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Zuständige Datenschutzbehörde: BfDI oder Landesbehörde?

Von Recording Law Redaktionsteam19 Min. Lesezeit
Zuständige Datenschutzbehörde: BfDI oder Landesbehörde?

Häufig gestellte Fragen

Welche Behörde überwacht den Datenschutz bei einem deutschen Unternehmen?

Die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem das Unternehmen niedergelassen ist. § 40 Abs. 1 BDSG unterstellt nichtöffentliche Stellen den zuständigen Behörden der Länder. Der BfDI ist für ein gewöhnliches privates Unternehmen nicht zuständig, denn § 9 Abs. 1 BDSG beschränkt ihn auf öffentliche Stellen des Bundes und auf Unternehmen, die Daten für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten verarbeiten.

Wofür ist der BfDI eigentlich zuständig?

Nach § 9 Abs. 1 BDSG für die Aufsicht über die öffentlichen Stellen des Bundes, einschließlich solcher, die als öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen am Wettbewerb teilnehmen, sowie über Unternehmen, soweit sie Daten für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten verarbeiten und sich die Zuständigkeit nicht bereits aus § 29 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ergibt. § 9 Abs. 2 BDSG nimmt die Verarbeitung durch die Bundesgerichte in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit aus.

Welche Behörde ist zuständig, wenn ein Unternehmen Standorte in mehreren Ländern hat?

§ 40 Abs. 2 Satz 1 BDSG bestimmt, dass bei mehreren Niederlassungen im Inland Art. 4 Nr. 16 DSGVO entsprechend gilt, sodass die Hauptniederlassung die federführende Landesbehörde bestimmt. Halten sich mehrere Behörden für zuständig oder unzuständig, oder ist die Zuständigkeit aus sonstigen Gründen zweifelhaft, verweist § 40 Abs. 2 Satz 2 BDSG die Frage in eine gemeinsame Entscheidung nach § 18 Abs. 2 BDSG.

Warum hat Bayern zwei Datenschutzbehörden?

Bayern setzt die Trennung zwischen öffentlich und nichtöffentlich institutionell um, statt sie innerhalb einer einzigen Stelle zu regeln. Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz beaufsichtigt bayerische öffentliche Stellen, und das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht beaufsichtigt den nichtöffentlichen Bereich, die richtige Adresse für ein bayerisches Unternehmen, einen Verein oder eine Freiberuflerin. Deshalb hat Deutschland sechzehn Länder, aber siebzehn Landesbehörden.

Kostet eine Datenschutzbeschwerde etwas oder braucht sie einen Anwalt?

Nein. Eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde ist kostenlos, eine anwaltliche Vertretung ist keine Voraussetzung, und es ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Die meisten Behörden veröffentlichen zur Erleichterung ein Online-Formular, auch Post und E-Mail werden genutzt. Hilfreich ist es, die verantwortliche Organisation zu benennen, die beanstandete Verarbeitung zu beschreiben und vorhandenen Schriftverkehr beizufügen.

Bekomme ich durch eine Datenschutzbeschwerde Schadensersatz?

Nein. Eine Beschwerde ist ein aufsichtsrechtliches Verfahren, in dem die Behörde im öffentlichen Interesse handelt, um die Verarbeitung mit dem Recht in Einklang zu bringen. Ein Schadensersatzanspruch ist eine gesonderte zivilrechtliche Angelegenheit, die gegen den Verantwortlichen vor den ordentlichen Zivilgerichten geltend gemacht wird, mit eigenem Verfahren und eigenen Kosten. Keines der beiden Ergebnisse ergibt sich automatisch aus dem anderen.

Was passiert, wenn eine Beschwerde bei der falschen Behörde eingeht?

Sie wird weitergeleitet, nicht zurückgewiesen. § 19 Abs. 2 BDSG verpflichtet die Behörde, bei der die Beschwerde eingegangen ist, sie an die federführende Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 BDSG oder andernfalls an die zuständige Behörde weiterzugeben, und ist die empfangende Behörde sachlich nicht zuständig, an die Behörde am Wohnsitz der beschwerdeführenden Person weiterzuleiten.

Welche Behörde ist für Kirchen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten zuständig?

Keine der beiden Gruppen gehört zur gewöhnlichen Bundes- und Landesstruktur. Die katholische Kirche und die Evangelische Kirche in Deutschland wenden ihr eigenes Kirchendatenschutzrecht an und unterhalten eigene Aufsichtsstellen, und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben für den journalistisch-redaktionellen Teil ihrer Tätigkeit eine gesonderte Aufsicht. § 18 Abs. 1 BDSG greift dies auf, indem er verlangt, dass die nach Art. 85 und Art. 91 DSGVO eingerichteten besonderen Behörden am Kooperationsverfahren beteiligt werden, soweit sie betroffen sind.

Quellen und Referenzen

  1. § 40 BDSG, Aufsichtsbehörden der Länder(gesetze-im-internet.de).gov
  2. § 9 BDSG, Zuständigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit(gesetze-im-internet.de).gov
  3. § 2 BDSG, Begriffsbestimmungen, einschließlich der nichtöffentlichen Stellen in § 2 Abs. 4 BDSG(gesetze-im-internet.de).gov
  4. § 18 BDSG, Verfahren der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder(gesetze-im-internet.de).gov
  5. § 19 BDSG, Zuständigkeiten, einschließlich der Abgabe einer Beschwerde nach § 19 Abs. 2 BDSG(gesetze-im-internet.de).gov
  6. § 20 BDSG, Gerichtlicher Rechtsschutz und der Verwaltungsrechtsweg(gesetze-im-internet.de).gov
  7. § 38 BDSG, Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen(gesetze-im-internet.de).gov
  8. BfDI, Aufgaben der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit(bfdi.bund.de).gov
  9. Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht, Aufsicht über nichtöffentliche Stellen in Bayern(lda.bayern.de).gov
  10. Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Aufsicht über bayerische öffentliche Stellen(datenschutz-bayern.de).gov
  11. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg(baden-wuerttemberg.datenschutz.de).gov
  12. Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen(ldi.nrw.de).gov
  13. Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein(datenschutzzentrum.de).gov
  14. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit(datenschutz-hamburg.de).gov
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