EnglishDeutsch
Germany flag

Germany

DSGVO Auskunftsrecht: Was Art. 15 DSGVO ein Unternehmen offenlegen lässt

Von Recording Law Redaktionsteam17 Min. Lesezeit
DSGVO Auskunftsrecht: Was Art. 15 DSGVO ein Unternehmen offenlegen lässt

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Zeit hat ein Unternehmen, um in Deutschland auf ein Auskunftsersuchen zu antworten?

Einen Monat ab Eingang, nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO. Das kann um zwei weitere Monate verlängert werden, wenn dies wegen der Komplexität oder der Anzahl der Anfragen erforderlich ist, allerdings nur, wenn der Verantwortliche die Person innerhalb des ersten Monats über die Verlängerung informiert und die Gründe nennt.

Kostet ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO etwas?

Nein. Art. 12 Abs. 5 DSGVO macht die Antwort kostenlos. Eine Gebühr oder eine Ablehnung wird nur möglich, wenn das Ersuchen offensichtlich unbegründet oder exzessiv ist, insbesondere weil es sich wiederholt, und der Verantwortliche muss dies nachweisen.

Muss ich sagen, warum ich meine Daten haben möchte?

Es muss kein Grund genannt werden, und es ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Das Recht hängt nicht von einem Streit oder einem angegebenen Zweck ab, und ein Unternehmen kann eine Erklärung nicht zur Voraussetzung für eine Antwort machen.

Was genau muss ein Unternehmen herausgeben?

Die Informationen aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO, darunter Zwecke, Kategorien der Daten, Empfänger, Speicherdauer, die übrigen Betroffenenrechte, die Herkunft der Daten und eine etwaige automatisierte Entscheidungsfindung, sowie eine Kopie der personenbezogenen Daten selbst nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Eine bloße Beschreibung von Kategorien erfüllt die Kopiepflicht nicht.

Kann ein Unternehmen unter Berufung auf Geschäftsgeheimnisse ablehnen?

Nur innerhalb von Grenzen. § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG schließt die Auskunft aus, soweit sie Informationen offenbaren würde, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, insbesondere wegen überwiegender berechtigter Interessen eines Dritten. § 34 Abs. 2 BDSG verlangt, dass die Gründe für eine Ablehnung dokumentiert und mitgeteilt werden, sodass eine unbegründete Ablehnung nicht dem entspricht, was die Vorschrift vorsieht.

Kann ein Unternehmen vor der Antwort eine Kopie meines Ausweises verlangen?

Ein Verantwortlicher darf die Identität prüfen, wenn echte Zweifel bestehen, da die Herausgabe von Daten an die falsche Person selbst eine Datenschutzverletzung wäre. Ob eine vollständige Kopie des Personalausweises verlangt werden darf, ist in der deutschen Praxis umstritten, die Datenminimierung ist das übliche Gegenargument, und die Identitätsprüfung setzt die Monatsfrist nicht zurück.

Bei wem beschwere ich mich, wenn ein deutsches Unternehmen mein Ersuchen ignoriert?

Bei der Landesdatenschutzbehörde des Landes, in dem das Unternehmen niedergelassen ist. § 40 Abs. 1 BDSG gibt den Landesbehörden die Aufsicht über nichtöffentliche Stellen, was praktisch die gesamte Privatwirtschaft erfasst. Der BfDI ist für öffentliche Stellen des Bundes sowie für Telekommunikations- und Postanbieter zuständig.

Wie hoch ist das Bußgeld für das Ignorieren eines Auskunftsersuchens?

Ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO fällt in die höhere Stufe des Art. 83 Abs. 5 DSGVO, bis zu zwanzig Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die fünfzigtausend Euro Obergrenze in § 43 BDSG ist eine andere, deutlich engere Vorschrift zu Anfragen bei Auskunfteien nach § 30 BDSG.

Quellen und Referenzen

  1. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), konsolidierte Fassung(eur-lex.europa.eu).gov
  2. Datenschutzkonferenz, Kurzpapier Nr. 6, Auskunftsrecht der betroffenen Person, Art. 15 DS-GVO(datenschutzkonferenz-online.de).gov
  3. § 34 BDSG, Auskunftsrecht der betroffenen Person(gesetze-im-internet.de).gov
  4. § 33 BDSG, Informationspflicht bei Erhebung von Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person(gesetze-im-internet.de).gov
  5. § 29 BDSG, Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehoerdliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten(gesetze-im-internet.de).gov
  6. § 40 BDSG, Aufsichtsbehoerden der Laender(gesetze-im-internet.de).gov
  7. § 9 BDSG, Zustaendigkeit der oder des Bundesbeauftragten fuer den Datenschutz und die Informationsfreiheit(gesetze-im-internet.de).gov
  8. § 43 BDSG, Bußgeldvorschriften(gesetze-im-internet.de).gov
  9. § 30 BDSG, Verbraucherkredite(gesetze-im-internet.de).gov
  10. § 26 BDSG, Datenverarbeitung fuer Zwecke des Beschäftigungsverhaeltnisses(gesetze-im-internet.de).gov
  11. BfDI, Beschwerde ueber Datenschutzverstoesse bei den Aufsichtsbehoerden(bfdi.bund.de).gov
  12. BfDI, Anschriften und Links der Landesdatenschutzbehoerden(bfdi.bund.de).gov
Teilen: