Scheidung in Deutschland: Trennungsjahr, Versorgungsausgleich und der Ablauf des Verfahrens

Das deutsche Scheidungsrecht folgt einem einzigen strukturellen Grundgedanken, der die meisten Menschen überrascht, die aus einem verschuldensabhängigen oder antragsgetriebenen System kommen: Die Ehe endet nicht, weil sich ein Ehegatte falsch verhalten hat, und sie endet nicht schnell. Sie endet, weil das Paar einen bestimmten Zeitraum getrennt gelebt hat, und genau dieser Zeitraum ist der eigentliche Türsteher des gesamten Verfahrens.
Diese Seite erklärt, wie eine Scheidung nach §§ 1565 und 1566 BGB tatsächlich erreicht wird, was nach § 1567 BGB als Getrenntleben gilt, wer sich anwaltlich vertreten lassen muss, was das Gericht zusammen mit der Scheidung selbst entscheidet (vor allem den automatischen Versorgungsausgleich), und den realistischen Ablauf von der Antragstellung bis zum Beschluss.
Informationen zuletzt geprüft am 19. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Kein Verschulden, ein einziger Grund: das Zerrüttungsprinzip
Deutschland hat die verschuldensabhängige Scheidung mit der Eherechtsreform von 1977 abgeschafft. Zuvor musste ein Ehegatte in der Regel nachweisen, dass den anderen ein Verschulden traf, etwa durch Ehebruch oder böswilliges Verlassen, um die Scheidung zu erreichen. Dieses System gibt es nicht mehr.
Das geltende Recht beruht auf dem sogenannten Zerrüttungsprinzip. § 1565 Abs. 1 BGB formuliert es direkt: Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, und sie ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. Nichts in diesem Test fragt danach, wer das Scheitern verursacht hat.
Das bedeutet nicht, dass Verschulden für jeden Teil einer Scheidung rechtlich bedeutungslos ist. Es kann weiterhin in engen Grenzen beim Ehegattenunterhalt gewichtet werden, und es kann in die später auf dieser Seite behandelte Härteklausel einfließen. Für die Grundfrage, ob die Ehe überhaupt geschieden wird, spielt es jedoch keine Rolle.
Das Trennungsjahr: warum ein Jahr fast alles entscheidet
§ 1565 Abs. 2 BGB blockiert eine Scheidung, bevor die Ehegatten ein Jahr getrennt gelebt haben, es sei denn, die Fortsetzung der Ehe wäre für den Antragsteller wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte. Diese Ausnahme wird von deutschen Gerichten eng ausgelegt und ist kein Weg, die Wartezeit bei einer gewöhnlichen unglücklichen Ehe zu umgehen; sie ist ernsten Situationen wie Gewalt vorbehalten.
Ist ein Trennungsjahr abgelaufen, begründet § 1566 Abs. 1 BGB eine unwiderlegbare Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist, sofern beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder einer beantragt und der andere zustimmt. Unwiderlegbar bedeutet genau das: Niemand kann vor Gericht vorbringen, dass die Ehe eigentlich nicht gescheitert sei. Der Zeitablauf zusammen mit dem gemeinsamen Antrag oder der Zustimmung ist für sich allein schon abschließender Beweis, und das Gericht prüft nicht erneut, ob die Beziehung noch funktionieren könnte.
Will ein Ehegatte nach einem Jahr die Scheidung, stimmt der andere aber nicht zu, scheitert der Fall nicht automatisch. Er verschiebt sich einfach auf die Dreijahresmarke. § 1566 Abs. 2 BGB begründet dieselbe unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns nach drei Jahren Trennung, ganz ohne Zustimmungserfordernis. In der Praxis bedeutet das, dass eine Scheidung in Deutschland irgendwann immer erreichbar ist, ein Ehegatte, der die Zustimmung verweigert, aber ein strittiges Verfahren von etwa einem Jahr auf etwa drei Jahre verlängern kann.
Zwischen einem und drei Jahren ohne Zustimmung kann ein Gericht die Scheidung dennoch aussprechen, allerdings nur, wenn der Antragsteller das Scheitern der Ehe tatsächlich nach dem allgemeinen Maßstab des § 1565 Abs. 1 BGB nachweisen kann, ohne den Vorteil der Vermutung. Das ist ein deutlich schwierigerer Fall und in der Praxis vergleichsweise selten.
Getrenntleben: was § 1567 BGB tatsächlich verlangt
Die eine Tatsache, die die meisten Menschen überrascht, ist, dass das Trennungsjahr keinen Umzug an eine andere Adresse erfordert. § 1567 Abs. 1 BGB definiert Getrenntleben als das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts zwischen den Ehegatten, verbunden damit, dass ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft erkennbar ablehnt.
Die Vorschrift geht in ihrem zweiten Satz noch weiter: Der gemeinsame Haushalt gilt auch dann als nicht mehr bestehend, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt voneinander leben. In der deutschen Praxis wird diese Trennung manchmal als Trennung von Tisch und Bett bezeichnet: Das Paar hört auf, gemeinsam zu kochen, zu essen, Wäsche zu waschen, Geld zu verwalten und zusammen zu schlafen, als gemeinsamer Haushalt, auch wenn beide Namen weiterhin auf demselben Mietvertrag oder derselben Klingel stehen.
Das ist in einem Land mit angespanntem und teurem Wohnungsmarkt von erheblicher Bedeutung, in dem ein sofortiger Auszug oft nicht realistisch ist. Ein Paar kann die Uhr des Trennungsjahres an dem Tag starten lassen, an dem der Haushalt tatsächlich geteilt wird, nicht erst an dem Tag, an dem einer von beiden einen neuen Mietvertrag unterschreibt.
§ 1567 Abs. 2 BGB fügt einen weiteren Schutz hinzu: Ein kurzer Zeitraum des erneuten Zusammenlebens im Rahmen eines Versöhnungsversuchs unterbricht die Ein- oder Dreijahresfrist nach § 1566 BGB nicht und lässt sie nicht neu beginnen. Ein gescheiterter Versöhnungsversuch wird nicht dadurch bestraft, dass die Zählung wieder bei null beginnt, was Paare ermutigen soll, es zu versuchen, statt sich aus Angst, Zeit zu verlieren, früh und endgültig zu trennen.
Beispiel. Ein Paar hört am 3. März 2025 auf, ein Schlafzimmer, das Kochen und die Finanzen zu teilen, wohnt aber weiterhin in derselben Mietwohnung, weil sich keiner von beiden sofort einen Auszug leisten kann. Beide sind sich später einig, dass die Ehe vorbei ist. Ihr Trennungsjahr läuft ab dem 3. März 2025, nicht ab dem späteren Zeitpunkt, zu dem einer von beiden tatsächlich auszieht, und der Scheidungsantrag kann bei beiderseitiger Zustimmung frühestens am oder kurz nach dem 3. März 2026 eingereicht werden.
Wer einen Rechtsanwalt braucht
§ 114 Abs. 1 FamFG verlangt, dass sich Ehegatten in Ehesachen, wozu auch die Scheidung zählt, vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Niemand kann einfach selbst einen Scheidungsantrag stellen, ohne einen Anwalt zu beauftragen.
Es gibt eine gezielte, engere Ausnahme in § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG: Die Zustimmung zur Scheidung, die Rücknahme eines Scheidungsantrags und der Widerruf der Zustimmung zur Scheidung erfordern selbst keine anwaltliche Vertretung. Diese Vorschrift ist es, die die verbreitete einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt praktikabel macht. Ein Ehegatte beauftragt einen Anwalt, der den Antrag entwirft und einreicht. Der andere Ehegatte kann, wenn er mit der Scheidung einverstanden ist und dem Gericht nichts Eigenständiges zur Entscheidung vorlegt, im Verfahren einfach zustimmen, ohne selbst einen Anwalt zu beauftragen.
Diese Konstellation ändert sich in dem Moment, in dem der andere Ehegatte möchte, dass das Gericht etwas in seinem eigenen Interesse entscheidet, zum Beispiel einen eigenständigen Antrag zum Unterhalt oder zur Aufteilung des Hausrats. Ab diesem Punkt braucht dieser Ehegatte für diesen Antrag in der Regel eine eigene anwaltliche Vertretung, selbst innerhalb einer ansonsten kooperativen Scheidung.
Der Verbund: was das Gericht zusammen mit der Scheidung entscheidet
Das deutsche Scheidungsverfahren bündelt bestimmte zusammenhängende Angelegenheiten zusammen mit der Scheidung selbst, den sogenannten Verbund, sodass sie in einem einzigen Verfahren entschieden werden, statt als getrennte Klagen. § 137 Abs. 1 FamFG legt die allgemeine Regel fest: Scheidung und die dazugehörigen Folgesachen werden gemeinsam verhandelt und entschieden.
Der Versorgungsausgleich, die weiter unten behandelte Rentenaufteilung, ist die eine Folgesache, die immer Teil des Verbunds ist, ohne dass ein Ehegatte sie beantragen muss. Andere Angelegenheiten, darunter Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, elterliche Sorge, Umgang und die Ehewohnung, kommen nur dann in den Verbund, wenn ein Ehegatte aktiv beantragt, sie dort entscheiden zu lassen.
Alles, was nicht in den Verbund eingebracht wird, wie die Vermögensaufteilung im Rahmen des Zugewinnausgleichs, muss in der Regel als eigenständige Angelegenheit auf ihrem eigenen Zeitplan verfolgt werden, statt automatisch durch den Scheidungsbeschluss geregelt zu werden. Siehe Zugewinnausgleich zur Funktionsweise dieser Vermögensaufteilung, Ehegattenunterhalt zum Unterhalt nach der Trennung und nach der Scheidung, und Sorgerecht zur elterlichen Sorge.
Versorgungsausgleich: die Teilung der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche
Der Versorgungsausgleich ist der Teil einer deutschen Scheidung, für den es in vielen anderen Rechtsordnungen keine nahe Entsprechung gibt, und er findet statt, unabhängig davon, ob ein Ehegatte ihn beantragt. § 1 VersAusglG legt den maßgeblichen Grundsatz fest: Die während der Ehe erworbenen Anteile der Rentenanwartschaften jedes Ehegatten, die Ehezeitanteile, werden hälftig zwischen ihnen geteilt.
Der maßgebliche Zeitraum, die Ehezeit, wird durch § 3 Abs. 1 VersAusglG definiert als die Zeit vom ersten Tag des Monats der Eheschließung bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten. Rentenansprüche, die vor der Ehe oder nach diesem Stichtag erworben wurden, bleiben unberührt.
Der übliche Mechanismus ist die interne Teilung nach § 10 VersAusglG. Statt Geld direkt zwischen den Ehegatten zu bewegen, weist das Familiengericht jeden Versorgungsträger an, sei es die gesetzliche Deutsche Rentenversicherung, eine betriebliche Versorgung oder eine Beamtenversorgung, für den anderen Ehegatten eine eigenständige Anwartschaft in Höhe der Hälfte dessen zu begründen, was während der Ehe innerhalb dieses konkreten Systems erworben wurde, und die Anwartschaft des ursprünglichen Inhabers um denselben Betrag zu kürzen. Jede Rentenanwartschaft wird auf diese Weise behandelt, System für System.
Beispiel. Während einer Ehe hat ein Ehegatte gesetzliche Rentenansprüche erworben, die bei Renteneintritt 600 Euro im Monat auszahlen würden, vollständig aus der Ehezeit. Der andere Ehegatte, der in Teilzeit arbeitete, um Kinder zu betreuen, hat im selben Zeitraum 200 Euro im Monat erworben. Nach dem Halbteilungsgrundsatz wird jede Anwartschaft innerhalb ihres eigenen Systems hälftig geteilt: 300 Euro wandern vom gesetzlichen Rentenkonto des ersten Ehegatten in eine eigenständige Anwartschaft für den zweiten Ehegatten, und 100 Euro wandern vom Konto des zweiten Ehegatten in eine eigenständige Anwartschaft für den ersten Ehegatten. Im Ergebnis erhält jeder Ehegatte eine prognostizierte gesetzliche Rente von 400 Euro im Monat aus diesen Ehezeitanteilen, was dem rechnerischen Mittelwert dessen entspricht, was jeder für sich erworben hat. Reale Fälle sind selten so einfach, da die meisten Menschen mehr als eine Rentenanwartschaft haben, zum Beispiel eine gesetzliche Rente zusätzlich zu einer betrieblichen Versorgung, die jeweils getrennt von ihrem eigenen Träger geteilt werden.
Zwei Situationen nehmen den Versorgungsausgleich aus diesem Automatismus heraus. § 3 Abs. 3 VersAusglG sieht vor, dass bei einer Ehe von bis zu drei Jahren, gemessen nach der oben genannten Ehezeitdefinition, der Ausgleich nur stattfindet, wenn ein Ehegatte ihn tatsächlich beantragt; bei kurzen Ehen ist er nicht automatisch. Getrennt davon erlaubt § 6 VersAusglG den Ehegatten, den Versorgungsausgleich durch eigene Vereinbarung ganz oder teilweise auszuschließen oder zu begrenzen, und § 7 VersAusglG verlangt für diese Vereinbarung notarielle Form, wenn sie unabhängig von einem Ehevertrag getroffen wird, oder die für einen Ehevertrag vorgeschriebene Form nach § 1410 BGB, wenn sie in einen solchen aufgenommen wird.
Ein Familiengericht kann eine solche Vereinbarung zum Zeitpunkt der Scheidung weiterhin auf ihre Angemessenheit prüfen, sodass der vertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht automatisch das letzte Wort ist, wenn das Ergebnis grob einseitig ausfiele. Dies ist ein Spezialgebiet, bei dem eine individuelle Gestaltungsberatung weitaus wichtiger ist als eine allgemeine Beschreibung der Regel.
Die Härteklausel und minderjährige Kinder
§ 1568 BGB erlaubt einem Gericht, eine Scheidung abzulehnen, obwohl die Ehe objektiv gescheitert ist, in zwei eng begrenzten Situationen. Die erste liegt vor, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe aus besonderen Gründen ausnahmsweise im Interesse der minderjährigen Kinder des Paares erforderlich ist. Die zweite liegt vor, wenn die Scheidung für den ihr widersprechenden Ehegatten wegen außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte wäre, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint, selbst unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers.
Beide Varianten des § 1568 BGB werden eng ausgelegt und sind die Ausnahme, nicht der Regelfall; das Vorhandensein minderjähriger Kinder in einer Ehe verzögert oder blockiert für sich genommen keine Scheidung, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 1565 und 1566 BGB erfüllt. Sorgerecht, Umgang und Kindesunterhalt werden auf eigenen, getrennten Seiten behandelt: siehe Sorgerecht und die Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt.
Welches Gericht zuständig ist
Eine deutsche Scheidung wird nicht von einem eigenständigen Familiengericht als eigener Gerichtsbarkeit entschieden. § 23b GVG richtet das Familiengericht als eine innerhalb des Amtsgerichts gebildete Abteilung ein, nicht als eigene Gerichtsstruktur. § 121 FamFG definiert Ehesachen, einschließlich Scheidungsverfahren, als die Kategorie von Verfahren, für die diese Abteilung zuständig ist. In der Praxis wird der Antrag beim örtlich zuständigen Familiengericht des Amtsgerichts eingereicht, meist bestimmt danach, wo die Ehegatten oder gemeinsame minderjährige Kinder zuletzt zusammen gelebt haben.
Kosten, Unterhalt und Vermögen im Überblick
Drei Themen, die regelmäßig im Zusammenhang mit einer Scheidung auftauchen, werden jeweils auf einer eigenen Seite ausführlich behandelt und hier nur kurz zusammengefasst.
Gerichts- und Anwaltskosten werden aus einem Verfahrenswert berechnet, der sowohl das Einkommen beider Ehegatten als auch den Wert des Versorgungsausgleichs widerspiegelt, nicht aus einer Pauschalgebühr. Siehe Scheidungskosten dazu, wie sich dieser Wert zusammensetzt.
Unterhalt während der Trennung, der Trennungsunterhalt, und Unterhalt nach der Scheidung, der nacheheliche Unterhalt, folgen unterschiedlichen Regeln nach verschiedenen Vorschriften des BGB und sind nicht in jedem Fall automatisch geschuldet. Siehe Ehegattenunterhalt.
Das eheliche Vermögen wird vom Scheidungsgericht nicht automatisch aufgeteilt, sofern ein Ehegatte es nicht in den Verbund einbringt. Der Zugewinnausgleich vergleicht, was jeder Ehegatte zu Beginn und am Ende der Ehe hatte. Siehe Zugewinnausgleich.
Der praktische Ablauf
Der realistische Weg verläuft ungefähr wie folgt, wobei die tatsächliche Dauer eines einzelnen Falls von der Auslastung des Gerichts, davon, wie zügig die Versorgungsträger antworten, und davon abhängt, ob sich die Ehegatten bei den Folgesachen einig sind oder streiten.
Zunächst trennt sich das Paar tatsächlich, im oben beschriebenen Sinn des § 1567 BGB, unabhängig davon, ob ein räumlicher Auszug erfolgt. Danach, sobald ein Trennungsjahr vergangen ist (oder, in einem echten Härtefall, ohne dieses Jahr abzuwarten), reicht der die Scheidung anstrebende Ehegatte über seinen Anwalt den Antrag beim Familiengericht ein. Anschließend stellt das Gericht den Antrag dem anderen Ehegatten zu, was zugleich das Datum ist, das das Ende der Ehezeit für den Versorgungsausgleich festlegt. Danach fordert das Gericht bei jedem Versorgungsträger die Berechnung der Ehezeitanteile an, was in einem ansonsten unstreitigen Fall häufig der langsamste Schritt ist. Anschließend hält das Gericht einen Termin ab, und wenn Scheidung und sämtliche Verbundsachen unstreitig sind, reicht oft ein einziger Termin aus. Schließlich erlässt das Gericht den Scheidungsbeschluss, der rechtskräftig wird, sobald eine Beschwerdefrist abgelaufen ist oder auf sie verzichtet wurde.
Keiner dieser Schritte hat eine feste Dauer, und diese Seite schätzt keine. Eine einvernehmliche Scheidung mit kooperativ antwortenden Versorgungsträgern ist in der Regel schneller als ein streitiger Fall mit umstrittenen Folgesachen, aber weder diese Seite noch ein Anwalt kann für einen einzelnen Fall eine bestimmte Anzahl von Monaten versprechen.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich nachweisen, dass mein Ehepartner sich falsch verhalten hat, um in Deutschland geschieden zu werden?
Nein. Deutschland hat die verschuldensabhängige Scheidung 1977 abgeschafft. Nach § 1565 Abs. 1 BGB kommt es allein darauf an, ob die Ehe gescheitert ist, also ob die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. Warum sie gescheitert ist, entscheidet nicht darüber, ob die Scheidung ausgesprochen wird.
Wie lange müssen wir getrennt leben, bevor wir uns scheiden lassen können?
Normalerweise ein Jahr, das Trennungsjahr, nach § 1565 Abs. 2 BGB. Wollen nach diesem Jahr beide Ehegatten die Scheidung, oder stimmt der andere zu, sieht § 1566 Abs. 1 BGB das Scheitern der Ehe als abschließend feststehend an. Ohne Zustimmung gilt dieselbe abschließende Vermutung nach drei Jahren, nach § 1566 Abs. 2 BGB.
Können wir getrennt leben, während wir noch in derselben Wohnung wohnen?
Ja. § 1567 BGB definiert Getrenntleben als das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts, und der zweite Satz der Vorschrift bestätigt ausdrücklich, dass Ehegatten innerhalb derselben Wohnung getrennt leben können, sobald sie keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen, auch ohne dass einer von beiden auszieht.
Was ist der Versorgungsausgleich, und können wir ihn vermeiden?
Das ist die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche, die nach § 1 VersAusglG automatisch als Teil der Scheidung erfolgt. Bei einer Ehe von bis zu drei Jahren erfolgt sie nicht automatisch, es sei denn, ein Ehegatte beantragt sie, und die Ehegatten können sie durch eine notarielle Vereinbarung nach §§ 6 und 7 VersAusglG ausschließen oder begrenzen, vorbehaltlich der Angemessenheitsprüfung durch das Familiengericht.
Brauchen beide Ehegatten einen eigenen Anwalt?
Nein. § 114 FamFG verlangt anwaltliche Vertretung, um einen Scheidungsantrag zu stellen, aber § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG erlaubt es dem anderen Ehegatten, diesem Antrag einfach zuzustimmen, ohne einen Anwalt zu beauftragen. So funktioniert eine einvernehmliche Scheidung typischerweise mit nur einem Anwalt zwischen zwei kooperierenden Ehegatten.
Welches Gericht ist für eine deutsche Scheidung zuständig?
Das Familiengericht, das nach § 23b GVG eine innerhalb des Amtsgerichts gebildete Abteilung ist, keine eigenständige Gerichtsbarkeit, und das § 121 FamFG für Ehesachen einschließlich der Scheidung bestimmt.
Kann ein Gericht eine Scheidung ablehnen, obwohl die Ehe gescheitert ist?
In engen Grenzen ja. § 1568 BGB erlaubt einem Gericht, eine Scheidung abzulehnen, wenn die Fortsetzung der Ehe ausnahmsweise im Interesse minderjähriger Kinder erforderlich ist, oder wenn die Scheidung für den widersprechenden Ehegatten wegen außergewöhnlicher Umstände eine besonders schwere Härte wäre. Beide Varianten werden eng ausgelegt.
Werden Vermögensaufteilung und Unterhalt automatisch zusammen mit der Scheidung entschieden?
Der Versorgungsausgleich wird automatisch als Teil des Verbunds nach § 137 FamFG entschieden. Die Vermögensaufteilung im Rahmen des Zugewinnausgleichs und Unterhaltsansprüche werden nur dann zusammen mit der Scheidung entschieden, wenn ein Ehegatte beantragt, sie in den Verbund einzubringen; andernfalls werden sie als getrennte Angelegenheiten behandelt.
Quellen und Referenzen
- § 1565 BGB, Scheitern der Ehe(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1566 BGB, Vermutung für das Scheitern(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1567 BGB, Getrenntleben(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1568 BGB, Härteklausel(gesetze-im-internet.de).gov
- § 114 FamFG, Vertretung durch Rechtsanwalt(gesetze-im-internet.de).gov
- § 137 FamFG, Verbund von Scheidungs- und Folgesachen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 121 FamFG, Ehesachen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 23b GVG, Familiengericht(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1 VersAusglG, Halbteilungsgrundsatz(gesetze-im-internet.de).gov
- § 3 VersAusglG, Ehezeit und Kurzehen-Regel(gesetze-im-internet.de).gov
- § 6 VersAusglG, Vereinbarungen der Ehegatten(gesetze-im-internet.de).gov
- § 7 VersAusglG, Form der Vereinbarung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 10 VersAusglG, Interne Teilung(gesetze-im-internet.de).gov
- Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet portal (BGB)(gesetze-im-internet.de).gov