Foto ohne Einwilligung in Deutschland: Wann ist das strafbar? § 201a und § 184k StGB erklärt

Ein Foto einer anderen Person aufzunehmen, es zu teilen und es auf einem Smartphone zu speichern, das mit einem Cloud-Dienst synchronisiert, ist rechtlich keine einzige Frage, sondern drei. Das deutsche Recht beantwortet sie in drei getrennten Regelungssystemen, die alle gleichzeitig auf einen einzigen Auslöserdruck anwendbar sein können.
Das strafrechtliche Regime findet sich im Strafgesetzbuch, in § 201a StGB für den höchstpersönlichen Lebensbereich und in § 184k StGB für den Intimbereich. Ein zweites, deutlich älteres Regime, das Recht am eigenen Bild in §§ 22 und 23 KunstUrhG, regelt, ob ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden darf. Ein drittes Regime, die DSGVO zusammen mit dem BDSG, regelt die Verarbeitung des Bildes als personenbezogenes Datum.
Die praktische Folge ist, dass eine Aufnahme vollkommen rechtmäßig sein kann und ihre Veröffentlichung dennoch unzulässig ist, oder dass bereits das Aufnehmen strafbar ist, selbst wenn das Bild niemals jemand zu sehen bekommt. Diese Seite arbeitet anhand des Gesetzestextes auf, was jedes dieser drei Regime tatsächlich vorsieht, und wendet sie anschließend gemeinsam auf ein durchgespieltes Beispiel an.
Informationen zuletzt geprüft am 20. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Drei Rechtsregime, eine Aufnahme
Bevor man sich einer einzelnen Vorschrift zuwendet, hilft es, sich zunächst die Struktur klarzumachen, denn fast jedes Missverständnis in diesem Bereich entsteht dadurch, dass die drei Regime zu einem einzigen verschmolzen werden.
Die erste Frage lautet, ob bereits das Herstellen der Aufnahme eine Straftat war. Diese Frage beantwortet das Strafgesetzbuch, vor allem über § 201a StGB und § 184k StGB. Beide Vorschriften sind eng gefasst: Sie beschreiben bestimmte Situationen, statt ein allgemeines Verbot des Fotografierens von Personen aufzustellen.
Die zweite Frage lautet, ob das Bild verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden darf. Diese Frage beantwortet das Recht am eigenen Bild in §§ 22 und 23 KunstUrhG, ein Gesetz aus dem Jahr 1907, das neben der DSGVO weiterhin gilt und mit § 33 KunstUrhG über eine eigene Strafvorschrift verfügt.
Die dritte Frage lautet, ob der Umgang mit dem Bild eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt. Diese Frage beantworten die DSGVO und, für die Bereiche, die die DSGVO dem nationalen Recht überlässt, das BDSG. Eine Fotografie, anhand derer sich eine Person identifizieren lässt, ist ein personenbezogenes Datum, sodass diese Ebene parallel zu den beiden anderen gilt und sie nicht ersetzt.
Was § 201a StGB tatsächlich erfasst
§ 201a StGB trägt die amtliche Überschrift Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen. Die Grundstrafe nach § 201a Abs. 1 StGB ist Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Die Wohnung und der gegen Einblick besonders geschützte Raum
§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt unter Strafe, wer unbefugt von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.
Drei Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Die Person muss sich in einer Wohnung oder in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befinden. Die Aufnahme muss unbefugt hergestellt oder übertragen worden sein. Und das Herstellen oder Übertragen muss den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen, also den innersten Kernbereich privaten Lebens, ein engerer Begriff als Privatsphäre im Allgemeinen.
Die zweite Voraussetzung ist in der Praxis meist entscheidend. Ein gegen Einblick besonders geschützter Raum ist ein Raum, der so gestaltet ist, dass er das, was in ihm geschieht, vor fremden Blicken abschirmt, etwa eine Umkleidekabine, eine Toilettenkabine oder ein Untersuchungsraum. Ein offenes Feld, das nur durch Entfernung geschützt ist, zählt nicht dazu, ebenso wenig ein von der Straße aus einsehbarer Garten.
Hilflosigkeit, Verstorbene und die Weitergabe-Varianten
§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, wenn sie unbefugt hergestellt oder übertragen wird und dadurch der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wird. Diese Vorschrift zielt unter anderem auf das Fotografieren von Unfallopfern und von Personen, die bewusstlos sind oder sich aus anderen Gründen nicht schützen können.
§ 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst eine Bildaufnahme, die eine verstorbene Person in grob anstößiger Weise zur Schau stellt. Diese Variante setzt, anders als die ersten beiden, keine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs voraus. Die grob anstößige Zurschaustellung ist hier bereits selbst das Unrecht.
§ 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB stellt sodann unter Strafe, wer eine durch eine dieser Handlungen hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht. § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB geht noch einen Schritt weiter und bestraft, wer wissentlich unbefugt einer dritten Person eine Bildaufnahme der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art zugänglich macht, die selbst rechtmäßig hergestellt wurde, sofern dadurch in den Fällen der Nr. 1 und 2 der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wird.
Nr. 5 ist die Variante, die am häufigsten übersehen wird. Eine Aufnahme, die mit vollständiger Einwilligung entstanden ist, etwa in einem medizinischen Umfeld oder einer Privatwohnung, kann in dem Moment strafbar werden, in dem sie an jemanden weitergegeben wird, dem die abgebildete Person nie zugestimmt hat.
§ 201a Abs. 2 StGB: Aufnahmen, die das Ansehen erheblich schädigen können
§ 201a Abs. 2 Satz 1 StGB stellt, mit demselben Strafrahmen, unter Strafe, wer unbefugt einer dritten Person eine Bildaufnahme einer anderen Person zugänglich macht, die geeignet ist, deren Ansehen erheblich zu schädigen. § 201a Abs. 2 Satz 2 StGB erstreckt dies unter denselben Voraussetzungen auf die Bildaufnahme einer verstorbenen Person.
Diese Variante knüpft überhaupt nicht an eine Wohnung oder einen geschützten Raum an. Entscheidend ist, welche Wirkung die Aufnahme für die betroffene Person hat, nicht, wo sie entstanden ist. Eine Aufnahme aus einem ganz gewöhnlichen öffentlichen Raum kann unter § 201a Abs. 2 StGB fallen, sobald sie weitergegeben wird, wenn sie geeignet ist, das Ansehen dieser Person erheblich zu schädigen.
Zu beachten ist außerdem, was § 201a Abs. 2 StGB gerade nicht bestraft: Die Vorschrift erfasst das Zugänglichmachen gegenüber einer dritten Person, nicht das Aufnehmen selbst. Das Aufnehmen kann also vollständig außerhalb des Strafrechts liegen, während die Weitergabe es nicht tut.
Nacktheit von Minderjährigen und die Ausnahmeklausel
§ 201a Abs. 3 StGB erfasst eine Bildaufnahme, deren Gegenstand die Nacktheit einer Person unter achtzehn Jahren ist, wenn sie hergestellt oder angeboten wird, um sie gegen Entgelt einer dritten Person zu verschaffen, oder wenn sie sich gegen Entgelt für sich selbst oder eine dritte Person verschafft wird. Auch hier beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 201a Abs. 4 StGB nimmt sodann Handlungen aus, die der Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen dienen, insbesondere der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge der Zeitgeschichte oder ähnlichen Zwecken. Der Anwendungsbereich dieser Ausnahme ist genau zu lesen: Sie gilt für § 201a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, auch in Verbindung mit Nr. 4 oder Nr. 5, sowie für § 201a Abs. 2 und Abs. 3. Sie gilt nicht für § 201a Abs. 1 Nr. 1.
§ 201a Abs. 5 StGB erlaubt die Einziehung der Bildträger sowie der vom Täter oder einem Beteiligten verwendeten Aufnahmegeräte oder anderen technischen Mittel, wobei § 74a StGB Anwendung findet.
Was § 201a StGB nicht erfasst
An dieser Stelle lohnt sich Klarheit über die Grenzen der Vorschrift, denn deutsche Verbrauchererklärungen überzeichnen deren Reichweite regelmäßig.
§ 201a StGB begründet kein allgemeines Verbot, Personen zu fotografieren. Eine Aufnahme einer fremden Person auf einem Gehweg, in einem Park, an einem Bahnhof oder in einem Restaurant fällt nicht unter § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil sich die Person nicht in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet.
§ 201a StGB erfasst kein Upskirting. Für diese Situation gibt es eine eigene Vorschrift, die im nächsten Abschnitt behandelt wird, und sie als Fall des § 201a StGB zu behandeln, ist ein Rechtsfehler und keine bloße Vereinfachung.
Und § 201a StGB beantwortet nicht, ob ein Bild veröffentlicht werden darf. Das ist eine Frage des Kunsturhebergesetzes, und eine Aufnahme, deren Herstellung nach dem Strafgesetzbuch vollständig rechtmäßig ist, kann trotzdem unzulässig zu veröffentlichen sein.
§ 184k StGB: die eigenständige Upskirting- und Downblousing-Straftat
§ 184k StGB trägt die amtliche Überschrift Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen und steht im Abschnitt über Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, nicht in der Nähe von § 201a StGB. Die Vorschrift trat am 1. Januar 2021 in Kraft und sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.
§ 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt unter Strafe, wer vorsätzlich oder wissentlich unbefugt eine Bildaufnahme der Genitalien, des Gesäßes, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind.
Die Formulierung gegen Anblick geschützt ist es, die die Vorschrift für Upskirting- und Downblousing-Situationen passend macht. Der Schutz gegen Einblick entsteht hier durch die Kleidung, sodass eine Aufnahme unter einem Rock oder in einen Ausschnitt hinein einen Bereich erfasst, den die Person verdeckt hatte, auch wenn sie sich an einem vollständig öffentlichen Ort befand. Genau diese Lücke lässt § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB offen, da ein öffentlicher Gehweg kein gegen Einblick besonders geschützter Raum ist.
§ 184k Abs. 1 Nr. 2 StGB erstreckt die Strafbarkeit auf das Gebrauchen einer solchen Aufnahme oder das Zugänglichmachen gegenüber einer dritten Person, und § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB auf das wissentliche, unbefugte Zugänglichmachen gegenüber einer dritten Person einer solchen Aufnahme, die rechtmäßig hergestellt wurde.
§ 184k Abs. 3 StGB enthält eine Ausnahme für überwiegende berechtigte Interessen mit demselben Wortlaut wie § 201a Abs. 4 StGB, und § 184k Abs. 4 StGB erlaubt die Einziehung der verwendeten Bildträger und Geräte.
Das Antragserfordernis in § 184k Abs. 2 StGB
§ 184k Abs. 2 StGB bestimmt, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
Diese Antragsregelung steckt in § 184k StGB selbst. Sie läuft nicht über § 205 StGB, die Antragsvorschrift für die Straftaten im Abschnitt über die Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs. Wer die Struktur von der Vorschrift zum gesprochenen Wort übernehmen möchte, sollte die beiden Systeme deshalb auseinanderhalten.
Der Vergleich mit § 201 StGB ist aufschlussreich. § 205 Abs. 1 Satz 1 StGB macht § 201 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ohne jede Ausnahme nur auf Antrag verfolgbar, sodass § 201 StGB ein absolutes Antragsdelikt ist. Die Möglichkeit zum Einschreiten von Amts wegen in § 205 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt für §§ 201a, 202a, 202b und 202d StGB. § 201a StGB verfügt also über eine solche Möglichkeit, § 184k StGB über eine eigene, und § 201 StGB über keine.
In jedem Fall, in dem ein Antrag erforderlich ist, beträgt die Frist nach § 77b Abs. 1 StGB drei Monate. Sie beginnt nach § 77b Abs. 2 StGB mit dem Ende des Tages, an dem die antragsberechtigte Person sowohl von der Tat als auch von der Person des Täters Kenntnis erlangt.
Das Recht am eigenen Bild: §§ 22, 23 und 33 KunstUrhG
Das Kunsturhebergesetz von 1907 bildet nach wie vor den Kern des deutschen Bildnisrechts, und seine zentrale Vorschrift ist kurz. § 22 Satz 1 KunstUrhG bestimmt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.
Daraus folgen unmittelbar zwei Dinge. Erstens knüpft die Vorschrift an die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung an, nicht an das Herstellen der Aufnahme. Zweitens ist die Einwilligung der Regelfall, sodass diejenige Person, die das Bild veröffentlicht, entweder eine Einwilligung oder eine Ausnahme vorweisen können muss.
§ 22 Satz 2 KunstUrhG fügt eine Vermutung hinzu: Im Zweifel gilt die Einwilligung als erteilt, wenn die abgebildete Person dafür, dass sie sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhalten hat. § 22 Satz 3 KunstUrhG bestimmt, dass nach dem Tod der abgebildeten Person für die Dauer von zehn Jahren die Einwilligung der Angehörigen erforderlich ist, und § 22 Satz 4 KunstUrhG definiert als Angehörige in diesem Sinne den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kinder der Person, und, sofern weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.
Die Ausnahmen des § 23 KunstUrhG
§ 23 Abs. 1 KunstUrhG nennt vier Kategorien, die ohne die von § 22 KunstUrhG ansonsten geforderte Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen.
| § 23 Abs. 1 KunstUrhG | Was geregelt wird |
|---|---|
| Nr. 1 | Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte |
| Nr. 2 | Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen |
| Nr. 3 | Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die abgebildeten Personen teilgenommen haben |
| Nr. 4 | Nicht auf Bestellung angefertigte Bildnisse, deren Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient |
§ 23 Abs. 2 KunstUrhG nimmt die Ausnahme jedoch wieder zurück, wenn die Verbreitung oder Schaustellung ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt oder, falls diese verstorben ist, ein berechtigtes Interesse ihrer Angehörigen. Erst dieser zweite Absatz macht aus der Liste eine echte Abwägung und keinen sicheren Hafen. Ein Bild kann eindeutig unter eine der vier Kategorien fallen und trotzdem wegen dessen, was es zeigt und wie es verwendet wird, unzulässig zu veröffentlichen sein.
Die Beiwerk-Ausnahme der Nr. 2 ist diejenige, die am häufigsten nicht das leistet, was man von ihr erwartet. Eine Person ist nur dann Beiwerk, wenn das Bild seinen Charakter behalten würde, wenn man diese Person entfernte. Eine Straßenszene, die um ein einzelnes erkennbares Gesicht herum komponiert ist, fällt nicht darunter, wie belebt die Straße auch gewesen sein mag.
§ 33 KunstUrhG: die strafrechtliche Seite des Bildnisrechts
§ 33 Abs. 1 KunstUrhG stellt unter Strafe, wer entgegen §§ 22 und 23 KunstUrhG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. § 33 Abs. 2 KunstUrhG bestimmt, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird.
Das ist ein eigenständiges strafrechtliches Risiko, das von § 201a StGB unabhängig ist. Eine Aufnahme, die rechtmäßig auf einer öffentlichen Straße entstanden ist und deshalb vollständig außerhalb des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt, kann trotzdem zu einer Strafbarkeit nach § 33 KunstUrhG führen, sobald sie ohne Einwilligung und ohne einschlägige Ausnahme nach § 23 KunstUrhG veröffentlicht wird.
Die Ebene von DSGVO und BDSG
Eine Fotografie, anhand derer sich eine Person identifizieren lässt, ist ein personenbezogenes Datum, sodass der Umgang damit eine Verarbeitung im Sinne der DSGVO ist. Das bedeutet, dass zusätzlich zu dem, was das Strafgesetzbuch und das Kunsturhebergesetz vorsehen, eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO für die Verarbeitung benötigt wird, und dass die Informationspflichten und Betroffenenrechte der DSGVO ergänzend gelten.
Das Verhältnis zwischen der DSGVO und dem älteren Kunsturhebergesetz wird seit 2018 anhaltend rechtlich diskutiert, und die Diskussion ist noch nicht abschließend geklärt. Sicher sagen lässt sich, dass die deutschen Gerichte die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes weiterhin neben der DSGVO anwenden, statt sie als durch die DSGVO verdrängt zu behandeln, und dass eine veröffentlichende Person bei einem Bildnisrechtsstreit in Deutschland in der Regel mit beiden Rechtsmaterien konfrontiert wird, nicht nur mit einer.
Die Aufsicht über die datenschutzrechtliche Ebene ist strikt nach der Art der beaufsichtigten Stelle aufgeteilt, und das wird regelmäßig falsch dargestellt. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beaufsichtigt die öffentlichen Stellen des Bundes sowie Telekommunikations- und Postdienstleister. Die siebzehn Landesdatenschutzbehörden beaufsichtigen praktisch die gesamte Privatwirtschaft sowie die Landes- und Kommunalstellen. Bayern ist die Ausnahme, die man kennen sollte: Dort gibt es zwei Behörden, den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz für den öffentlichen Bereich und das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht für den privaten Bereich, weshalb es siebzehn Landesbehörden für sechzehn Länder gibt. Eine Beschwerde über die Nutzung einer Fotografie durch ein privates Unternehmen geht deshalb an eine Landesbehörde, nicht an die Bundesbehörde.
Speziell für die Videoüberwachung, dem in der Praxis am häufigsten wiederkehrenden Fall, ist die maßgebliche nationale Vorschrift für öffentlich zugängliche Räume § 4 BDSG, und die Prüfung läuft dort über die Überwachungsregeln, nicht über die Bildnisregeln des Kunsturhebergesetzes. Das wird auf den Seiten zu Videoüberwachung am Arbeitsplatz und Überwachungskamera des Nachbarn behandelt.
Ein durchgespieltes Beispiel
Man stelle sich einen einzigen Nachmittag vor. Eine Person nimmt an einer öffentlichen Demonstration auf einem Stadtplatz teil, fotografiert die Menschenmenge, und eine Teilnehmerin ist im Vordergrund mit einem Transparent deutlich erkennbar. Später, in einem Geschäft, fertigt dieselbe fotografierende Person durch einen Spalt im Vorhang einer Umkleidekabine eine Aufnahme an. Am Abend werden beide Bilder auf einem öffentlichen Social-Media-Konto veröffentlicht.
Zunächst das Foto von der Demonstration. Das Herstellen fällt nicht unter § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil sich die Teilnehmerin auf einem öffentlichen Platz und nicht in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befand. Auch § 184k StGB greift nicht, da kein durch Kleidung gegen Anblick geschützter Bereich ins Visier genommen wurde.
Die Veröffentlichung berührt jedoch § 22 KunstUrhG, da die Teilnehmerin erkennbar ist und keine Einwilligung vorlag. Allerdings erfasst § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG Bilder von Versammlungen und Aufzügen, an denen die abgebildeten Personen teilgenommen haben, und genau das ist diese Demonstration. § 23 Abs. 2 KunstUrhG stellt dann die Frage, ob die Veröffentlichung dennoch ein berechtigtes Interesse der Teilnehmerin verletzt, was davon abhängt, wie das Bild eingeordnet, betextet und verwendet wird. Eine neutrale Aufnahme der Menschenmenge und dieselbe Aufnahme mit einer Bildunterschrift, die die Person Anfeindungen aussetzt, sind nicht derselbe Fall.
Nun zur Aufnahme aus der Umkleidekabine. Eine Umkleidekabine ist ein gegen Einblick besonders geschützter Raum, die Aufnahme entstand unbefugt, und sie verletzt den höchstpersönlichen Lebensbereich, sodass § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits im Moment der Aufnahme erfüllt ist. Zielte der Bildausschnitt auf die in § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Bereiche, während diese gegen Anblick geschützt waren, ist zusätzlich § 184k StGB erfüllt. Das Veröffentlichen fügt § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB hinzu, da es sich um den Gebrauch und das Zugänglichmachen einer durch eine Handlung nach Nr. 1 hergestellten Aufnahme handelt, und es berührt § 22 KunstUrhG, ohne dass eine Ausnahme nach § 23 KunstUrhG in Sicht wäre.
Zu beachten ist, dass die Ausnahme des § 201a Abs. 4 StGB selbst dann nicht helfen würde, wenn ein Berichterstattungszweck geltend gemacht würde, denn diese Ausnahme erstreckt sich nicht auf § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Derselbe Nachmittag hat also ein Bild hervorgebracht, bei dem die Aufnahme rechtmäßig ist und allein die Veröffentlichung die eigentliche Frage stellt, und ein Bild, bei dem bereits die Aufnahme strafbar ist und die Veröffentlichung dies noch verschärft.
Zivilrechtliche Ansprüche laufen parallel
Nichts von alledem verdrängt das Zivilrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, hergeleitet aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, wird als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt, sodass eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung einen Schadensersatzanspruch begründen kann.
§ 823 Abs. 2 BGB eröffnet einen zweiten Weg, denn wer gegen ein Schutzgesetz verstößt, das dem Schutz eines anderen dient, haftet ebenso, und sowohl § 201a StGB als auch § 33 KunstUrhG sind Schutzgesetze dieser Art. § 1004 BGB, entsprechend auf Persönlichkeitsrechte angewandt, trägt Ansprüche auf Beseitigung und auf Unterlassung künftiger Wiederholungen, was in Bildfällen häufig das ist, was die betroffene Person tatsächlich will: die Löschung der Datei und die Zusage, sie nicht erneut zu veröffentlichen.
Diese zivilrechtlichen Fristen laufen unabhängig von der Dreimonatsfrist des § 77b StGB. Verstreicht die strafrechtliche Antragsfrist ungenutzt, erlischt dadurch kein zivilrechtlicher Anspruch, der den gewöhnlichen zivilrechtlichen Verjährungsregeln folgt.
Wie sich das Bildrecht zum gesprochenen Wort verhält
Die Bildvorschriften sind bewusst enger gefasst als die Vorschrift zum gesprochenen Wort, und dieser Kontrast ist der schnellste Weg, sich beide zu merken. § 201 StGB schützt jedes nichtöffentlich gesprochene Wort, ohne danach zu fragen, wo es gesprochen wurde, und sieht bis zu drei Jahre vor. § 201a StGB schützt Bilder nur in bestimmten Situationen und sieht bis zu zwei Jahre vor.
Ein Video, das gleichzeitig Bild und Ton aufzeichnet, berührt beide Regime zugleich, weshalb das Filmen statt des reinen Tonmitschnitts kein Weg ist, § 201 StGB zu umgehen. Die vollständige Prüfung zum gesprochenen Wort findet sich unter Gespräche aufnehmen nach § 201 StGB, und die gesonderte Frage, was ein Gericht als Beweismittel zulässt, unter heimliche Aufnahmen als Beweismittel.
Wird ein Bild so veröffentlicht, dass damit zugleich eine unwahre Tatsache über die Person behauptet wird, kommt ein weiteres Rechtsgebiet hinzu, denn die Ehrschutzdelikte und die zivilrechtlichen Ansprüche sind wiederum anders aufgebaut. Das wird im Bereich deutsches Recht zu Verleumdung und übler Nachrede behandelt. Die vollständige Übersicht zum deutschen Aufnahme- und Überwachungsrecht finden Sie unter der Übersicht zum deutschen Aufnahmerecht, allgemeine Hintergründe zum deutschen Recht unter Deutschland.
Häufig gestellte Fragen
Ist es in Deutschland eine Straftat, jemanden ohne Einwilligung zu fotografieren?
Nicht als allgemeine Regel. § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB greift nur, wenn sich die fotografierte Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befand und dadurch der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wurde. Ein Foto einer Person an einem gewöhnlichen öffentlichen Ort fällt nicht unter diese Vorschrift, auch wenn die Veröffentlichung eine eigene Frage nach § 22 KunstUrhG aufwirft.
Welche Vorschrift erfasst Upskirting in Deutschland?
§ 184k StGB, nicht § 201a StGB. § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt unter Strafe, wer vorsätzlich oder wissentlich eine Aufnahme der Genitalien, des Gesäßes, der weiblichen Brust oder der diese bedeckenden Unterwäsche herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Die Vorschrift trat am 1. Januar 2021 in Kraft und sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.
Welche Strafe droht nach § 201a StGB?
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Das oft zitierte Höchstmaß von drei Jahren gehört zu § 201 StGB, der Vorschrift zum nichtöffentlich gesprochenen Wort, einer eigenständigen Vorschrift.
Braucht die Staatsanwaltschaft einen Strafantrag, bevor sie bei einer Bildstraftat einschreitet?
Sowohl § 201a StGB als auch § 184k StGB sind Antragsdelikte mit einer Möglichkeit zum Einschreiten von Amts wegen. § 205 Abs. 1 Satz 2 StGB erlaubt der Strafverfolgungsbehörde in den Fällen der §§ 201a, 202a, 202b und 202d StGB wegen eines besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen, und § 184k Abs. 2 StGB enthält eine gleichwertige eigene Regelung. § 77b Abs. 1 StGB räumt drei Monate ein, um einen Antrag zu stellen.
Was ist das Recht am eigenen Bild?
Es handelt sich um die Regel des § 22 Satz 1 KunstUrhG, wonach ein Bildnis nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden darf. Sie betrifft die Veröffentlichung, nicht das Herstellen der Aufnahme, und § 33 Abs. 1 KunstUrhG stellt einen Verstoß mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe unter Strafe, verfolgbar auf Antrag.
Wann darf ein Foto ohne die Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden?
§ 23 Abs. 1 KunstUrhG nennt vier Kategorien: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen, Bilder von Versammlungen und Aufzügen, an denen die Personen teilgenommen haben, sowie nicht auf Bestellung angefertigte Bildnisse, deren Veröffentlichung einem höheren Interesse der Kunst dient. § 23 Abs. 2 KunstUrhG nimmt die Ausnahme wieder zurück, wenn die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt.
Verdrängt die DSGVO das Kunsturhebergesetz bei Fotografien?
In der Praxis wird das nicht so gehandhabt. Eine Fotografie, die eine Person identifiziert, ist ein personenbezogenes Datum und benötigt eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO, und die deutschen Gerichte wenden die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes weiterhin daneben an. Das Verhältnis zwischen beiden wird seit 2018 diskutiert und ist noch nicht abschließend geklärt.
Wer ist in Deutschland für datenschutzrechtliche Beschwerden über Fotografien zuständig?
Das hängt von der Art der Stelle ab, gegen die sich die Beschwerde richtet. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beaufsichtigt die öffentlichen Stellen des Bundes sowie Telekommunikations- und Postdienstleister. Die siebzehn Landesdatenschutzbehörden beaufsichtigen praktisch die gesamte Privatwirtschaft sowie die Landes- und Kommunalstellen, sodass eine Beschwerde über ein privates Unternehmen an eine Landesbehörde geht. Bayern ist die Ausnahme, die man kennen sollte: Dort gibt es zwei Behörden, den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz für den öffentlichen Bereich und das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht für den privaten Bereich, weshalb es siebzehn Landesbehörden für sechzehn Länder gibt.
Quellen und Referenzen
- § 201a StGB, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 184k StGB, Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 201 StGB, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes(gesetze-im-internet.de).gov
- § 205 StGB, Strafantrag(gesetze-im-internet.de).gov
- § 77b StGB, Antragsfrist(gesetze-im-internet.de).gov
- § 22 KunstUrhG, Einwilligung des Abgebildeten(gesetze-im-internet.de).gov
- § 23 KunstUrhG, Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis(gesetze-im-internet.de).gov
- § 33 KunstUrhG, Strafvorschrift(gesetze-im-internet.de).gov
- § 4 BDSG, Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume(gesetze-im-internet.de).gov
- § 823 BGB, Schadensersatzpflicht(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1004 BGB, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch(gesetze-im-internet.de).gov
- Art. 1 GG, Schutz der Menschenwürde(gesetze-im-internet.de).gov
- Art. 2 GG, Freie Entfaltung der Persönlichkeit(gesetze-im-internet.de).gov
- Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Aufgaben und Befugnisse(bfdi.bund.de).gov