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Ist es strafbar, ein Gespräch heimlich aufzunehmen? § 201 StGB einfach erklärt

Unabhängig faktengeprüftVon Recording Law Redaktionsteam16 Min. Lesezeit

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Ist es strafbar, ein Gespräch heimlich aufzunehmen? § 201 StGB einfach erklärt

Häufig gestellte Fragen

Ist es in Deutschland strafbar, ein Gespräch aufzunehmen?

Ja, im Regelfall. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt es unter Strafe, das nichtöffentlich gesprochene Wort einer anderen Person unbefugt auf einen Tonträger aufzunehmen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Darf ich ein Gespräch aufnehmen, an dem ich selbst teilnehme?

Nicht ohne die Zustimmung der übrigen Beteiligten. Die Teilnahme am Gespräch begründet nach § 201 StGB kein Aufnahmerecht, anders als in One-Party-Consent-Rechtsordnungen. Erst die Einwilligung sämtlicher Beteiligter lässt die Strafbarkeit entfallen.

Was bedeutet nichtöffentlich gesprochenes Wort?

Es bedeutet, dass sich die Worte an einen begrenzten und bestimmbaren Kreis von Zuhörern richteten statt an die Allgemeinheit. Ein lautes Gespräch am Restauranttisch ist weiterhin nichtöffentlich, während eine Rede bei einer offenen öffentlichen Versammlung es nicht ist.

Welche Strafe droht nach § 201 StGB?

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nach § 201 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, erhöht auf bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe nach § 201 Abs. 3 StGB, wenn der Täter Amtsträger ist. Bereits der Versuch ist nach § 201 Abs. 4 StGB strafbar.

Wird die Staatsanwaltschaft auch ohne Antrag der aufgenommenen Person tätig?

Normalerweise nicht. § 205 Abs. 1 Satz 1 StGB stellt § 201 Abs. 1 und Abs. 2 unter Antragsvorbehalt. Die Ausnahme des Vorgehens von Amts wegen im zweiten Satz des § 205 Abs. 1 StGB gilt für die §§ 201a, 202a, 202b und 202d, nicht für § 201.

Wie lange kann ein Strafantrag gestellt werden?

Drei Monate nach § 77b Abs. 1 StGB. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die berechtigte Person sowohl von der Tat als auch von der Identität des Täters Kenntnis erlangt, sodass sie erst lange nach der Aufnahme zu laufen beginnen kann.

Rechtfertigt der Bedarf an Beweisen eine heimliche Aufnahme?

Selten. § 34 StGB verlangt eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr sowie ein geschütztes Interesse, das das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt, und wird restriktiv angewendet. Der Wunsch nach Beweisen für einen möglichen künftigen Streit erfüllt diesen Maßstab in der Regel nicht.

Wenn die Aufnahme illegal war, ignoriert das Gericht sie dann?

Nein, nicht automatisch. Die Verwertbarkeit ist eine eigenständige Frage, über die durch Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen das Interesse an effektivem Rechtsschutz entschieden wird. In seiner Dashcam-Entscheidung vom 15. Mai 2018, VI ZR 233/17, ließ der Bundesgerichtshof eine Aufnahme zu, die gegen das Datenschutzrecht verstoßen hatte.

Aktualisierungen

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Quellen und Referenzen

  1. § 201 StGB, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes(gesetze-im-internet.de).gov
  2. § 201a StGB, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen(gesetze-im-internet.de).gov
  3. § 203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen(gesetze-im-internet.de).gov
  4. § 205 StGB, Strafantrag(gesetze-im-internet.de).gov
  5. § 77b StGB, Antragsfrist(gesetze-im-internet.de).gov
  6. § 34 StGB, Rechtfertigender Notstand(gesetze-im-internet.de).gov
  7. § 823 BGB, Schadensersatzpflicht(gesetze-im-internet.de).gov
  8. § 1004 BGB, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch(gesetze-im-internet.de).gov
  9. Art. 1 GG, Schutz der Menschenwürde(gesetze-im-internet.de).gov
  10. Art. 2 GG, Freie Entfaltung der Persönlichkeit(gesetze-im-internet.de).gov
  11. Bundesgerichtshof, Pressemitteilung 088/2018 zum Urteil vom 15. Mai 2018, VI ZR 233/17 (Dashcam)(bundesgerichtshof.de).gov
  12. Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet portal (StGB)(gesetze-im-internet.de).gov
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