Sorgerecht in Deutschland: Elterliche Sorge nach dem BGB

Sorgerecht, die elterliche Sorge, entscheidet, wer die rechtliche Befugnis hat, Entscheidungen für ein Kind zu treffen: wo es lebt, welche Schule es besucht, ob es einen medizinischen Eingriff bekommt. Für verheiratete Eltern ist die Ausgangslage einfach. Für unverheiratete Eltern ist sie das nicht, und eine Änderung dieses Grundsatzes für unverheiratete Eltern wird derzeit in Berlin diskutiert, ist aber noch kein Gesetz.
Diese Seite behandelt, wer die Sorge heute innehat, was geschieht, sobald Eltern getrennt leben, wann ein Gericht gegen den Willen eines Elternteils eingreift, und wie weit die geplante Reform tatsächlich gediehen ist.
Informationen zuletzt geprüft am 19. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Der Grundsatz: gemeinsame Sorge für verheiratete Eltern
§ 1626 Abs. 1 BGB gibt den Eltern die Pflicht und das Recht, für ein minderjähriges Kind zu sorgen, was das Gesetz elterliche Sorge nennt. Sie umfasst zwei Bereiche: die Personensorge, die Sorge für das Kind als Person, also die alltägliche Erziehung, Bildung, Beaufsichtigung und die Entscheidung, wo das Kind lebt, und die Vermögenssorge, die Verwaltung des eigenen Vermögens und der Finanzen des Kindes.
Bei verheirateten Eltern haben beide die elterliche Sorge von Geburt des Kindes an gemeinsam, ohne dass ein Elternteil sie beantragen oder ihr zustimmen muss. Dasselbe gilt, sobald unverheiratete Eltern später einander heiraten, wie weiter unten beschrieben.
Ein anderer Grundsatz für unverheiratete Eltern: § 1626a BGB
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, geht das Gesetz nicht von einer gemeinsamen Sorge aus. § 1626a Abs. 3 BGB ist eindeutig: Fehlt einer der drei unten genannten Wege zur gemeinsamen Sorge, hat die Mutter die elterliche Sorge allein.
Gemeinsame Sorge entsteht bei unverheirateten Eltern auf genau drei Wegen. Erstens können beide Eltern gemeinsam erklären, meist gegenüber einem Jugendamt oder einem Notar, in einer Sorgeerklärung, dass sie die Sorge teilen wollen. Zweitens entsteht gemeinsame Sorge automatisch, wenn die Eltern später einander heiraten. Drittens kann ein Familiengericht auf Antrag des Vaters die gemeinsame Sorge auf ihn übertragen, und § 1671 Abs. 2 BGB verlangt vom Gericht, sie zu gewähren, es sei denn, die Mutter stimmt nicht zu und das Gericht stellt fest, dass die Übertragung der Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht am besten entspräche.
Das bedeutet, ein unverheirateter Vater, der keine Sorgeerklärung abgegeben hat und die Mutter nicht geheiratet hat, hat überhaupt keine rechtliche Sorge, selbst wenn er im Alltag des Kindes voll eingebunden ist, bis einer dieser drei Wege tatsächlich beschritten wird.
Die geplante Reform: das KiMoG ist noch nicht in Kraft
Eine Reform genau dieses Grundsatzes wird diskutiert, und es ist wichtig, ihren Status genau zu benennen. Das Bundesministerium der Justiz veröffentlichte am 11. Mai 2026 einen Referentenentwurf für ein Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG). In der vorliegenden Fassung würde die gemeinsame Sorge für unverheiratete Eltern automatisch entstehen, sobald beide gemeinsam die Vaterschaft anerkennen, es sei denn, ein Elternteil widerspricht förmlich innerhalb eines Monats nach dieser Anerkennung.
Die öffentliche Konsultation zum Entwurf endete etwa am 10. Juli 2026. Zu dem Zeitpunkt, an dem diese Seite zuletzt geprüft wurde, war das KiMoG noch nicht als förmlicher Regierungsentwurf eingebracht, noch nicht vom Bundestag beschlossen und nicht in Kraft. Berichte zu diesem Zeitpunkt deuteten darauf hin, dass es selbst bei optimistischem Zeitplan voraussichtlich nicht vor 2027 in Kraft treten würde. Wer sich auf die aktuelle Rechtslage verlässt, sollte § 1626a BGB in seiner geltenden Fassung, wonach die Mutter ohne Sorgeerklärung, Eheschließung oder Gerichtsbeschluss die alleinige Sorge hat, als das derzeit tatsächlich geltende Recht behandeln, und prüfen, ob das KiMoG inzwischen erlassen wurde, bevor er etwas anderes annimmt.
Getrenntleben bei gemeinsamer Sorge: § 1687 BGB
Gemeinsame Sorge bedeutet nicht, dass jede Entscheidung die Zustimmung beider Eltern braucht, sobald sie nicht mehr zusammenleben. § 1687 Abs. 1 BGB zieht eine Grenze zwischen zwei Arten von Entscheidungen.
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind, etwa die Schulwahl, eine nicht routinemäßige medizinische Behandlung oder ein Religionswechsel, brauchen weiterhin die Einigung beider Eltern. Angelegenheiten des täglichen Lebens, also Entscheidungen, die häufig vorkommen und keine dauerhafte Wirkung auf die Entwicklung des Kindes haben, etwa das alltägliche Essen, die Hausaufgabenroutine oder die Schlafenszeit, kann der Elternteil allein entscheiden, bei dem sich das Kind gerade aufhält.
Dieselbe Vorschrift gibt dem Elternteil, bei dem sich das Kind gerade zu Besuch befindet, eine engere Befugnis für Entscheidungen der tatsächlichen, praktischen Betreuung während dieses konkreten Aufenthalts, selbst bei einer Angelegenheit, die sonst der Zustimmung bedürfte, wenn Verzögerung dem Kind schaden würde. Ein Familiengericht kann die Entscheidungsbefugnis eines Elternteils nach dieser Vorschrift auch einschränken, wenn das Wohl des Kindes es erfordert.
Die Beendigung gemeinsamer Sorge: § 1671 BGB und die Kindeswohlprüfung
Jeder Elternteil, der vom anderen getrennt lebt und mit dem er derzeit die gemeinsame Sorge innehat, kann bei einem Familiengericht beantragen, die alleinige Sorge oder einen Teil der Sorge auf sich übertragen zu lassen, nach § 1671 Abs. 1 BGB. Das Gericht muss dem Antrag stattgeben, wenn der andere Elternteil zustimmt, vorbehaltlich des eigenen Widerspruchs eines älteren Kindes, oder wenn das Gericht erwartet, dass die Beendigung der gemeinsamen Sorge und die alleinige Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Hat die Mutter derzeit die alleinige Sorge nach § 1626a BGB, weil das Paar nie verheiratet war und nie eine Sorgeerklärung abgegeben hat, erlaubt § 1671 Abs. 2 BGB dem Vater, stattdessen eine Übertragung zu beantragen. Es gilt derselbe am Kindeswohl orientierte Maßstab: Das Gericht überträgt die Sorge, wenn die Mutter zustimmt, oder wenn gemeinsame Sorge keine praktikable Option ist und die Übertragung der alleinigen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Keiner der beiden Wege überträgt die Sorge automatisch auf einen Elternteil nur deshalb, weil sich die Eltern getrennt haben. Es braucht immer entweder einen Antrag, eine Einigung oder eine gerichtliche Kindeswohlprüfung; die Trennung allein ändert nichts daran, wer die Sorge innehat.
Staatliches Eingreifen: § 1666 BGB
Sorge ist nicht absolut, selbst wenn ein oder beide Elternteile sie unstreitig innehaben. § 1666 Abs. 1 BGB verpflichtet ein Familiengericht, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes, oder sein Vermögen, gefährdet ist und die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr selbst abzuwenden.
Maßnahmen nach dieser Vorschrift reichen von engen Schritten, etwa der Verpflichtung der Eltern, bestimmte Unterstützungsleistungen anzunehmen, bis hin zum vollständigen Entzug der Sorge in den schwersten Fällen. Dies ist eine staatliche Eingriffsbefugnis zum Schutz des Kindes vor Schaden, kein routinemäßiger Mechanismus, den ein Elternteil gegen den anderen in einem gewöhnlichen Sorgerechtsstreit anrufen kann; dafür ist § 1671 BGB der richtige Weg, nicht § 1666 BGB.
Was die Sorge tatsächlich umfasst: § 1631 BGB und seine Grenzen
§ 1631 Abs. 1 BGB beschreibt die Personensorge konkret als die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. § 1631 Abs. 2 BGB setzt dieser Befugnis dann eine ausdrückliche Grenze: Das Kind hat ein Recht auf gewaltfreie Erziehung, ohne körperliche Bestrafung, seelische Verletzung oder andere entwürdigende Maßnahmen.
§ 1631 Abs. 3 BGB berechtigt Eltern zudem, in geeigneten Fällen bei einem Familiengericht Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge zu beantragen, sodass die Rolle des Staates gegenüber einem Elternteil in Schwierigkeiten nicht nur im Eingreifen nach § 1666 BGB besteht, sondern auch in Unterstützung auf Antrag.
Das Wechselmodell: kann ein Gericht es gegen den Willen eines Elternteils anordnen?
Das Wechselmodell, bei dem ein Kind ungefähr gleich viel Zeit bei jedem Elternteil verbringt, wird zunehmend nachgefragt, aber das deutsche Recht gibt keinem Elternteil einen automatischen Anspruch darauf. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 1. Februar 2017 (XII ZB 601/15) bestätigt, dass ein Familiengericht ein paritätisches Wechselmodell im Rahmen einer Umgangsregelung auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen kann, aber nur dort, wo es dem Kindeswohl auf der Grundlage der konkreten Umstände dieses Falls tatsächlich dient, nicht als Regelfall oder als Kompromiss zwischen zwei Eltern, die sich sonst nicht einigen können.
In der Praxis wägt ein Gericht dabei dieselben Kindeswohlfaktoren ab wie bei jeder anderen Aufenthaltsentscheidung, einschließlich des eigenen Willens des Kindes je nach Alter, der tatsächlichen Fähigkeit der Eltern zu Kommunikation und Kooperation, und der praktischen Realität von Schule und Entfernung zwischen zwei Wohnungen. Ist die Beziehung der Eltern erheblich konfliktbelastet, haben Gerichte eine gleichmäßige Aufteilung der Zeit in der Regel nicht als dem Kindeswohl dienend angesehen, da das Modell selbst auf einer Kooperation beruht, die es nicht selbst herstellen kann.
Die eigene Stimme des Kindes, und das Jugendamt
Der eigene Wille eines Kindes erhält mit zunehmendem Alter rechtlich immer mehr Gewicht, und ein Gericht wird ein Kind, das alt genug ist, um eine begründete Präferenz zu äußern, in der Regel selbst anhören, bevor es eine Sorgerechts- oder Aufenthaltsstreitigkeit entscheidet. Das Jugendamt wird ebenfalls routinemäßig in streitige Sorgerechtsverfahren einbezogen, gibt dem Familiengericht eine unabhängige Einschätzung und arbeitet oft mit den Eltern zusammen, um eine Einigung zu erzielen, bevor ein Richter überhaupt entscheidet.
Wie sich Sorgerecht vom Umgangsrecht unterscheidet
Sorgerecht und Umgangsrecht sind getrennte Rechtsfragen und werden häufig verwechselt. Die Sorge entscheidet, wer die Befugnis hat, Entscheidungen für das Kind zu treffen. Der Umgang entscheidet, mit welchem Elternteil das Kind Zeit verbringt, einschließlich eines Elternteils ohne jede Sorge. Ein Elternteil kann die Sorge nach § 1666 BGB vollständig verlieren und trotzdem ein Recht auf Umgang behalten, und ein Elternteil kann die volle Sorge haben, während ein Gericht in einem ungewöhnlichen Fall den Umgang einschränkt. Die Regeln zum Umgang selbst, einschließlich des Rechts und der Pflicht eines Elternteils, das Kind nach § 1684 BGB zu sehen, werden auf Umgangsrecht behandelt.
Verwandte Seiten
Zu den Kindesunterhaltspflichten, die unabhängig davon bestehen, wer die Sorge innehat, siehe Kindesunterhalt und die Düsseldorfer Tabelle. Zum Scheidungsverfahren selbst siehe Scheidung in Deutschland. Zum Unterhalt, der einem Ehegatten geschuldet wird, siehe Ehegattenunterhalt. Für das umfassendere Bild des deutschen Familienrechts siehe den Themenhub Deutschland.
Häufig gestellte Fragen
Wer hat in Deutschland das Sorgerecht für ein Kind, wenn die Eltern verheiratet sind?
Beide verheirateten Eltern haben die elterliche Sorge standardmäßig gemeinsam nach § 1626 BGB, was sowohl die persönlichen Betreuungsentscheidungen, die Personensorge, als auch die Verwaltung des Vermögens des Kindes, die Vermögenssorge, umfasst, von Geburt des Kindes an.
Hat ein unverheirateter Vater in Deutschland automatisch die Sorge?
Nein. Nach § 1626a BGB hat eine unverheiratete Mutter standardmäßig die alleinige Sorge. Gemeinsame Sorge für einen unverheirateten Vater entsteht nur durch eine gemeinsame Sorgeerklärung, die Eheschließung mit der Mutter, oder einen familiengerichtlichen Beschluss, der ihm die Sorge überträgt.
Ändert sich der Mutter-Vorrang für unverheiratete Eltern gerade?
Eine Reform, das Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, würde die gemeinsame Sorge bei gemeinsamer Vaterschaftsanerkennung automatisch entstehen lassen, es sei denn, ein Elternteil widerspricht. Mit Stand 19. Juli 2026 handelt es sich nur um einen Entwurf vom 11. Mai 2026, dessen Konsultation etwa am 10. Juli 2026 endete. Es ist nicht erlassen und wird nicht vor 2027 in Kraft erwartet.
Kann ein Elternteil alles allein entscheiden, sobald Eltern mit gemeinsamer Sorge sich trennen?
Nur bei alltäglichen Angelegenheiten. § 1687 BGB verlangt die Einigung beider Eltern bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung, etwa der Schulwahl oder nicht routinemäßiger medizinischer Behandlung, während der Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält, alltägliche Angelegenheiten allein entscheiden kann.
Wie kann ein Elternteil nach der Trennung die alleinige Sorge bekommen?
Durch einen Antrag bei einem Familiengericht nach § 1671 BGB. Das Gericht überträgt die alleinige Sorge, wenn der andere Elternteil zustimmt, oder wenn das Gericht feststellt, dass die Beendigung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Kann ein Gericht ein 50/50-Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils anordnen?
Der Bundesgerichtshof hat 2017 bestätigt, dass ein Familiengericht ein Wechselmodell gegen den Widerspruch eines Elternteils anordnen kann, aber nur dort, wo das Kindeswohl es auf den konkreten Tatsachen des Falls tatsächlich stützt, nicht als routinemäßigen Regelfall oder Kompromiss.
Wann kann der Staat einem Elternteil die Sorge entziehen?
Nur dort, wo das Wohl oder Vermögen eines Kindes tatsächlich gefährdet ist und die Eltern die Gefahr nicht abwenden können oder wollen, nach § 1666 BGB. Es handelt sich um eine schützende Eingriffsbefugnis, kein Mittel zur Lösung eines gewöhnlichen Sorgerechtsstreits zwischen Eltern.
Ist Sorgerecht dasselbe wie das Recht, ein Kind zu sehen?
Nein, das sind getrennte Fragen. Die Sorge, das Sorgerecht, ist die Entscheidungsbefugnis. Der Umgang, das Umgangsrecht, ist die mit dem Kind verbrachte Zeit, und ein Elternteil ohne Sorge kann trotzdem ein Recht auf Umgang nach § 1684 BGB haben.
Quellen und Referenzen
- § 1626 BGB, Elterliche Sorge, Grundsätze(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1626a BGB, Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1671 BGB, Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1687 BGB, Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1666 BGB, Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1631 BGB, Inhalt und Grenzen der Personensorge(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1684 BGB, Umgang des Kindes mit den Eltern(gesetze-im-internet.de).gov
- Bundesministerium der Justiz, Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, KiMoG), Referentenentwurf(bmjv.de).gov
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 25/2017, Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts (XII ZB 601/15)(bundesgerichtshof.de).gov