Scheidungskosten in Deutschland: Wie sich Gerichts- und Anwaltskosten berechnen

Für eine deutsche Scheidung gibt es keine Preisliste. Gerichtskosten und Anwaltskosten werden beide rückwärts aus einer einzigen Zahl berechnet, dem Verfahrenswert, der sich aus dem Einkommen der Ehegatten und in den meisten Fällen aus dem Wert der zu teilenden Rentenansprüche zusammensetzt. Zwei Paare mit identischen Umständen bis auf das Einkommen zahlen bewusst unterschiedliche Beträge.
Das ist gerade jetzt wichtiger als sonst, denn das KostBRÄG 2025 hat sowohl die Gerichtsgebührentabelle als auch die Anwaltsgebührentabelle um etwa 6 bis 9 Prozent angehoben, in Kraft seit dem 1. Juni 2025. Ein großer Teil des online verfügbaren Materials, einschließlich Rechnern und älteren Artikeln, nennt noch die Sätze, die von 2021 bis Mai 2025 galten. Jede Summe, die auf diesen älteren Sätzen beruht, unterschätzt die tatsächlichen Kosten von heute.
Diese Seite erklärt, wie sich der Verfahrenswert tatsächlich zusammensetzt, wie daraus nach den aktuellen, reformierten Tabellen eine Gerichtsgebühr und ein Anwaltshonorar werden, und zeigt ein vollständiges Rechenbeispiel anhand angenommener Einkommen. Das Beispiel veranschaulicht die Methode, es ist kein Angebot und kein Durchschnittswert für einen realen Fall.
Informationen zuletzt geprüft am 19. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Warum es keine Pauschalgebühr gibt
Jede Zahl auf dieser Seite geht auf eine einzige Größe zurück: den Verfahrenswert. § 43 Abs. 1 FamGKG verlangt, dass das Gericht diesen Wert für eine Scheidungssache unter Berücksichtigung aller Umstände festsetzt, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten, mit einer gesetzlichen Untergrenze von 3.000 Euro und einer Obergrenze von 1.000.000 Euro. § 43 Abs. 2 FamGKG wird auf der Einkommensseite konkreter: Maßgeblich ist das Nettoeinkommen, das die Ehegatten gemeinsam in drei Monaten erzielt haben.
Diese eine Zahl bestimmt dann sowohl die Gerichtsgebühr, die aus der eigenen Gebührentabelle des FamGKG entnommen wird, als auch das Anwaltshonorar, das aus der Gebührentabelle des RVG entnommen wird, denn § 23 Abs. 1 RVG legt den Gegenstandswert des Anwalts, also den Wert, auf den sich sein eigenes Honorar bezieht, unter Bezugnahme auf dieselben Wertvorschriften fest, die auch für die Gerichtsgebühren gelten. Ein höheres gemeinsames Einkommen bedeutet also einen höheren Verfahrenswert, und beide Rechnungen steigen gemeinsam.
Der Verfahrenswert: erst das Einkommen, dann der Versorgungsausgleich
Nehmen wir ein Paar, bei dem ein Ehegatte 2.500 Euro im Monat netto verdient und der andere 1.800 Euro im Monat netto. Ihr gemeinsames monatliches Nettoeinkommen beträgt 4.300 Euro, und drei Monate davon, die Größe, die § 43 Abs. 2 FamGKG tatsächlich zugrunde legt, ergeben 12.900 Euro. Das liegt deutlich über der Untergrenze von 3.000 Euro, sodass 12.900 Euro der Ausgangs-Verfahrenswert für die Scheidung selbst ist.
Der Versorgungsausgleich, die automatische Rentenaufteilung, die auf der Seite Scheidung in Deutschland beschrieben wird, ist nicht kostenfrei. § 50 Abs. 1 FamGKG addiert 10 Prozent desselben Dreimonats-Nettoeinkommens für jede einzelne zu teilende Rentenanwartschaft (Anrecht), mit einem Gesamtmindestwert von 1.000 Euro für diesen Bestandteil. Hat jeder Ehegatte eine gesetzliche Rentenanwartschaft bei der Deutschen Rentenversicherung, sind das zwei Anrechte: zweimal 10 Prozent von 12.900 Euro, also 2.580 Euro.
Addiert man beide Bestandteile, ergibt sich ein Gesamt-Verfahrenswert von 15.480 Euro (12.900 Euro für die Scheidung selbst plus 2.580 Euro für den Versorgungsausgleich). Ein Paar mit mehr Rentenanwartschaften, zum Beispiel einer betrieblichen Zusatzversorgung neben der gesetzlichen Rente für einen oder beide Ehegatten, würde diesen Bestandteil weiter steigen sehen, da § 50 FamGKG pro Anrecht abrechnet, nicht pro Ehegatte.
Vom Verfahrenswert zur Gerichtsgebühr
Die eigene Anlage 2 des FamGKG rechnet einen Verfahrenswert in einen Grundgebührbetrag um. Nach der derzeit geltenden Tabelle, die die Sätze des KostBRÄG 2025 widerspiegelt, fällt ein Verfahrenswert von 15.480 Euro in die Stufe bis 16.000 Euro, die eine Grundgebühr von 344,00 Euro vorsieht.
Diese Grundgebühr ist noch nicht die endgültige Gerichtsgebühr für eine Scheidung. Anlage 1 FamGKG (Kostenverzeichnis) Nr. 1110 rechnet das Scheidungsverfahren, das die Ehesache zusammen mit sämtlichen Folgesachen abdeckt, mit dem 2,0-fachen der Grundgebühr ab. Für dieses Beispiel sind das 2,0 mal 344,00 Euro, also insgesamt 688,00 Euro Gerichtskosten für den gesamten Fall.
Ein Detail, das man ausdrücklich nennen sollte, weil es überrascht: KV FamGKG Nr. 1111 senkt diesen Faktor 2,0 bei mehreren Arten früher oder einvernehmlicher Verfahrensbeendigungen auf 0,5, schließt die abschließende Entscheidung in einer Scheidungssache selbst aber ausdrücklich von dieser Ermäßigung aus. Eine unstreitige, vollständig einvernehmliche Scheidung erhält also keine ermäßigte Gerichtsgebühr, nur weil niemand gestritten hat; der Faktor 2,0 gilt für die Scheidungssache so oder so.
Nach § 150 Abs. 1 FamFG werden die Gerichtskosten der Scheidung und ihrer Folgesachen, sobald die Scheidung ausgesprochen ist, zwischen den Ehegatten ausgeglichen, was in der Praxis bedeutet, dass jeder Ehegatte die Hälfte zahlt. In diesem Beispiel sind das 344,00 Euro je Ehegatte.
Vom Verfahrenswert zum Anwaltshonorar
Das RVG hat eine eigene Anlage 2, getrennt von der des FamGKG, aber nach demselben Prinzip aufgebaut: eine Grundgebühr, die mit dem Gegenstandswert steigt. Bei einem Gegenstandswert von 15.480 Euro, wieder in der Stufe bis 16.000 Euro, ergibt die aktuelle RVG-Tabelle eine Grundgebühr von 762,00 Euro.
Ein Anwalt, der einen Ehegatten in einem familiengerichtlichen Verfahren erster Instanz vertritt, hat normalerweise Anspruch auf zwei zusätzliche Gebührenbestandteile neben diesem Grundbetrag, festgelegt in Anlage 1 RVG (Vergütungsverzeichnis): eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 mit dem Faktor 1,3 und eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 mit dem Faktor 1,2. Angewendet auf die Grundgebühr von 762,00 Euro:
- Verfahrensgebühr: 1,3 mal 762,00 Euro = 990,60 Euro
- Terminsgebühr: 1,2 mal 762,00 Euro = 914,40 Euro
- Zwischensumme: 1.905,00 Euro
Zusätzlich kommt nach Nr. 7002 eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte hinzu, 20 Prozent der oben genannten Gebühren, gedeckelt bei 20,00 Euro. Zwanzig Prozent von 1.905,00 Euro wären 381,00 Euro, deutlich über der Deckelung, sodass die Deckelung greift und 20,00 Euro hinzukommen, womit sich die Zwischensumme auf 1.925,00 Euro erhöht. Abschließend fügt Nr. 7008 die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 Prozent auf den Gesamtbetrag hinzu: 19 Prozent von 1.925,00 Euro sind 365,75 Euro.
Das Gesamthonorar des Anwalts für die Bearbeitung des gesamten Falls, Scheidung plus die Versorgungsausgleich-Folgesache, beläuft sich in diesem Beispiel auf 2.290,75 Euro.
Das vollständige Rechenbeispiel im Zusammenhang
Mit demselben Paar: gemeinsames Dreimonats-Nettoeinkommen von 12.900 Euro, zwei gesetzliche Rentenanwartschaften, die 2.580 Euro hinzufügen, für einen Gesamt-Verfahrenswert von 15.480 Euro.
Gesamte Gerichtskosten für den Fall: 688,00 Euro, nach § 150 FamFG aufgeteilt in 344,00 Euro je Ehegatte.
Angenommen, es handelt sich um eine einvernehmliche Scheidung: Ein Ehegatte beauftragt einen Anwalt mit der Antragstellung, und der andere Ehegatte stimmt dem Antrag nach § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG zu, ohne selbst einen zu beauftragen. Das Anwaltshonorar des antragstellenden Ehegatten beträgt, wie oben berechnet, 2.290,75 Euro, und dieser Ehegatte trägt es allein, da § 150 FamFG den anderen Ehegatten nicht dazu verpflichtet, dazu beizutragen.
Unter diesen Annahmen liegt die eigene Gesamtbelastung des antragstellenden Ehegatten bei rund 2.634,75 Euro (seine Hälfte der Gerichtskosten von 344,00 Euro plus sein Anwaltshonorar von 2.290,75 Euro). Die eigene Belastung des zustimmenden Ehegatten liegt bei rund 344,00 Euro, seiner Hälfte der Gerichtskosten, zuzüglich dessen, was er für eigene unabhängige Beratung außerhalb des Verfahrens selbst aufwenden möchte, was in dieser Berechnung nicht enthalten ist. Diese Zahlen dienen nur der Veranschaulichung, aufgebaut auf einem angenommenen Einkommen und einer angenommenen Anzahl von Rentenanwartschaften; ein realer Fall mit anderem Einkommen, mehr Folgesachen oder einem streitigen Termin führt zu einem anderen Verfahrenswert und einer anderen Gesamtsumme.
Mehr als nur die Scheidung: zusätzliche Folgesachen erhöhen die Kosten
Das obige Beispiel bündelt nur die Scheidung und den Versorgungsausgleich, die eine Folgesache, die automatisch in den Verbund kommt. Beantragt ein Ehegatte zusätzlich, dass das Gericht auch den Zugewinnausgleich (siehe Zugewinnausgleich) oder den Ehegattenunterhalt (siehe Ehegattenunterhalt) im selben Verfahren entscheidet, trägt jede dieser Angelegenheiten einen eigenen Wert, der dem Gesamt-Verfahrenswert hinzugerechnet wird und sowohl die Gerichtsgebühr als auch das Anwaltshonorar über das in dieser Seite dargestellte Grundbeispiel hinaus erhöht. Ein Fall, der sich auf die Scheidung und die automatische Rentenaufteilung beschränkt, ist, alles andere gleich, der günstigere Weg.
Verfahrenskostenhilfe: Unterstützung für Ehegatten, die sich das nicht leisten können
Ein Ehegatte, der sich die Gerichtskosten oder einen Anwalt nicht leisten kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. § 76 Abs. 1 FamFG wendet die Regeln der Zivilprozessordnung zur Prozesskostenhilfe entsprechend auf Familiensachen an, sodass dieselbe einkommens- und vermögensbasierte Bedürftigkeitsprüfung, die im gewöhnlichen Zivilprozess gilt, auch hier über die Bewilligung entscheidet.
Wird sie bewilligt, kann die Verfahrenskostenhilfe den Anteil des Antragstellers an den Gerichtskosten übernehmen und, wo das Gericht im Rahmen der Bewilligung einen Anwalt beiordnet, auch das eigene Anwaltshonorar dieses Ehegatten. Sie deckt nicht die Kosten des anderen Ehegatten und ändert nichts daran, wie diese anderen Kosten nach § 150 FamFG aufgeteilt werden; sie wirkt sich nur darauf aus, was der antragstellende Ehegatte selbst aus eigenen Mitteln aufbringen muss.
Warum eine einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt günstiger ist
Die oben beschriebenen Mechanismen erklären den in Deutschland ständig gegebenen praktischen Rat, wie eine Scheidung günstig bleibt: sich über das Ergebnis einigen, einen Anwalt nutzen und begrenzen, was in den Verbund eingebracht wird. Nur der Anwalt eines Ehegatten löst nach der obigen Berechnung eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr aus; die Zustimmung des anderen Ehegatten nach § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG löst überhaupt kein Anwaltshonorar aus, wenn dieser Ehegatte sich entscheidet, keinen zu beauftragen.
Ein streitiger Fall, in dem sich die Ehegatten über die Scheidung selbst oder über eine Folgesache wie Sorgerecht oder Unterhalt uneinig sind, braucht in der Regel in dem Moment einen zweiten Anwalt für den anderen Ehegatten, in dem dieser Ehegatte möchte, dass das Gericht etwas in seinem eigenen Interesse entscheidet, was das Anwaltshonorar verdoppelt und auch mehr als einen Termin bedeuten kann, was weitere Terminsgebühren nach sich ziehen kann. Die Berechnung des Verfahrenswerts folgt in beiden Fällen denselben Regeln; was sich ändert, ist, wie viele Anwälte und wie viele streitige Folgesachen tatsächlich einfließen.
Zum Scheidungsverfahren, in das sich diese Kostenberechnung einfügt, siehe Scheidung in Deutschland. Für das umfassendere Bild des deutschen Familienrechts siehe den Themenhub Deutschland.
Häufig gestellte Fragen
Wie viel kostet eine Scheidung in Deutschland?
Es gibt keinen festen Preis. Sowohl Gerichtskosten als auch Anwaltskosten werden aus einem Verfahrenswert berechnet, der sich aus dem gemeinsamen Nettoeinkommen der Ehegatten und etwaigen Versorgungsausgleich-Rentenanwartschaften nach § 43 und § 50 FamGKG ergibt, sodass die Gesamtsumme mit dem Einkommen und der Anzahl der vorhandenen Rentenanwartschaften steigt, statt einem festen Tarif zu folgen.
Was hat sich durch das KostBRÄG 2025 geändert?
Das KostBRÄG 2025 hat die FamGKG-Gerichtsgebührentabelle und die RVG-Anwaltsgebührentabelle um etwa 6 bis 9 Prozent angehoben, in Kraft seit dem 1. Juni 2025. Eine Zahl, die aus einer vor diesem Datum veröffentlichten Gebührentabelle berechnet wurde, unterschätzt die aktuellen Kosten.
Müssen beide Ehegatten für einen Anwalt bezahlen?
Nein. Nur der antragstellende Ehegatte braucht nach § 114 FamFG einen Anwalt. Der andere Ehegatte kann der Scheidung nach § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG einfach zustimmen, ohne einen eigenen zu beauftragen, was der Hauptgrund ist, warum eine einvernehmliche Scheidung günstiger ist als eine streitige.
Wer zahlt die Gerichtskosten, ein Ehegatte oder beide?
§ 150 Abs. 1 FamFG teilt die Gerichtskosten der Scheidung und ihrer Folgesachen zu gleichen Teilen zwischen den Ehegatten, sobald die Scheidung ausgesprochen ist, unabhängig davon, welcher Ehegatte den Antrag gestellt hat. Das eigene Anwaltshonorar zahlt dagegen normalerweise jeder Ehegatte allein.
Kann ich Hilfe bei den Kosten einer Scheidung bekommen, wenn ich sie mir nicht leisten kann?
Möglicherweise, über die Verfahrenskostenhilfe, beantragt nach § 76 FamFG unter Bezugnahme auf die bedürftigkeitsabhängigen Regeln der Prozesskostenhilfe der Zivilprozessordnung. Je nach Einkommen und Vermögen kann sie Gerichtskosten und, wo ein Anwalt beigeordnet wird, das eigene Anwaltshonorar dieses Ehegatten übernehmen.
Erhöht es die Kosten, wenn Vermögensaufteilung oder Unterhalt in die Scheidung einbezogen werden?
Ja. Wird der Zugewinnausgleich oder der Ehegattenunterhalt als Folgesache in den Verbund eingebracht, addiert das einen eigenen Wert zum Gesamt-Verfahrenswert, was sowohl die Gerichtsgebühr als auch das Anwaltshonorar über die Grundkosten der Scheidung und der automatischen Rentenaufteilung allein hinaus erhöht.
Sind Online-Rechner für Scheidungskosten zuverlässig?
Mit Vorsicht zu genießen. Viele nutzen noch die Gebührentabellen, die vor Inkrafttreten des KostBRÄG 2025 am 1. Juni 2025 galten, und unterschätzen die tatsächlichen Kosten damit um etwa 6 bis 9 Prozent, und nur wenige berücksichtigen den Wertzuschlag des Versorgungsausgleichs nach § 50 FamGKG oder zusätzliche Folgesachen korrekt.
Quellen und Referenzen
- § 43 FamGKG, Ehesachen (Verfahrenswert)(gesetze-im-internet.de).gov
- § 50 FamGKG, Versorgungsausgleichssachen(gesetze-im-internet.de).gov
- Anlage 2 FamGKG, Gebührentabelle (Fundstelle BGBl. 2025 I Nr. 109, in force 1 June 2025)(gesetze-im-internet.de).gov
- Anlage 1 FamGKG, Kostenverzeichnis (Hauptabschnitt 1, Ehesachen)(gesetze-im-internet.de).gov
- § 150 FamFG, Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 114 FamFG, Vertretung durch Rechtsanwalt(gesetze-im-internet.de).gov
- § 13 RVG, Wertgebühren(gesetze-im-internet.de).gov
- § 23 RVG, Allgemeine Wertvorschrift(gesetze-im-internet.de).gov
- Anlage 2 RVG, Gebührentabelle (Fundstelle BGBl. 2025 I Nr. 109, in force 1 June 2025)(gesetze-im-internet.de).gov
- Anlage 1 RVG, Vergütungsverzeichnis (Nrn. 3100, 3104, 7002, 7008)(gesetze-im-internet.de).gov
- § 76 FamFG, Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe(gesetze-im-internet.de).gov