeber wiederholt wird, fällt für den darüber hinausgehenden Zeitraum wieder unter den regulären Mindestlohn.
Zuvor langzeitarbeitslose Beschäftigte, für sechs Monate. Wer unmittelbar vor Beginn einer neuen Beschäftigung langzeitarbeitslos war, fällt für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung aus dem Mindestlohn heraus (§ 22 Abs. 4 MiLoG). Die Ausnahme ist streng auf dieses Anfangsfenster begrenzt und beginnt nicht erneut, wenn derselbe Arbeitgeber die Person danach in eine andere Tätigkeit versetzt.
Ehrenamtliche. Echte ehrenamtliche Tätigkeit fällt vollständig aus dem Anwendungsbereich des MiLoG heraus, da sie keine entlohnte Beschäftigung im Sinne des Gesetzes darstellt (§ 22 Abs. 3 MiLoG).
Der Mindestlohn kann nicht wegvereinbart werden
§ 3 MiLoG macht den Mindestlohnanspruch unabdingbar. Jede Vereinbarung, die weniger als den Mindestlohn zahlt oder das Recht eines Arbeitnehmers, ihn geltend zu machen, einschränkt oder ausschließt, ist insoweit unwirksam, unabhängig davon, was der Arbeitsvertrag vorsieht.
Ein Arbeitnehmer kann auf einen bereits entstandenen Mindestlohnanspruch nur durch einen gerichtlichen Vergleich verzichten. Jede andere Form des Verzichts, einschließlich der Unterschrift unter eine übliche Ausgleichsquittung, beseitigt den zugrunde liegenden Anspruch nicht.
§ 3 MiLoG verhindert außerdem, dass vertragliche Ausschlussfristen auf den Mindestlohnanteil der Vergütung angewendet werden. Eine übliche Klausel, nach der Lohnansprüche innerhalb einer bestimmten Anzahl von Monaten geltend gemacht werden müssen, kann weiterhin für die Vergütung oberhalb des Mindestlohns gelten, den Mindestlohn selbst kann sie jedoch nicht zum Erlöschen bringen.
Arbeitgeberpflichten: pünktliche Zahlung und Aufzeichnung
§ 20 MiLoG verpflichtet jeden Arbeitgeber, ob im Inland oder im Ausland ansässig, Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten, spätestens zu dem nach § 2 Abs. 1 MiLoG festgelegten Zahlungstermin mindestens den Mindestlohn zu zahlen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
§ 17 MiLoG fügt für bestimmte Tätigkeiten und Branchen eine Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung hinzu: sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV, Leiharbeit sowie jede der in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen, darunter Bau, Gastgewerbe und Beherbergung, Personenbeförderung, Speditions und Logistikgewerbe, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft, Sicherheitsdienstleistungen sowie Friseur und Kosmetikgewerbe. Minijobs nach § 8a SGB IV sind von dieser speziellen Pflicht ausdrücklich ausgenommen.
Innerhalb dieser Branchen muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens sieben Kalendertage nach der Arbeitsleistung aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang aufbewahren. Die Aufzeichnungen müssen in deutscher Sprache im Inland aufbewahrt und auf Verlangen einer prüfenden Behörde am Arbeitsort selbst vorgelegt werden.
Branchenmindestlöhne liegen über dem allgemeinen Satz
Der Mindestlohn ist eine Untergrenze, keine typische Vergütung. Mehrere Branchen haben nach dem Arbeitnehmer Entsendegesetz (AEntG) einen eigenen verbindlichen Mindestlohn oberhalb des allgemeinen Satzes, festgelegt durch Tarifverträge, die die Bundesregierung branchenweit für allgemeinverbindlich erklärt hat.
Zu den Branchen mit eigenem verbindlichem Mindestlohn zählen Gebäudereinigung, Dachdeckerhandwerk, Bauwirtschaft, Elektrohandwerk, Gerüstbau und Pflege. Die meisten sind gestaffelt, sodass eine einzelne Branche mehrere Lohngruppen umfasst: In der Gebäudereinigung liegt beispielsweise die Innenreinigung am unteren Ende der Skala und die Glas und Fassadenreinigung am oberen Ende, mit einem Abstand von mehreren Euro pro Stunde dazwischen. Die Löhne in der Pflege werden wiederum gesondert nach der Pflegearbeitsbedingungenverordnung festgelegt und ebenfalls nach Qualifikation gestaffelt.
Konkrete Branchenwerte werden hier bewusst nicht wiedergegeben. Diese Sätze werden in gestaffelten, mehrjährigen Stufen festgelegt, sodass ein einziger Tarifvertrag gleichzeitig einen Satz für 2026, einen für 2027 und einen für 2028 enthalten kann, und ein großer Teil der online kursierenden Angaben zitiert die falsche Stufe dieser Staffelung, als wäre sie aktuell. Die maßgebliche und laufend aktualisierte Liste ist die Übersicht der Branchen Mindestlöhne des Zoll. Prüfen Sie den Satz für die konkrete Lohngruppe und das konkrete Datum dort, statt sich auf einen an anderer Stelle zitierten Wert zu verlassen, auch nicht auf einen von dieser Seite.
Diese Branchensätze folgen einem eigenen Zeitplan, unabhängig vom Zweijahresrhythmus der Mindestlohnkommission, sodass ein aus einem früheren Jahr zitierter Branchenwert stets anhand der aktuellen AEntG Verordnung oder der BMAS Übersicht überprüft werden sollte, statt anzunehmen, er bewege sich automatisch mit dem allgemeinen Satz mit.
Kontrolle: die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zoll
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), eine Einheit des deutschen Zoll, prüft die Einhaltung des Mindestlohns neben ihrer breiteren Arbeit gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung. Die Prüfer können Arbeitnehmer zu Vergütung und Arbeitszeit befragen und die Lohn, Zeit und Finanzunterlagen eines Arbeitgebers vor Ort einsehen.
Ein Arbeitnehmer, oder auch jede andere Person, kann einen Verdacht auf Unterbezahlung beim für den Sitz des Arbeitgebers zuständigen Hauptzollamt melden, auch anonym. Die FKS ermittelt und sanktioniert den Arbeitgeber; sie treibt jedoch keinen ausstehenden Lohn für einen einzelnen Arbeitnehmer ein, weshalb dieser weiterhin eine Klage vor dem Arbeitsgericht benötigt, um tatsächlich geschuldetes Geld zu erhalten.
Bußgelder für Verstöße sind in § 21 MiLoG geregelt. Nichtzahlung oder verspätete Zahlung des Mindestlohns kann mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Das fehlerhafte Führen oder Vorlegen der Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 17 kann mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden, und andere Verstöße, etwa die Behinderung einer Prüfung oder unvollständige Angaben, mit bis zu 30.000 Euro. Ein Unternehmen mit schwerwiegendem oder wiederholtem Verstoß kann zudem von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
Für den weiteren rechtlichen Rahmen, in den diese Regeln eingebettet sind, siehe Deutsches Recht erklärt.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Mindestlohn in Deutschland 2026?
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto pro Stunde, nach 12,82 Euro im Jahr 2025. Eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro pro Stunde ist bereits für den 1. Januar 2027 festgelegt, im Anschluss an den Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025.
Wer ist vom deutschen Mindestlohn ausgenommen?
§ 22 MiLoG nimmt Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende während einer förmlichen Berufsausbildung, vier festgelegte Praktikumsarten, zuvor langzeitarbeitslose Beschäftigte für die ersten sechs Monate der neuen Beschäftigung sowie echte Ehrenamtliche aus. Alle anderen, die in Deutschland arbeiten, sind erfasst.
Erhalten Praktikanten in Deutschland den Mindestlohn?
Das hängt von der Art des Praktikums ab. Ein durch schulische, ausbildungs oder hochschulrechtliche Vorschriften vorgeschriebenes Pflichtpraktikum, ein Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten, ein studienbegleitendes Praktikum von bis zu drei Monaten bei einem Arbeitgeber, bei dem der Praktikant noch kein solches Praktikum absolviert hat, sowie die Teilnahme an einem anerkannten Einstiegsqualifizierungsprogramm fallen alle nach § 22 MiLoG nicht unter den Mindestlohn. Ein Praktikum, das über seine Dreimonatsgrenze hinausgeht oder bei demselben Arbeitgeber wiederholt wird, fällt für den darüber hinausgehenden Zeitraum wieder unter den regulären Mindestlohn.
Darf ein Arbeitgeber weniger als den Mindestlohn zahlen, wenn der Arbeitnehmer zustimmt?
Nein. § 3 MiLoG macht jede Vereinbarung, die weniger als den Mindestlohn zahlt, unwirksam, unabhängig davon, was der Arbeitsvertrag vorsieht oder ob der Arbeitnehmer freiwillig unterschrieben hat. Auf einen bereits entstandenen Mindestlohnanspruch kann nur durch einen gerichtlichen Vergleich verzichtet werden, nicht durch einen privaten Verzicht.
Wie hängt die Minijob Verdienstgrenze mit dem Mindestlohn zusammen?
Die monatliche Minijob Verdienstgrenze wird nicht eigenständig festgelegt. Sie wird nach § 8 SGB IV direkt aus dem Mindestlohn berechnet: der Stundensatz multipliziert mit 130, geteilt durch drei, aufgerundet auf den vollen Euro, was für 2026 die Grenze von 603 Euro ergab. Die vollständige Formel und was beim Überschreiten der Grenze geschieht, finden Sie auf unserer Seite Minijob in Deutschland.
Was passiert, wenn ein Arbeitgeber den Mindestlohn nicht zahlt?
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, eine Einheit des Zoll, ermittelt bei Verdacht auf Unterbezahlung und kann einen Arbeitgeber nach § 21 MiLoG bei Nichtzahlung mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro belegen, mit gesonderten Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro für Aufzeichnungsverstöße und bis zu 30.000 Euro für andere Verstöße. Die Zollbehörde sanktioniert den Arbeitgeber; ein einzelner Arbeitnehmer muss weiterhin vor dem Arbeitsgericht klagen, um tatsächlich geschuldetes Geld zu erhalten.
Zahlen alle Branchen in Deutschland denselben Mindestlohn?
Nein. Der allgemeine Mindestlohn ist eine Untergrenze, keine typische Vergütung. Mehrere Branchen, darunter Gebäudereinigung, Dachdeckerhandwerk und andere Bauhandwerke sowie die Pflegebranche, haben nach dem Arbeitnehmer Entsendegesetz einen eigenen Mindestlohn oberhalb des allgemeinen Satzes, ausgehandelt über Tarifverträge, die die Regierung für allgemeinverbindlich erklärt hat.
Ist der Satz von 14,60 Euro für 2027 bestätigt oder nur geplant?
Er ist bereits in der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung festgelegt, erlassen im Anschluss an den Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025, und nicht ein Vorschlag, über den noch gesondert abgestimmt werden müsste. Es bleibt dennoch ratsam, den Wert näher am Stichtag anhand von BMAS oder gesetze-im-internet.de zu überprüfen, da diese Seite spätere Entwicklungen nicht in Echtzeit nachverfolgen kann.
Quellen und Referenzen
- § 1 MiLoG, Mindestlohn(gesetze-im-internet.de).gov
- § 3 MiLoG, Unabdingbarkeit(gesetze-im-internet.de).gov
- § 4 MiLoG, Mindestlohnkommission(gesetze-im-internet.de).gov
- § 9 MiLoG, Beschlüsse der Mindestlohnkommission(gesetze-im-internet.de).gov
- § 17 MiLoG, Aufzeichnungspflichten(gesetze-im-internet.de).gov
- § 20 MiLoG, Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns(gesetze-im-internet.de).gov
- § 21 MiLoG, Bußgeldvorschriften(gesetze-im-internet.de).gov
- § 22 MiLoG, Ausnahmen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 2a SchwarzArbG, Wirtschaftsbereiche mit Ausweispflicht(gesetze-im-internet.de).gov
- § 8 SGB IV, Geringfügige Beschäftigung(gesetze-im-internet.de).gov
- BMAS, Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026(bmas.de).gov
- BMAS, Einführung und Anpassungen des Mindestlohns(bmas.de).gov
- Zoll, Übersicht Branchen-Mindestlöhne(zoll.de).gov
- Bundesfinanzministerium, Die FKS im Einsatz für den Mindestlohn(bundesfinanzministerium.de).gov
- CJEU, Rechtssache C-19/23, Dänemark gegen Parlament und Rat, Urteil vom 11. November 2025(eur-lex.europa.eu).gov