Zugewinnausgleich bei der Scheidung: Wie das deutsche Ehevermögensrecht wirklich funktioniert

Die meisten Menschen, die aus einem verschuldensabhängigen System oder einem System der Gütergemeinschaft nach Deutschland kommen, nehmen an, dass eine Ehe automatisch alles zusammenlegt, was ein Paar besitzt. Die Zugewinngemeinschaft, der gesetzliche deutsche Güterstand, funktioniert überhaupt nicht so.
§ 1363 BGB macht die Zugewinngemeinschaft zum Standardgüterstand für jede Ehe in Deutschland, sofern das Paar nicht in einem notariellen Ehevertrag etwas anderes vereinbart. Der Name wird oft locker mit Gütergemeinschaft übersetzt, und genau diese Fehlübersetzung ist das größte Missverständnis, das englischsprachige Leser zu diesem Thema mitbringen.
Der strukturelle Punkt, den man zuerst richtig verstehen muss: Während der Ehe wird nichts geteilt. Jeder Ehegatte besitzt, verwaltet und kann sein eigenes Vermögen während der gesamten Ehe genauso veräußern, als wäre er unverheiratet; es gibt keinen gemeinsamen Topf und kein automatisches Miteigentum am Familienheim, an Ersparnissen oder Anlagen nur deshalb, weil ein Paar geheiratet hat. Geteilt wird, und zwar erst wenn die Ehe endet, der Zuwachs im Nettovermögen jedes Ehegatten über die Ehezeit hinweg, der Zugewinn. Der Ehegatte, dessen Nettovermögen weniger gewachsen ist, erhält einen Geldanspruch, die Ausgleichsforderung, in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den beiden Zugewinnen. Niemand überträgt das Eigentum an einem bestimmten Vermögensgegenstand aufgrund dieses Anspruchs; es ist schlicht eine Schuld, die ein Ehegatte dem anderen am Ende schuldet.
Diese Seite erklärt, wie dieser Zugewinn gemessen wird, was mit während der Ehe erhaltenen Erbschaften und Schenkungen geschieht, die Obergrenze des Anspruchs, die Schutzmechanismen gegen einen Ehegatten, der sein Vermögen vor einer Scheidung heimlich verringert, und die alternativen Güterstände, die ein Paar stattdessen wählen kann.
Informationen zuletzt geprüft am 19. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Die Zugewinngemeinschaft ist keine Gütergemeinschaft
Das deutsche Ehevermögensrecht kennt drei mögliche Güterstände, aber fast jedes verheiratete Paar in Deutschland befindet sich standardmäßig im ersten davon. Nach § 1363 BGB gilt die Zugewinngemeinschaft automatisch ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, sofern die Ehegatten nicht einen notariellen Ehevertrag schließen, der etwas anderes vereinbart.
Der Gesetzestext selbst macht diesen Unterschied unmissverständlich klar: § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, „Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen.“ Diese Formulierung ist der Kern der Zugewinngemeinschaft, und wer sie mit einer Gütergemeinschaft verwechselt, missversteht das deutsche Ehevermögensrecht von Grund auf.
Ein Paar in Zugewinngemeinschaft behält während der gesamten Ehedauer jeweils sein eigenes Vermögen. Besitzt ein Ehegatte vor oder während der Ehe ein Auto, ein Depot oder einen Anteil an einem Unternehmen, bleibt es dessen Eigentum; der andere Ehegatte erwirbt daran keinen Eigentumsanteil nur dadurch, dass er mit ihm verheiratet ist. Jeder Ehegatte kann auch in eigenem Namen Schulden aufnehmen, ohne den anderen automatisch zu binden.
Was der Güterstand tatsächlich bewirkt, ist, eine einzige Berechnung auf den Zeitpunkt zu verschieben, an dem die Ehe endet, sei es durch Scheidung oder durch Tod. Erst zu diesem Zeitpunkt, und nur dann, vergleicht das Gesetz, wie stark das eigene Nettovermögen jedes Ehegatten während der Ehe gewachsen ist, und verpflichtet den Ehegatten, dessen Vermögen stärker gewachsen ist, dem anderen Bargeld in Höhe der Hälfte der Differenz zu übergeben. Bis zu diesem Zeitpunkt sieht das alltägliche Eigentum genauso aus, wie es bei einem unverheirateten, zusammenlebenden Paar aussehen würde.
Wie der Zugewinn gemessen wird: Anfangsvermögen und Endvermögen
§ 1373 BGB definiert den Zugewinn in einem Satz: Er ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Beide Begriffe haben präzise gesetzliche Definitionen.
§ 1374 Abs. 1 BGB definiert das Anfangsvermögen als alles, was einem Ehegatten gehört, nach Abzug der Verbindlichkeiten, in dem Zeitpunkt, in dem die Zugewinngemeinschaft beginnt, was in der Praxis für ein Paar ohne früheren Ehevertrag der Tag der Eheschließung ist. § 1374 Abs. 3 BGB ist leicht zu übersehen: Verbindlichkeiten werden auch über den Wert des Vermögens hinaus abgezogen, sodass ein Ehegatte, der mit mehr Schulden als Vermögen in die Ehe geht, mit einem negativen Anfangsvermögen startet. Dieser negative Betrag wird nicht bei null gedeckelt, und er erhöht die spätere Zugewinnberechnung tatsächlich zugunsten dieses Ehegatten.
§ 1375 Abs. 1 BGB definiert das Endvermögen entsprechend am anderen Ende: alles, was einem Ehegatten gehört, nach Abzug der Verbindlichkeiten, zu dem Zeitpunkt, in dem der Güterstand endet. Für ein sich scheidendes Paar ist dieser Stichtag der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird, derselbe Tag, der auch die Ehezeit für den getrennt zu behandelnden Versorgungsausgleich festlegt.
§ 1376 BGB legt die Bewertungsstichtage für jede Größe fest: Das Anfangsvermögen wird zum Beginn der Ehe bewertet (oder zum Zeitpunkt des späteren Erwerbs, bei allem, was nach der unten beschriebenen Erbschaftsregel hinzugerechnet wird), und das Endvermögen wird zum Zeitpunkt des Endes des Güterstands bewertet. Ein gemeinsam erstelltes Verzeichnis des Anfangsvermögens, geführt nach § 1377 BGB, wird zwischen den Ehegatten als richtig vermutet und lohnt sich zu Beginn einer Ehe gerade deshalb, weil es einem Streit über Ausgangswerte Jahrzehnte später vorbeugt.
Erbschaften und Schenkungen während der Ehe: privilegiertes Vermögen
Die Regel, die am häufigsten überrascht, betrifft Geld oder Vermögen, das erst tief in der Ehe zufließt, statt zu Beginn. § 1374 Abs. 2 BGB bestimmt, dass alles, was ein Ehegatte während der Ehe durch Erbschaft, im Hinblick auf eine künftige Erbschaft, durch Schenkung oder als Ausstattung erhält, nach Abzug damit verbundener Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen dieses Ehegatten hinzugerechnet wird, statt als Teil seines Zugewinns zu gelten.
Die praktische Folge ist, dass diese Vermögenskategorie, oft privilegiertes Vermögen genannt, so behandelt wird, als hätte der empfangende Ehegatte sie bereits bei Beginn der Ehe besessen. Wächst ihr Wert nach dem Erhalt weiter, zählt dieses spätere Wachstum weiterhin zum Zugewinn; nur der Wert zum Zeitpunkt des Erhalts ist vor dem Ausgleichsanspruch geschützt. Die Ausnahme im Gesetz ist eng gefasst: Sie erfasst nicht das gewöhnliche Einkommen oder den Verdienst, sondern nur die tatsächlich in der Vorschrift genannten Kategorien.
Ein vollständiges Rechenbeispiel
Anna und Ben heiraten. Bei der Hochzeit beträgt Annas Anfangsvermögen nach Abzug der Schulden 20.000 Euro. Ben, der gerade sein Studium beendet, hat mehr Schulden als Vermögen, sodass sein Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 3 BGB negative 5.000 Euro beträgt.
Fünf Jahre nach der Eheschließung stirbt Annas Mutter, und Anna erbt 50.000 Euro. Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird diese Erbschaft dem Anfangsvermögen von Anna hinzugerechnet, statt als Teil ihres Zugewinns behandelt zu werden, sodass sich ihr angepasstes Anfangsvermögen auf 70.000 Euro erhöht (die ursprünglichen 20.000 Euro plus die Erbschaft von 50.000 Euro).
Das Paar trennt sich, und Bens Scheidungsantrag wird Anna zwölf Jahre nach der Hochzeit zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt beträgt Annas Endvermögen, größtenteils Eigenkapital in der Wohnung und Ersparnisse, die aus ihrem Gehalt und aus der Anlage eines Teils der Erbschaft gewachsen sind, 180.000 Euro. Bens Endvermögen, aus seiner eigenen beruflichen Laufbahn aufgebaut, beträgt 60.000 Euro.
Annas Zugewinn ist ihr Endvermögen abzüglich ihres angepassten Anfangsvermögens: 180.000 Euro minus 70.000 Euro, also 110.000 Euro. Bens Zugewinn ist sein Endvermögen abzüglich seines Anfangsvermögens: 60.000 Euro minus negative 5.000 Euro, also 65.000 Euro.
Annas Zugewinn übersteigt den von Ben um 45.000 Euro (110.000 Euro minus 65.000 Euro). Nach § 1378 Abs. 1 BGB steht Ben die Hälfte dieser Differenz zu: eine Ausgleichsforderung von 22.500 Euro. Anna behält das Eigentum am Haus, an den Ersparnissen und an allem anderen, was auf ihren Namen läuft; sie schuldet Ben lediglich 22.500 Euro in bar, fällig, sobald der Güterstand endet. Zu beachten ist, dass die Erbschaft von 50.000 Euro selbst nie zwischen ihnen geteilt wurde; nur das Wachstum darüber hinaus, und Annas übrige Zugewinne, flossen in die Berechnung ein.
Die Obergrenze des Anspruchs: § 1378 Abs. 2 BGB
Ein rechnerisch ermittelter Zugewinn liegt nicht immer noch auf dem Konto des zahlungspflichtigen Ehegatten, wenn die Ehe endet. § 1378 Abs. 2 BGB deckelt die Ausgleichsforderung auf den Wert des eigenen Nettovermögens des zahlungspflichtigen Ehegatten, nach Abzug der Verbindlichkeiten, zu dem Zeitpunkt, in dem der Güterstand endet.
Das ist besonders dann von Bedeutung, wenn sich der berechnete Zugewinn eines Ehegatten in einem einzelnen Vermögensgegenstand konzentrierte, etwa einem Unternehmen oder einer Kapitalanlage, der vor Zustellung des Scheidungsantrags den größten Teil seines Werts verloren hat. Selbst wenn die Berechnung nach § 1373 BGB rechnerisch einen hohen Zugewinn ergibt, kann der andere Ehegatte nicht mehr verlangen als das tatsächlich verbleibende Nettovermögen des zahlungspflichtigen Ehegatten zum maßgeblichen Zeitpunkt. Die Deckelung schützt den zahlungspflichtigen Ehegatten davor, gezwungen zu werden, unbeteiligtes Vermögen zu verkaufen oder Schulden aufzunehmen, um einen Anspruch zu erfüllen, der auf Geld beruht, das ohne einen mit der Ehe verbundenen Grund tatsächlich verschwunden ist.
Schutz vor Vermögensminderung in letzter Minute: § 1375 Abs. 2 BGB
Die obige Deckelung schafft eine naheliegende Versuchung: Ein Ehegatte, der mit einer Ausgleichsforderung rechnet, könnte versuchen, sein eigenes Endvermögen vor Zustellung des Scheidungsantrags zu verringern, sei es durch Verschenken von Vermögen, leichtfertige Ausgaben oder mit der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. § 1375 Abs. 2 BGB schließt diese Lücke.
Hat ein Ehegatte nach Beginn der Ehe eine Schenkung vorgenommen, die keiner sittlichen Pflicht oder Anstandsrücksicht entsprach, Vermögen verschwendet oder in der Absicht gehandelt, den anderen Ehegatten zu benachteiligen, wird der Wert dieser Verringerung für die Berechnung seinem Endvermögen wieder hinzugerechnet. Die Vorschrift verschiebt zudem die Beweislast: Ist das offengelegte Endvermögen eines Ehegatten niedriger als das, was er als sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung angegeben hat, muss dieser Ehegatte darlegen, dass die Verringerung nicht eine dieser illoyalen Handlungen war.
Zwei Ausnahmen begrenzen diese Regel. Die Verringerung wird nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Ende des Güterstands liegt, oder wenn der andere Ehegatte der Schenkung oder Ausgabe seinerzeit tatsächlich zugestimmt hat. Beide Ausnahmen sollen verhindern, dass die Regel gewöhnliche, längst getroffene gemeinsame finanzielle Entscheidungen eines Paares erfasst.
Die Auskunftspflicht: § 1379 BGB
Keine der obigen Berechnungen funktioniert, wenn ein Ehegatte nicht herausfinden kann, was der andere tatsächlich besitzt. § 1379 BGB gibt jedem Ehegatten das Recht, Auskunft über das Vermögen des anderen zu verlangen, sobald der Güterstand geendet hat oder eine Scheidung, Aufhebung der Ehe oder ein vorzeitiger Ausgleich beantragt wurde, und zwar sowohl über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung als auch über das für die Anfangs- und Endvermögensberechnung maßgebliche Vermögen.
Ein Ehegatte kann Belege verlangen, verlangen, bei der Erstellung eines Verzeichnisses hinzugezogen zu werden, und auf eigene Kosten den Wert von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten durch einen Sachverständigen feststellen lassen, wenn er das wünscht. Getrennt davon gibt § 1379 Abs. 2 BGB jedem Ehegatten ein eigenständiges Recht, eine Offenlegung des Vermögens des anderen zum Zeitpunkt der Trennung selbst zu verlangen, was oft die erste konkrete Zahl ist, die einer der beiden Ehegatten sieht, und häufig schon vor Einreichung eines Scheidungsantrags als früher Referenzwert genutzt wird.
Der Ausstieg per Ehevertrag: Gütertrennung und Gütergemeinschaft
§ 1408 BGB erlaubt es den Ehegatten, ihre eigenen vermögensrechtlichen Beziehungen vertraglich zu regeln, einschließlich einer Änderung oder Abschaffung des gesetzlichen Güterstands auch noch nach der Eheschließung, nicht nur davor. Zwei Alternativen stehen zur Verfügung.
Gütertrennung. Nach § 1414 BGB gilt Gütertrennung, wenn das Paar die Zugewinngemeinschaft ausschließt oder den Ausgleichsanspruch gezielt ausschließt, sofern der Ehevertrag selbst nichts anderes bestimmt. Unter Gütertrennung gibt es bei der Scheidung überhaupt keinen Zugewinnausgleich: Jeder Ehegatte behält einfach, was auf seinen eigenen Namen läuft, ohne jede Ausgleichsberechnung. Diesen Güterstand wählen am häufigsten Paare, bei denen ein Ehegatte ein Unternehmen besitzt und die Vermögensexposition des anderen Ehegatten gegenüber diesem Unternehmen, und jeden späteren daran anknüpfenden Ausgleichsanspruch, vollständig aus der Betrachtung nehmen will.
Gütergemeinschaft. § 1415 BGB erlaubt es den Ehegatten, stattdessen echtes gemeinsames Eigentum zu vereinbaren, bei dem der größte Teil des Vermögens zu Gesamtgut wird, gemeinschaftlich verwaltetem Vermögen, das nach detaillierten Regeln in den folgenden Vorschriften des BGB verwaltet wird. Dieser Güterstand ist in der modernen deutschen Praxis wirklich selten; er erfordert einen notariellen Ehevertrag und schafft laufende gemeinsame Verwaltungspflichten, die den meisten Paaren komplizierter erscheinen als sowohl der gesetzliche Güterstand als auch die Gütertrennung.
Ein Familiengericht behält die Befugnis, eine den Ausgleichsanspruch betreffende Vereinbarung zum Zeitpunkt der Scheidung auf ihre Angemessenheit zu prüfen, sodass ein Ehevertrag nicht automatisch das letzte Wort ist, wenn sein Ergebnis zu diesem Zeitpunkt grob einseitig wäre.
Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich sind zwei getrennte Ausgleiche
Eine deutsche Scheidung umfasst häufig zwei unterschiedliche Ausgleichsvorgänge, die leicht verwechselt werden. Der Zugewinnausgleich, der auf dieser Seite beschrieben wird, teilt das Wachstum im übrigen Nettovermögen jedes Ehegatten, Ersparnisse, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und Ähnliches, und findet nur statt, wenn ein Ehegatte ihn als Folgesache in das Scheidungsverfahren einbringt.
Der Versorgungsausgleich ist in jeder relevanten Hinsicht anders. Er teilt speziell Rentenansprüche, nach dem Versorgungsausgleichsgesetz statt den BGB-Vorschriften dieser Seite, und nach § 1 VersAusglG findet er als Teil jeder Scheidung statt, vorbehaltlich zweier Einschränkungen an anderer Stelle desselben Gesetzes. Nach § 3 Abs. 3 VersAusglG wird eine Ehe von bis zu drei Jahren nur ausgeglichen, wenn ein Ehegatte dies beantragt; er entfällt also standardmäßig, statt ausgeschlossen zu sein, und nach § 6 VersAusglG können die Ehegatten ihn durch Vereinbarung ausschließen oder begrenzen. Siehe Scheidung in Deutschland dazu, wie der Versorgungsausgleich selbst funktioniert und wie die beiden Vorgänge innerhalb einer einzigen Scheidung zusammenwirken.
Zu den Kosten, einen Zugewinnausgleich in eine Scheidung einzubringen, siehe Scheidungskosten in Deutschland. Für das umfassendere Bild des deutschen Familienrechts siehe den Themenhub Deutschland.
Häufig gestellte Fragen
Ist die Zugewinngemeinschaft dasselbe wie eine Gütergemeinschaft?
Nein. In der Zugewinngemeinschaft besitzt jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen während der gesamten Ehe, und nichts wird zusammengelegt. Nur der Zuwachs im Nettovermögen über die Ehedauer wird bei der Scheidung ausgeglichen, und zwar allein durch einen Geldanspruch nach § 1378 BGB, nicht durch Aufteilung des Eigentums an bestimmten Vermögensgegenständen.
Wird eine Erbschaft, die ich während der Ehe erhalte, mit meinem Ehepartner geteilt?
Nicht direkt. § 1374 Abs. 2 BGB rechnet eine während der Ehe erhaltene Erbschaft oder Schenkung Ihrem Anfangsvermögen hinzu, sodass sie so behandelt wird, als hätten Sie sie bereits bei Beginn der Ehe besessen, und außerhalb Ihres Zugewinns bleibt. Das Wachstum, das nach dem Erhalt auf diese Erbschaft entfällt, zählt weiterhin zum Zugewinn.
Wie wird die Ausgleichsforderung tatsächlich berechnet?
Der Zugewinn jedes Ehegatten ist sein Endvermögen abzüglich seines Anfangsvermögens. Der Ehegatte mit dem größeren Zugewinn schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz zwischen den beiden Zugewinnen, nach § 1378 Abs. 1 BGB.
Kann der Ausgleichsanspruch höher sein als das, was mir tatsächlich noch bleibt?
Nein. § 1378 Abs. 2 BGB deckelt den Anspruch auf den Wert Ihres eigenen Nettovermögens bei Ende der Ehe, sodass Sie nie mehr zahlen müssen, als Sie zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch besitzen.
Was passiert, wenn mein Ehepartner vor der Scheidung Vermögen verschenkt oder verschwendet hat?
§ 1375 Abs. 2 BGB rechnet illoyale Verringerungen, also Schenkungen, die keiner sittlichen Pflicht entsprachen, leichtfertige Verschwendung oder vorsätzliche Versuche, Sie zu benachteiligen, dem Endvermögen dieses Ehegatten wieder hinzu, es sei denn, sie liegen mehr als zehn Jahre vor Ende der Ehe zurück oder Sie haben ihnen zugestimmt.
Können wir den Zugewinnausgleich vollständig vermeiden?
Ja, durch einen notariellen Ehevertrag, der Gütertrennung wählt, die vollständige Trennung des Vermögens ohne Ausgleichsanspruch bei der Scheidung, oder Gütergemeinschaft, echtes gemeinsames Eigentum, nach §§ 1408 und 1414 BGB.
Ist der Zugewinnausgleich dasselbe wie die Rentenaufteilung bei der Scheidung?
Nein. Der Zugewinnausgleich teilt das Wachstum im übrigen Nettovermögen jedes Ehegatten. Der Versorgungsausgleich teilt getrennt und automatisch die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche nach dem Versorgungsausgleichsgesetz. Siehe Scheidung in Deutschland dazu, wie beide innerhalb eines Falls zusammenwirken.
Quellen und Referenzen
- § 1363 BGB, Eintritt der Zugewinngemeinschaft(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1373 BGB, Zugewinn(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1374 BGB, Anfangsvermögen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1375 BGB, Endvermögen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1376 BGB, Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1377 BGB, Verzeichnis des Anfangsvermögens(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1378 BGB, Ausgleichsforderung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1379 BGB, Auskunftspflicht(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1408 BGB, Ehevertrag, Vertragsfreiheit(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1414 BGB, Eintritt der Gütertrennung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1415 BGB, Vereinbarung der Gütergemeinschaft durch Ehevertrag(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1 VersAusglG, Halbteilungsgrundsatz(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1384 BGB, Berechnung des Zugewinns bei Scheidung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 3 VersAusglG, Ehezeit und der Ausschluss bei kurzer Ehe(gesetze-im-internet.de).gov
- § 6 VersAusglG, Vereinbarungen der Ehegatten(gesetze-im-internet.de).gov