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Sorgerecht in Deutschland: Elterliche Sorge nach dem BGB

Von Recording Law Redaktionsteam13 Min. Lesezeit
Sorgerecht in Deutschland: Elterliche Sorge nach dem BGB

Häufig gestellte Fragen

Wer hat in Deutschland das Sorgerecht für ein Kind, wenn die Eltern verheiratet sind?

Beide verheirateten Eltern haben die elterliche Sorge standardmäßig gemeinsam nach § 1626 BGB, was sowohl die persönlichen Betreuungsentscheidungen, die Personensorge, als auch die Verwaltung des Vermögens des Kindes, die Vermögenssorge, umfasst, von Geburt des Kindes an.

Hat ein unverheirateter Vater in Deutschland automatisch die Sorge?

Nein. Nach § 1626a BGB hat eine unverheiratete Mutter standardmäßig die alleinige Sorge. Gemeinsame Sorge für einen unverheirateten Vater entsteht nur durch eine gemeinsame Sorgeerklärung, die Eheschließung mit der Mutter, oder einen familiengerichtlichen Beschluss, der ihm die Sorge überträgt.

Ändert sich der Mutter-Vorrang für unverheiratete Eltern gerade?

Eine Reform, das Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, würde die gemeinsame Sorge bei gemeinsamer Vaterschaftsanerkennung automatisch entstehen lassen, es sei denn, ein Elternteil widerspricht. Mit Stand 19. Juli 2026 handelt es sich nur um einen Entwurf vom 11. Mai 2026, dessen Konsultation etwa am 10. Juli 2026 endete. Es ist nicht erlassen und wird nicht vor 2027 in Kraft erwartet.

Kann ein Elternteil alles allein entscheiden, sobald Eltern mit gemeinsamer Sorge sich trennen?

Nur bei alltäglichen Angelegenheiten. § 1687 BGB verlangt die Einigung beider Eltern bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung, etwa der Schulwahl oder nicht routinemäßiger medizinischer Behandlung, während der Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält, alltägliche Angelegenheiten allein entscheiden kann.

Wie kann ein Elternteil nach der Trennung die alleinige Sorge bekommen?

Durch einen Antrag bei einem Familiengericht nach § 1671 BGB. Das Gericht überträgt die alleinige Sorge, wenn der andere Elternteil zustimmt, oder wenn das Gericht feststellt, dass die Beendigung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Kann ein Gericht ein 50/50-Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils anordnen?

Der Bundesgerichtshof hat 2017 bestätigt, dass ein Familiengericht ein Wechselmodell gegen den Widerspruch eines Elternteils anordnen kann, aber nur dort, wo das Kindeswohl es auf den konkreten Tatsachen des Falls tatsächlich stützt, nicht als routinemäßigen Regelfall oder Kompromiss.

Wann kann der Staat einem Elternteil die Sorge entziehen?

Nur dort, wo das Wohl oder Vermögen eines Kindes tatsächlich gefährdet ist und die Eltern die Gefahr nicht abwenden können oder wollen, nach § 1666 BGB. Es handelt sich um eine schützende Eingriffsbefugnis, kein Mittel zur Lösung eines gewöhnlichen Sorgerechtsstreits zwischen Eltern.

Ist Sorgerecht dasselbe wie das Recht, ein Kind zu sehen?

Nein, das sind getrennte Fragen. Die Sorge, das Sorgerecht, ist die Entscheidungsbefugnis. Der Umgang, das Umgangsrecht, ist die mit dem Kind verbrachte Zeit, und ein Elternteil ohne Sorge kann trotzdem ein Recht auf Umgang nach § 1684 BGB haben.

Quellen und Referenzen

  1. § 1626 BGB, Elterliche Sorge, Grundsätze(gesetze-im-internet.de).gov
  2. § 1626a BGB, Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern(gesetze-im-internet.de).gov
  3. § 1671 BGB, Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge(gesetze-im-internet.de).gov
  4. § 1687 BGB, Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben(gesetze-im-internet.de).gov
  5. § 1666 BGB, Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls(gesetze-im-internet.de).gov
  6. § 1631 BGB, Inhalt und Grenzen der Personensorge(gesetze-im-internet.de).gov
  7. § 1684 BGB, Umgang des Kindes mit den Eltern(gesetze-im-internet.de).gov
  8. Bundesministerium der Justiz, Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, KiMoG), Referentenentwurf(bmjv.de).gov
  9. Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 25/2017, Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts (XII ZB 601/15)(bundesgerichtshof.de).gov
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