Trennungsunterhalt in Deutschland: Ehegattenunterhalt bei Trennung und Scheidung

Das deutsche Recht behandelt den Ehegattenunterhalt nicht als einen einzigen Anspruch. Es unterscheidet zwei getrennte Phasen mit jeweils eigenen Regeln, und diese beiden Phasen zu verwechseln ist der häufigste Fehler, den Menschen machen, wenn sie herausfinden wollen, was auf ihre Situation zutrifft.
Der Trennungsunterhalt läuft vom Tag der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Der nacheheliche Unterhalt, also der Unterhalt nach der Scheidung, ist ein anderer, strengerer Anspruch, der von der Vermutung ausgeht, dass sich jeder Ehegatte nun selbst versorgt. Diese Seite geht auf beide Ansprüche ein, auf die 45-Prozent-Leitlinie, die Gerichte als Ausgangspunkt verwenden, auf die Rangfolge nach § 1609 BGB, die entscheidet, wer bei knappem Geld tatsächlich bezahlt wird, sowie auf die Gründe, die einen Anspruch kürzen oder beenden können.
Informationen zuletzt geprüft am 19. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Zwei Ansprüche, nicht einer: warum die Phase entscheidend ist
Die wichtigste strukturelle Tatsache zum deutschen Ehegattenunterhalt ist, dass es sich nicht um einen einzigen fortlaufenden Anspruch handelt, der einfach mit der Trennung beginnt und nach der Scheidung unverändert weiterläuft. Es sind zwei rechtlich getrennte Ansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen, und eine Regel, die für den einen gilt, überträgt sich nicht automatisch auf den anderen.
Der Trennungsunterhalt, der Unterhalt während der Trennung, ist in § 1361 BGB geregelt. Er gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem sich die Ehegatten tatsächlich trennen, im selben Sinne wie auf der Seite zur Scheidung erläutert, bis zum Tag der Rechtskraft der Scheidung. Die Ehe besteht in dieser Zeit noch fort, und das Gesetz spiegelt das wider: Der Maßstab ist vergleichsweise großzügig, und § 1361 Abs. 4 BGB stellt klar, dass ein Ehegatte nicht im Voraus auf künftigen Trennungsunterhalt verzichten kann.
Der nacheheliche Unterhalt, also der Unterhalt nach der Ehe, beginnt erst mit der Rechtskraft der Scheidung. Von diesem Zeitpunkt an kehrt § 1569 BGB die Ausgangsvermutung um: Jeder Ehegatte soll nun für sich selbst sorgen, der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Anspruch besteht nur, wenn einer der weiter unten erläuterten Gründe vorliegt, und er kann deutlich leichter gekürzt oder zeitlich begrenzt werden als der Trennungsunterhalt.
Weil es sich um unterschiedliche Ansprüche mit unterschiedlichen Regeln handelt, kann ein Ehegatte während einer längeren Trennungszeit einen soliden Anspruch auf Trennungsunterhalt haben und danach feststellen, dass sein nachehelicher Anspruch kleiner ausfällt, zeitlich begrenzt ist oder gar nicht besteht, sobald die Scheidung rechtskräftig wird und § 1569 BGB greift. Bei der Planung der Unterhaltsfrage sollte deshalb zunächst geklärt werden, welche Phase gilt, statt anzunehmen, ein einmal ermittelter Betrag setze sich unverändert fort.
Trennungsunterhalt: Unterhalt während der Trennung
§ 1361 Abs. 1 BGB gibt einem Ehegatten, der von dem anderen getrennt lebt, einen Anspruch auf Unterhalt entsprechend dem während der Ehe geführten Lebensstandard, aus dem Einkommen und Vermögen des anderen Ehegatten, soweit ihm nicht zugemutet werden kann, sich aus eigenem Einkommen und Vermögen selbst zu unterhalten. Bezugspunkt ist der tatsächlich gelebte eheliche Lebensstandard, nicht ein Existenzminimum.
Ein besonderes Merkmal des Trennungsunterhalts ist, wie wenig von einem nicht erwerbstätigen Ehegatten erwartet wird, seine Situation sofort zu ändern. § 1361 Abs. 2 BGB bestimmt, dass ein nicht erwerbstätiger Ehegatte nur dann auf eine eigene Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann, wenn ihm dies zugemutet werden kann, unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere einer früheren Erwerbstätigkeit und der Dauer der Ehe, sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten.
In der Praxis bedeutet das: Ein Ehegatte, der während einer langen Ehe nicht erwerbstätig war, muss nicht automatisch schon im Monat nach der Trennung eine Stelle annehmen. Familiengerichte gehen in der Praxis häufig davon aus, dass eine volle Erwerbstätigkeit etwa im ersten Trennungsjahr noch nicht verlangt werden kann, wobei dies eine aus der Praxis abgeleitete Orientierung und keine feste gesetzliche Frist ist; die tatsächliche Erwartung richtet sich stets nach den in § 1361 Abs. 2 BGB genannten Umständen.
Rechenbeispiel. Ein Paar trennt sich nach einer zwölfjährigen Ehe, in der ein Ehegatte vollzeitig erwerbstätig war und der andere neben der Erziehung zweier schulpflichtiger Kinder nicht außerhäuslich gearbeitet hat. In den ersten Monaten nach der Trennung wird vom nicht erwerbstätigen Ehegatten angesichts der Ehedauer und der bisherigen Rollenverteilung keine volle Erwerbstätigkeit erwartet, und er kann Trennungsunterhalt aus dem Einkommen des erwerbstätigen Ehegatten verlangen. Mit fortschreitender Trennung und zunehmendem Alter der Kinder kann das Gericht irgendwann zumindest eine Teilzeittätigkeit erwarten, doch diese Erwartung entsteht schrittweise und nicht bereits vom ersten Tag an.
Nachehelicher Unterhalt: die im Gesetz aufgezählten Gründe nach der Scheidung
Sobald die Scheidung rechtskräftig ist, setzt § 1569 BGB die Grundregel: Jeder Ehegatte sorgt für sich selbst, und ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen besteht nur, wenn er dazu nicht in der Lage ist und einer der folgenden Gründe vorliegt.
Kinderbetreuung, § 1570 BGB. Ein Ehegatte, der ein gemeinsames Kind betreut, kann für mindestens drei Jahre ab der Geburt des Kindes Unterhalt verlangen. Der Anspruch kann sich über die drei Jahre hinaus verlängern, soweit dies der Billigkeit entspricht, unter Berücksichtigung des Kindeswohls, verfügbarer Betreuungsmöglichkeiten und der Art, wie die Ehegatten Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit während der Ehe organisiert haben.
Alter, § 1571 BGB. Ein Ehegatte kann Unterhalt verlangen, wenn ihm zum Zeitpunkt der Scheidung, dem Ende der Kinderbetreuung oder Ausbildung oder dem Ende eines anderen Unterhaltsgrunds wegen seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr zugemutet werden kann.
Krankheit, § 1572 BGB. Ein Ehegatte kann Unterhalt verlangen, solange ihm wegen Krankheit oder einer anderen körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung ab denselben Zeitpunkten keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann.
Arbeitslosigkeit und Aufstockungsunterhalt, § 1573 BGB. Ein Ehegatte, der nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit findet, kann Unterhalt nach § 1573 Abs. 1 BGB verlangen. Findet dieser Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit, deren Einkommen den vollen Unterhaltsbedarf jedoch nicht deckt, kann er nach § 1573 Abs. 2 BGB die Differenz verlangen, den sogenannten Aufstockungsunterhalt, also eine Aufstockung und kein vollständiges Ersatzeinkommen.
Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1575 BGB. Ein Ehegatte kann Unterhalt verlangen, während er eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung abschließt oder wieder aufnimmt, die wegen der Ehe unterbrochen oder notwendig geworden ist, sofern ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten ist; der Anspruch läuft für die übliche Dauer dieser Ausbildung oder Fortbildung.
Ein Anspruch kann auch aus anderen Billigkeitsgründen nach § 1576 BGB entstehen, einer engeren Auffangregel für schwere Härtefälle, die von den genannten Gründen nicht erfasst sind. Keiner dieser Ansprüche entsteht automatisch allein dadurch, dass eine Ehe beendet wurde; die Beweislast dafür, dass ein bestimmter Grund vorliegt, trägt der Ehegatte, der Unterhalt verlangt.
Die 45-Prozent-Leitlinie, und die veraltete ältere Aufteilung, die vermieden werden sollte
Besteht ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich, ob Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt, benötigen Familiengerichte eine Methode, um zwei Einkommen in einen Betrag zu übersetzen. Der am weitesten verbreitete Ausgangswert, entnommen der Düsseldorfer Tabelle und den begleitenden Leitlinien der Oberlandesgerichte und nicht dem BGB selbst, ist ein Anteil an der Differenz der maßgeblichen Nettoeinkommen der Ehegatten.
Gegenüber einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen liegt dieser Leitlinienanteil bei 45 Prozent der Einkommensdifferenz. Gegenüber einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, etwa einem Ehegatten im Ruhestand mit Rentenbezug, liegt der Leitlinienanteil bei 50 Prozent, da hier kein Erwerbsaufwand eines erwerbstätigen Ehegatten durch einen Bonus auszugleichen ist.
Der Wert von 45 Prozent ist keine willkürliche runde Zahl. Er spiegelt den Erwerbstätigenbonus eines erwerbstätigen Ehegatten wider, eine Anerkennung dafür, dass die Erzielung von Einkommen selbst Aufwand und Mühe mit sich bringt, die das Einkommen eines nicht erwerbstätigen Ehegatten nicht kennt. Dieser Bonus wurde bundesweit mit Wirkung zum 1. Januar 2022 einheitlich auf ein Zehntel des Erwerbseinkommens festgelegt. Der Mechanismus verdient eine genaue Darstellung, weil er häufig ungenau beschrieben wird: Der Bundesgerichtshof lieferte die Begründung in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019, und die Oberlandesgerichte übernahmen den Wert von einem Zehntel anschließend im Rahmen einer Abstimmung unter Federführung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im November 2021. Es war also nicht eine einzelne Entscheidung, die den Wert bundesweit geändert hat. Rechnet man die Aufteilung einer Einkommensdifferenz mit einem Zehntel-Bonus für den erwerbstätigen Teil durch, ergeben sich 45 Prozent der Differenz.
Eine ältere regionale Praxis verwendete einen kleineren Bonus des erwerbstätigen Ehegatten von einem Siebtel des Erwerbseinkommens, was eine andere Aufteilung ergab als die heutige Leitlinie. Diese ältere Praxis ist inzwischen überholt und sollte nicht mehr verwendet werden. Sie geht der Vereinheitlichung durch den Bundesgerichtshof aus dem Jahr 2022 voraus und entspricht nicht mehr der Berechnung, die Familiengerichte tatsächlich vornehmen.
Es lohnt sich, noch einmal festzuhalten, was dieser Wert ist und was nicht. Er ist ein Ausgangswert, den die Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien der Oberlandesgerichte verwenden, Dokumente, die die Praxis ordnen, aber keine gesetzliche Wirkung entfalten. Das Familiengericht entscheidet im Einzelfall über den tatsächlich geschuldeten Unterhalt und kann und wird von dem 45-Prozent-Ausgangswert abweichen, wenn die Umstände es rechtfertigen.
Rechenbeispiel. Nach der Trennung verfügt ein Ehegatte über ein Nettoeinkommen von 3.200 Euro monatlich, der andere über kein eigenes Einkommen. Wendet man die 45-Prozent-Leitlinie auf die volle Differenz von 3.200 Euro an, ergibt sich ein Ausgangswert von rund 1.440 Euro monatlich Trennungsunterhalt, bevor dieser Betrag mit dem Selbstbehalt des zahlenden Ehegatten abgeglichen wird. Das veranschaulicht lediglich die Rechenlogik der Leitlinie und ist keine Vorhersage dessen, was in einem konkreten Fall tatsächlich zugesprochen würde, denn eine reale Berechnung passt das Einkommen jedes Ehegatten zusätzlich um Schulden, berufsbedingte Aufwendungen, bereits gezahlten Kindesunterhalt und weitere Abzüge an, bevor der Anteil angewendet wird.
§ 1609 BGB: wer bei knappem Geld zuerst bezahlt wird
Ein Unterhaltsanspruch spielt in der Praxis erst dann eine Rolle, wenn er dem gegenübergestellt wird, was der zahlende Ehegatte sich tatsächlich leisten kann, und Deutschland beantwortet diese Frage mit einer strikten gesetzlichen Rangfolge, statt das knappe Einkommen anteilig auf alle Berechtigten zu verteilen.
§ 1609 BGB legt diese Rangfolge fest. Minderjährige unverheiratete Kinder sowie bestimmte volljährige Kinder, die sich noch in der Schulausbildung oder einer vergleichbaren Situation befinden und im Haushalt eines Elternteils leben, stehen an erster Stelle. An zweiter Stelle stehen Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind, zusammen mit Ehegatten und früheren Ehegatten einer langen Ehe. An dritter Stelle stehen Ehegatten und frühere Ehegatten, die nicht in die zweite Rangstufe fallen. Niedrigere Rangstufen betreffen andere Kinder, Enkelkinder, Eltern und weiter entfernte Verwandte.
Die praktische Auswirkung ist erheblich. Reicht das Einkommen eines zahlenden Ehegatten, nach Abzug seines eigenen Selbstbehalts, nicht aus, um sowohl seine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern als auch einen Anspruch des Ehegatten voll zu decken, werden zunächst die Ansprüche der Kinder in der ersten Rangstufe bedient. Der Anspruch des Ehegatten, ob Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt, wird nur aus dem verbleibenden Betrag gezahlt und kann entsprechend gekürzt werden. Siehe die Düsseldorfer Tabelle und Kindesunterhalt dazu, wie die Ansprüche der Kinder selbst berechnet werden, denn diese Berechnung erfolgt zuerst und bestimmt, was für den Ehegatten übrig bleibt.
Ein Ehegatte, der ein kleines Kind betreut, oder ein Ehegatte aus einer langen Ehe, steht in der zweiten statt der dritten Rangstufe, was eine deutlich stärkere Position ist als die eines Ehegatten aus einer kürzeren Ehe ohne zu betreuende Kinder, der in der niedrigeren dritten Rangstufe mit anderen Ehegatten in derselben Situation um Unterhalt konkurriert.
Der Selbstbehalt: was dem zahlenden Ehegatten bleibt
Ein Familiengericht spricht keinen Unterhalt zu, der den zahlenden Ehegatten unter einen geschützten Mindestbetrag drücken würde, den Selbstbehalt (je nach Zusammenhang auch notwendiger Eigenbedarf oder angemessener Eigenbedarf genannt). Dieser Betrag wird durch dieselben Leitlinien der Oberlandesgerichte festgelegt, die auch die Düsseldorfer Tabelle veröffentlichen, und er ändert sich, wenn die Leitlinien aktualisiert werden.
Gegenüber einem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten liegt der aktuelle Leitlinien-Selbstbehalt bei 1.600 Euro monatlich für einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen und bei 1.475 Euro für einen nicht erwerbstätigen. Diese Beträge genießen einen niedrigeren Schutzrang als der Selbstbehalt, der gegenüber dem Anspruch eines minderjährigen Kindes gilt, der nach der Rangfolge des § 1609 BGB bewusst höher angesetzt ist, weil Kinder vorrangig sind.
Weil sich der Selbstbehalt im selben Rhythmus ändert wie die Düsseldorfer Tabelle, in der Regel mit jährlicher Überprüfung im Januar, sollte stets der aktuelle Wert der Leitlinien der Oberlandesgerichte geprüft werden, statt sich auf eine ältere Zahl zu verlassen, insbesondere bei einer Berechnung nahe einem Jahreswechsel.
Kürzung oder Ende des Anspruchs: §§ 1578b und 1579 BGB
Selbst wenn ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt eindeutig aus einem der genannten Gründe besteht, können zwei weitere Vorschriften ihn beschränken, und genau hier werden die meisten streitigen Verfahren zum nachehelichen Unterhalt tatsächlich entschieden.
§ 1578b BGB, Herabsetzung und Befristung. Ein Gericht kann einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf das angemessene Maß herabsetzen oder zeitlich begrenzen, wenn eine unbefristete Zahlung in voller Höhe des ehelichen Lebensstandards unbillig wäre. Zentraler Begriff ist hier der ehebedingte Nachteil, also ein durch die Ehe verursachter Nachteil für die eigene Erwerbsfähigkeit eines Ehegatten, etwa Jahre außerhalb des Berufslebens wegen Kindererziehung oder zur Unterstützung der Karriere des anderen Ehegatten. Sind solche Nachteile ausgeglichen, etwa weil die Kinder älter geworden sind und der Ehegatte seine Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt hat, oder bestanden sie nie in nennenswertem Umfang, kann ein Gericht den Unterhalt kürzen oder ein Enddatum festlegen. Ein noch betreutes gemeinsames Kind ist bei dieser Prüfung geschützt; § 1578b BGB verpflichtet das Gericht ausdrücklich, dessen Belange zu wahren, bevor es den Beitrag des zahlenden Elternteils zum Haushalt des anderen Ehegatten kürzt.
§ 1579 BGB, Versagung oder Herabsetzung wegen grober Unbilligkeit. Ein Gericht kann Unterhalt daneben versagen, herabsetzen oder befristen, wenn die volle Zahlung grob unbillig wäre, nach einer im Gesetz aufgeführten Liste von Gründen. Dazu zählen eine kurze Ehedauer, eine verfestigte Lebensgemeinschaft des unterhaltsberechtigten Ehegatten, also eine neue, gefestigte, ehegleiche Beziehung auch ohne erneute Heirat, ein schweres vorsätzliches Verbrechen des berechtigten Ehegatten gegen den verpflichteten Ehegatten, ein mutwillig herbeigeführter eigener Bedarf des berechtigten Ehegatten sowie ein Auffangtatbestand für sonstiges Verhalten von vergleichbarer Schwere.
Diese beiden Vorschriften erfüllen unterschiedliche Funktionen. § 1578b BGB fragt, ob Höhe und Dauer des Unterhalts noch zu den durch die Ehe verursachten Nachteilen passen. § 1579 BGB fragt, ob das eigene Verhalten oder die eigene Situation des berechtigten Ehegatten es grob unbillig machen würde, den anderen Ehegatten an die üblichen Regeln zu binden. Beide können im selben Fall zusammentreffen und werden in streitigen Verfahren intensiv vorgetragen, weil hier der Abstand zwischen der ministeriellen Formel und dem individuellen Ergebnis am größten ist.
Steuern: die Option des Realsplittings
Das deutsche Steuerrecht bietet einen konkreten Anreiz, der laufende Unterhaltszahlungen für beide früheren Ehegatten effizienter machen kann, sofern sie kooperieren. Nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG kann ein zahlender Ehegatte Unterhalt an einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgabe absetzen, bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr, zuzüglich etwaiger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung dieses Ehegatten.
Der Abzug, bekannt als begrenztes Realsplitting, setzt die Zustimmung des Empfängers voraus, denn dieser muss den gleichen Betrag anschließend als Einkommen versteuern (genau das bedeutet die Aufteilung des Einkommens zwischen den früheren Ehegatten für steuerliche Zwecke). Die Zustimmung kann sich auf die eigene steuerliche Situation des Empfängers auswirken, weshalb es sich um ein verhandeltes Element handelt und nicht um etwas, das der zahlende Ehegatte einseitig verlangen könnte.
Dies ist nur ein Überblick. Ob Realsplitting für ein bestimmtes Paar früherer Ehegatten vorteilhaft ist, hängt vom Grenzsteuersatz beider Ehegatten, weiterem Einkommen und der Bereitschaft des Empfängers zur Mitwirkung ab, und ist eine Frage, die mit einem Steuerberater oder einem Fachanwalt für Familienrecht zu klären ist, statt sie aus der allgemeinen Regel abzuleiten.
Was diese Seite nicht leistet
Diese Seite erklärt den rechtlichen Rahmen: welcher Anspruch gilt, den Leitlinienanteil, von dem Gerichte ausgehen, die Rangfolge, die entscheidet, wer zuerst bezahlt wird, und die Gründe, die einen Anspruch kürzen können. Sie kann und will einem einzelnen Leser nicht sagen, was er erhalten wird oder zahlen muss. Der Wert von 45 Prozent und die Selbstbehaltsbeträge sind Leitlinienwerte, von denen ein Familiengericht als Ausgangspunkt ausgeht und die es anhand des tatsächlichen Einkommens, der Schulden, anderer Unterhaltspflichten und der konkreten Umstände der Ehe erheblich anpasst. Nur das mit dem Einzelfall befasste Familiengericht entscheidet über den tatsächlich geschuldeten Betrag.
Zum zugrunde liegenden Scheidungsverfahren und dem Zeitablauf siehe Scheidung in Deutschland. Wie das Vermögen eines Paares, anders als das Einkommen, geteilt wird, erfahren Sie unter Zugewinnausgleich. Wie der Kindesunterhalt selbst berechnet wird, der nach der obigen Rangfolge des § 1609 BGB vor jedem Anspruch des Ehegatten entschieden wird, erfahren Sie unter die Düsseldorfer Tabelle und Kindesunterhalt.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt?
Trennungsunterhalt ist der Unterhalt während der Trennung nach § 1361 BGB, der bis zur Rechtskraft der Scheidung läuft; er kann nicht im Voraus verzichtet werden und orientiert sich am ehelichen Lebensstandard. Nachehelicher Unterhalt ist der Unterhalt nach der Scheidung nach §§ 1569 ff. BGB und geht von der gegenteiligen Vermutung aus, dass jeder Ehegatte nun für sich selbst sorgt, sofern nicht einer der im Gesetz genannten Gründe vorliegt.
Ist die 45-Prozent-Quote gesetzlich vorgeschrieben?
Nein. Es handelt sich um eine Leitlinie der Düsseldorfer Tabelle und der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte, die als Ausgangswert auf die Einkommensdifferenz gegenüber einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen angewendet wird (50 Prozent gegenüber einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen). Keines der beiden Dokumente hat Gesetzeskraft; das Familiengericht entscheidet im Einzelfall über den tatsächlichen Betrag.
Gilt die ältere Aufteilung mit einem Siebtel-Bonus noch?
Nein, und das ist eine häufige Quelle veralteter Informationen im Internet. Diese ältere regionale Praxis beruhte auf einem kleineren Bonus von einem Siebtel des Erwerbseinkommens. Der Bundesgerichtshof hat den Bonus bundesweit mit Wirkung zum 1. Januar 2022 auf ein Zehntel des Erwerbseinkommens vereinheitlicht, woraus sich die heute als Ausgangswert verwendeten 45 Prozent ergeben.
Werden zuerst Kinder oder ein Ehegatte bezahlt, wenn das Geld nicht reicht?
Minderjährige Kinder stehen nach § 1609 BGB an erster Stelle. Ein Ehegatte, der ein kleines Kind betreut, oder ein Ehegatte aus einer langen Ehe steht an zweiter Stelle, vor anderen Ehegatten und früheren Ehegatten, die an dritter Stelle stehen. In der Praxis bedeutet das, dass die Pflichten eines zahlenden Ehegatten gegenüber seinen Kindern zuerst bedient werden, bevor der Rest für einen Unterhaltsanspruch des Ehegatten zur Verfügung steht.
Wie hoch ist der Selbstbehalt gegenüber einem Ehegatten?
Er ist der geschützte Mindestbetrag des eigenen Einkommens, den ein zahlender Ehegatte behält, bevor überhaupt Unterhalt berechnet wird. Der aktuelle Leitlinienwert der Oberlandesgerichte gegenüber einem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten liegt bei 1.600 Euro monatlich bei Erwerbstätigkeit und 1.475 Euro bei fehlender Erwerbstätigkeit. Dieser Betrag wird periodisch überprüft, zusammen mit der Düsseldorfer Tabelle, und sollte gegen die aktuellen Leitlinien abgeglichen werden.
Kann ein Gericht Unterhalt nach der Scheidung kürzen, selbst wenn ein Grund vorliegt?
Ja. § 1578b BGB erlaubt einem Gericht, den Betrag zu kürzen oder zeitlich zu begrenzen, sobald ehebedingte Nachteile für die Erwerbsfähigkeit eines Ehegatten ausgeglichen sind oder eine unbefristete Unterstützung in voller Höhe des ehelichen Lebensstandards nicht mehr rechtfertigen, wobei ein noch betreutes gemeinsames Kind geschützt bleibt. § 1579 BGB erlaubt daneben, Unterhalt aus Billigkeitsgründen zu versagen oder zu kürzen, etwa bei kurzer Ehedauer oder wenn der berechtigte Ehegatte in einer neuen, verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
Beendet eine neue Beziehung einen Unterhaltsanspruch?
Das kann sie. § 1579 BGB nennt die verfestigte Lebensgemeinschaft, eine stabile, ehegleiche Beziehung, in der sich der berechtigte Ehegatte eingerichtet hat, als konkreten Grund, aus dem ein Gericht Unterhalt wegen grober Unbilligkeit versagen oder kürzen kann. Ob eine bestimmte Beziehung diesen Punkt erreicht hat, ist eine Tatsachenfrage, die das Gericht im Einzelfall entscheidet.
Sind Unterhaltszahlungen in Deutschland steuerlich absetzbar?
Sie können es sein. Nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG kann ein zahlender Ehegatte Unterhalt an einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgabe bis zu 13.805 Euro im Jahr absetzen, zuzüglich bestimmter Versicherungsbeiträge, sofern der Empfänger zustimmt. Die Zustimmung ist entscheidend, weil der Empfänger denselben Betrag anschließend als Einkommen versteuern muss, weshalb es sich um eine verhandelte Entscheidung und nicht um einen automatischen Vorteil handelt.
Quellen und Referenzen
- § 1361 BGB, Unterhalt bei Getrenntleben(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1569 BGB, Grundsatz der Eigenverantwortung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1570 BGB, Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1571 BGB, Unterhalt wegen Alters(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1572 BGB, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1573 BGB, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1575 BGB, Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1578b BGB, Herabsetzung und zeitliche Begrenzung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1579 BGB, Versagung, Herabsetzung und Begrenzung wegen grober Unbilligkeit(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1609 BGB, Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter(gesetze-im-internet.de).gov
- § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG, Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen (begrenztes Realsplitting)(gesetze-im-internet.de).gov
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Unterhaltsrechtliche Leitlinien (Stand 1. Januar 2026)(olg-duesseldorf.nrw.de).gov