Überwachungskamera des Nachbarn: Wann ist sie erlaubt, und was bedeutet Überwachungsdruck?

Unter dem Dachvorsprung des Nachbarn taucht eine Kamera auf und ist mehr oder weniger auf Ihren Garten gerichtet. Diese Situation ist in Deutschland alles andere als ungewöhnlich, und die Datenschutzbehörden geben offen zu, dass Beschwerden über Kameras in der Nachbarschaft zu den häufigsten gehören, die bei ihnen eingehen.
Die deutsche Antwort ist differenzierter als ein einfaches Ja oder Nein danach, wohin ein Objektiv gerichtet ist. Es bestehen zwei völlig getrennte rechtliche Wege nebeneinander, sie führen zu unterschiedlichen Stellen, und sie können bei demselben Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Der eine Weg ist das Datenschutzrecht, das von einer Aufsichtsbehörde durchgesetzt wird. Der andere ist das Zivilrecht, das von einem Gericht zwischen zwei Privatpersonen durchgesetzt wird, und dessen zentraler Begriff hat in den meisten Rechtsordnungen keine Entsprechung: der Überwachungsdruck. Eine Kamera kann in Deutschland rechtswidrig sein, weil ein Nachbar objektiv und ernsthaft befürchten muss, beobachtet zu werden, selbst wenn sie sein Grundstück tatsächlich gar nicht erfasst.
Diese Seite erklärt, wo die Erlaubnis für eine private Kamera endet, was Überwachungsdruck in der Praxis bedeutet, wie der Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB funktioniert, warum Kameraattrappen nicht das Schlupfloch sind, das sie zu sein scheinen, welche besonderen Regeln für Klingelkameras gelten, und welche Behörde tatsächlich zuständig ist.
Informationen zuletzt geprüft am 20. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Wo die Erlaubnis für eine private Kamera endet
Zunächst zur rechtlichen Einordnung einer Kamera. Die Datenschutzkonferenz, das gemeinsame Gremium der deutschen Bundes- und Landesdatenschutzbehörden, definiert Videoüberwachung als die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels optisch-elektronischer Einrichtungen, und sie stellt klar, dass der Begriff nicht auf klassische Überwachungskameras beschränkt ist. Webcams, Smartphones, Dashcams, Drohnen, Wildkameras sowie Tür- und Klingelkameras können allesamt darunterfallen, und es spielt keine Rolle, ob eine Kamera fest montiert oder frei beweglich ist.
Das ist wichtig, weil viele annehmen, ein Gerät zähle nur, wenn es aufzeichnet. So ist es nicht. Die Definition umfasst sowohl die Live-Übertragung auf einen Monitor als auch die Aufzeichnung zur späteren Ansicht, und eine Person gilt bereits als erfasst, sobald sie erkennbar ist, auch wenn sich die Identifizierbarkeit erst aus den Begleitumständen ergibt und nicht aus einer klaren Sicht auf das Gesicht.
Die Erlaubnis selbst ist eng gefasst und räumlich begrenzt. Die Behörden erklären, dass Privatpersonen in Wohngebieten den öffentlichen Raum nicht überwachen dürfen, dass die Beobachtungsbefugnis an der eigenen Grundstücksgrenze endet, und dass sich eine Person, die darüber hinausgeht, nicht auf ihr Hausrecht berufen kann. Sie fügen hinzu, dass selbst ein konkretes Überwachungsinteresse in der Regel nicht rechtfertigt, öffentlich zugängliche Bereiche wie Straßen, Gehwege oder Parkflächen zu filmen, und dass Nachbarn, Passanten, Kinder, Zustellerinnen und Zusteller sowie Besucherinnen und Besucher eine dauerhafte und anlasslose Überwachung in Wohngebieten nicht hinnehmen müssen.
Es gibt eine weitere Grenze, die selbst innerhalb der Grundstücksgrenze gilt. Eine lückenlose Überwachung des sozialen Lebens einer Person lässt sich nicht mit dem Schutz vor Graffiti, Verschmutzung oder einem einzelnen Vandalismusvorfall rechtfertigen, und erreicht eine Kamera diese Überwachungsintensität, überwiegen in der Regel die geschützten Interessen der betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner sowie ihrer Besucherinnen und Besucher.
Überwachungsdruck: rechtswidrig, ohne Sie zu filmen
Der Begriff, der die meisten deutschen Nachbarschaftsstreitigkeiten um Kameras entscheidet, knüpft nicht daran an, was tatsächlich aufgezeichnet wird. Er knüpft daran an, womit eine vernünftige Person auf dem Nachbargrundstück rechnen muss.
Die Datenschutzkonferenz formuliert diesen Maßstab im Zusammenhang mit Kameraattrappen, und die Begründung gilt allgemein: Müssen Dritte objektiv und ernsthaft befürchten, überwacht zu werden, kann der dadurch entstehende Verhaltensdruck ausreichen, um eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zu begründen. Die Orientierungshilfe stützt sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2010, VI ZR 176/09.
Bei genauem Lesen steckt in diesem Satz die gesamte Doktrin. Die Furcht muss objektiv und ernsthaft sein, sodass ein vages Unbehagen nicht genügt und ebenso wenig die bloße Existenz irgendeiner Kamera in der Straße. Ist die Furcht jedoch objektiv begründet, ist die Rechtsverletzung vollendet, ohne dass das Nachbargrundstück überhaupt aufgezeichnet werden muss, denn die Beeinträchtigung liegt im Verhaltensdruck und nicht im Bildmaterial.
Deshalb sehen die praktischen Fragen in einem deutschen Kamerastreit so aus, wie sie aussehen. Ob sich das Gehäuse schwenken oder zoomen lässt, ob es sich per Smartphone erreichen und neu ausrichten lässt, ob die Betreiberin oder der Betreiber sie zuvor schon über die Grenze gerichtet hat, und ob sich die Blickrichtung von außen überhaupt überprüfen lässt, das sind alles Tatsachen, die dafür sprechen, ob ein Nachbar objektiv und ernsthaft befürchten muss, beobachtet zu werden. Die Datenschutzkonferenz selbst wertet Fernzugriff, Zoom- und Schwenkfunktion als Merkmale, die das Risikoprofil einer Installation erhöhen.
Kameraattrappen
Eine Attrappe wirkt wie der perfekte Ausweg und ist es nicht. Da sie keine personenbezogenen Daten verarbeitet, sind DSGVO und BDSG auf sie schlicht nicht anwendbar, was zugleich bedeutet, dass es für eine Aufsichtsbehörde nichts durchzusetzen gibt.
Zivilrechtlich verhält es sich genau umgekehrt. Die Behörden weisen darauf hin, dass der gesamte Zweck einer Attrappe darin besteht, das Verhalten anderer Personen in eine gewünschte Richtung zu lenken, dass ein überzeugend echt wirkendes Gehäuse genau den oben beschriebenen Überwachungsdruck erzeugt, und dass jemand, der eine Attrappe einsetzt, um Dritte zu beeinflussen, mit zivilrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung oder Schadensersatz rechnen muss.
Eine Attrappe entzieht der Aufsichtsbehörde also die Zuständigkeit, lässt den zivilrechtlichen Anspruch aber bestehen. Das ist eine schlechtere Ausgangslage als eine korrekt konfigurierte echte Kamera, keine bessere.
Der zivilrechtliche Weg: § 1004 BGB
§ 1004 BGB ist die allgemeine Vorschrift zur Eigentumsbeeinträchtigung. Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB von der störenden Person die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, kann sie oder er nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Unterlassung klagen. § 1004 Abs. 2 BGB schließt den Anspruch aus, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Die deutsche Rechtsprechung wendet diese Struktur in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch über das Eigentum im engeren Sinne hinaus an, weshalb sie das übliche Instrument für einen Anspruch gegen eine Kamera ist. Der Beseitigungsanspruch zielt darauf, den gegenwärtigen Zustand zu beenden, während der Unterlassungsanspruch der Wiederholung vorbeugen soll, was in der Regel genau das ist, was eine klagende Partei will, wenn sich eine Kamera einfach wieder zurückdrehen lässt.
Daneben steht § 823 BGB, der etwas anderes leistet. § 823 Abs. 1 BGB gewährt einer Person, deren Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstiges Recht vorsätzlich oder fahrlässig widerrechtlich verletzt wird, einen Schadensersatzanspruch, und das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das sonstige Recht, das eine rechtswidrige Überwachung berührt. § 823 Abs. 2 BGB ergänzt einen Schadensersatzanspruch bei Verstoß gegen ein Schutzgesetz, das dem Schutz einer anderen Person dient. Kurz gesagt: § 1004 BGB beendet das Verhalten, § 823 BGB gleicht es finanziell aus.
Die Datenschutzkonferenz bestätigt diesen praktischen Punkt in ihrem Abschnitt zur Nachbarschaftsüberwachung: Erstreckt sich eine Videoüberwachung auf das Grundstück eines Nachbarn, können gegen die verantwortliche Person zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und weitere Rechtsfolgen bestehen, die vor den Zivilgerichten geltend zu machen sind, nötigenfalls mit Unterstützung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts. Ob eine konkrete Installation diese Grenze überschreitet, ist eine Frage der jeweiligen Anlage, und die Beurteilung eines Einzelfalls ist eine nach § 2 RDG geregelte Rechtsdienstleistung, die diese Seite nicht erbringt.
Klingelkameras im Detail
Tür- und Klingelkameras sind die häufigste Ausprägung dieses Problems, weil fast jede von ihnen zumindest teilweise auf gemeinschaftlich genutzten oder öffentlichen Grund gerichtet ist.
Die deutschen Behörden behandeln sie nicht als verboten. Sie beschreiben die unbedenkliche Konfiguration: ein System, das die Bildübertragung erst nach dem Klingeln ermöglicht, das eine dauerhafte Speicherung von Bildern ausschließt, das nicht mehr Fläche zeigt, als ein Blick durch einen Türspion zeigen würde, und das die Übertragung nach wenigen Sekunden automatisch beendet. Eine dauerhafte und anlasslose Übertragung des öffentlichen Raums muss technisch ausgeschlossen sein.
Ebenso deutlich äußern sie sich zum anderen Extrem. Ein System in einem Wohngebiet, das zugleich als Überwachungs- und als Klingelkamera fungiert, das durch Bewegung, manuell oder per Smartphone ausgelöst werden kann, gegebenenfalls mit Voraufzeichnung, und dabei öffentlichen Raum erfasst, erfüllt in der Regel nicht die rechtlichen Anforderungen.
Der Unterschied lässt sich beziffern. Zwei Doppelhaushälften teilen sich einen Vorgartenweg, den die beiden Haushalte und ihre Besucherinnen und Besucher rund zwanzig Mal am Tag nutzen. Eine Klingelkamera, die nur beim Klingeln überträgt, erzeugt Bilder bei der Handvoll Gelegenheiten, bei denen tatsächlich jemand an der Tür klingelt. Dieselbe Hardware, auf Bewegungserkennung eingestellt und mit dreißig Tagen Speicherung, erzeugt rund 600 aufgezeichnete Durchgänge pro Monat eines Haushalts, der dazu keinen Anlass gegeben hat, hinzu kommen sämtliche Paketboten, Postzustellerinnen und Besucherinnen und Besucher. Der Sicherheitsgewinn in dem Moment, in dem tatsächlich geklingelt wird, ist in beiden Konfigurationen identisch. Die Menge der gespeicherten Daten unbeteiligter Personen ist es nicht, und genau diese Lücke misst die Erforderlichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Die Speicherdauer verdient eine eigene Anmerkung. Die Behörden vertreten die Auffassung, dass sich in der Regel innerhalb von ein bis zwei Werktagen klären lässt, ob Aufnahmen gesichert werden müssen, sodass eine Speicherdauer von 72 Stunden im Regelfall zulässig ist, wobei der Rechtfertigungsaufwand mit zunehmender Speicherdauer steigt.
Nach welchem Recht die Kamera beurteilt wird
Viele ältere Erklärungen verweisen auf § 4 BDSG, die Vorschrift zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume. Für private Betreiberinnen und Betreiber ist dieser Verweis unzuverlässig geworden, seit das Bundesverwaltungsgericht am 27. März 2019 im Verfahren 6 C 2.18 entschieden hat, dass die Anwendung von § 4 Abs. 1 BDSG auf nicht-öffentliche Stellen mit Unionsrecht unvereinbar ist.
Die Folge ist, dass eine private Kamerabetreiberin oder ein privater Kamerabetreiber unmittelbar nach der DSGVO beurteilt wird. Die Datenschutzkonferenz stellt fest, dass die DSGVO keine besondere Regelung für die Videoüberwachung durch Privatpersonen und Unternehmen enthält, sodass die Rechtsgrundlage regelmäßig Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist, die Grundlage der berechtigten Interessen, mit ihrem eingebauten Erforderlichkeitserfordernis und der Abwägung der Rechte der gefilmten Personen. § 4 BDSG bleibt im Gesetz stehen und gilt weiterhin für öffentliche Stellen.
Ein vermeintlicher Ausweg wird oft angenommen und funktioniert nicht. Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO nimmt ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der Verordnung aus, doch der EuGH entschied in der am 11. Dezember 2014 entschiedenen Rechtssache C-212/13, dass der Betrieb eines Kamerasystems an einem Wohnhaus zum Schutz von Eigentum, Gesundheit und Leben, das dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit ist. Die deutschen Behörden wenden diese Entscheidung unmittelbar auf Installationen im privaten Wohnbereich an.
Strafrecht, und warum Ton alles verändert
Die meisten Nachbarschaftsstreitigkeiten um Kameras sind zivil- und verwaltungsrechtlicher Natur, doch im Hintergrund stehen zwei Strafvorschriften, die beide bereits durch eine ganz gewöhnliche häusliche Installation ausgelöst werden können.
§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt es unter Strafe von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, unbefugt Bildaufnahmen einer Person herzustellen oder zu übertragen, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wenn dadurch deren höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt wird. Eine Kamera, die durch ein Schlafzimmer- oder Badezimmerfenster gerichtet ist, ist der klassische Fall, und § 201a Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StGB erweitern die Strafbarkeit auf das Gebrauchen einer solchen Aufnahme oder das Zugänglichmachen gegenüber einem Dritten.
Beim Ton gelten noch strengere Regeln, und genau das übersehen Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer am häufigsten, weil viele Außenkameras und Video-Türklingeln mit aktiviertem Mikrofon ausgeliefert werden. § 201 Abs. 1 StGB stellt es unter Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, das nichtöffentlich gesprochene Wort einer anderen Person unbefugt aufzunehmen oder eine so hergestellte Aufnahme zu gebrauchen oder zugänglich zu machen. Ein Gespräch im Garten oder auf der Türschwelle ist nichtöffentlich gesprochenes Wort.
Zwei Besonderheiten von § 201 StGB sind hier wichtig. Die Datenschutzkonferenz stellt unmissverständlich klar, dass eine Audiofunktion an einer Überwachungskamera unumkehrbar zu deaktivieren ist. Und § 201 StGB ist ein absolutes Antragsdelikt: § 205 Abs. 1 Satz 1 StGB macht die Verfolgung nach § 201 Abs. 1 und Abs. 2 StGB von einem Strafantrag der betroffenen Person abhängig, und die Möglichkeit der Verfolgung von Amts wegen bei besonderem öffentlichen Interesse nach § 205 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt nur für die §§ 201a, 202a, 202b und 202d StGB. Beim Ton geschieht also nichts, sofern die aufgenommene Person keinen Strafantrag stellt. Die Regeln zur Aufnahme von Gesprächen sind unter Gespräche aufnehmen dargestellt.
Die Wege, die offenstehen, und einer, der es nicht tut
Es gibt drei rechtmäßige Wege, mit einer Kamera umzugehen, die Sie für rechtswidrig halten, und sie lassen sich parallel beschreiten, weil sie an unterschiedliche Stellen gerichtet sind.
Der erste Weg ist das Gespräch mit der Betreiberin oder dem Betreiber, was banal klingt, aber einen großen Teil dieser Streitigkeiten löst, weil viele Installationen eher zufällig als absichtlich so ausgerichtet sind, wie sie sind. Der zweite Weg ist eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Der dritte Weg ist ein zivilrechtlicher Anspruch nach § 1004 BGB und, wo bereits ein Schaden entstanden ist, nach § 823 BGB.
Der Weg, der nicht offensteht, ist die Selbsthilfe gegen das Gerät. Wer eine fremde Kamera dreht, verdeckt, besprüht, vom Strom trennt oder beschädigt, verwandelt einen Streit, in dem er die betroffene Person ist, in einen, in dem er selbst für eine Sachbeschädigung geradestehen muss, und es ändert nichts an bereits vorhandenen Aufnahmen.
Wer zuständig ist, und was eine Beschwerde umfasst
Die Zuständigkeit ist in Deutschland nach der Art der beaufsichtigten Stelle aufgeteilt. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der BfDI, beaufsichtigt die öffentlichen Stellen des Bundes sowie Telekommunikations- und Postdienstleister. Die siebzehn Landesdatenschutzbehörden beaufsichtigen die öffentlichen Stellen ihres jeweiligen Landes und dessen Kommunen und darüber hinaus praktisch die gesamte Privatwirtschaft, wozu auch Privatpersonen zählen, die Kameras betreiben. Bayern ist die Ausnahme, die man kennen sollte: Dort gibt es zwei Behörden, den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz für den öffentlichen Bereich und das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht für den privaten Bereich, weshalb es siebzehn Landesbehörden für sechzehn Länder gibt.
Für die Kamera eines Nachbarn bedeutet das: Zuständig ist die Datenschutzbehörde des Landes, in dem die Kamerabetreiberin oder der Kamerabetreiber ansässig oder wohnhaft ist, nicht die Bundesbehörde. Jede Landesbehörde nimmt Beschwerden entgegen, sie sind kostenlos, und es wird kein Rechtsanwalt benötigt. Mehrere Behörden veröffentlichen eigene Hinweise genau zu dieser Situation, darunter der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, dessen Merkblatt zur Videoüberwachung in der Nachbarschaft sich an die betroffene Person richtet.
Für eine Beschwerde braucht man typischerweise die Adresse und, falls bekannt, die Identität der betreibenden Person, eine Beschreibung und ein Foto davon, wo die Kamera angebracht ist und in welche Richtung sie zeigt, sowie eine Einschätzung, was sie zu erfassen scheint. Nicht erforderlich ist eine rechtliche Begründung. Die Behörde wendet das Recht selbst an, und sie kann ermitteln, Änderungen anordnen und in schweren Fällen Bußgelder verhängen.
Zur vergleichbaren Frage bei Kameras in Fahrzeugen siehe Dashcams, zur Überwachung durch Arbeitgeber siehe Videoüberwachung am Arbeitsplatz, dazu, ob eine Aufnahme in einem Verfahren verwendet werden darf, siehe heimliche Aufnahmen als Beweismittel, und für die gesamten deutschen Regeln siehe die Übersicht zum deutschen Aufnahmerecht sowie den umfassenderen Leitfaden unter Deutschland.
Häufig gestellte Fragen
Darf mein Nachbar eine Überwachungskamera auf mein Grundstück richten?
Die Überwachung eines Nachbargrundstücks ist nicht zulässig. Die deutschen Datenschutzbehörden erklären, dass in Wohngebieten die Beobachtungsbefugnis an der eigenen Grundstücksgrenze endet und dass Privatpersonen auch den öffentlichen Raum nicht überwachen dürfen. Erstreckt sich die Überwachung auf das Grundstück eines Nachbarn, können zusätzlich zivilrechtliche Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten in Betracht kommen.
Was bedeutet Überwachungsdruck?
Er bezeichnet den Druck, der dadurch entsteht, dass man damit rechnen muss, beobachtet zu werden. Die deutschen Behörden formulieren es so: Müssen Dritte objektiv und ernsthaft befürchten, überwacht zu werden, kann der daraus entstehende Verhaltensdruck bereits ausreichen, um ihr Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Deshalb kann eine Kamera auch dann rechtswidrig sein, wenn sie das Nachbargrundstück gar nicht filmt.
Ist eine Kameraattrappe legal?
Eine Attrappe verarbeitet keine personenbezogenen Daten, sodass das Datenschutzrecht auf sie nicht anwendbar ist und eine Aufsichtsbehörde nichts durchzusetzen hat. Zivilrechtlich sieht es anders aus. Die Behörden weisen darauf hin, dass eine realistisch wirkende Attrappe Überwachungsdruck erzeugt und dass, wer eine solche installiert, um das Verhalten anderer zu beeinflussen, mit zivilrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung oder Schadensersatz rechnen muss.
Was ist der Anspruch nach § 1004 BGB?
§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gewährt einer Eigentümerin oder einem Eigentümer einen Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung, und § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gewährt einen Anspruch auf Unterlassung, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. In Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist er das übliche zivilrechtliche Instrument gegen eine rechtswidrige Kamera. § 1004 Abs. 2 BGB schließt den Anspruch aus, wenn eine Duldungspflicht besteht.
Sind Video-Türklingeln in Deutschland erlaubt?
Sie sind nicht verboten, und die Beurteilung hängt von den Einstellungen ab. Die Behörden beschreiben ein unbedenkliches System als eines, das erst nach dem Klingeln überträgt, eine dauerhafte Speicherung ausschließt, nicht mehr zeigt als ein Türspion und die Übertragung nach wenigen Sekunden automatisch beendet. Ein Gerät, das zusätzlich als bewegungsausgelöste Überwachungskamera über den öffentlichen Raum läuft, erfüllt in der Regel nicht die Anforderungen.
Wo beschwere ich mich über die Kamera eines Nachbarn?
Bei der Landesdatenschutzbehörde des Landes, in dem die Kamerabetreiberin oder der Kamerabetreiber wohnt. Diese Behörde beaufsichtigt private Kamerabetreiber. Der BfDI beaufsichtigt öffentliche Stellen des Bundes sowie Telekommunikations- und Postdienstleister und ist daher nicht die richtige Adresse. Eine Beschwerde ist kostenlos und benötigt keinen Rechtsanwalt.
Darf ich die Kamera meines Nachbarn selbst verdecken oder drehen?
Nein. Der Eingriff in ein fremdes Gerät schafft einen neuen Streit, in dem die Rollen vertauscht sind, und kann eine Sachbeschädigung darstellen, und er ändert nichts an bereits vorhandenem Bildmaterial. Die rechtmäßigen Wege sind die Aufsichtsbehörde und die Zivilgerichte.
Kann eine Kamera mit Mikrofon eine Straftat sein?
Ja. § 201 Abs. 1 StGB stellt es unter Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, das nichtöffentlich gesprochene Wort einer anderen Person unbefugt aufzunehmen, und ein Gespräch im Garten oder auf der Türschwelle ist nichtöffentlich gesprochenes Wort. Die deutschen Behörden erklären, dass eine Audiofunktion an einer Überwachungskamera unumkehrbar zu deaktivieren ist. Die Strafverfolgung setzt einen Strafantrag der aufgenommenen Person nach § 205 Abs. 1 Satz 1 StGB voraus.
Quellen und Referenzen
- § 1004 BGB, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch(gesetze-im-internet.de).gov
- § 823 BGB, Schadensersatzpflicht(gesetze-im-internet.de).gov
- § 201 StGB, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes(gesetze-im-internet.de).gov
- § 201a StGB, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 205 StGB, Strafantrag(gesetze-im-internet.de).gov
- § 4 BDSG, Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume(gesetze-im-internet.de).gov
- § 2 RDG, Begriff der Rechtsdienstleistung(gesetze-im-internet.de).gov
- Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen, Stand 3. September 2020(datenschutzkonferenz-online.de).gov
- Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Erste Hilfe bei Videoüberwachung in der Nachbarschaft, Stand Januar 2025(baden-wuerttemberg.datenschutz.de).gov
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. März 2019, 6 C 2.18, zur Anwendbarkeit des § 4 BDSG auf nichtöffentliche Stellen(bverwg.de).gov
- EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014, C-212/13 (Ryneš), zur Haushaltsausnahme bei Videoüberwachung(eur-lex.europa.eu).gov
- BfDI, Beschwerde über Datenschutzverstöße bei den Aufsichtsbehörden (Zuständigkeitsverteilung Bund und Länder)(bfdi.bund.de).gov
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), konsolidierte Fassung(eur-lex.europa.eu).gov