Düsseldorfer Tabelle 2026: Unterhaltsrechner und alle Einkommensgruppen

Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind wird in Deutschland nicht von einem Richter frei festgelegt. Er wird aus einer Tabelle abgelesen: der Düsseldorfer Tabelle, veröffentlicht vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf und in den meisten Jahren zum 1. Januar aktualisiert. Wer das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und die Altersstufe des Kindes kennt, erhält einen Ausgangsbetrag, an dem sich nahezu jedes Familiengericht in Deutschland orientiert.
Genau diese Einfachheit führt bei eigenen Berechnungen am häufigsten zu Fehlern. Der Tabellenbetrag ist nämlich nicht der tatsächlich zu zahlende Betrag. Das Kindergeld wird davon abgezogen, der eigene Selbstbehalt des zahlenden Elternteils kann ihn weiter reduzieren, und schuldet ein Elternteil mehreren Kindern gleichzeitig Unterhalt, wird der gesamte Betrag anteilig neu berechnet. Diese Seite gibt die vollständige Tabelle 2026 wieder und erläutert anschließend jede dieser Anpassungen anhand von Rechenbeispielen.
Informationen zuletzt geprüft am 19. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Was die Tabelle ist, und was sie nicht ist
Die Düsseldorfer Tabelle ist kein vom Bundestag verabschiedetes Gesetz. Es handelt sich um Leitlinien, die ein einzelnes Oberlandesgericht, das OLG Düsseldorf, gemeinsam mit den übrigen Oberlandesgerichten und den Familiengerichtsverbänden erarbeitet und aktualisiert, sobald sich die zugrunde liegenden Zahlen ändern. Familiengerichte in ganz Deutschland behandeln sie als Standardreferenz, weil sie vorhersehbare, vergleichbare Ergebnisse liefert und sich die obergerichtliche Praxis daran gefestigt hat, ein Gericht ist in einem ungewöhnlichen Einzelfall jedoch nicht daran gebunden.
Die eigentliche gesetzliche Verpflichtung ergibt sich aus § 1601 BGB, der Verwandte in gerader Linie, also insbesondere Eltern und Kinder, zur gegenseitigen Unterhaltsleistung verpflichtet, sowie aus § 1610 BGB, der den Umfang dieses Unterhalts (Bedarf) anhand der Lebensstellung des Kindes bestimmt. Die Tabelle übersetzt diese beiden offen formulierten Vorschriften in eine Zahl, die ein Sachbearbeiter oder ein Elternteil nachschlagen kann. Zu den weiteren Regeln, wer Unterhalt schuldet und wie das eigene Einkommen des Unterhaltspflichtigen geschützt wird, siehe Kindesunterhalt und Selbstbehalt.
Der Mindestbetrag für ein minderjähriges Kind wird eigenständig durch § 1612a BGB und die Mindestunterhaltsverordnung (MinUhV) festgelegt, die Verordnung, die den Mindestunterhalt für jede Altersstufe bestimmt. Die Werte der Einkommensgruppe 1 in der Düsseldorfer Tabelle müssen exakt diesem gesetzlichen Mindestbetrag entsprechen. Jede Gruppe oberhalb von Gruppe 1 ist eine eigenständige Ergänzung der gerichtlichen Leitlinie, kein separater gesetzlicher Wert.
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 im Volltext
Die folgende Tabelle ist der offiziellen Veröffentlichung des Oberlandesgerichts Düsseldorf entnommen, Stand 01.01.2026, in Kraft seit dem 1. Januar 2026. Alle Beträge sind monatliche Werte in Euro. Nettoeinkommen bezeichnet das bereinigte Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils, wie im nächsten Abschnitt erläutert, nicht das rohe Bruttogehalt.
| Grp | Nettoeinkommen (EUR) | 0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | % | Bedarfskontrollbetrag |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | bis 2.100 | 486 | 558 | 653 | 698 | 100 | 1.200/1.450* |
| 2 | 2.101-2.500 | 511 | 586 | 686 | 733 | 105 | 1.750 |
| 3 | 2.501-2.900 | 535 | 614 | 719 | 768 | 110 | 1.850 |
| 4 | 2.901-3.300 | 559 | 642 | 751 | 803 | 115 | 1.950 |
| 5 | 3.301-3.700 | 584 | 670 | 784 | 838 | 120 | 2.050 |
| 6 | 3.701-4.100 | 623 | 715 | 836 | 894 | 128 | 2.150 |
| 7 | 4.101-4.500 | 661 | 759 | 889 | 950 | 136 | 2.250 |
| 8 | 4.501-4.900 | 700 | 804 | 941 | 1.006 | 144 | 2.350 |
| 9 | 4.901-5.300 | 739 | 849 | 993 | 1.061 | 152 | 2.450 |
| 10 | 5.301-5.700 | 778 | 893 | 1.045 | 1.117 | 160 | 2.550 |
| 11 | 5.701-6.400 | 817 | 938 | 1.098 | 1.173 | 168 | 2.850 |
| 12 | 6.401-7.200 | 856 | 983 | 1.150 | 1.229 | 176 | 3.250 |
| 13 | 7.201-8.200 | 895 | 1.027 | 1.202 | 1.285 | 184 | 3.750 |
| 14 | 8.201-9.700 | 934 | 1.072 | 1.254 | 1.341 | 192 | 4.350 |
| 15 | 9.701-11.200 | 972 | 1.116 | 1.306 | 1.396 | 200 | 5.050 |
*Gruppe 1 ist ein Sonderfall. In jeder anderen Gruppe zeigt die letzte Spalte einen Bedarfskontrollbetrag, eine Kontrollgröße, mit der geprüft wird, ob ein Unterhaltspflichtiger, der gerade in eine höhere Gruppe aufgerückt ist, tatsächlich mehr verfügbares Einkommen hat als in der Gruppe darunter. Gruppe 1 zeigt stattdessen die Aufteilung des notwendigen Eigenbedarfs, 1.200 Euro bei fehlender Erwerbstätigkeit und 1.450 Euro bei Erwerbstätigkeit, also schlicht den weiter unten erläuterten Selbstbehalt und keinen echten Kontrollbetrag. Das ist eine tatsächliche Besonderheit der offiziellen Tabelle und kein Übertragungsfehler, stolpert aber alle, die die Tabelle zum ersten Mal lesen.
Oberhalb von Gruppe 15, bei einem Nettoeinkommen über 11.200 Euro monatlich, endet die Tabelle, und ein Gericht setzt den Unterhalt anhand der individuellen Umstände des Falls fest (der Betrag der höchsten Gruppe wird nicht automatisch fortgeschrieben).
Unterhaltsrechner nach der Düsseldorfer Tabelle
Schlägt in der Düsseldorfer Tabelle 2026 nach und rechnet das Kindergeld nach § 1612b BGB an. Die Tabelle ist eine Leitlinie der Gerichte und kein Gesetz, das Ergebnis ist daher eine Orientierung und keine verbindliche Berechnung.
Dieser Rechner liefert allgemeine Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ermittelt weder das bereinigte Nettoeinkommen noch löst er einen Mangelfall auf, und er erfasst nicht das volljährige Kind mit eigenem Hausstand.
So werden die Spalten gelesen
Nettoeinkommen ist nicht der Betrag auf der Gehaltsabrechnung. Gemeint ist das bereinigte Nettoeinkommen: das Nettogehalt nach Abzug von Posten, die die Gerichte als notwendig anerkennen, vor allem berufsbedingte Aufwendungen, bestimmte Schuldentilgungen und Beiträge zur zusätzlichen, gesetzlich anerkannten Altersvorsorge über die gesetzliche Rente hinaus. Zwei Personen mit demselben Bruttogehalt können nach dieser Bereinigung in unterschiedlichen Einkommensgruppen landen, weshalb die richtige Einordnung in eine Gruppe oft der am stärksten umstrittene Teil einer Berechnung ist, nicht die Altersstufe.
Die vier Altersspalten (0-5, 6-11, 12-17, ab 18) richten sich nach dem Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Unterhaltsberechnung, nicht nach dem Alter bei Beginn des Verfahrens. Wird ein Kind während des Jahres 12, rutscht es ab diesem Zeitpunkt in die höhere Altersstufe, und der zahlende Elternteil (oder der Elternteil, der den Unterhalt für das Kind entgegennimmt) sollte damit rechnen, dass sich der Betrag automatisch erhöht.
Die Prozentspalte zeigt den Bedarfssatz jeder Gruppe als Prozentsatz von Gruppe 1, die auf 100 Prozent festgesetzt ist. Sie dient als Referenz und wird nicht direkt zur Berechnung des Unterhalts eines bestimmten Kindes verwendet.
Der Bedarfskontrollbetrag stellt sicher, dass der Aufstieg in eine höhere Einkommensgruppe einem Unterhaltspflichtigen nach Zahlung des Unterhalts nie weniger Geld belässt, als er in der Gruppe darunter gehabt hätte. Ergibt die Prüfung dieses Ergebnis, bleibt der Unterhaltspflichtige nur für diese Berechnung in der niedrigeren Gruppe, und die Differenz wird üblicherweise auf die Kinder verteilt.
Der Kindergeldabzug: die Hälfte bei einem minderjährigen, das volle Kindergeld bei einem volljährigen Kind
Der Betrag in der Tabelle ist der Bedarf des Kindes, nicht die Summe, die der zahlende Elternteil tatsächlich überweist, der sogenannte Zahlbetrag. § 1612b BGB verlangt, dass das Kindergeld, 259 Euro monatlich nach dem Satz 2026, auf diesen Bedarf angerechnet wird, bevor der Zahlbetrag feststeht. Wie hoch die Anrechnung ausfällt, hängt vom Status des Kindes ab, und genau dieser Schritt geht bei selbst erstellten Berechnungen am häufigsten schief.
Bei einem minderjährigen Kind, das beim anderen Elternteil lebt, wird nur die Hälfte des Kindergelds angerechnet, weil der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die andere Hälfte des Bedarfs als bereits gedeckt gilt, durch Wohnen, Verpflegung und Betreuung statt in bar. Die Hälfte von 259 Euro sind 129,50 Euro.
Rechenbeispiel, minderjähriges Kind. Ein zahlender Elternteil hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro monatlich und ein Kind im Alter von 8 Jahren, das beim anderen Elternteil lebt. 3.000 Euro fallen in Gruppe 4 (2.901 bis 3.300), und im Alter von 8 Jahren gilt die Altersstufe 6-11, sodass der Tabellenbetrag 642 Euro beträgt. Nach Abzug der Hälfte des Kindergelds 2026, 129,50 Euro, ergibt sich ein Zahlbetrag von 512,50 Euro monatlich. Dem Elternteil verbleiben 2.487,50 Euro des eigenen Nettoeinkommens, deutlich über dem Selbstbehalt von 1.450 Euro für einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, sodass hier kein Mangelfall vorliegt.
Bei einem volljährigen Kind (ab 18 Jahren) wird das volle Kindergeld statt der Hälfte abgezogen, weil bei einem volljährigen Kind angenommen wird, dass es seinen eigenen Haushalt mit dem Geld führt, statt sich die Kosten informell mit dem betreuenden Elternteil zu teilen. Bei gleichem Einkommen der Gruppe 4, aber mit dem 19. Geburtstag desselben Kindes, wechselt der Tabellenbetrag in die Spalte ab 18, 803 Euro, und es werden volle 259 Euro statt 129,50 Euro abgezogen, was einen Zahlbetrag von 544 Euro ergibt.
Zu beachten ist, dass der Unterhalt für ein volljähriges Kind, das die Schule abgeschlossen hat, in der Praxis meist zwischen beiden Elternteilen im Verhältnis ihrer jeweiligen Einkommen nach § 1606 Abs. 3 BGB aufgeteilt wird, statt wie beim minderjährigen Kind üblich allein von einem Elternteil getragen zu werden. Die beiden vorstehenden Beispiele veranschaulichen nur die Mechanik des Kindergeldabzugs isoliert, ein tatsächlicher Fall mit einem volljährigen Kind erfordert in der Regel die gemeinsame Betrachtung beider Elterneinkommen.
Der Selbstbehalt: was dem zahlenden Elternteil bleibt
Bevor überhaupt Kindesunterhalt geschuldet wird, schützt das Gesetz einen Mindestbetrag des eigenen Einkommens des zahlenden Elternteils, den Selbstbehalt, nach § 1603 Abs. 1 BGB. Die Werte für 2026, unverändert gegenüber 2025, lauten:
| Verpflichtung | Erwerbstätig | Nicht erwerbstätig |
|---|---|---|
| Minderjähriges oder privilegiertes volljähriges Kind (notwendiger Eigenbedarf) | 1.450 Euro | 1.200 Euro |
| Allgemeine Untergrenze, jeder andere Unterhaltsanspruch (angemessener Eigenbedarf) | 1.750 Euro | 1.750 Euro |
| Getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte | 1.600 Euro | 1.475 Euro |
Ein privilegiertes volljähriges Kind ist im Sinne der niedrigeren Selbstbehaltsstufe ein Kind unter 21 Jahren, unverheiratet, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in allgemeiner Schulausbildung befindet (§ 1603 Abs. 2 BGB). Ein volljähriges Kind, das diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird stattdessen an der höheren allgemeinen Untergrenze von 1.750 Euro gemessen.
Studierende in auswärtiger Unterbringung: der Pauschalbetrag von 990 Euro
Ist ein volljähriges Kind an einer Hochschule eingeschrieben und lebt nicht mehr bei einem der Elternteile, entfällt die Einordnung in eine Einkommensgruppe vollständig. Stattdessen gilt ein pauschaler monatlicher Bedarf von 990 Euro, in dem bereits Wohnkosten von bis zu 440 Euro für die Warmmiete enthalten sind. Das Kindergeld wird von diesem Betrag weiterhin in voller Höhe nach § 1612b BGB abgezogen, genau wie bei jedem anderen volljährigen Kind.
Wenn es nicht für alle reicht: der Mangelfall
Alle bisherigen Beträge setzen voraus, dass das Einkommen des zahlenden Elternteils sowohl den Selbstbehalt als auch den Zahlbetrag jedes Kindes bequem deckt. Ist das nicht der Fall, spricht das Familienrecht von einem Mangelfall, und die offizielle Veröffentlichung der Düsseldorfer Tabelle gibt eine eigene Berechnungsmethode dafür vor: Der verfügbare Betrag wird proportional zum Zahlbetrag jedes Kindes verteilt (in der offiziellen Methode nach Abzug des Kindergelds als Einsatzbetrag bezeichnet), statt dem älteren oder dem jüngeren Kind zuerst gezahlt zu werden.
Rechenbeispiel. Ein Unterhaltspflichtiger ist erwerbstätig mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.200 Euro monatlich, das in Gruppe 2 fällt (2.101 bis 2.500), und schuldet zwei Kindern Unterhalt, die beide beim anderen Elternteil leben: eines im Alter von 4 Jahren (Stufe 0-5) und eines im Alter von 9 Jahren (Stufe 6-11).
Die Tabellenbeträge sind 511 Euro für das jüngere und 586 Euro für das ältere Kind. Nach Abzug der Hälfte des Kindergelds 2026 von jeweils 129,50 Euro ergeben sich Zahlbeträge von 381,50 Euro und 456,50 Euro, zusammen 838 Euro.
Der Unterhaltspflichtige behält als erwerbstätiger Elternteil einen Selbstbehalt von 1.450 Euro, sodass 750 Euro für Unterhalt verfügbar bleiben (2.200 Euro minus 1.450 Euro). Das ist weniger als die 838 Euro, die beide Kinder insgesamt benötigen, also liegt ein Mangelfall vor.
Die 750 Euro werden dann proportional zum jeweiligen Zahlbetrag verteilt, nicht gleichmäßig und nicht zuerst an ein Kind. Der Anteil des jüngeren Kindes am Gesamtbedarf beträgt 381,50 geteilt durch 838, also etwa 45,5 Prozent, was rund 341 Euro monatlich ergibt. Der Anteil des älteren Kindes liegt bei etwa 54,5 Prozent, also rund 409 Euro monatlich. Zusammen ergeben beide Beträge weiterhin die vollen 750 Euro, die dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich zur Verfügung stehen.
Ein echter Mangelfall kann zusätzlich einen Ehegatten oder früheren Ehegatten mit einem eigenen Unterhaltsanspruch betreffen, mit einer eigenen Selbstbehaltsstufe, was sowohl die Rangfolge nach § 1609 BGB als auch die vorstehende Rechnung verändert. An diesem Punkt profitieren die meisten Familien davon, die Zahlen von einem Familiengericht oder einem Anwalt prüfen zu lassen, statt sich allein auf die Tabelle zu verlassen.
Warum sich die Tabelle fast jeden Januar ändert, obwohl sich die zugrunde liegende Regel nicht ändert
Die Mindestunterhaltsbeträge hinter Gruppe 1 stammen aus der Mindestunterhaltsverordnung, einer Verordnung, die das Bundesministerium der Justiz etwa alle zwei Jahre ändert, zuletzt durch die siebte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15. November 2024. Was wie eine jährliche Änderung aussieht, ist tatsächlich eine einzige zweijährige Verordnung, die zwei unterschiedliche Beträge festlegt, jeweils einen für jedes der beiden von ihr erfassten Jahre, weshalb sich der Eurobetrag in der Düsseldorfer Tabelle weiterhin jeden Januar ändert, obwohl die Verordnung selbst so selten überarbeitet wird. Die Tabelle als Ganzes wird dann jedes Jahr im Januar neu veröffentlicht, um jede Gruppe, nicht nur Gruppe 1, an aktuelle Lebenshaltungskosten und die Gerichtspraxis anzupassen.
Weil sowohl die Tabelle als auch die zugrunde liegende Verordnung nach einem festen Zeitplan überarbeitet werden, kann ein Betrag aus einem älteren Artikel, einem heruntergeladenen PDF oder einer Vergleichsseite ohne erkennbaren Hinweis ein Jahr oder länger veraltet sein. Prüfen Sie vor jeder Verwendung eines Werts für ein Verfahren stets das oben auf der offiziellen Tabelle aufgedruckte Datum (Stand).
Zu den umliegenden Regeln, wer überhaupt Unterhalt schuldet und wie sich das zum geschützten Einkommen des zahlenden Elternteils verhält, siehe Kindesunterhalt und Selbstbehalt. Für Unterhalt, der einem Ehegatten statt einem Kind zusteht, auch während der Trennung, siehe Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt in Deutschland. Zum Scheidungsverfahren selbst, einschließlich des verpflichtenden Trennungsjahres, siehe Scheidung in Deutschland. Für das größere Bild des deutschen Familienrechts siehe die Übersicht zum deutschen Recht.
Häufig gestellte Fragen
Was genau ist die Düsseldorfer Tabelle?
Sie ist eine vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlichte Leitlinientabelle, die das Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils und das Alter eines Kindes in einen Richtwert für den monatlichen Kindesunterhalt umrechnet. Sie ist selbst kein Gesetz. Die gesetzliche Grundlage liegt in § 1601 und § 1610 BGB, und der Mindestbetrag für ein minderjähriges Kind wird gesondert durch § 1612a BGB und die Mindestunterhaltsverordnung festgelegt. Familiengerichte in ganz Deutschland nutzen die Tabelle in der Praxis als Standardreferenz.
Wie hoch ist der Kindesunterhalt in Deutschland 2026?
Das hängt vom bereinigten Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils und vom Alter des Kindes ab, anhand der 15 Einkommensgruppen und vier Altersstufen. In der niedrigsten Einkommensgruppe reichen die Werte 2026 von 486 Euro monatlich für ein Kind im Alter von 0 bis 5 Jahren bis zu 698 Euro für ein Kind ab 18 Jahren, jeweils vor Abzug des Kindergelds. Höhere Einkommensgruppen steigen entsprechend an.
Wird das Kindergeld vom Betrag der Düsseldorfer Tabelle abgezogen?
Ja. Die Hälfte des monatlichen Kindergelds, 129,50 Euro vom Satz 2026 von 259 Euro, wird bei einem minderjährigen Kind abgezogen, das beim anderen Elternteil lebt. Bei einem volljährigen Kind werden die vollen 259 Euro abgezogen. Das Ergebnis nach diesem Abzug heißt Zahlbetrag, der tatsächlich gezahlte Betrag, und liegt immer unter dem reinen Tabellenwert.
Was ist der Selbstbehalt und wie hoch ist er 2026?
Der Selbstbehalt ist der Teil des Einkommens, den der zahlende Elternteil gesetzlich behalten darf, bevor überhaupt Kindesunterhalt geschuldet wird, geregelt in § 1603 Abs. 1 BGB. Gegenüber einem minderjährigen oder privilegierten volljährigen Kind beträgt er 1.450 Euro monatlich bei Erwerbstätigkeit oder 1.200 Euro bei fehlender Erwerbstätigkeit. Die allgemeine Untergrenze gegenüber jedem anderen Unterhaltsanspruch liegt bei 1.750 Euro.
Was zählt als Nettoeinkommen für die Düsseldorfer Tabelle?
Die Tabelle verwendet das bereinigte Nettoeinkommen, also das Nettogehalt nach Abzug von Posten, die die Familiengerichte als notwendig anerkennen, etwa berufsbedingte Aufwendungen, bestimmte Schuldentilgungen und gesetzlich anerkannte zusätzliche Altersvorsorgebeiträge. Dieser bereinigte Wert liegt meist unter dem Betrag auf der Gehaltsabrechnung, weshalb die richtige Einkommensgruppe oft der am stärksten umstrittene Teil einer Berechnung ist.
Was passiert, wenn ein Elternteil nicht den vollen Betrag der Düsseldorfer Tabelle für jedes Kind aufbringen kann?
Diese Situation heißt Mangelfall. Das verfügbare Einkommen des zahlenden Elternteils wird, nachdem der eigene Selbstbehalt geschützt wurde, proportional zum jeweiligen Zahlbetrag der Kinder verteilt, statt zuerst einem Kind in voller Höhe gezahlt zu werden. Auch ein eigener Unterhaltsanspruch eines Ehegatten oder früheren Ehegatten kann in die Rangfolge einfließen und das Ergebnis verändern.
Wie viel Unterhalt erhält ein Studierender in auswärtiger Unterbringung?
Statt einer Einordnung in eine Einkommensgruppe gilt ein Pauschalbetrag von 990 Euro monatlich, sobald ein Kind an einer Hochschule eingeschrieben ist und nicht mehr bei einem Elternteil lebt. Dieser Betrag enthält bereits bis zu 440 Euro für die Miete, und das Kindergeld wird weiterhin in voller Höhe abgezogen, genau wie bei jedem anderen volljährigen Kind.
Wie oft ändert sich die Düsseldorfer Tabelle?
Die Tabelle wird in der Regel jeden Januar neu veröffentlicht. Die zugrunde liegende Mindestunterhaltsverordnung für die Mindestbeträge wird förmlich nur etwa alle zwei Jahre geändert, zuletzt durch die siebte Änderungsverordnung vom 15. November 2024, doch jede Verordnung legt zwei um ein Jahr versetzte Beträge fest, weshalb sich der veröffentlichte Eurobetrag dennoch jährlich ändert.
Quellen und Referenzen
- Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026 (offizielle Tabelle, in Kraft seit 1. Januar 2026)(olg-duesseldorf.nrw.de).gov
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2026(olg-duesseldorf.nrw.de).gov
- Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen, Stand 01.01.2026 (Selbstbehaltsbeträge)(olg-duesseldorf.nrw.de).gov
- § 1601 BGB, Unterhaltsverpflichtete(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1603 BGB, Leistungsfähigkeit (Selbstbehalt)(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1606 BGB, Rangfolge mehrerer Verwandter(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1609 BGB, Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1610 BGB, Maß des Unterhalts(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1612a BGB, Mindestunterhalt minderjähriger Kinder(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1612b BGB, Unterhalt und Kindergeld(gesetze-im-internet.de).gov
- Mindestunterhaltsverordnung (MinUhV), Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts(gesetze-im-internet.de).gov
- Bundesagentur für Arbeit, Kindergeld steigt ab Januar 2026 auf 259 Euro(arbeitsagentur.de).gov