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Datenschutzbeauftragter: Wann deutsches Recht die Bestellung verlangt

Von Recording Law Redaktionsteam20 Min. Lesezeit
Datenschutzbeauftragter: Wann deutsches Recht die Bestellung verlangt

Häufig gestellte Fragen

Wann muss ein deutsches Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellen?

§ 38 Abs. 1 BDSG kennt zwei unabhängige Wege. Der erste gilt, wo in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Der zweite gilt unabhängig von der Personenzahl, wenn die Verarbeitung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO unterliegt oder wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet werden. Die Gründe aus Art. 37 Abs. 1 lit. b und lit. c DSGVO gelten zusätzlich.

Zählt die Zwanzig-Personen-Schwelle Vollzeitäquivalente?

Die Vorschrift zählt Personen. Teilzeitbeschäftigte, Werkstudierende und geringfügig Beschäftigte zählen als Personen in diesem Sinne. Die Zählung verengt sich dadurch, dass die Beschäftigung mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten ständig und in der Regel regelmäßig sein muss.

Kann ein Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten trotzdem zur Bestellung verpflichtet sein?

Ja, über den zweiten Satz des § 38 Abs. 1 BDSG, der unabhängig von der Anzahl der beteiligten Personen gilt. Geschäftsmäßige Verarbeitung zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder der Markt- oder Meinungsforschung löst ihn aus, ebenso eine Verarbeitung, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung unterliegt.

Was ist der Unterschied zwischen einer internen und einer externen oder einem externen Datenschutzbeauftragten?

Eine interne Besetzung ist Beschäftigte oder Beschäftigter der Organisation. Eine externe Besetzung nimmt die Aufgaben auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags wahr, was § 5 Abs. 4 BDSG für öffentliche Stellen ausdrücklich vorsieht und was in der Privatwirtschaft üblich ist. Die gesetzlichen Aufgaben sind identisch, der praktische Unterschied liegt bei Zugang und Vertrautheit auf der einen und Austauschbarkeit und Unabhängigkeit auf der anderen Seite.

Kann eine oder ein Datenschutzbeauftragter gekündigt werden?

Ist die Bestellung verpflichtend, wendet § 38 Abs. 2 BDSG § 6 Abs. 4 BDSG an. Eine Abberufung von der Funktion ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 BGB möglich, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist ohne Tatsachen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, unzulässig, und dieser Schutz besteht ein weiteres Jahr nach dem Ende der Tätigkeit fort.

Kann die Geschäftsführung oder die IT-Leitung die Rolle übernehmen?

Diese Positionen entscheiden über Zwecke und Mittel der Verarbeitung, sodass ihre Bestellung genau den Interessenkonflikt schafft, den die Rolle vermeiden soll. Nach § 40 Abs. 6 BDSG kann die Aufsichtsbehörde die Abberufung verlangen, wenn ein schwerwiegender Interessenkonflikt im Sinne des Art. 38 Abs. 6 DSGVO besteht oder der bestellten Person die erforderliche Fachkunde fehlt.

Haftet die oder der Datenschutzbeauftragte, wenn das Unternehmen gegen Datenschutzrecht verstößt?

Der Verantwortliche bleibt für eine rechtmäßige Verarbeitung verantwortlich. Die Aufgaben nach § 7 BDSG sind Unterrichtung, Beratung, Überwachung und Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, nicht Entscheiden. Die Bestellung einer Person überträgt die Verantwortung der Organisation nicht auf sie.

Wie hoch ist das Bußgeld für das Unterlassen der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten?

Nicht die kursierende Zahl von 50.000 Euro. Diese Zahl stammt aus § 43 Abs. 2 BDSG, der nur für die beiden Tatbestände in § 43 Abs. 1 BDSG zur Behandlung von Anfragen und zur Verbraucherinformation nach § 30 BDSG gilt, und § 43 Abs. 3 BDSG schließt Bußgelder gegen öffentliche Stellen aus. Bußgelder für Datenschutzverstöße im Allgemeinen ergeben sich aus Art. 83 DSGVO, der zwei unterschiedliche Stufen in Art. 83 Abs. 4 und Art. 83 Abs. 5 DSGVO festlegt.

Quellen und Referenzen

  1. § 38 BDSG, Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen(gesetze-im-internet.de).gov
  2. § 5 BDSG, Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten öffentlicher Stellen(gesetze-im-internet.de).gov
  3. § 6 BDSG, Stellung der oder des Datenschutzbeauftragten(gesetze-im-internet.de).gov
  4. § 7 BDSG, Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten(gesetze-im-internet.de).gov
  5. § 40 BDSG, Aufsichtsbehörden der Länder, einschließlich der Befugnis zur Abberufung nach § 40 Abs. 6(gesetze-im-internet.de).gov
  6. § 43 BDSG, Bußgeldvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes(gesetze-im-internet.de).gov
  7. § 30 BDSG, Verbraucherkredite und die Behandlung von Auskunftsverlangen(gesetze-im-internet.de).gov
  8. § 26 BDSG, Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses(gesetze-im-internet.de).gov
  9. § 2 BDSG, Begriffsbestimmungen, insbesondere öffentliche und nichtöffentliche Stellen(gesetze-im-internet.de).gov
  10. § 626 BGB, Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund(gesetze-im-internet.de).gov
  11. BfDI, Beschwerde über Datenschutzverstöße bei den Aufsichtsbehörden, mit der Aufteilung der Zuständigkeiten(bfdi.bund.de).gov
  12. BfDI, Anschriften und Links der Landesdatenschutzbehörden(bfdi.bund.de).gov
  13. Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht, Online-Services für nichtöffentliche Stellen, einschließlich der Meldung einer Datenschutzbeauftragten oder eines Datenschutzbeauftragten(lda.bayern.de).gov
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