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Scheidung in Deutschland: Trennungsjahr, Versorgungsausgleich und der Ablauf des Verfahrens

Von Recording Law Redaktionsteam16 Min. Lesezeit
Scheidung in Deutschland: Trennungsjahr, Versorgungsausgleich und der Ablauf des Verfahrens

Häufig gestellte Fragen

Muss ich nachweisen, dass mein Ehepartner sich falsch verhalten hat, um in Deutschland geschieden zu werden?

Nein. Deutschland hat die verschuldensabhängige Scheidung 1977 abgeschafft. Nach § 1565 Abs. 1 BGB kommt es allein darauf an, ob die Ehe gescheitert ist, also ob die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. Warum sie gescheitert ist, entscheidet nicht darüber, ob die Scheidung ausgesprochen wird.

Wie lange müssen wir getrennt leben, bevor wir uns scheiden lassen können?

Normalerweise ein Jahr, das Trennungsjahr, nach § 1565 Abs. 2 BGB. Wollen nach diesem Jahr beide Ehegatten die Scheidung, oder stimmt der andere zu, sieht § 1566 Abs. 1 BGB das Scheitern der Ehe als abschließend feststehend an. Ohne Zustimmung gilt dieselbe abschließende Vermutung nach drei Jahren, nach § 1566 Abs. 2 BGB.

Können wir getrennt leben, während wir noch in derselben Wohnung wohnen?

Ja. § 1567 BGB definiert Getrenntleben als das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts, und der zweite Satz der Vorschrift bestätigt ausdrücklich, dass Ehegatten innerhalb derselben Wohnung getrennt leben können, sobald sie keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen, auch ohne dass einer von beiden auszieht.

Was ist der Versorgungsausgleich, und können wir ihn vermeiden?

Das ist die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche, die nach § 1 VersAusglG automatisch als Teil der Scheidung erfolgt. Bei einer Ehe von bis zu drei Jahren erfolgt sie nicht automatisch, es sei denn, ein Ehegatte beantragt sie, und die Ehegatten können sie durch eine notarielle Vereinbarung nach §§ 6 und 7 VersAusglG ausschließen oder begrenzen, vorbehaltlich der Angemessenheitsprüfung durch das Familiengericht.

Brauchen beide Ehegatten einen eigenen Anwalt?

Nein. § 114 FamFG verlangt anwaltliche Vertretung, um einen Scheidungsantrag zu stellen, aber § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG erlaubt es dem anderen Ehegatten, diesem Antrag einfach zuzustimmen, ohne einen Anwalt zu beauftragen. So funktioniert eine einvernehmliche Scheidung typischerweise mit nur einem Anwalt zwischen zwei kooperierenden Ehegatten.

Welches Gericht ist für eine deutsche Scheidung zuständig?

Das Familiengericht, das nach § 23b GVG eine innerhalb des Amtsgerichts gebildete Abteilung ist, keine eigenständige Gerichtsbarkeit, und das § 121 FamFG für Ehesachen einschließlich der Scheidung bestimmt.

Kann ein Gericht eine Scheidung ablehnen, obwohl die Ehe gescheitert ist?

In engen Grenzen ja. § 1568 BGB erlaubt einem Gericht, eine Scheidung abzulehnen, wenn die Fortsetzung der Ehe ausnahmsweise im Interesse minderjähriger Kinder erforderlich ist, oder wenn die Scheidung für den widersprechenden Ehegatten wegen außergewöhnlicher Umstände eine besonders schwere Härte wäre. Beide Varianten werden eng ausgelegt.

Werden Vermögensaufteilung und Unterhalt automatisch zusammen mit der Scheidung entschieden?

Der Versorgungsausgleich wird automatisch als Teil des Verbunds nach § 137 FamFG entschieden. Die Vermögensaufteilung im Rahmen des Zugewinnausgleichs und Unterhaltsansprüche werden nur dann zusammen mit der Scheidung entschieden, wenn ein Ehegatte beantragt, sie in den Verbund einzubringen; andernfalls werden sie als getrennte Angelegenheiten behandelt.

Quellen und Referenzen

  1. § 1565 BGB, Scheitern der Ehe(gesetze-im-internet.de).gov
  2. § 1566 BGB, Vermutung für das Scheitern(gesetze-im-internet.de).gov
  3. § 1567 BGB, Getrenntleben(gesetze-im-internet.de).gov
  4. § 1568 BGB, Härteklausel(gesetze-im-internet.de).gov
  5. § 114 FamFG, Vertretung durch Rechtsanwalt(gesetze-im-internet.de).gov
  6. § 137 FamFG, Verbund von Scheidungs- und Folgesachen(gesetze-im-internet.de).gov
  7. § 121 FamFG, Ehesachen(gesetze-im-internet.de).gov
  8. § 23b GVG, Familiengericht(gesetze-im-internet.de).gov
  9. § 1 VersAusglG, Halbteilungsgrundsatz(gesetze-im-internet.de).gov
  10. § 3 VersAusglG, Ehezeit und Kurzehen-Regel(gesetze-im-internet.de).gov
  11. § 6 VersAusglG, Vereinbarungen der Ehegatten(gesetze-im-internet.de).gov
  12. § 7 VersAusglG, Form der Vereinbarung(gesetze-im-internet.de).gov
  13. § 10 VersAusglG, Interne Teilung(gesetze-im-internet.de).gov
  14. Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet portal (BGB)(gesetze-im-internet.de).gov
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