Dashcam in Deutschland: Ist sie erlaubt und gilt die Aufnahme als Beweismittel?

Das deutsche Recht kennt keine Vorschrift, die das Wort Dashcam verwendet. Es gibt keine Bestimmung, die das Gerät verbietet, und keine, die es ausdrücklich erlaubt. Deshalb hat die Frage, die die meisten Menschen eigentlich stellen, ob eine Dashcam erlaubt ist, keine Antwort in einem Wort. Was es stattdessen gibt, ist das allgemeine Datenschutzrecht, eine strafrechtliche Vorschrift zu Bildaufnahmen und eine Rechtsprechungslinie, die zwei Fragen sorgfältig auseinanderhält.
Diese beiden Fragen sind das eigentliche Thema. Die erste lautet, ob der Betrieb der Kamera rechtmäßig ist. Die zweite lautet, ob eine Aufnahme nach einem Unfall als Beweismittel verwendet werden darf. Die deutschen Gerichte haben sie in ein und demselben Fall unterschiedlich beantwortet, und genau deshalb ist vieles von dem, was über Dashcams in Deutschland kursiert, nur zur Hälfte richtig.
Diese Seite arbeitet auf, was der Bundesgerichtshof 2018 tatsächlich entschieden hat, warum die durchgehende Aufzeichnung der Teil ist, der scheitert, und welches technische Muster das Gericht stattdessen beschrieben hat, welches Recht heute für eine private Fahrerin oder einen privaten Fahrer gilt, wer das überwacht, und was sich ändert, sobald Aufnahmen das Fahrzeug verlassen.
Informationen zuletzt geprüft am 20. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Ist eine Dashcam in Deutschland überhaupt erlaubt?
Der Besitz einer Dashcam ist rechtmäßig, der Verkauf ist rechtmäßig, und die Montage ist rechtmäßig. Das rechtliche Problem beginnt erst damit, was das Gerät tut, sobald es eingeschaltet ist, denn eine durch die Windschutzscheibe gerichtete Kamera zeichnet Kennzeichen, Gesichter, Fahrzeuge und Orte auf. Das sind personenbezogene Daten, und deren Verarbeitung braucht eine Rechtsgrundlage.
Seit die DSGVO anwendbar ist, benötigt eine private Fahrerin oder ein privater Fahrer, die oder der nicht zu rein persönlichen Zwecken handelt, eine Grundlage nach Art. 6 DSGVO. In der Praxis kommt dafür realistisch nur die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Diese Grundlage ist keine Formalität. Sie verlangt, dass die Verarbeitung für das verfolgte Interesse erforderlich ist, und sie verlangt, dass dieses Interesse nicht durch die Rechte der gefilmten Personen überwogen wird.
Das entscheidende Wort dabei ist erforderlich. Ein Interesse an der Beweissicherung nach einem Unfall ist ein reales und anerkanntes Interesse. Jeden Meter jeder Fahrt aufzuzeichnen, um Beweise für einen Unfall zu haben, der noch gar nicht geschehen ist, ist ein weit größerer Eingriff, als dieses Interesse erfordert. Genau an der Erforderlichkeit scheitert eine durchgehend aufzeichnende Dashcam in der Regel.
Was der Bundesgerichtshof 2018 entschieden hat
Bezugspunkt ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2018, VI ZR 233/17. Zwei Fahrzeuge stießen seitlich zusammen, während beide auf benachbarten Linksabbiegespuren nach links abbogen, und jede Seite behauptete, die andere sei aus ihrer Spur geraten. Der Kläger hatte eine laufende Dashcam, und die Vorinstanzen weigerten sich, die Aufnahme zu berücksichtigen. Sie sahen darin einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht und daher ein Verwertungsverbot.
Der Bundesgerichtshof folgte der ersten Hälfte und wies die zweite zurück. Zur Rechtmäßigkeit entschied er, dass die Aufzeichnung nach den damals geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften rechtswidrig war, weil sie ohne die Einwilligung der betroffenen Personen erfolgt war und sich nicht auf die gesetzlichen Erlaubnistatbestände des damaligen Bundesdatenschutzgesetzes stützen ließ. Das Urteil erging vor Geltung der DSGVO und wandte deshalb die damaligen deutschen Vorschriften an, doch die tragende Begründung war nicht an diese einzelnen Paragrafen gebunden.
Diese Begründung betraf die Erforderlichkeit. Das Gericht führte aus, dass eine dauerhafte, anlasslose Aufzeichnung, die alles erfasst, was auf und entlang der Fahrstrecke geschieht, für das Interesse des Fahrers an der Beweissicherung nicht erforderlich ist. Es erläuterte auch, warum: Es sei technisch möglich, eine kurze, an ein tatsächliches Ereignis gebundene Aufzeichnung zu gestalten, etwa indem die Aufnahme fortlaufend in kurzen Abständen überschrieben wird und eine dauerhafte Speicherung erst bei einer Kollision oder einer starken Verzögerung des Fahrzeugs ausgelöst wird.
Warum die Aufnahme trotzdem verwertet wurde
Die zweite Hälfte des Urteils ist der Teil, der häufig isoliert zitiert wird, und sie braucht die erste Hälfte als Ergänzung. Trotz des Verstoßes entschied der Bundesgerichtshof, dass die Aufnahme im Haftpflichtprozess über den Unfall als Beweismittel verwertbar war.
Der Grund liegt in einem strukturellen Merkmal des deutschen Zivilprozessrechts, nicht in einer Besonderheit von Kameras. Die Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung führt in einem Zivilverfahren nicht von selbst zu einem Verwertungsverbot. Stattdessen wägt das Gericht ab: das Interesse der Partei an der Durchsetzung ihres zivilrechtlichen Anspruchs und an rechtlichem Gehör sowie das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gegenseite, einschließlich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Rechts am eigenen Bild.
Im vorliegenden Fall fiel diese Abwägung zugunsten der Verwertung der Aufnahme aus. Die Kollision ereignete sich im öffentlichen Straßenverkehr, wo sich der andere Fahrer freiwillig der Sicht ausgesetzt hatte, Beweise für einen Verkehrsunfall sind häufig dürftig, weil sich Kollisionen zu schnell ereignen, um sie zuverlässig zu beobachten, und das deutsche Recht misst der Beweislage des Geschädigten schon anderweitig besonderes Gewicht bei, wie § 142 StGB und § 34 StVO zeigen, indem sie Unfallbeteiligte verpflichten, am Unfallort zu bleiben, sich auszuweisen und ihre Versicherungsdaten anzugeben.
Die zutreffende Lesart des Urteils von 2018 lautet daher nicht, dass die Dashcam-Aufzeichnung erlaubt ist. Sie lautet, dass ein Datenschutzverstoß und ein Verwertungsverbot zwei getrennte Fragen sind, und dass eine Fahrerin oder ein Fahrer, die oder der dauerhaft aufzeichnet, auch in den Fällen gegen das Datenschutzrecht verstößt, in denen ein Gericht die Aufnahme später berücksichtigt. Die Aufsichtsbehörde und das Zivilgericht beantworten unterschiedliche Fragen.
Welches Recht heute für private Fahrerinnen und Fahrer gilt
Viele Erklärungen verweisen noch immer auf § 4 BDSG, der die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume regelt. Dieser Verweis ist für private Verantwortliche unzuverlässig geworden, seit das Bundesverwaltungsgericht am 27. März 2019 im Verfahren 6 C 2.18 entschieden hat, dass die Anwendung von § 4 Abs. 1 BDSG auf nicht-öffentliche Stellen mit Unionsrecht unvereinbar ist, weil die DSGVO für eine nationale Auffangklausel dieser Art im privaten Bereich keinen Raum lässt.
Die praktische Folge ist, dass eine private Fahrerin oder ein privater Fahrer, ein privates Unternehmen, das Fahrzeugkameras betreibt, und eine private Grundstückseigentümerin oder ein privater Grundstückseigentümer mit eigener Kamera alle unmittelbar nach der DSGVO beurteilt werden, mit Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als maßgeblicher Grundlage und den Transparenzpflichten aus Art. 13 und Art. 14 DSGVO an Stelle der Kennzeichnungspflicht des § 4 Abs. 2 BDSG. § 4 BDSG bleibt im Gesetz stehen und ist für öffentliche Stellen weiterhin von Bedeutung, weshalb er nicht einfach aus dem Gesetzestext verschwunden ist.
Ein weiterer vermeintlicher Ausweg funktioniert nicht. Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO nimmt eine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit vollständig vom Anwendungsbereich der Verordnung aus. In der Rechtssache C-212/13, entschieden am 11. Dezember 2014 noch zur Vorgängerrichtlinie, aber zu einem Wortlaut, der in die DSGVO übernommen wurde, entschied der EuGH, dass eine Videoüberwachung, die auch nur teilweise einen öffentlichen Raum erfasst und damit nach außen aus dem privaten Bereich hinausweist, keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit ist. Eine Kamera, die eine öffentliche Straße filmt, weist per Definition nach außen.
Wie eine rechtlich vertretbare Einstellung aussieht
Der Bundesgerichtshof hat kein Produkt zertifiziert, und keine deutsche Behörde veröffentlicht eine Liste zugelassener Dashcams. Das Urteil hat jedoch beschrieben, wie eine Aufzeichnung aussehen muss, die dem verfolgten Interesse angemessen ist, und diese Beschreibung kommt einem Maßstab am nächsten, den es in dieser Frage gibt.
Die genannten Elemente sind ein kurzes Aufzeichnungsfenster, ein fortlaufendes Überschreiben in kurzen Abständen, sodass im Regelfall nichts gespeichert bleibt, und eine dauerhafte Speicherung, die durch ein Ereignis wie eine Kollision oder eine starke Bremsung ausgelöst wird, statt durchgehend zu laufen. Eine so eingestellte Kamera zeichnet den Unfall auf und behält im Übrigen praktisch nichts, und genau das ist der Unterschied zwischen erforderlich und lediglich bequem.
Ein Rechenbeispiel macht den Unterschied greifbar. Eine durchgehend aufzeichnende Kamera erzeugt bei einem vierzigminütigen Arbeitsweg rund vierzig Minuten gespeicherte Aufnahmen jedes anderen Verkehrsteilnehmers, dem man begegnet, zweimal täglich, solange die Speicherung reicht. Eine Dreißig-Sekunden-Schleife, die überschrieben wird, sofern keine Kollision eine Speicherung auslöst, erzeugt auf demselben Arbeitsweg an der überwältigenden Mehrheit der Tage überhaupt keine gespeicherten Aufnahmen und an dem seltenen Tag, an dem etwas passiert, rund eine halbe Minute. Der Beweiswert im Unfallfall ist derselbe. Die Menge der gespeicherten Daten anderer Personen ist es nicht im Ansatz, und genau diesen Unterschied misst die Erforderlichkeitsprüfung.
Wer das tatsächlich überwacht
Die Zuständigkeit ist nach der Art der beaufsichtigten Stelle strikt aufgeteilt, nicht von allen Behörden gemeinsam wahrgenommen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der BfDI, beaufsichtigt die öffentlichen Stellen des Bundes sowie Telekommunikations- und Postdienstleister. Die siebzehn Landesdatenschutzbehörden beaufsichtigen die öffentlichen Stellen ihres jeweiligen Landes und dessen Kommunen sowie darüber hinaus praktisch die gesamte Privatwirtschaft. Bayern ist die Ausnahme, die man kennen sollte: Dort gibt es zwei Behörden, den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz für den öffentlichen Bereich und das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht für den privaten Bereich, weshalb es siebzehn Landesbehörden für sechzehn Länder gibt.
Für eine private Fahrerin, einen privaten Fahrer, ein Speditionsunternehmen, ein Taxiunternehmen oder eine private Kamerabetreiberin oder einen privaten Kamerabetreiber bedeutet das: zuständig ist die Datenschutzbehörde des Landes, in dem der Verantwortliche seinen Sitz hat, und dort gehört auch eine Beschwerde über eine Dashcam hin. Zwischen diesen Behörden besteht keine Hierarchie, und der BfDI beaufsichtigt die Landesbehörden nicht. Wer sich wegen einer privaten Kamera an die Bundesbehörde wendet, landet damit schlicht an der falschen Stelle.
Wenn die Aufnahme das Fahrzeug verlässt
Aufnahmen der Polizei nach einem Unfall vorzulegen oder sie an die den Schaden bearbeitende Versicherung zu übermitteln, ist eine gezielte Weitergabe an eine Stelle, die eine Rolle bei der Klärung des Vorfalls hat. Das ist ein ganz anderer Vorgang, als denselben Ausschnitt online zu stellen.
Eine Veröffentlichung berührt das Recht am eigenen Bild. Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. § 23 KunstUrhG sieht Ausnahmen vor, unter anderem für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte und für Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen, doch § 23 Abs. 2 KunstUrhG nimmt die Ausnahme wieder zurück, wenn die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt. Eine erkennbare Fahrerin oder ein erkennbarer Fahrer, die oder der online als Bösewicht eines Clips dargestellt wird, fällt kaum bequem unter eine dieser Ausnahmen.
In engeren Fallgestaltungen kann zudem die strafrechtliche Bildaufnahmevorschrift greifen. § 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich vor Bildaufnahmen, und § 201a Abs. 2 StGB stellt es unter Strafe, das Bild einer anderen Person einem Dritten zugänglich zu machen, wenn dadurch deren Ansehen ernsthaft geschädigt werden kann. Das ist ein reales Risiko gerade für die Art von Clip, die existiert, um eine erkennbare Fahrerin oder einen erkennbaren Fahrer bloßzustellen, und dieses Risiko besteht unabhängig von jeder datenschutzrechtlichen Frage.
Zwei Dinge, die häufig verwechselt werden
Die erste Verwechslung betrifft § 34 StGB und die Verwertbarkeit von Beweismitteln. § 34 StGB ist die Vorschrift zum rechtfertigenden Notstand im Strafrecht: Sie kann eine Tat für nicht rechtswidrig erklären, wenn sie begangen wurde, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr abzuwenden, und wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt. Das ist eine Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für eine Tat, nicht die Prüfung, die ein Zivilgericht anwendet, wenn es entscheidet, ob es eine Aufnahme berücksichtigen darf. Das sind unterschiedliche Prüfungen für unterschiedliche Fragen, und die Begründung dazu, ob ein Gericht eine Aufnahme verwerten darf, ist gesondert unter heimliche Aufnahmen als Beweismittel dargestellt.
Die zweite Verwechslung betrifft Bild und Ton. Eine Dashcam, die zusätzlich den Innenraum akustisch aufzeichnet, wirft eine eigene und strengere Frage auf, denn § 201 StGB stellt es unter Strafe, das nichtöffentlich gesprochene Wort einer anderen Person ohne Befugnis aufzunehmen. Diese Vorschrift sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor und hängt, anders als die datenschutzrechtliche Prüfung, nicht von einer Interessenabwägung ab. Die Regeln zur Aufnahme von Gesprächen sind unter Gespräche aufnehmen dargestellt.
Kameras, die einen festen Ort statt eines fahrenden Fahrzeugs beobachten, werden auf derselben gesetzlichen Grundlage beurteilt, jedoch mit einer anderen Abwägung. Zwei häufige Varianten davon sind unter Videoüberwachung am Arbeitsplatz und Überwachungskamera des Nachbarn dargestellt. Einen Überblick über sämtliche deutschen Aufnahmeregeln bietet die Übersicht zum deutschen Aufnahmerecht, und den umfassenderen Leitfaden zum deutschen Recht finden Sie unter Deutschland.
Häufig gestellte Fragen
Sind Dashcams in Deutschland erlaubt?
Es gibt keine deutsche Vorschrift, die Dashcams verbietet, und keine, die sie ausdrücklich erlaubt. Der Betrieb wird nach dem allgemeinen Datenschutzrecht beurteilt, und der Bundesgerichtshof entschied 2018, dass eine dauerhafte Aufzeichnung ohne konkreten Anlass über das hinausgeht, was zur Beweissicherung nach einem Unfall erforderlich ist.
Hat der BGH Dashcams 2018 legalisiert?
Nein. Im Verfahren VI ZR 233/17 entschied das Gericht, dass die dauerhafte Aufzeichnung gegen das damals geltende Datenschutzrecht verstieß, und entschied getrennt davon, dass die Aufnahme im Haftpflichtprozess trotzdem als Beweismittel verwertet werden durfte. Das Urteil betrifft die Verwertbarkeit eines Beweismittels, nicht die Erlaubnis, durchgehend aufzuzeichnen.
Kann eine Dashcam-Aufnahme vor einem deutschen Gericht als Beweismittel verwendet werden?
Das ist möglich. Das deutsche Zivilprozessrecht kennt kein automatisches Verwertungsverbot für rechtswidrig erlangte Beweismittel, und ein Gericht entscheidet im Einzelfall anhand einer Interessenabwägung. Dass ein Gericht eine Aufnahme zulässt, macht sie nicht nachträglich rechtmäßig.
Welche Dashcam-Einstellung gilt als verhältnismäßig?
Der Bundesgerichtshof beschrieb eine kurze Aufzeichnung, die fortlaufend in kurzen Abständen überschrieben wird, wobei eine dauerhafte Speicherung nur durch eine Kollision oder eine starke Verzögerung ausgelöst wird. So wird der Vorfall aufgezeichnet, während nahezu keine Aufnahmen unbeteiligter Verkehrsteilnehmer gespeichert bleiben.
Gilt die Haushaltsausnahme für meine Dashcam?
In der Regel nicht. Der EuGH entschied in der Rechtssache C-212/13, dass eine nach außen gerichtete Videoüberwachung, die auch nur teilweise den öffentlichen Raum erfasst, keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit ist, und eine Kamera, die die öffentliche Straße filmt, ist nach außen gerichtet.
Darf ich meinen Dashcam-Clip online stellen?
Die Veröffentlichung ist ein eigener Schritt mit eigenen Regeln. § 22 KunstUrhG verlangt für die Verbreitung von Bildnissen einer Person eine Einwilligung, vorbehaltlich der Ausnahmen in § 23 KunstUrhG, und § 201a StGB kann greifen, wenn ein Bild Dritten so zugänglich gemacht wird, dass dies das Ansehen der abgebildeten Person ernsthaft schädigen kann.
Bei wem beschwere ich mich über die Dashcam einer anderen Person?
Bei einer privaten Fahrerin, einem privaten Fahrer oder einem privaten Unternehmen ist die zuständige Aufsichtsbehörde die Landesdatenschutzbehörde des Landes, in dem der Verantwortliche seinen Sitz hat. Der BfDI beaufsichtigt öffentliche Stellen des Bundes sowie Telekommunikations- und Postdienstleister, nicht die Privatwirtschaft.
Spielt es eine Rolle, wenn meine Dashcam auch Ton aufzeichnet?
Ja, und beim Ton gelten strengere Regeln. § 201 StGB stellt die Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes einer anderen Person ohne Befugnis unter Strafe, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und diese Vorschrift hängt nicht von einer datenschutzrechtlichen Interessenabwägung ab.
Quellen und Referenzen
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung 088/2018 zum Urteil vom 15. Mai 2018, VI ZR 233/17, Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen(bundesgerichtshof.de).gov
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. März 2019, 6 C 2.18, zur Anwendbarkeit des § 4 BDSG auf nichtöffentliche Stellen(bverwg.de).gov
- § 4 BDSG, Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume(gesetze-im-internet.de).gov
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), konsolidierte Fassung(eur-lex.europa.eu).gov
- EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014, C-212/13 (Ryneš), zur Haushaltsausnahme bei Videoüberwachung öffentlicher Flächen(eur-lex.europa.eu).gov
- § 201a StGB, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 22 KunstUrhG, Recht am eigenen Bild(gesetze-im-internet.de).gov
- § 23 KunstUrhG, Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis(gesetze-im-internet.de).gov
- § 142 StGB, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort(gesetze-im-internet.de).gov
- § 34 StVO, Pflichten nach einem Verkehrsunfall(gesetze-im-internet.de).gov
- § 34 StGB, Rechtfertigender Notstand(gesetze-im-internet.de).gov
- BfDI, Beschwerde über Datenschutzverstöße bei den Aufsichtsbehörden (Zuständigkeitsverteilung)(bfdi.bund.de).gov