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Datenschutz in Deutschland: DSGVO und BDSG einfach erklärt

Von Recording Law Redaktionsteam10 Min. Lesezeit
Datenschutz in Deutschland: DSGVO und BDSG einfach erklärt

Häufig gestellte Fragen

Gilt in Deutschland die DSGVO oder deutsches Recht?

Beides. Die DSGVO gilt unmittelbar und legt die Substanz fest. Das Bundesdatenschutzgesetz füllt die Öffnungsklauseln, die die Verordnung den Mitgliedstaaten überlassen hat, und regelt Bereiche, die die Verordnung nicht erfasst. Mehrere der meistgesuchten deutschen Fragen, etwa wann ein Datenschutzbeauftragter erforderlich ist und welche Behörde ein Unternehmen beaufsichtigt, werden vom BDSG beantwortet, nicht von der Verordnung.

Welche Datenschutzbehörde ist für mein Unternehmen zuständig?

Für ein privates Unternehmen die Behörde des Landes, in dem es niedergelassen ist. Nach § 40 Abs. 1 BDSG beaufsichtigen die siebzehn Landesbehörden nichtöffentliche Stellen, was im Grunde die gesamte Privatwirtschaft abdeckt. Der BfDI beaufsichtigt öffentliche Stellen des Bundes sowie die Verarbeitung im Bereich der Telekommunikation nach § 9 Abs. 1 BDSG. Die verbreitete Behauptung, BfDI und Landesbehörden würden gemeinsam durchsetzen, ist unzutreffend und schickt Betroffene an die falsche Stelle.

Braucht ein kleines Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten?

Das hängt von beiden Varianten des § 38 BDSG ab, nicht nur von der Personenzahl. Die erste Variante erfasst eine nichtöffentliche Stelle, die dauerhaft mindestens zwanzig Personen mit automatisierter Verarbeitung beschäftigt. Die zweite Variante ignoriert die Personenzahl vollständig und knüpft an die Art der Verarbeitung an, sodass auch eine sehr kleine Organisation davon erfasst sein kann. Die DSGVO fügt eigene Gründe hinzu, die unabhängig von der deutschen Schwelle gelten.

Wie viel Zeit hat ein Unternehmen, um auf ein Datenauskunftsersuchen zu antworten?

Einen Monat, verlängerbar um zwei weitere Monate, wenn das Ersuchen komplex ist oder die verantwortliche Stelle viele Ersuchen erhalten hat. Das Ersuchen braucht keine bestimmte Form, keine Begründung und keine Gebühr, und eine Gebühr oder Ablehnung ist nur möglich, wenn ein Ersuchen offensichtlich unbegründet oder exzessiv ist.

Wie hoch ist das maximale Bußgeld nach deutschem Datenschutzrecht?

Die DSGVO legt in Art. 83 Abs. 4 und Abs. 5 zwei unterschiedliche Stufen fest, wobei die höhere Stufe Verstößen gegen die Grundprinzipien und gegen die Rechte der betroffenen Person vorbehalten ist. Diese Seite nennt die Obergrenzen nicht, weil der amtliche EU-Text zum Zeitpunkt der Prüfung nicht abrufbar war. Beachten Sie gesondert, dass der Betrag von 50.000 Euro in § 43 BDSG ein eng gefasstes nationales Bußgeld ist, das an fehlerhaft behandelte Auskunftsanfragen bei Auskunfteien anknüpft, und nicht die allgemeine Obergrenze.

Brauche ich einen Anwalt, um mich bei einer Datenschutzbehörde zu beschweren?

Nein. Eine Datenschutzbeschwerde ist kostenlos und erfordert keinen Anwalt. Es handelt sich um ein aufsichtsrechtliches Verfahren, keinen Anspruch, sodass die Behörde ermitteln und gegen die Organisation vorgehen kann, es aber selbst kein Weg zu Schadensersatz ist. Ein Schadensersatzanspruch ist eine gesonderte Angelegenheit der Zivilgerichte.

Was ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag und wann brauche ich einen?

Es ist der Vertrag, den Art. 28 DSGVO verlangt, wenn eine Organisation personenbezogene Daten im Auftrag einer anderen verarbeitet. Die meisten Unternehmen brauchen mehrere davon, weil gewöhnliche Geschäftssoftware meist genau dieses Verhältnis begründet. Der wiederkehrende Fehler ist die falsche Einordnung der anderen Partei, einen eigenständigen Verantwortlichen als Auftragsverarbeiter zu behandeln oder umgekehrt, statt ein Mangel in der Formulierung.

Steht eine Änderung des deutschen Beschäftigtendatenschutzes bevor?

Keine Änderung ist in Kraft, und keine steht unmittelbar bevor. § 26 BDSG bleibt in Kraft, auch wenn der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-34/21 entschieden hat, dass eine nationale Generalklausel dieser Art keine spezifischere Regelung im Sinne der Verordnung ist. Das vorgeschlagene Beschäftigtendatengesetz kam nicht voran: Der Entwurf verfiel mit der vorigen Koalition, und das Vorhaben taucht im aktuellen Koalitionsvertrag nicht auf.

Quellen und Referenzen

  1. § 9 BDSG, Zuständigkeit der oder des Bundesbeauftragten(gesetze-im-internet.de).gov
  2. § 38 BDSG, Datenschutzbeauftragte nicht-öffentlicher Stellen(gesetze-im-internet.de).gov
  3. § 40 BDSG, Aufsichtsbehörden der Länder(gesetze-im-internet.de).gov
  4. § 30 BDSG, Verbraucherkredite und Auskunfteien(gesetze-im-internet.de).gov
  5. § 43 BDSG, Bußgeldvorschriften(gesetze-im-internet.de).gov
  6. § 26 BDSG, Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses(gesetze-im-internet.de).gov
  7. § 34 BDSG, Auskunftsrecht der betroffenen Person(gesetze-im-internet.de).gov
  8. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Gesamttext(gesetze-im-internet.de).gov
  9. Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Zuständigkeiten(bfdi.bund.de).gov
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