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Umgangsrecht in Deutschland: Das Recht des Kindes, nicht nur eines Elternteils

Von Recording Law Redaktionsteam12 Min. Lesezeit
Umgangsrecht in Deutschland: Das Recht des Kindes, nicht nur eines Elternteils

Häufig gestellte Fragen

Ist der Umgang mit einem Kind in Deutschland ein Recht des Elternteils oder des Kindes?

Er wird zuerst als Recht des Kindes verstanden. § 1684 Abs. 1 BGB gibt dem Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und macht jeden Elternteil zusätzlich sowohl berechtigt als auch verpflichtet, diesen Umgang zu haben, sodass von einem Elternteil erwartet wird, ihn tatsächlich auszuüben, nicht nur ausüben zu dürfen.

Kann ein betreuender Elternteil dem anderen einfach verbieten, das Kind zu sehen?

Nicht aus eigener Entscheidung. Ein Familiengericht kann den Umgang nach § 1684 Abs. 4 BGB nur einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Kindeswohl erforderlich ist, und eine langfristige oder dauerhafte Einschränkung verlangt, dass das Kindeswohl andernfalls tatsächlich gefährdet wäre, eine deutlich höhere Hürde als gewöhnliche Spannungen nach einer Trennung.

Was ist begleiteter Umgang?

Das ist Umgang, den ein Familiengericht nur in Anwesenheit einer mitwirkenden dritten Person, etwa eines Trägers der Jugendhilfe oder eines Vereins, anordnet, nach § 1684 Abs. 4 BGB. Gerichte setzen ihn ein, wenn eine gewisse Beziehung zu einem Elternteil fortbestehen soll, aber ein konkretes, festgestelltes Risiko die Anwesenheit einer neutralen erwachsenen Person während jedes Besuchs erfordert.

Können Großeltern oder ein Stiefelternteil Umgang mit einem Kind beanspruchen?

Ja, nach § 1685 BGB. Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang, wo er dem Kindeswohl dient, und andere enge Bezugspersonen mit einer gewachsenen sozialen und familiären Bindung zum Kind, üblicherweise ein Stiefelternteil oder der frühere langjährige Lebenspartner eines Elternteils, können denselben Anspruch geltend machen, wenn sie tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen haben.

Was passiert, wenn ein Elternteil sich weigert, das Kind für den Umgang herauszugeben?

Das Familiengericht kann nach § 1684 Abs. 3 BGB eine Umgangspflegschaft anordnen, eine befristete Bestellung mit der konkreten Befugnis, die Herausgabe des Kindes zum Umgang zu verlangen. Daneben kann das Gericht nach § 89 FamFG ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 Euro verhängen, und Ordnungshaft, wenn ein Bußgeld nicht beigetrieben werden kann.

Kann ich Kindesunterhalt einbehalten, wenn der andere Elternteil den Umgang blockiert?

Nein. Umgang nach § 1684 BGB und Kindesunterhalt nach § 1601 BGB sind rechtlich unabhängige Pflichten. Unterhalt einzubehalten, weil Umgang verweigert wird, oder Umgang zu verweigern, weil Unterhalt nicht gezahlt wird, ist nach deutschem Familienrecht keine rechtmäßige Reaktion, und jedes muss über sein eigenes, getrenntes Verfahren verfolgt werden.

Bekommt ein unverheirateter Vater automatisch Umgang und Sorge?

Umgang nach § 1684 BGB gilt für jeden Elternteil unabhängig vom Familienstand. Die gemeinsame rechtliche Sorge für unverheiratete Eltern ist eine eigene Frage, geregelt in § 1626a BGB, wonach die Mutter standardmäßig die alleinige Sorge behält, es sei denn, die Eltern geben gemeinsame Sorgeerklärungen ab, heiraten, oder ein Familiengericht überträgt die gemeinsame Sorge auf Antrag.

Quellen und Referenzen

  1. § 1684 BGB, Umgang des Kindes mit den Eltern(gesetze-im-internet.de).gov
  2. § 1685 BGB, Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen(gesetze-im-internet.de).gov
  3. § 1666 BGB, Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls(gesetze-im-internet.de).gov
  4. § 1626a BGB, Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern(gesetze-im-internet.de).gov
  5. § 89 FamFG, Ordnungsmittel(gesetze-im-internet.de).gov
  6. § 156 FamFG, Hinwirken auf Einvernehmen(gesetze-im-internet.de).gov
  7. § 165 FamFG, Vermittlungsverfahren bei vereiteltem Umgang(gesetze-im-internet.de).gov
  8. § 1601 BGB, Unterhaltsverpflichtete(gesetze-im-internet.de).gov
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