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Alkohol am Steuer Schweiz: Promillegrenzen nach Art. 91 SVG

Von Recording Law Redaktionsteam12 Min. Lesezeit
Alkohol am Steuer Schweiz: Promillegrenzen nach Art. 91 SVG

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die gesetzliche Blutalkoholgrenze für das Fahren in der Schweiz?

Die einfache Angetrunkenheit beginnt nach Art. 1 SR 741.13 bei 0,5 Promille oder 0,25 mg/l Atemalkohol. Ein gesonderter qualifizierter Grenzwert von 0,8 Promille oder 0,4 mg/l, festgelegt in Art. 2 derselben Verordnung, verschärft einen Fall in die schwerere Stufe von Art. 91 SVG.

Was passiert, wenn ich in der Schweiz mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration erwischt werde?

Das Erreichen von 0,8 Promille oder 0,4 mg/l verschiebt den Fall zu Art. 91 Abs. 2 SVG, der eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht, anstelle der reinen Bussenstufe, die unterhalb dieses Wertes gilt.

Gilt die Nulltoleranzregel für Alkohol für alle Fahrerinnen und Fahrer in der Schweiz?

Nein. Die Nulltoleranzregel nach Art. 2a VRV, festgelegt bei 0,10 Promille oder 0,05 mg/l, gilt nur für acht bestimmte Gruppen, darunter Berufs- und Schwerverkehrsfahrende, Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Lernende und die Begleitperson bei einer Lernfahrt, nicht für Fahrende allgemein.

Können ein Fahrlehrer oder eine Begleitperson bei einer Lernfahrt von der Nulltoleranzregel erfasst werden?

Ja. Beide werden in Art. 2a Abs. 1 VRV ausdrücklich neben Berufs- und Schwerverkehrsfahrenden genannt, sodass eine Fahrlehrerin, die mit einer lernenden Person arbeitet, oder eine erwachsene Person, die jemanden auf einer Lernfahrt begleitet, an die strengere Grenze von 0,10 Promille gebunden ist, statt an den allgemeinen Grenzwert.

Ist ein Verstoss gegen die Nulltoleranzregel automatisch ein schwereres Strafdelikt?

Nicht automatisch. Ein Nulltoleranzverstoss allein gilt nach Art. 91 Abs. 1 SVG als reine Übertretung mit Busse und verschärft sich erst zur Stufe mit Freiheitsstrafe, wenn die Fahrerin oder der Fahrer unabhängig davon auch die allgemeine qualifizierte Konzentration erreicht oder aus einem anderen Grund fahrunfähig ist.

Ist die Angelegenheit erledigt, wenn ich in der Schweiz eine Busse wegen Alkohol am Steuer bezahle?

Nicht unbedingt. Eine strafrechtliche Busse oder Strafe nach Art. 91 SVG erledigt nur die strafrechtliche Seite. Ein gesondertes administratives Verfahren nach Art. 16 SVG und den folgenden Bestimmungen kann für denselben Vorfall trotzdem den Führerausweis entziehen, und es läuft unabhängig vom Strafverfahren.

Wurde die Schweizer Alkoholgrenzwertverordnung kürzlich geändert?

Nein. Die SR 741.13 trat am 1. Oktober 2016 in Kraft und wurde, Stand der letzten Prüfung dieser Seite, seither nicht geändert, sodass die Werte von 0,5 und 0,8 Promille weiterhin dem aktuellen Standard entsprechen.

Ist Velofahren in angetrunkenem Zustand in der Schweiz strafbar?

Ja. Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG erfasst das Führen eines nicht motorisierten Fahrzeugs, ein Velo eingeschlossen, in fahrunfähigem Zustand, und die Bestimmung ist nicht auf eine durch Alkohol verursachte Fahrunfähigkeit beschränkt. Sie fällt in dieselbe reine Bussenstufe wie die einfache Angetrunkenheit und ein eigenständiger Nulltoleranzverstoss.

Quellen und Referenzen

  1. Art. 91 SVG, Fahren in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren(fedlex.admin.ch).gov
  2. Art. 16 Abs. 2 SVG, Entzug nach Widerhandlungen ausserhalb des Ordnungsbussenverfahrens(fedlex.admin.ch).gov
  3. Art. 55 Abs. 6 SVG, Delegation der Alkoholgrenzwerte an die Bundesversammlung(fedlex.admin.ch).gov
  4. Art. 1 SR 741.13, Angetrunkenheit(fedlex.admin.ch).gov
  5. Art. 2 SR 741.13, Qualifizierte Alkoholkonzentrationen(fedlex.admin.ch).gov
  6. Art. 2a Abs. 1 VRV, Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss für acht Personengruppen(fedlex.admin.ch).gov
  7. Art. 2a Abs. 2 VRV, Alkoholeinfluss ab 0,10 Promille beziehungsweise 0,05 mg/l(fedlex.admin.ch).gov
  8. ASTRA, Atem-Alkoholkontrolle, häufige Fragen(astra.admin.ch).gov
  9. ASTRA, Alkoholkontrolle im Strassenverkehr(astra.admin.ch).gov
  10. Art. 16a SVG, leichte Widerhandlung(fedlex.admin.ch).gov
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