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Minijob 2026: Die 603-Euro-Grenze, Regeln und Steuern

Von Recording Law Redaktionsteam14 Min. Lesezeit
Minijob 2026: Die 603-Euro-Grenze, Regeln und Steuern

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Minijob-Grenze für 2026?

Die Minijob-Grenze (Geringfügigkeitsgrenze) liegt 2026 bei 603 Euro im Monat, gegenüber 556 Euro im Jahr 2025. Sie wird nach § 8 SGB IV durch eine feste Formel bestimmt, den gesetzlichen Mindestlohn multipliziert mit 130, geteilt durch 3 und aufgerundet, sodass sie sich automatisch mitbewegt, sobald sich der Mindestlohn ändert.

Wie viele Stunden darf man in einem Minijob arbeiten?

Das Gesetz selbst kennt keine feste Stundengrenze. Entscheidend ist, unter der monatlichen Verdienstgrenze zu bleiben. Beim Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde und der 603-Euro-Grenze im Jahr 2026 ergibt das etwa 43 Stunden im Monat, ungefähr zehn Wochenstunden, bevor die Grenze erreicht ist. Bei einem höheren Stundenlohn sind weniger Stunden nötig, bei einem niedrigeren passen mehr Stunden unter die Grenze.

Zahlen Minijobber in die Rentenversicherung ein?

Ja, grundsätzlich. Minijobber sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und zahlen normalerweise einen Eigenanteil von 3,6 Prozent des Verdienstes bei einem gewerblichen Minijob beziehungsweise 13,6 Prozent bei einem Minijob im Privathaushalt, zusätzlich zum pauschalen Arbeitgeberanteil. Ein Minijobber kann sich schriftlich beim Arbeitgeber von diesem Eigenanteil befreien lassen, und der Arbeitgeber meldet dies dann an die Minijob-Zentrale.

Was passiert, wenn ein Minijob in einem Monat mehr als 603 Euro einbringt?

Eine gelegentliche, nicht vorhersehbare Überschreitung wird in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb einer rollierenden Zwölf-Monats-Frist toleriert, solange der Überschreitungsbetrag in keinem dieser Monate die Grenze selbst übersteigt. Eine regelmäßige oder vorhersehbare Überschreitung von 603 Euro im Monat verschiebt die Tätigkeit stattdessen in den Midijob-Bereich (Übergangsbereich) bis 2.000 Euro, in dem volle Sozialversicherung gilt, die Beiträge aber gleitend ansteigen, statt sofort auf den Regelsatz zu springen.

Kann jemand gleichzeitig zwei Minijobs ausüben?

Ja, sofern keine gesonderte Hauptbeschäftigung besteht. In diesem Fall werden die Verdienste aus allen gleichzeitig ausgeübten Minijobs zusammengerechnet und müssen innerhalb der einheitlichen 603-Euro-Monatsgrenze bleiben. Besteht eine voll versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, behält nur der erste daneben ausgeübte Minijob die beitragsfreie Behandlung. Bei einem zweiten Minijob wird der Verdienst für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und wird beitragspflichtig.

Erhalten Minijobber bezahlten Urlaub und Krankengeld?

Ja. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nach § 3 BUrlG und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen nach § 3 EFZG gelten für Minijobber auf derselben Grundlage wie für jeden anderen Arbeitnehmer, anteilig berechnet nach den wöchentlich tatsächlich gearbeiteten Tagen. Der wichtigste praktische Unterschied ist, dass der pauschale Krankenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers einem Minijobber keine eigene Krankenversicherung oder einen Anspruch auf Krankengeld von einer Krankenkasse verschafft. Die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ist ein eigenständiges Recht, das weiterhin gilt.

Was unterscheidet einen Minijob von einer kurzfristigen Beschäftigung?

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, die Form, die die meisten Menschen mit Minijob meinen, wird dadurch definiert, dass der Verdienst unter der Monatsgrenze bleibt, unabhängig davon, wie lange die Tätigkeit dauert. Eine kurzfristige Beschäftigung wird über die Dauer statt über den Verdienst definiert: eine Tätigkeit, die ihrer Art nach oder vertraglich auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist, ohne eigene Verdienstgrenze, sofern sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird und über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

Was ist ein Midijob?

Midijob ist die gängige Bezeichnung für eine Tätigkeit im Übergangsbereich nach § 20 SGB IV: ein Verdienst, der regelmäßig über der 603-Euro-Minijob-Grenze liegt, aber bei höchstens 2.000 Euro im Monat bleibt. Innerhalb dieses Bereichs gelten volle Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, doch der Eigenanteil des Arbeitnehmers ist am unteren Ende des Bereichs reduziert und steigt bis 2.000 Euro schrittweise auf den Regelsatz, statt sofort in voller Höhe abgezogen zu werden.

Quellen und Referenzen

  1. § 8 SGB IV, Geringfügige Beschäftigung(gesetze-im-internet.de).gov
  2. § 20 SGB IV, Übergangsbereich(gesetze-im-internet.de).gov
  3. § 3 BUrlG, Dauer des Urlaubs(gesetze-im-internet.de).gov
  4. § 3 EFZG, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall(gesetze-im-internet.de).gov
  5. Minijob-Zentrale, Rentenversicherungspflicht im Minijob(minijob-zentrale.de).gov
  6. Minijob-Zentrale, Befreiung von der Rentenversicherungspflicht(minijob-zentrale.de).gov
  7. Minijob-Zentrale, Abgaben und Steuern für Gewerbetreibende(minijob-zentrale.de).gov
  8. Minijob-Zentrale, Abgaben und Fristen für Privathaushalte(minijob-zentrale.de).gov
  9. Minijob-Zentrale, Mehrere Jobs(minijob-zentrale.de).gov
  10. Minijob-Zentrale, FAQ zum Urlaubsanspruch im Minijob(minijob-zentrale.de).gov
  11. Minijob Magazin, Minijob 2026: Änderungen(minijob-zentrale.de).gov
  12. Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Pressemitteilung zur Minijob-Grenze 2026(deutsche-rentenversicherung.de).gov
  13. BMAS, Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026(bmas.de).gov
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