Ehrschutz in Deutschland: Beleidigungsdelikte nach §§ 185 bis 187 StGB im Überblick

Das deutsche Recht schützt die persönliche Ehre als eigenständiges Rechtsgut, und zwar über das Strafrecht, nicht nur auf dem Weg der Zivilklage. Das Grundgesetz verankert diesen Schutz unmittelbar: Art. 5 Abs. 1 GG garantiert die freie Meinungsäußerung und Verbreitung in Wort, Schrift und Bild, und Art. 5 Abs. 2 GG nennt das Recht der persönlichen Ehre ausdrücklich als eine der Schranken dieser Freiheit. Ehrschutz ist der Sammelbegriff für das Rechtsgebiet, das sich daraus ergibt.
Diese Übersichtsseite ordnet das gesamte Themengebiet: die drei zentralen Straftatbestände der §§ 185 bis 187 StGB und ihre Abgrenzung zueinander, die Qualifikationsstruktur, die im Einzelfall über das tatsächliche Strafmaß entscheidet, die Frist, die den strafrechtlichen Weg bestimmt, die zivilrechtlichen Ansprüche, die parallel dazu bestehen, sowie die verfassungsrechtliche Abwägung, die die meisten umstrittenen Fälle entscheidet. Jeder Abschnitt verlinkt auf eine vertiefende Seite. Einen Überblick über das deutsche Recht insgesamt finden Sie unter Deutsches Recht im Überblick.
Informationen zuletzt geprüft am 20. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Die Dreiteilung des deutschen Ehrschutzes
Der deutsche Ehrschutz kennt keinen einheitlichen Tatbestand der Verleumdung im umgangssprachlichen Sinn. Er kennt drei eigenständige Straftatbestände, und fast jede praktische Frage beginnt damit, zu klären, welcher davon einschlägig ist, denn die Antwort entscheidet, was von wem zu beweisen ist.
§ 185 StGB, die Beleidigung, ist die Vorschrift für die Beleidigung im engeren Sinn und das Werturteil. Es handelt sich um eine auffallend kurze Norm: Sie nennt lediglich das Strafmaß und überlässt die Definition des Tatbestands der Rechtsprechung, die darunter eine gegen eine identifizierbare Person gerichtete Missachtungs- oder Nichtachtungsäußerung versteht, die geeignet ist, deren Ehre anzugreifen.
§ 186 StGB, die üble Nachrede, betrifft eine Tatsachenbehauptung über eine andere Person, die geeignet ist, sie verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. § 187 StGB, die Verleumdung, betrifft eine Tatsachenbehauptung, die die sprechende Person wider besseres Wissen behauptet oder verbreitet, also in Kenntnis ihrer Unwahrheit.
| Vorschrift | Was sie erfasst | Das entscheidende Merkmal |
|---|---|---|
| § 185 StGB Beleidigung | Beleidigungen und Werturteile, in Wort, Gebärde, Bild oder durch eine Tätlichkeit | Eine gegen eine identifizierbare Person gerichtete Missachtungsäußerung |
| § 186 StGB üble Nachrede | Eine Tatsachenbehauptung über eine andere Person, behauptet oder verbreitet | Strafbar, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist |
| § 187 StGB Verleumdung | Eine Tatsachenbehauptung über eine andere Person, behauptet oder verbreitet | Wider besseres Wissen aufgestellt, also in Kenntnis der Unwahrheit |
Die Trennlinie zwischen der ersten Zeile und den beiden anderen ist die klassische Abgrenzung zwischen Meinung und Tatsache, und sie ist keineswegs immer eindeutig. Eine dem Beweis zugängliche Aussage gilt als Tatsachenbehauptung, eine wertende Aussage als Meinung. Gemischte Äußerungen, bei denen eine Wertung auf einem mitschwingenden Tatsachenkern beruht, gehören zu den am häufigsten umstrittenen Fällen dieses gesamten Rechtsgebiets.
§ 186 StGB: die Vorschrift, die überrascht
§ 186 StGB enthält eine Struktur, für die es in den meisten Common-Law-Systemen kein unmittelbares Gegenstück gibt. Den Tatbestand erfüllt, wer über eine andere Person eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, sie verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, das heißt, sofern sie sich nicht als wahr erweisen lässt.
Die Folge ist eine Beweislastverteilung, und sie verläuft entgegengesetzt zu dem, was viele erwarten. Lässt sich die Wahrheit der Behauptung weder feststellen noch widerlegen, wirkt sich diese Nichterweislichkeit gegen die Person aus, die die Behauptung aufgestellt oder verbreitet hat, nicht gegen die Person, über die sie aufgestellt wurde. Die Wahrheit ist eine vollständige Entlastung, aber sie muss beweisbar sein.
Ein Beispiel macht das greifbar. Angenommen, jemand schreibt öffentlich, ein namentlich genannter Handwerksbetrieb habe einen Kunden bei einem bestimmten Auftrag überteuert abgerechnet. Lässt sich das belegen, ist § 186 StGB nicht einschlägig. Kann ein Gericht das nicht feststellen, weil als Beweis nur ein privates, nicht dokumentiertes Gespräch vorliegt, ist die Behauptung nicht erweislich wahr, und die gesetzliche Struktur ordnet den Fall dem Tatbestand zu, vorbehaltlich der weiter unten dargestellten Rechtfertigungsgründe. Das hat nichts damit zu tun, ob die sprechende Person unredlich gehandelt hat.
§ 187 StGB ist ein anderer Fall. Die Vorschrift verlangt, dass die sprechende Person wider besseres Wissen gehandelt hat, sodass es nicht genügt, dass sich eine Behauptung im Nachhinein als falsch herausstellt. Das höhere Strafmaß von § 187 StGB knüpft gerade an dieses Wissenselement an. Wie dieses Merkmal in der Praxis nachgewiesen wird, ist unter Verleumdung: wissentlich falsche Behauptungen dargestellt, die vollständige Mechanik von § 186 StGB unter Üble Nachrede und nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen.
Die Qualifikation entscheidet über das tatsächliche Höchstmaß
Wer nur eine einzelne Höchststrafe aus einer Vorschrift abliest, kommt zu einer irreführenden Antwort, denn dieselbe Qualifikationsstruktur zieht sich durch alle drei Tatbestände und erhöht das Höchstmaß, sobald die Tat in öffentlicher oder verbreiteter Form begangen wurde.
| Vorschrift | Grundtatbestand | Qualifizierter Tatbestand |
|---|---|---|
| § 185 StGB Beleidigung | 1 Jahr oder Geldstrafe | 2 Jahre oder Geldstrafe (öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit) |
| § 186 StGB üble Nachrede | 1 Jahr oder Geldstrafe | 2 Jahre oder Geldstrafe (öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts) |
| § 187 StGB Verleumdung | 2 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre oder Geldstrafe (öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts) |
Die Zahl von fünf Jahren, die bei § 187 StGB kursiert, wird ständig zitiert und dabei fast immer falsch wiedergegeben. Es handelt sich um den qualifizierten Tatbestand. Der Grundtatbestand der Verleumdung sieht bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor, und das höhere Höchstmaß gilt nur, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB begangen wurde.
Dieser letzte Begriff hat mehr Gewicht, als es auf den ersten Blick scheint. Das 60. Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. November 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021, hat den älteren Begriff Schriften in §§ 186 und 187 StGB durch den weiter gefassten Begriff Inhalt ersetzt, wodurch ein gewöhnlicher Beitrag, eine Nachricht, ein Bild oder ein Video eindeutig unter den Wortlaut fällt. Dieselbe Reform hat die Qualifikation der Öffentlichkeit, Versammlung und Verbreitung erstmals in § 185 StGB eingefügt. Am Höchstmaß von § 187 StGB hat sie nichts geändert, das im qualifizierten Fall bereits zuvor bei fünf Jahren lag.
Die Dreimonatsfrist bestimmt den strafrechtlichen Weg
Das ist der Umstand, der am ehesten darüber entscheidet, was als Nächstes tatsächlich geschieht, und es handelt sich um eine verfahrensrechtliche, keine materiell-rechtliche Frage. § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmt, dass die Beleidigung nur auf Antrag verfolgt wird, und § 194 StGB regelt das Erfordernis des Strafantrags für die Ehrschutzdelikte dieses Abschnitts insgesamt. Ohne Strafantrag einer antragsberechtigten Person kommt es in der Regel zu keiner Verfolgung.
§ 77b Abs. 1 StGB legt die Frist fest: Eine nur auf Antrag verfolgbare Tat wird nicht verfolgt, wenn die antragsberechtigte Person den Antrag nicht innerhalb von drei Monaten stellt. Nach § 77b Abs. 2 StGB beginnt die Frist mit Ablauf des Tages, an dem die antragsberechtigte Person von der Tat und von der Person des Täters Kenntnis erlangt hat. Eine erst spät entdeckte Äußerung oder ein erst spät identifizierter anonymer Verfasser lässt die Frist deshalb später beginnen als das Veröffentlichungsdatum.
Drei Ergänzungen sind wichtig. Nach § 77b Abs. 1 Satz 2 StGB verlängert sich eine Frist, die an einem Sonntag, einem allgemeinen Feiertag oder einem Samstag enden würde, bis zum Ende des nächsten Werktags. Nach § 77b Abs. 3 StGB läuft die Frist, wenn mehrere Personen antragsberechtigt sind oder mehrere Personen an der Tat beteiligt waren, für und gegen jede von ihnen gesondert. Nach § 77b Abs. 5 StGB ruht die Frist, solange ein Antrag auf einen Sühneversuch nach § 380 StPO bei der Vergleichsbehörde anhängig ist, bis die Bescheinigung ausgestellt wird.
An einem Beispiel mit konkreten Daten wird das anschaulich: Ein beleidigender Beitrag, der am 4. März veröffentlicht wird und den die betroffene Person am 10. März sieht und zugleich dessen Verfasser identifiziert, lässt die Frist mit Ablauf des 10. März beginnen; sie endet am 10. Juni. Wird der Beitrag sofort gesehen, der Verfasser aber erst am 2. Mai identifiziert, beginnt die Frist stattdessen erst mit Ablauf des 2. Mai, weil § 77b Abs. 2 StGB Kenntnis von beiden Umständen verlangt.
Es gibt eng begrenzte Fallgruppen, in denen kein Strafantrag erforderlich ist. Sie sind in § 194 Abs. 1 und Abs. 2 StGB geregelt und betreffen vor allem Fälle, in denen die betroffene oder eine verstorbene Person als Angehörige einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde und die Äußerung mit dieser Verfolgung im Zusammenhang steht. In den Fällen der §§ 188 und 192a StGB kann eine Verfolgung außerdem erfolgen, wenn die Strafverfolgungsbehörde ein Einschreiten von Amts wegen wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung für geboten hält.
Der strafrechtliche Weg in der Praxis
§ 158 Abs. 1 StPO legt fest, wo eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gestellt werden kann: bei der Staatsanwaltschaft, bei den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und bei den Amtsgerichten. Beide Erklärungen sind nicht dasselbe. Eine Strafanzeige zeigt eine Straftat an, ein Strafantrag ist die gesonderte Erklärung einer antragsberechtigten Person, dass sie die Verfolgung wünscht, und bei diesen Delikten ist es der Strafantrag, der rechtlich entscheidend ist. § 158 Abs. 2 StPO verlangt, dass die Identität der anzeigenden Person und ihr Verfolgungswille festgehalten werden.
Was danach folgt, weicht am häufigsten von den Erwartungen ab. Die Straftaten der §§ 185 bis 189 StGB sind in § 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO als Privatklagedelikte aufgeführt, sofern sich die Tat nicht gegen eines der in § 194 Abs. 4 StGB genannten politischen Organe richtet. § 376 StPO bestimmt sodann, dass die Staatsanwaltschaft bei diesen Delikten nur dann öffentliche Klage erhebt, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Eine gut begründete Anzeige kann deshalb dennoch mit einem Verweis auf den Privatklageweg statt mit einer staatlichen Anklage enden, und dieser Verweis ist keine Feststellung, dass nichts vorgefallen sei. Der Privatklageweg hat eine eigene Zugangsvoraussetzung: § 380 Abs. 1 StPO lässt eine Privatklage wegen Beleidigung erst nach einem erfolglosen Sühneversuch vor einer von der Landesjustizverwaltung bestimmten Vergleichsbehörde zu, wobei die Bescheinigung zusammen mit der Klage vorzulegen ist. § 380 Abs. 4 StPO erlaubt es, auf den Sühneversuch durch nähere Anordnung der Landesjustizverwaltung zu verzichten, wenn die Parteien nicht demselben Gemeindebezirk angehören.
Die einzelnen Verfahrensschritte, einschließlich der Berechnung der Dreimonatsfrist anhand konkreter Daten und dem, was eine Staatsanwaltschaft tatsächlich mit einer Anzeige tut, sind unter Beleidigung nach § 185 StGB dargestellt.
Der zivilrechtliche Weg läuft parallel
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist nur einer von zwei Wegen, und in vielen Fällen ist der zivilrechtliche Weg derjenige, der das praktisch gewünschte Ergebnis bringt, weil er eine Äußerung tatsächlich entfernen und unten halten kann.
Der Anspruch auf Entfernung einer Äußerung und auf Unterlassung ihrer Wiederholung stützt sich auf § 1004 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung. § 1004 Abs. 1 BGB ist für Eigentumsstörungen formuliert: Wird das Eigentum auf andere Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, kann der Eigentümer von der störenden Person die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, und sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, kann er auf Unterlassung klagen. Die deutschen Gerichte wenden diese Struktur entsprechend auf andere absolute Rechte an, darunter das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt wurde.
Schadensersatz folgt aus § 823 BGB. § 823 Abs. 1 BGB begründet eine Haftung für denjenigen, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, und das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird als ein solches sonstiges Recht behandelt. § 823 Abs. 2 BGB eröffnet einen weiteren Weg: Dieselbe Haftung trifft, wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, und die Ehrschutzdelikte des StGB sind genau ein solches Schutzgesetz.
Die beiden Wege sind tatsächlich unabhängig voneinander. Lehnt eine Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage nach § 376 StPO ab, hat das keine Auswirkung auf einen zivilrechtlichen Anspruch, und die Dreimonatsfrist des § 77b StGB gilt nur für den Strafantrag. Eine Äußerung kann auch ausschließlich zivilrechtlich verfolgt werden, ganz ohne Strafanzeige.
Art. 5 Abs. 1 GG und die Eingrenzung der Schmähkritik
Kein deutscher Ehrschutzfall wird allein anhand des Wortlauts entschieden. Art. 5 Abs. 1 GG schützt die Meinungsäußerung, Art. 5 Abs. 2 GG begrenzt sie durch die allgemeinen Gesetze und durch das Recht der persönlichen Ehre, und die Ehrschutzvorschriften des StGB gehören zu diesen allgemeinen Gesetzen. Jeder umstrittene Fall verlangt deshalb eine Abwägung zweier verfassungsrechtlicher Positionen im konkreten Kontext der jeweiligen Äußerung.
Die deutsche Rechtsprechung kennt eine eng begrenzte Kategorie, die Schmähkritik, bei der eine Äußerung so ausschließlich auf die Herabwürdigung einer Person zielt, statt sich mit einer Sache auseinanderzusetzen, dass die Abwägung ohne eine vollständige Prüfung ausfällt. Instanzgerichte hatten begonnen, dieses Etikett als Abkürzung zu nutzen, und das Bundesverfassungsgericht hat dem 2020 einen Riegel vorgeschoben.
Seine Pressemitteilung 049/2020 vom 19. Juni 2020 kündigte eine Klarstellung der verfassungsrechtlichen Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen wegen ehrbeeinträchtigender Äußerungen an und berichtete über Beschlüsse vom 19. Mai 2020. Die Pressemitteilung 095/2020 vom 29. Oktober 2020 kündigte eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen Beleidigung an und berichtete über den Beschluss vom 19. August 2020 im Verfahren 1 BvR 2249/19. Die durchgängige Aussage lautet, dass die Schmähkritik eng zu verstehen ist, dass eine scharfe, polemische oder überspitzte Äußerung allein dadurch noch keine Schmähkritik wird, und dass ein Gericht, das das Etikett verwendet, die Abwägung dennoch darlegen muss, statt sie durch das Etikett zu ersetzen.
Die Rechtfertigungsgründe, die den Alltag entscheiden
§ 193 StGB, die Wahrnehmung berechtigter Interessen, ist die Vorschrift, die einen Großteil der alltäglichen Streitfälle löst. Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, Äußerungen zur Ausübung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, Vorwürfe und Rügen von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von Beamten und ähnliche Fälle sind nur strafbar, soweit sich das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter denen sie geschah, ergibt.
Das ist eine zweistufige Prüfung, keine pauschale Erlaubnis. Die Verfolgung eines berechtigten Interesses nimmt eine Äußerung grundsätzlich aus dem Tatbestand heraus, und der Schutz entfällt dort, wo die Beleidigung in der gewählten Form liegt, nicht im vorgebrachten Anliegen selbst. Eine kritische Bewertung, eine Beschwerde beim Arbeitgeber, ein Vorbringen in einem Rechtsstreit und die Leistungskritik eines Vorgesetzten fallen problemlos darunter, solange die Wortwahl sachbezogen bleibt.
Zwei weitere Vorschriften ergänzen das Bild. § 192 StGB bestimmt, dass der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache die Bestrafung nach § 185 StGB nicht ausschließt, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder aus den Umständen hervorgeht. Eine wahre Tatsache lässt sich also nicht beliebig herabwürdigend verpacken. § 199 StGB erlaubt es dem Gericht, eine oder beide Parteien für straffrei zu erklären, wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wurde, weshalb wechselseitig eskalierte Auseinandersetzungen häufig ohne Verurteilung enden, für keine der beteiligten Personen.
Besondere Fallgruppen
§ 188 StGB sieht eine verschärfte Regelung vor, wenn sich die Tat gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person richtet, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen wird, mit der Stellung dieser Person im öffentlichen Leben zusammenhängt und geeignet ist, deren öffentliches Wirken erheblich zu erschweren. § 188 Abs. 1 StGB sieht für eine Beleidigung unter diesen Voraussetzungen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. § 188 Abs. 2 StGB sieht unter denselben Voraussetzungen für üble Nachrede drei Monate bis fünf Jahre und für Verleumdung sechs Monate bis fünf Jahre vor.
§ 189 StGB schützt das Andenken Verstorbener mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, und § 194 Abs. 2 StGB gibt das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 StGB genannten Angehörigen. § 192a StGB, die verhetzende Beleidigung, erfasst Inhalte, die geeignet sind, die Menschenwürde anzugreifen, indem sie eine durch nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, Weltanschauung, Behinderung oder sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder eine Einzelperson wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden, sofern der Inhalt einem Gruppenmitglied unaufgefordert zugänglich gemacht wird. Die Vorschrift sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.
Wird die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen und wird auf Strafe erkannt, so ist nach § 200 StGB auf Antrag anzuordnen, dass die Verurteilung bekanntgegeben wird. Die Art der Bekanntgabe wird im Urteil bestimmt, und wurde die Beleidigung durch einen verbreiteten Inhalt begangen, erfolgt die Bekanntgabe nach Möglichkeit auf dieselbe Art.
Wenn die Äußerung aufgezeichnet wurde
Für Aufzeichnungen selbst gilt ein eigenständiges Regelwerk, unabhängig davon, was in ihnen gesagt wurde. Ob die Aufzeichnung eines Gesprächs rechtmäßig zustande kam und ob sie verwertet werden darf, beantworten die Ehrschutzvorschriften überhaupt nicht. Diese Frage, die häufig neben einem Ehrschutzstreit auftritt und nach völlig anderen Regeln entschieden wird, ist unter Deutsches Aufnahmerecht dargestellt.
Wie es weitergeht
| Wenn die Äußerung... | Beginnen Sie hier |
|---|---|
| eine Beleidigung, ein Schimpfwort, eine Gebärde oder ein Werturteil ist | Beleidigung nach § 185 StGB |
| eine Tatsachenbehauptung ist, deren Wahrheit sich möglicherweise nicht beweisen lässt | Üble Nachrede nach § 186 StGB |
| eine Tatsachenbehauptung ist, von der die sprechende Person wusste, dass sie unwahr ist | Verleumdung nach § 187 StGB |
| Teil eines aufgezeichneten Gesprächs ist | Deutsches Aufnahmerecht |
| eine Frage zum deutschen Recht außerhalb dieses Themengebiets betrifft | Deutsches Recht im Überblick |
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung?
Beleidigung nach § 185 StGB ist die Beleidigung oder das Werturteil. Üble Nachrede nach § 186 StGB ist eine Tatsachenbehauptung über eine andere Person, die geeignet ist, sie in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, und die nicht erweislich wahr ist. Verleumdung nach § 187 StGB ist eine Tatsachenbehauptung, die die sprechende Person wider besseres Wissen aufstellt, also in Kenntnis ihrer Unwahrheit. Die Trennlinie zwischen der ersten und den beiden anderen Vorschriften liegt darin, ob die Äußerung eine Meinung oder eine Tatsachenbehauptung ist.
Was bedeutet nicht erweislich wahr in § 186 StGB?
Es bedeutet, dass die Tatsachenbehauptung strafbar ist, sofern sie sich nicht als wahr beweisen lässt. Kann ein Gericht die Wahrheit der Behauptung weder feststellen noch widerlegen, wirkt sich diese Ungewissheit gegen die Person aus, die die Behauptung aufgestellt oder verbreitet hat, nicht gegen die Person, über die sie aufgestellt wurde. Genau das unterscheidet § 186 StGB strukturell von einem System, in dem die beschwerdeführende Person die Unwahrheit beweisen muss.
Wird Verleumdung nach § 187 StGB wirklich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft?
Nur im qualifizierten Fall. Der Grundtatbestand von § 187 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Das Höchstmaß von fünf Jahren gilt nur, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB begangen wurde. Quellen, die fünf Jahre als reguläres Höchstmaß darstellen, überzeichnen den Regelfall.
Wie lange ist die Frist, um bei einem Ehrschutzdelikt einen Strafantrag zu stellen?
Drei Monate nach § 77b Abs. 1 StGB, beginnend mit Ablauf des Tages, an dem die antragsberechtigte Person von der Tat und von der Person des Täters Kenntnis erlangt hat. Würde die Frist an einem Sonntag, einem allgemeinen Feiertag oder einem Samstag enden, verlängert sie sich bis zum Ende des nächsten Werktags, und sie ruht, solange ein Antrag auf einen Sühneversuch nach § 380 StPO bei der Vergleichsbehörde anhängig ist.
Muss man sich in Deutschland zwischen dem strafrechtlichen und dem zivilrechtlichen Weg entscheiden?
Nein. Beide Wege sind unabhängig voneinander. Entscheidet eine Staatsanwaltschaft nach § 376 StPO, dass kein öffentliches Interesse an einer Anklageerhebung besteht, sagt das nichts über einen zivilrechtlichen Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung aus, und die Dreimonatsfrist des § 77b StGB gilt nur für den Strafantrag.
Was ist Schmähkritik, und beendet sie die rechtliche Auseinandersetzung?
Schmähkritik ist eine eng begrenzte Kategorie für eine Äußerung, deren eigentliches Anliegen die persönliche Herabwürdigung der betroffenen Person ist, statt sich mit einer Sache auseinanderzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 in den durch die Pressemitteilungen 049/2020 und 095/2020 bekanntgemachten Entscheidungen klargestellt, dass das Etikett keine Abkürzung ist: Eine scharfe, polemische oder überspitzte Äußerung ist nicht automatisch Schmähkritik, und ein Gericht muss die Abwägung nach Art. 5 Abs. 1 GG dennoch vornehmen.
Werden Ehrschutzverfahren in Deutschland vom Staat oder von der betroffenen Person betrieben?
Häufig von der betroffenen Person. Die Straftaten der §§ 185 bis 189 StGB sind in § 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO als Privatklagedelikte aufgeführt, und § 376 StPO lässt die Staatsanwaltschaft nur dann öffentliche Klage erheben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Lehnt sie ab, bleibt der Weg der Privatklage, für den § 380 StPO in der Regel zunächst einen erfolglosen Sühneversuch voraussetzt.
Kann eine Äußerung über eine verstorbene Person in Deutschland ehrverletzend sein?
Ja. § 189 StGB stellt die Verunglimpfung des Andenkens einer verstorbenen Person unter Strafe, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, und § 194 Abs. 2 StGB gibt das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 StGB genannten Angehörigen. Eine eng begrenzte Ausnahme in § 194 Abs. 2 StGB lässt das Antragserfordernis entfallen, wenn die verstorbene Person als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft ihr Leben verloren hat und die Verunglimpfung damit im Zusammenhang steht.
Quellen und Referenzen
- § 185 StGB, Beleidigung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 186 StGB, Üble Nachrede(gesetze-im-internet.de).gov
- § 187 StGB, Verleumdung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 188 StGB, Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 189 StGB, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener(gesetze-im-internet.de).gov
- § 192 StGB, Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises(gesetze-im-internet.de).gov
- § 192a StGB, Verhetzende Beleidigung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 193 StGB, Wahrnehmung berechtigter Interessen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 194 StGB, Strafantrag(gesetze-im-internet.de).gov
- § 199 StGB, Wechselseitig begangene Beleidigungen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 200 StGB, Bekanntgabe der Verurteilung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 77b StGB, Antragsfrist(gesetze-im-internet.de).gov
- § 158 StPO, Strafanzeige; Strafantrag(gesetze-im-internet.de).gov
- § 374 StPO, Privatklagedelikte(gesetze-im-internet.de).gov
- § 376 StPO, Erhebung der öffentlichen Klage bei Privatklagedelikten(gesetze-im-internet.de).gov
- § 380 StPO, Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 823 BGB, Schadensersatzpflicht(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1004 BGB, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch(gesetze-im-internet.de).gov
- Art. 5 GG, Meinungs- und Pressefreiheit(gesetze-im-internet.de).gov
- Art. 2 GG, Freie Entfaltung der Persönlichkeit(gesetze-im-internet.de).gov
- BVerfG, Pressemitteilung Nr. 49/2020 vom 19. Mai 2020, Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen wegen ehrbeeinträchtigender Äußerungen(bundesverfassungsgericht.de).gov
- BVerfG, Pressemitteilung Nr. 95/2020 vom 19. August 2020 (1 BvR 2249/19), Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung(bundesverfassungsgericht.de).gov