Unterhalt in Deutschland: Die gesetzlichen Regeln zum Kindesunterhalt

Unterhalt ist der deutsche Rechtsbegriff für die fortlaufende Pflicht, ein Familienmitglied finanziell zu unterstützen. Bei Kindesunterhalt im Besonderen führt die Suche meist direkt zu einer Zahl, und man landet bei der Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle ist jedoch nur der letzte Schritt in einer längeren Kette von Regeln: wer überhaupt Unterhalt schuldet, wie viel vom eigenen Einkommen des zahlenden Elternteils das Gesetz schützt, bevor irgendjemand sonst bezahlt wird, und was passiert, wenn Unterhalt zwar vereinbart, aber nicht tatsächlich gezahlt wird.
Diese Seite arbeitet diese rechtliche Kette durch, nicht die Tabelle selbst. Die vollständigen Zahlen für 2026, die 15 Einkommensgruppen, die vier Altersstufen sowie Rechenbeispiele zu Kindergeld und Mangelfall finden Sie im Leitfaden zur Düsseldorfer Tabelle und zur Berechnung des Kindesunterhalts.
Informationen zuletzt geprüft am 19. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Wer Unterhalt schuldet: der Grundsatz des Verwandtenunterhalts
§ 1601 BGB formuliert die Regel in einem einzigen Satz: Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Verwandte in gerader Linie sind Eltern und Kinder, Großeltern und Enkelkinder und so weiter den Stammbaum auf und ab, nicht aber Geschwister oder Schwiegerverwandte, die vollständig außerhalb dieser geraden Linie stehen.
Bei einem minderjährigen Kind trifft die Pflicht in der Praxis fast immer die beiden Elternteile, denn die Pflicht der Großeltern wird erst relevant, wenn beide Elternteile tatsächlich nicht zahlen können, was vergleichsweise selten vorkommt. § 1606 BGB legt die Rangfolge unter mehreren möglicherweise unterhaltspflichtigen Verwandten fest, und dieselbe Vorschrift, keine gesonderte Regel, enthält auch den im nächsten Abschnitt erläuterten Betreuungsgrundsatz.
Wenn Betreuung selbst die Zahlung ist
Die am häufigsten missverstandene Regel in diesem Bereich ist § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB. Danach erfüllt ein Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, seinen eigenen Beitrag zum Unterhalt dieses Kindes in der Regel durch die Pflege und Erziehung, nicht durch Geld.
In der Praxis bedeutet das: In einem Haushalt mit beiden Elternteilen wird üblicherweise nicht so gerechnet, dass jeder Elternteil einen Anteil an Bargeldunterhalt schuldet. Erst wenn sich die Eltern trennen und ein Elternteil nicht mehr täglich mit dem Kind zusammenlebt und es betreut, entsteht gegenüber diesem Elternteil konkret eine Zahlungspflicht. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seinen eigenen Anteil weiterhin über Wohnen, Verpflegung und tägliche Betreuung, weshalb üblicherweise nur ein Elternteil einen Betrag nach der Düsseldorfer Tabelle zahlt und nicht beide.
Der geschützte Mindestbetrag des Unterhaltspflichtigen: Selbstbehalt und Leistungsfähigkeit
§ 1603 Abs. 1 BGB formuliert den allgemeinen Grundsatz der Leistungsfähigkeit: Niemand ist zum Unterhalt verpflichtet, wenn er dadurch außerstande wäre, seinen eigenen angemessenen Bedarf zu decken. Die folgende Tabelle zeigt den geschützten Mindestbetrag, der sich aus dieser Regel und den regionalen Unterhaltsleitlinien ergibt, die Gerichte daneben anwenden.
| Verpflichtung | Erwerbstätig | Nicht erwerbstätig |
|---|---|---|
| Minderjähriges oder privilegiertes volljähriges Kind (notwendiger Eigenbedarf) | 1.450 Euro | 1.200 Euro |
| Allgemeine Untergrenze, jeder andere Unterhaltsanspruch (angemessener Eigenbedarf, § 1603 Abs. 1 BGB) | 1.750 Euro | 1.750 Euro |
Ein privilegiertes volljähriges Kind ist für die niedrigere Selbstbehaltsstufe ein Kind unter 21 Jahren, unverheiratet, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in allgemeiner Schulausbildung befindet. Ein volljähriges Kind, das diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird an der höheren Untergrenze von 1.750 Euro gemessen.
Für minderjährige und bestimmte volljährige Kinder geht § 1603 Abs. 2 BGB noch weiter und begründet eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Ein davon erfasster Elternteil kann sich nicht einfach auf Arbeitslosigkeit oder Unterbeschäftigung berufen. Gerichte erwarten, dass dieser Elternteil tatsächlich nach Arbeit sucht, eine zumutbare Stelle auch außerhalb des bevorzugten Berufsfelds annimmt und in manchen Fällen zusätzliche Arbeitsstunden übernimmt, bevor das tatsächliche Einkommen als letztes Wort darüber gilt, was gezahlt werden kann.
Rechenbeispiel. Ein Vater arbeitet in Teilzeit und erzielt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.300 Euro monatlich und schuldet Unterhalt für ein neunjähriges Kind, das bei der Mutter lebt. Weil die gesteigerte Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind gilt, wird ein Gericht in der Regel prüfen, ob er seine Arbeitsstunden oder sein Einkommen zumutbar erhöhen könnte, bevor es 1.300 Euro als seine endgültige Leistungsfähigkeit ansieht. Wäre ihm angesichts seiner Qualifikation, seines Wohnorts und seiner gesundheitlichen Situation tatsächlich eine Vollzeitstelle mit 1.900 Euro netto zugänglich, kann das Gericht dieses höhere Einkommen als fiktives Einkommen zugrunde legen, statt sich am tatsächlich niedrigeren Verdienst zu orientieren.
Rangfolge bei knappem Geld: § 1609 BGB
Kann ein Unterhaltspflichtiger nicht alle Berechtigten voll bedienen, legt § 1609 BGB eine strikte Rangfolge fest, statt das verfügbare Geld gleichmäßig auf alle Berechtigten zu verteilen. Minderjährige Kinder sowie bestimmte volljährige Kinder, die noch im Haushalt leben und sich in allgemeiner Ausbildung befinden, stehen an erster Stelle. Ein Elternteil, der ein Kind betreut, sowie ein Ehegatte einer langen Ehe stehen an zweiter Stelle. Andere Ehegatten und frühere Ehegatten stehen an dritter Stelle. Volljährige Kinder außerhalb der ersten Rangstufe folgen an vierter Stelle, danach Enkelkinder, dann Eltern, dann weiter entfernte Verwandte in aufsteigender Linie.
Diese Rangfolge entscheidet, wer bezahlt wird, bevor überhaupt ein Mangelfall berechnet wird, und sie entscheidet auch, welche Ansprüche zuerst gekürzt werden, wenn sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ändert, etwa nach einem Arbeitsplatzverlust.
Wie Unterhalt tatsächlich gezahlt wird: § 1612 BGB
§ 1612 Abs. 1 BGB legt als Regelform des Unterhalts eine monatliche Geldrente fest, im Voraus zahlbar nach § 1612 Abs. 3 BGB. Ein Unterhaltspflichtiger kann nur dann auf eine andere Form der Unterhaltsgewährung bestehen, etwa auf Wohnraum statt Geld, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.
Ein volljähriges Kind steht dabei in einer etwas anderen Position. § 1612 Abs. 2 BGB erlaubt es den Eltern, gemeinsam über Art und Zeitpunkt des Unterhalts für ein unverheiratetes volljähriges Kind zu entscheiden, sofern die Interessen des Kindes angemessen berücksichtigt werden, während ein Elternteil ohne Sorgerecht für ein noch minderjähriges Kind solche Regelungen in der Regel nur für Zeiten treffen kann, die das Kind tatsächlich in seinem eigenen Haushalt verbringt.
Der Mindestunterhalt, und warum sich der Eurobetrag jeden Januar ändert
§ 1612a BGB legt den Mindestunterhalt, die gesetzliche Untergrenze für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes, als Prozentsatz des steuerfreien Existenzminimums fest, gestaffelt nach der Altersstufe des Kindes. Das Bundesministerium der Justiz bestimmt den konkreten Eurobetrag durch Verordnung, die Mindestunterhaltsverordnung, und diese Verordnung wird nur alle zwei Jahre geändert, zuletzt durch die siebte Änderungsverordnung vom 15. November 2024.
Was wie eine jährliche Änderung aussieht, ist in Wirklichkeit eine einzige zweijährige Verordnung, die zwei unterschiedliche Beträge festlegt, jeweils einen für jedes Jahr ihres Zyklus. Deshalb steigt der Betrag auf der Düsseldorfer Tabelle fast jeden Januar, obwohl die Rechtsetzung dahinter deutlich seltener stattfindet. Von dem so ermittelten Bedarf wird nach § 1612b BGB anschließend die Hälfte des monatlichen Kindergelds, 259 Euro nach dem Satz 2026, abgezogen, wenn ein minderjähriges Kind beim anderen Elternteil lebt, und das volle Kindergeld bei einem volljährigen Kind. Die vollständige Tabelle mit allen 15 Einkommensgruppen und vier Altersstufen finden Sie auf der Seite zur Düsseldorfer Tabelle.
Unterhalt für die Vergangenheit: § 1613 BGB
Ein Elternteil kann nicht einfach Jahre später auftauchen und rückständige Zahlungen für einen Zeitraum verlangen, den damals niemand geltend gemacht hat. § 1613 Abs. 1 BGB erlaubt einen Anspruch für die Vergangenheit erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der zahlungspflichtige Elternteil förmlich zur Zahlung aufgefordert, in Verzug gesetzt oder zur Auskunft über sein Einkommen zur Geltendmachung des Anspruchs aufgefordert wurde.
Es gibt engere Ausnahmen. § 1613 Abs. 2 BGB erlaubt einen Anspruch für einen außergewöhnlichen Sonderbedarf sowie für Zeiträume, in denen der Berechtigte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in der Sphäre des Verpflichteten liegen, an einer früheren Geltendmachung gehindert war. Wegen dieser Regel sollte ein Elternteil, der meint, der andere schulde Unterhalt, umgehend schriftlich zur Zahlung auffordern, statt abzuwarten, denn abzuwarten kann bereits verstrichene Monate endgültig unwiederbringlich machen.
Wenn ein Elternteil nicht zahlt: Beistandschaft und Vollstreckung
Wenn ein zahlungspflichtiger Elternteil nicht kooperiert, kann ein Elternteil mit Sorgerecht, oder das volljährige Kind selbst, das Jugendamt bitten, nach § 1712 BGB als Beistand für die Feststellung der Vaterschaft sowie für die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen tätig zu werden. Das Jugendamt ersetzt nicht für jeden Zweck einen Anwalt, übernimmt diese spezifische Aufgabe für einen Elternteil, der sich sonst nur schwer einen Anwalt leisten könnte, jedoch ohne gesonderte Gebühr.
Eine Unterhaltsverpflichtung kann auch ohne ein Gerichtsverfahren zu einem vollstreckbaren Titel werden, durch eine Jugendamtsurkunde nach § 59 SGB VIII, in der der zahlungspflichtige Elternteil die Verpflichtung förmlich vor einem Beamten des Jugendamts anerkennt. Einmal errichtet, ist diese Urkunde ebenso unmittelbar vollstreckbar wie ein Gerichtsurteil, sodass ein Gerichtsvollzieher bei ausbleibenden Zahlungen tätig werden kann, ohne dass die Forderung zuvor in einem gesonderten Gerichtsverfahren festgestellt werden müsste.
Wo die konkreten Zahlen stehen
Diese Seite erklärt, wer Unterhalt schuldet, was das eigene Einkommen des zahlenden Elternteils schützt und wie ein nicht gezahlter Anspruch durchgesetzt wird. Sie gibt bewusst nicht die Düsseldorfer Tabelle selbst wieder. Die vollständige Tabelle 2026 mit allen 15 Einkommensgruppen und vier Altersstufen, der anhand konkreter Zahlen durchgerechnete Kindergeldabzug und ein durchgerechnetes Mangelfall-Beispiel finden Sie unter Düsseldorfer Tabelle: wie deutscher Kindesunterhalt berechnet wird.
Für Unterhalt, der einem Ehegatten statt einem Kind zusteht, siehe Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt. Zum Scheidungsverfahren selbst siehe Scheidung in Deutschland. Wer zunächst überhaupt die elterliche Sorge innehat, erfahren Sie unter Sorgerecht. Für das größere Bild des deutschen Familienrechts siehe die Übersicht zum deutschen Recht.
Häufig gestellte Fragen
Wer schuldet in Deutschland rechtlich Kindesunterhalt?
Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt nach § 1601 BGB, dem Grundsatz des Verwandtenunterhalts für Verwandte in gerader Linie. In der Praxis erfüllt ein Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt und es betreut, seinen eigenen Anteil in der Regel durch diese Betreuung nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, weshalb üblicherweise nur der andere Elternteil bar zahlt.
Was ist der Selbstbehalt, und wie viel darf ein zahlender Elternteil behalten?
Der Selbstbehalt ist das Einkommen, das § 1603 BGB schützt, bevor überhaupt Unterhalt geschuldet wird. Gegenüber einem minderjährigen oder privilegierten volljährigen Kind beträgt er 1.450 Euro monatlich bei Erwerbstätigkeit oder 1.200 Euro bei fehlender Erwerbstätigkeit, mit 1.750 Euro als allgemeiner Untergrenze für jeden anderen Unterhaltsanspruch.
Kann ein arbeitsloser Elternteil die Zahlung von Kindesunterhalt vermeiden?
Nicht automatisch. Für minderjährige und bestimmte volljährige Kinder gilt nach § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht, die verlangen kann, dass der zahlungspflichtige Elternteil aktiv Arbeit oder zusätzliche Stunden sucht. Ein Gericht kann das Einkommen zugrunde legen, das dieser Elternteil zumutbar erzielen könnte, statt eine vermeidbare Arbeitslosigkeit hinzunehmen.
Wie wird der Mindestunterhalt festgelegt, und wie oft ändert er sich?
§ 1612a BGB legt ihn als Prozentsatz des steuerfreien Existenzminimums fest, wobei der Eurobetrag durch eine Verordnung des Bundesministeriums der Justiz bestimmt wird, die nur alle zwei Jahre geändert wird, zuletzt durch die siebte Änderungsverordnung vom 15. November 2024. Der veröffentlichte Betrag ändert sich dennoch fast jeden Januar, weil jede Verordnung einen zweistufigen Zeitplan festlegt.
Wird das Kindergeld vom Kindesunterhalt abgezogen?
Ja. Nach § 1612b BGB wird die Hälfte des monatlichen Kindergelds, 259 Euro nach dem Satz 2026, vom Bedarf eines minderjährigen Kindes abgezogen, wenn es beim anderen Elternteil lebt, und der volle Betrag bei einem volljährigen Kind. Durchgerechnete Beispiele finden Sie auf der Seite zur Düsseldorfer Tabelle.
Kann ich Kindesunterhalt für Monate verlangen, bevor ich ihn eingefordert habe?
In der Regel nicht. § 1613 BGB begrenzt rückständigen Unterhalt auf den Zeitpunkt, zu dem der zahlungspflichtige Elternteil förmlich zur Zahlung aufgefordert oder in Verzug gesetzt wurde, mit engen Ausnahmen für außergewöhnlichen Sonderbedarf. Eine umgehende schriftliche Zahlungsaufforderung sichert einen Anspruch, der andernfalls verloren gehen kann.
Was kann getan werden, wenn der andere Elternteil nicht zahlt?
Ein Elternteil, oder das volljährige Kind selbst, kann das Jugendamt bitten, nach § 1712 BGB als Beistand bei der Feststellung der Vaterschaft und bei der Durchsetzung des Anspruchs zu helfen. Eine als Jugendamtsurkunde nach § 59 SGB VIII festgehaltene Unterhaltsverpflichtung ist unmittelbar vollstreckbar, ohne dass zuvor ein gesondertes Gerichtsurteil nötig wäre.
Wo finde ich die konkreten Kindesunterhaltsbeträge nach Einkommen und Alter?
Die vollständige Düsseldorfer Tabelle 2026 mit allen 15 Einkommensgruppen und vier Altersstufen sowie durchgerechneten Kindergeld- und Mangelfall-Beispielen finden Sie auf der von dieser Seite verlinkten Tabellenseite. Diese Seite behandelt die zugrunde liegenden gesetzlichen Regeln, nicht die Zahlen selbst.
Quellen und Referenzen
- § 1601 BGB, Unterhaltsverpflichtete(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1603 BGB, Leistungsfähigkeit(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1606 BGB, Rangfolge mehrerer Verwandter(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1609 BGB, Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1612 BGB, Art der Unterhaltsgewährung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1612a BGB, Mindestunterhalt minderjähriger Kinder(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1612b BGB, Kindergeld und Barbedarf(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1613 BGB, Unterhalt für die Vergangenheit(gesetze-im-internet.de).gov
- Mindestunterhaltsverordnung (MinUhV), Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1712 BGB, Voraussetzungen der Beistandschaft(gesetze-im-internet.de).gov
- § 59 SGB VIII, Urkunden (Jugendamtsurkunde)(gesetze-im-internet.de).gov
- Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen, Stand 01.01.2026 (Selbstbehaltsbeträge)(olg-duesseldorf.nrw.de).gov
- Bundesagentur für Arbeit, Kindergeld steigt ab Januar 2026 auf 259 Euro(arbeitsagentur.de).gov