Ist es strafbar, ein Gespräch heimlich aufzunehmen? § 201 StGB einfach erklärt

Während eines schwierigen Gesprächs die Aufnahme zu starten, wirkt wie eine vernünftige Vorsichtsmaßnahme. In Deutschland ist es im Regelfall eine Straftat. § 201 StGB schützt die Vertraulichkeit des Wortes, und zwar mit einer strafrechtlichen Sanktion, nicht nur mit einem Bußgeld oder einer datenschutzrechtlichen Verwarnung.
Die Vorschrift erfasst weit mehr Alltagssituationen, als die meisten Menschen erwarten. Sie gilt für ein Telefonat, eine Besprechung im Büro, einen Streit im Treppenhaus und ein Gespräch am Restauranttisch, und zwar unabhängig davon, ob die Aufnahme mit einem eigenen Aufnahmegerät oder mit dem ohnehin auf dem Tisch liegenden Telefon gemacht wird.
Diese Seite arbeitet auf, was § 201 StGB tatsächlich verbietet, was der zentrale Begriff nichtöffentlich gesprochenes Wort in der Praxis bedeutet, wann eine Einwilligung das Problem beseitigt, welche Strafen drohen, warum das Delikt normalerweise nur auf förmlichen Antrag verfolgt wird, und wo das zivilrechtliche Risiko liegt, selbst wenn keine Straftat vorliegt.
Informationen zuletzt geprüft am 20. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Was § 201 StGB tatsächlich verbietet
§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt unter Strafe, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt. Die Strafe reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Eine Erheblichkeitsschwelle sieht die Vorschrift nicht vor: Das Delikt ist vollendet, sobald die Aufnahme existiert, unabhängig davon, ob sie jemals angehört wird und ob sich der Inhalt später als interessant erweist.
§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt sodann mit demselben Strafrahmen unter Strafe, wer eine so entstandene Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. Diese zweite Variante erfasst auch Personen, die die Aufnahme gar nicht selbst gemacht haben. Eine Sprachnachricht weiterzuleiten, die selbst eine rechtswidrige Aufnahme war, oder sie einer Kollegin oder einem Kollegen vorzuspielen, kann eine eigenständige Straftat sein.
§ 201 Abs. 2 StGB erfasst zwei weitere Konstellationen. Nr. 1 betrifft das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes eines anderen mit einem Abhörgerät, wenn die Worte nicht für den Abhörenden bestimmt waren. Nr. 2 betrifft das öffentliche Mitteilen des Wortlauts oder des wesentlichen Inhalts eines nach Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 aufgenommenen oder abgehörten Wortes.
Diese Mitteilungsvariante enthält zwei im Gesetz selbst verankerte Einschränkungen. Strafbar ist sie nur, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen, und sie ist nicht rechtswidrig, wenn die Mitteilung zur Wahrnehmung überwiegender öffentlicher Interessen erfolgt. Dieser zweite Satz ist der gesetzliche Anknüpfungspunkt, auf den sich journalistische Argumentationen stützen.
§ 201 Abs. 3 StGB erhöht die Höchststrafe auf bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe, wenn die Person, die die Vertraulichkeit des Wortes verletzt, Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter ist. § 201 Abs. 4 StGB stellt den Versuch unter Strafe, was von Bedeutung ist, weil eine fehlgeschlagene oder leere Aufnahme nicht automatisch aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herausfällt. § 201 Abs. 5 StGB erlaubt die Einziehung der verwendeten Tonträger und Abhörgeräte.
Nichtöffentlich gesprochenes Wort: der Begriff, auf den alles ankommt
Das mit Abstand häufigste Missverständnis lautet, nichtöffentlich bedeute leise, privat oder vertraulich im Alltagssinn. Das ist falsch. Entscheidend ist, ob sich das gesprochene Wort an einen begrenzten, bestimmbaren Kreis von Zuhörern richtete statt an eine nicht individuell feststehende Allgemeinheit.
Das hat eine unintuitive Konsequenz. Ein Paar, das sich lautstark am Restauranttisch streitet, sodass die Nachbartische jedes Wort hören können, spricht weiterhin nichtöffentlich, weil sich die Worte an den jeweils anderen richten und nicht an den Raum. Dass das Gespräch mitgehört werden kann, macht es nicht zu einem öffentlichen, und eine Person am Nachbartisch, die daraufhin eine Aufnahme startet, erfüllt ohne Weiteres § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Auch das Gegenteil gilt. Eine Rednerin oder ein Redner bei einer offenen öffentlichen Versammlung, eine Politikerin oder ein Politiker bei einer Kundgebung, oder eine Dozentin oder ein Dozent in einer Veranstaltung, die jeder betreten darf, spricht öffentlich, und eine Aufnahme dieser Rede fällt gar nicht erst unter § 201. Eine geschlossene Personalbesprechung, ein nur für angemeldete Teilnehmende zugängliches Seminar oder eine Hauptversammlung liegen wieder anders, weil dort der Kreis der Zuhörer begrenzt und bestimmbar ist.
Zwei praktische Anhaltspunkte helfen weiter. Erstens: Fragen Sie, an wen sich die Worte richteten, nicht wer sie physisch hören konnte. Zweitens: Fragen Sie, ob überhaupt jemand ohne Erlaubnis zum Kreis der Zuhörer hätte hinzustoßen können. Lautet die Antwort auf die zweite Frage Nein, ist das Gespräch sehr wahrscheinlich nichtöffentlich.
Ein durchgerechnetes Beispiel
Eine Mieterin trifft einen Vermieter im Eingangsbereich eines Mehrfamilienhauses, um über eine Mieterhöhung zu sprechen. Während des Gesprächs gehen zwei Nachbarn vorbei und hören einen Teil davon deutlich mit. Die Mieterin, die später Ärger befürchtet, startet unbemerkt eine Sprachaufnahme mit dem Telefon in der Jackentasche, ohne dies anzukündigen.
Das Gespräch ist nichtöffentlich: Es richtete sich an den Vermieter, nicht an das Haus. Die Aufnahme erfolgt unbefugt, weil der Vermieter weder davon wusste noch zustimmte. Das Delikt nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist in diesem Moment vollendet, unabhängig davon, wie nachvollziehbar das Motiv der Mieterin war und unabhängig davon, was der Vermieter im weiteren Verlauf sagte.
Schickt die Mieterin die Datei anschließend einer Freundin zur zweiten Meinung, ist das eine weitere Handlung nach § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Stellt sie die Aufnahme öffentlich ins Netz und ist der Inhalt geeignet, berechtigte Interessen des Vermieters zu beeinträchtigen, kommt zusätzlich § 201 Abs. 2 Nr. 2 StGB ins Spiel.
Die Einwilligung aller Gesprächsteilnehmer
Das Merkmal unbefugt in § 201 Abs. 1 StGB trägt die gesamte Einwilligungsprüfung. Eine Aufnahme, die mit der Zustimmung sämtlicher Gesprächsteilnehmer erfolgt, wird nicht unbefugt gemacht, und es entsteht keine Strafbarkeit nach § 201.
Erforderlich ist die Zustimmung aller, nicht nur einer Person. Die Teilnahme am Gespräch begründet kein Recht, die anderen aufzunehmen. Genau an diesem Punkt verstehen Leserinnen und Leser aus einem One-Party-Consent-System das deutsche Recht am häufigsten falsch: Die bloße Teilnahme verschafft nach § 201 überhaupt kein Aufnahmerecht.
Die Einwilligung muss vor oder im Zeitpunkt der Aufnahme erteilt werden und sich auf das beziehen, was tatsächlich aufgenommen wird. Der Gegenseite mitzuteilen, dass das Gespräch aufgezeichnet wird, und fortzufahren, nachdem sie hörbar zustimmt, ist eine praktikable Art, dies zu dokumentieren. Eine in Kleingedrucktem versteckte Einwilligung oder eine Ansage, der realistisch niemand widersprechen kann, ohne das Gespräch zu beenden, ist eine schwächere Grundlage als eine klare mündliche Bestätigung auf der Aufnahme selbst.
Die Einwilligung kann auch begrenzt sein. Die Zustimmung zur Aufnahme einer fachlichen Besprechung erstreckt sich nicht auf das private Gespräch, das im Anschluss weitergeführt wird, und eine Aufnahme, die über den vereinbarten Rahmen hinaus weiterläuft, kann für den nicht erfassten Teil wieder unter § 201 fallen.
Antragsdelikt: der Strafantrag und die Dreimonatsfrist
§ 205 Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmt, dass in den Fällen des § 201 Abs. 1 und Abs. 2 die Tat nur auf Antrag verfolgt wird. Das macht § 201 zu einem Antragsdelikt: Ohne Strafantrag der Person, deren Wort aufgenommen wurde, erfolgt normalerweise keine Verfolgung, wie eindeutig der Sachverhalt auch sein mag.
Hier lohnt sich Genauigkeit, weil dieser Punkt häufig falsch dargestellt wird. Der zweite Satz des § 205 Abs. 1 StGB enthält eine Ausnahme, wonach die Strafverfolgungsbehörde wegen eines besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen einschreiten kann, doch diese Ausnahme gilt für die §§ 201a, 202a, 202b und 202d. Sie erstreckt sich nicht auf § 201 selbst.
§ 77b Abs. 1 StGB legt sodann die Frist fest. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden, und diese Frist beginnt nach § 77b Abs. 2 StGB mit Ablauf des Tages, an dem die berechtigte Person sowohl von der Tat als auch von der Identität des Täters Kenntnis erlangt. Wer eine Aufnahme erst zwei Jahre nach ihrer Entstehung entdeckt, kann noch fristgerecht sein, wenn die Kenntnis erst in dieser Woche erlangt wurde.
Die praktische Folge wirkt in beide Richtungen. Wer ohne Einwilligung aufgenommen wurde und eine strafrechtliche Konsequenz möchte, muss innerhalb eines recht kurzen Zeitfensters handeln, sobald die Kenntnis vorliegt. Wer eine Aufnahme gemacht hat, sollte den Ablauf der Frist nicht dahingehend missverstehen, dass die Aufnahme dadurch rechtmäßig würde: Die Tat bleibt rechtswidrig, und die im Folgenden beschriebenen zivilrechtlichen und beweisrechtlichen Folgen unterliegen § 77b überhaupt nicht.
Der Notstand nach § 34 StGB ist enger, als er klingt
Das Argument, eine heimliche Aufnahme sei durch Notstand gerechtfertigt gewesen, wird ständig vorgebracht und selten anerkannt. § 34 StGB bestimmt, dass nicht rechtswidrig handelt, wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt, und die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Die Voraussetzungen verdienen genaues Lesen. Die Gefahr muss gegenwärtig sein, nicht nur befürchtet. Sie darf nicht anders abwendbar sein, was eine echte Hürde ist, wenn auch ein Zeuge, eine schriftliche Notiz oder ein förmliches Mahnschreiben ausgereicht hätten. Das geschützte Interesse muss das Interesse an der Vertraulichkeit des Wortes wesentlich überwiegen, nicht nur gleichwertig sein.
Deshalb liegt es in der Regel außerhalb des § 34 StGB, ein Gespräch aufzunehmen, weil eines Tages ein Streit entstehen könnte, oder um für eine mögliche spätere Forderung Beweise zu haben. Gerichte wenden die Vorschrift in diesem Bereich gerade deshalb restriktiv an, weil eine allgemeine Beweisbeschaffungsrechtfertigung § 201 seines Inhalts entleeren würde. Eine tatsächlich andauernde Erpressung oder eine ernsthafte Bedrohung ist ein anderer Sachverhalt als eine schwierige Verhandlung, doch auch dort wird § 34 anhand der konkreten Umstände geprüft und nicht unterstellt.
Strafbarkeit und Verwertbarkeit sind zwei verschiedene Fragen
Diese Unterscheidung wird in fast jeder laienhaften Darstellung des deutschen Aufnahmerechts verwischt, weshalb sie hier klar benannt werden soll. Ob eine Aufnahme eine Straftat nach § 201 StGB war und ob ein Gericht sie als Beweismittel zulässt, wird nach unterschiedlichen Maßstäben entschieden und kann unterschiedlich ausfallen.
Die strafrechtliche Frage wird innerhalb von § 201 StGB beantwortet, mit § 34 StGB als eng gefasstem möglichem Rechtfertigungsgrund. Die Beweisfrage wird durch eine Güter- und Interessenabwägung beantwortet, eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Interesse der Gegenseite an effektivem Rechtsschutz und einer funktionierenden Rechtspflege.
Der Bundesgerichtshof machte diese Trennung in seiner Dashcam-Entscheidung vom 15. Mai 2018, VI ZR 233/17, sichtbar. Die dortige Aufnahme verstieß gegen das damals geltende Datenschutzrecht und war dennoch im zivilrechtlichen Haftpflichtprozess über den Unfall verwertbar. Das Gericht gelangte zu diesem Ergebnis über die Interessenabwägung, nicht über § 34 StGB, den es nicht heranziehen musste.
Eine Aufnahme kann also eine Straftat sein und trotzdem zugelassen werden, und eine rechtmäßig gemachte Aufnahme kann trotzdem ausgeschlossen werden, wenn die Abwägung anders ausfällt. Die vollständige Darstellung, einschließlich der Frage, wie die Abwägung in der Regel ausfällt und wie sich die strafrechtliche Seite darstellt, findet sich unter Heimliche Aufnahmen als Beweismittel.
Die zivilrechtliche Seite, auch ohne Straftat
Eine Aufnahme, die § 201 StGB entgeht, weil das Gespräch öffentlich war oder weil alle Beteiligten einem Teil davon zustimmten, kann dennoch zivilrechtliche Risiken begründen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wird als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anerkannt, was bei rechtswidriger und schuldhafter Verletzung einen Schadensersatzanspruch begründet.
§ 823 Abs. 2 BGB eröffnet einen zweiten Weg. Wer gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz eines anderen bezweckt, haftet in gleicher Weise, und § 201 StGB ist genau ein solches Schutzgesetz, sodass ein strafrechtlicher Verstoß einen parallelen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen kann, ohne dass es dafür einer Strafverfolgung bedürfte.
Neben dem Schadensersatz stützt § 1004 BGB, entsprechend auf Persönlichkeitsrechte angewendet, Ansprüche auf Beseitigung und auf Unterlassung künftiger Wiederholung. In der Praxis ist das häufig das, was die betroffene Person eigentlich möchte: die Löschung der Datei, die Zusicherung, sie nicht zu verbreiten, und die Zusage, dass sie nicht veröffentlicht wird.
Die hier geltenden Fristen sind unabhängig von der Dreimonatsfrist für den Strafantrag. Das Versäumen des strafrechtlichen Zeitfensters lässt die zivilrechtlichen Ansprüche unberührt, für die stattdessen die gewöhnlichen zivilrechtlichen Verjährungsregeln gelten.
Angrenzende Vorschriften, die man kennen sollte
§ 201 StGB erfasst nur das gesprochene Wort. Bilder werden durch § 201a StGB geregelt, der den höchstpersönlichen Lebensbereich gegen Bildaufnahmen schützt, mit einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe in den Fällen des § 201a Abs. 1 StGB. Ein Video, das gleichzeitig Bild und Ton erfasst, kann beide Vorschriften zugleich erfüllen, weshalb das Filmen eines privaten Gesprächs kein Weg um § 201 herum ist.
§ 203 StGB ist ein wiederum anderer Mechanismus. Er stellt die unbefugte Offenbarung fremder Geheimnisse durch Angehörige bestimmter Berufsgruppen unter Strafe, darunter Ärztinnen und Ärzte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie bestimmte Beraterinnen und Berater, mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe im Grundfall des § 203 Abs. 1 StGB. Es geht dabei um den Bruch beruflich erlangten Vertrauens und nicht um das Aufnehmen selbst, doch die Vorschrift steht häufig im Hintergrund derselben Sachverhalte.
Arbeitsplatz und Journalismus im Überblick
Aufnahmen am Arbeitsplatz fügen zusätzliche Ebenen hinzu, statt welche zu entfernen. § 201 StGB gilt für ein Gespräch zwischen Kolleginnen und Kollegen genauso wie überall sonst, und darüber hinaus bestehen datenschutzrechtliche Pflichten, Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und die arbeitsrechtlichen Folgen einer heimlichen Aufnahme, die wiederholt als geeignet angesehen wurden, eine Kündigung zu rechtfertigen. Keine dieser Ebenen entfällt durch das Argument, die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer habe Beweise gebraucht.
Journalistische Aufnahmen laufen über einen konkreten gesetzlichen Weg statt über ein allgemeines Pressprivileg. Der maßgebliche Anknüpfungspunkt ist der letzte Satz des § 201 Abs. 2 StGB, wonach eine öffentliche Mitteilung, die zur Wahrnehmung überwiegender öffentlicher Interessen erfolgt, nicht rechtswidrig ist. Diese Ausnahme ist für die Mitteilungsvariante formuliert und stellt einen hohen Maßstab dar, keine allgemeine Erlaubnis, Quellen heimlich aufzunehmen.
Beide Themen werden an anderer Stelle in diesem Bereich eigenständig behandelt. Einen Überblick bietet die Übersicht zum deutschen Aufnahmerecht, und die telefonspezifische Rechtslage einschließlich der Aufzeichnung geschäftlicher Anrufe finden Sie unter Telefonate aufnehmen. Umfassenderer Hintergrund zum deutschen Recht für Menschen, die in Deutschland leben, findet sich unter Deutschland.
Was das in der Praxis bedeutet
Die ehrliche Zusammenfassung lautet: Deutschland behandelt das gesprochene Wort als nahezu unantastbar, und die Intuition, die viele Menschen aus anderen Rechtsordnungen mitbringen, wonach die Teilnahme an einem Gespräch ein Recht zur Aufnahme begründet, entspricht schlicht nicht der deutschen Rechtslage.
Der sichere Weg ist der unspektakuläre: fragen, ein hörbares Ja einholen und die Bestätigung auf der Aufnahme festhalten. Wo das nicht möglich ist, bestehen die Alternativen in zeitnahen schriftlichen Notizen, einer Zeugin oder einem Zeugen, oder einem förmlichen schriftlichen Austausch, der einen eigenen Beleg schafft, wobei keine dieser Möglichkeiten § 201 StGB berührt.
Und wo bereits eine Aufnahme existiert, müssen die beiden Fragen auseinandergehalten werden. Welches strafrechtliche Risiko sie geschaffen hat, ist die eine Prüfung. Ob ein Gericht sie zulassen würde, ist eine andere, die nach einem anderen Maßstab und anhand der konkreten Umstände entschieden wird.
Häufig gestellte Fragen
Ist es in Deutschland strafbar, ein Gespräch aufzunehmen?
Ja, im Regelfall. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt es unter Strafe, das nichtöffentlich gesprochene Wort einer anderen Person unbefugt auf einen Tonträger aufzunehmen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Darf ich ein Gespräch aufnehmen, an dem ich selbst teilnehme?
Nicht ohne die Zustimmung der übrigen Beteiligten. Die Teilnahme am Gespräch begründet nach § 201 StGB kein Aufnahmerecht, anders als in One-Party-Consent-Rechtsordnungen. Erst die Einwilligung sämtlicher Beteiligter lässt die Strafbarkeit entfallen.
Was bedeutet nichtöffentlich gesprochenes Wort?
Es bedeutet, dass sich die Worte an einen begrenzten und bestimmbaren Kreis von Zuhörern richteten statt an die Allgemeinheit. Ein lautes Gespräch am Restauranttisch ist weiterhin nichtöffentlich, während eine Rede bei einer offenen öffentlichen Versammlung es nicht ist.
Welche Strafe droht nach § 201 StGB?
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nach § 201 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, erhöht auf bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe nach § 201 Abs. 3 StGB, wenn der Täter Amtsträger ist. Bereits der Versuch ist nach § 201 Abs. 4 StGB strafbar.
Wird die Staatsanwaltschaft auch ohne Antrag der aufgenommenen Person tätig?
Normalerweise nicht. § 205 Abs. 1 Satz 1 StGB stellt § 201 Abs. 1 und Abs. 2 unter Antragsvorbehalt. Die Ausnahme des Vorgehens von Amts wegen im zweiten Satz des § 205 Abs. 1 StGB gilt für die §§ 201a, 202a, 202b und 202d, nicht für § 201.
Wie lange kann ein Strafantrag gestellt werden?
Drei Monate nach § 77b Abs. 1 StGB. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die berechtigte Person sowohl von der Tat als auch von der Identität des Täters Kenntnis erlangt, sodass sie erst lange nach der Aufnahme zu laufen beginnen kann.
Rechtfertigt der Bedarf an Beweisen eine heimliche Aufnahme?
Selten. § 34 StGB verlangt eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr sowie ein geschütztes Interesse, das das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt, und wird restriktiv angewendet. Der Wunsch nach Beweisen für einen möglichen künftigen Streit erfüllt diesen Maßstab in der Regel nicht.
Wenn die Aufnahme illegal war, ignoriert das Gericht sie dann?
Nein, nicht automatisch. Die Verwertbarkeit ist eine eigenständige Frage, über die durch Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen das Interesse an effektivem Rechtsschutz entschieden wird. In seiner Dashcam-Entscheidung vom 15. Mai 2018, VI ZR 233/17, ließ der Bundesgerichtshof eine Aufnahme zu, die gegen das Datenschutzrecht verstoßen hatte.
Quellen und Referenzen
- § 201 StGB, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes(gesetze-im-internet.de).gov
- § 201a StGB, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 205 StGB, Strafantrag(gesetze-im-internet.de).gov
- § 77b StGB, Antragsfrist(gesetze-im-internet.de).gov
- § 34 StGB, Rechtfertigender Notstand(gesetze-im-internet.de).gov
- § 823 BGB, Schadensersatzpflicht(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1004 BGB, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch(gesetze-im-internet.de).gov
- Art. 1 GG, Schutz der Menschenwürde(gesetze-im-internet.de).gov
- Art. 2 GG, Freie Entfaltung der Persönlichkeit(gesetze-im-internet.de).gov
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung 088/2018 zum Urteil vom 15. Mai 2018, VI ZR 233/17 (Dashcam)(bundesgerichtshof.de).gov
- Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet portal (StGB)(gesetze-im-internet.de).gov