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Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV): Wann Art. 28 DSGVO ihn verlangt

Von Recording Law Redaktionsteam17 Min. Lesezeit
Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV): Wann Art. 28 DSGVO ihn verlangt

Häufig gestellte Fragen

Wann ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag erforderlich?

Immer dann, wenn eine externe Partei personenbezogene Daten im Auftrag einer Organisation und nach deren Weisung verarbeitet. Cloud-Hosting, E-Mail-Dienste, Lohnbüros, Newsletter-Tools, Support-Systeme und IT-Dienstleister mit Fernzugriff sind die üblichen Fälle. Art. 28 DSGVO verlangt dann einen Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument, das den Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen bindet.

Was ist der Unterschied zwischen einem Verantwortlichen und einem Auftragsverarbeiter?

Ein Verantwortlicher entscheidet über die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung. Ein Auftragsverarbeiter verarbeitet die Daten im Auftrag dieses Verantwortlichen und nach dokumentierter Weisung. Entscheidet jede Partei über ihre eigenen Zwecke, sind sie getrennte Verantwortliche, und ein AVV ist das falsche Instrument.

Was muss in einem AVV nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO stehen?

Der Gegenstand, die Dauer, die Art und der Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen sowie die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen, dazu konkrete Pflichten des Auftragsverarbeiters: Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisung, Vertraulichkeit, die Sicherheitsmaßnahmen nach Art. 32 DSGVO, die Bedingungen für Unterauftragsverarbeiter, Unterstützung bei Betroffenenanfragen, Unterstützung nach Art. 32 bis Art. 36 DSGVO, Löschung oder Rückgabe der Daten nach Vertragsende sowie Informations- und Prüfrechte.

Muss ein AVV auf Papier unterschrieben werden?

Nein. Art. 28 DSGVO verlangt Schriftform und schließt ausdrücklich die elektronische Form ein, sodass das Akzeptieren eines Standard-AVV über ein Kontoportal genügt. Die akzeptierte Fassung sollte auffindbar sein, falls eine Aufsichtsbehörde danach fragt.

Brauche ich einen AVV mit meiner Steuerberaterin oder meiner Bank?

Beide werden verbreitet als unabhängige Verantwortliche behandelt statt als Auftragsverarbeiter, weil jede Seite selbst entscheidet, wie sie ihre eigenen berufsrechtlichen oder aufsichtsrechtlichen Pflichten erfüllt. Die Einordnung hängt immer von den tatsächlichen Umständen des Auftrags ab, und die Bezeichnung, die die Parteien dem Dokument geben, entscheidet nicht darüber.

Kann mein Anbieter Unterauftragsverarbeiter einsetzen, ohne mich zu informieren?

Nicht ohne Genehmigung. Ein Auftragsverarbeiter darf nur mit der vorherigen spezifischen oder allgemeinen schriftlichen Genehmigung des Verantwortlichen einen weiteren Auftragsverarbeiter hinzuziehen, und bei einer allgemeinen Genehmigung muss er beabsichtigte Ergänzungen oder Ersetzungen mitteilen, damit der Verantwortliche widersprechen kann. Der Auftragsverarbeiter bleibt für die Leistung des Unterauftragsverarbeiters haftbar.

Was passiert mit den Daten, wenn der Vertrag endet?

Art. 28 Abs. 3 DSGVO verlangt, dass der Vertrag vorsieht, dass der Auftragsverarbeiter nach Wahl des Verantwortlichen nach Ende der Erbringung der Dienstleistungen sämtliche personenbezogenen Daten löscht oder zurückgibt und vorhandene Kopien löscht, sofern nicht Unions- oder mitgliedstaatliches Recht eine Speicherung vorschreibt. Die Wahl liegt beim Verantwortlichen, nicht beim Anbieter.

Wie hoch ist das Bußgeld für einen fehlenden AVV?

Ein Verstoß gegen Art. 28 DSGVO fällt in die niedrigere Stufe nach Art. 83 Abs. 4 DSGVO, bis zu zehn Millionen Euro oder zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das ist eine andere Stufe als Verstöße gegen Betroffenenrechte, die unter Art. 83 Abs. 5 DSGVO mit zwanzig Millionen Euro oder vier Prozent liegen.

Quellen und Referenzen

  1. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), konsolidierte Fassung(eur-lex.europa.eu).gov
  2. Datenschutzkonferenz, Kurzpapier Nr. 13, Auftragsverarbeitung, Art. 28 DS-GVO(datenschutzkonferenz-online.de).gov
  3. § 62 BDSG, Auftragsverarbeitung im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680(gesetze-im-internet.de).gov
  4. § 40 BDSG, Aufsichtsbehoerden der Laender(gesetze-im-internet.de).gov
  5. § 9 BDSG, Zustaendigkeit der oder des Bundesbeauftragten fuer den Datenschutz und die Informationsfreiheit(gesetze-im-internet.de).gov
  6. § 43 BDSG, Bußgeldvorschriften(gesetze-im-internet.de).gov
  7. § 30 BDSG, Verbraucherkredite(gesetze-im-internet.de).gov
  8. § 29 BDSG, Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehoerdliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten(gesetze-im-internet.de).gov
  9. BfDI, Beschwerde ueber Datenschutzverstoesse bei den Aufsichtsbehoerden(bfdi.bund.de).gov
  10. BfDI, Anschriften und Links der Landesdatenschutzbehoerden(bfdi.bund.de).gov
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