Alkohol am Steuer Schweiz: Promillegrenzen nach Art. 91 SVG

Alkohol am Steuer steht im Zentrum der Schweizer Verkehrsstrafverfolgung, und wer diesen Begriff eingibt, will meist eines von zwei Dingen wissen: wie hoch die tatsächlichen Blutalkoholgrenzwerte sind, oder was nach einer Verkehrskontrolle tatsächlich passiert. Beide Fragen haben präzise gesetzliche Antworten im SVG, dem Strassenverkehrsgesetz, und in einer begleitenden Verordnung, von der die meisten Fahrerinnen und Fahrer erst erfahren, wenn sie selbst betroffen sind.
Diese Seite arbeitet Art. 91 SVG durch: die Tatbestandsstruktur, die einen einfachen Fall von Alkohol am Steuer von einem qualifizierten Fall unterscheidet, die genauen Promille- und Milligrammwerte hinter dieser Unterscheidung, und eine gesonderte Nulltoleranzregel, die weit mehr Personen erfasst als nur Fahranfänger und Berufsfahrer. Ausserdem wird erklärt, weshalb eine strafrechtliche Busse oder Strafe nicht das Ende der Angelegenheit ist.
Diese Seite gehört zu unserem umfassenderen Überblick zum Schweizer Verkehrsrecht, der wiederum Teil des breiteren Leitfadens zum Schweizer Recht ist.
Informationen zuletzt geprüft am 21. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen zum Schweizer Recht und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Zwei Stufen, nicht drei: wie Art. 91 SVG aufgebaut ist
Art. 91 SVG ist der Straftatbestand, den die meisten meinen, wenn sie nach Alkohol am Steuer suchen, und er ist als zwei Stufen aufgebaut, nicht als die drei Stufen, die manche Zusammenfassungen suggerieren. Abs. 1 bestraft den einfachen Fall mit einer Busse und nichts Schwererem. Abs. 2 bestraft den qualifizierten Fall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe.
Der einfache Fall nach Abs. 1 erfasst drei Situationen: das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand unterhalb der qualifizierten Konzentration, die Verletzung des gesonderten Nulltoleranzverbots nach Art. 2a VRV ohne weiteren Verstoss, oder das Führen eines nicht motorisierten Fahrzeugs, ein Velo ist das naheliegendste Beispiel, in fahrunfähigem Zustand. Alle drei fallen in die reine Bussenstufe.
Der qualifizierte Fall nach Abs. 2 erfasst dagegen zwei Situationen: das Erreichen der qualifizierten Atem- oder Blutalkoholkonzentration, oder Fahrunfähigkeit aus einem ganz anderen Grund, etwa Medikamente, Drogen oder Krankheit. Nur diese beiden Situationen begründen das Risiko einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Der einfache Fall: Angetrunkenheit ab 0,5 Promille
Der Begriff Angetrunkenheit bezeichnet den Punkt, den das Schweizer Recht als erwiesene Alkoholbeeinträchtigung behandelt, und Art. 1 SR 741.13 legt ihn anhand von drei alternativen Kriterien fest: eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr, eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft, oder eine Alkoholmenge im Körper, die zu einer Blutkonzentration nach dem ersten Kriterium führen würde. Jedes der drei Kriterien genügt für sich allein.
Wer die Angetrunkenheit erreicht, fällt unter Art. 91 Abs. 1 SVG, die reine Bussenstufe, solange nichts anderes hinzukommt. Allein daraus ergibt sich keine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nach Abs. 2. Diese Verschärfung hängt vom Überschreiten einer zweiten, höheren Grenze ab.
Der qualifizierte Fall: 0,8 Promille und die Verschärfung nach Art. 91 Abs. 2
Art. 2 SR 741.13 definiert die qualifizierte Konzentration als eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr, oder eine Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg/l oder mehr. Das Überschreiten eines der beiden Werte verschiebt einen Fall von Art. 91 Abs. 1 zu Art. 91 Abs. 2 SVG und begründet das Risiko einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe anstelle einer blossen Busse.
Eine Seite von ASTRA zur Verkehrskontrolle beschreibt dieselben beiden Werte praxisnah. Unter 0,25 mg/l darf eine Fahrerin oder ein Fahrer grundsätzlich weiterfahren, vorbehältlich der unten beschriebenen Nulltoleranzausnahmen. Zwischen 0,25 und 0,39 mg/l kann das Atemergebnis unterschriftlich akzeptiert oder das Beweisgerät verlangt werden, und ab 0,4 mg/l wird die Beweisatemmessung obligatorisch.
Dieselbe ASTRA-Seite bestätigt die Umrechnung in klaren Worten: Was früher ab 0,8 Promille eine Blutentnahme erforderte, entspricht heute 0,4 mg/l auf dem Beweisgerät, und 0,5 Promille entspricht 0,25 mg/l. Beide Grenzwerte stehen in einer einzigen Verordnung, der SR 741.13, an die Art. 55 Abs. 6 SVG die Festlegung der Werte delegiert.
Die SR 741.13 trat am 1. Oktober 2016 in Kraft und wurde, Stand der letzten Prüfung dieser Seite, seither nicht geändert. Wer sich auf diese Seite verlässt, sollte dennoch bestätigen, dass sich seither nichts geändert hat, da ein derart folgenreicher Wert es wert ist, erneut geprüft zu werden, statt als für immer feststehend angenommen zu werden.
Art. 2a VRV: eine gesonderte Nulltoleranzregel für acht Gruppen
Eine zweite, vollständig eigenständige Regel steht ausserhalb der SR 741.13, in Art. 2a der VRV, der Verkehrsregelnverordnung. Sie senkt nicht die oben beschriebenen allgemeinen Werte von 0,5 oder 0,8 Promille. Sie ersetzt sie durch einen deutlich strengeren, eigenständigen Grenzwert von 0,10 Promille oder 0,05 mg/l, für acht bestimmte Gruppen von Fahrenden und, in einem Fall, von Mitfahrenden.
Die acht Gruppen, unmittelbar aus Art. 2a Abs. 1 VRV entnommen, sind: der konzessionierte oder grenzüberschreitende gewerbsmässige Personentransport auf der Strasse, der gewerbsmässige Personentransport allgemein, Lastwagen, schwere Sattelanhänger und Sattelschlepper über 3,5 Tonnen, der Transport gefährlicher Güter mit Kennzeichnungspflicht, Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer während der Ausübung ihrer Tätigkeit, Fahrende auf Lern- oder Übungsfahrten, die Begleitperson bei einer Lernfahrt, und Inhaberinnen und Inhaber eines Führerausweises auf Probe, ausser auf bestimmten Sonderfahrzeugkategorien.
Zwei dieser Gruppen überraschen Personen, die annehmen, diese Regel betreffe nur Berufsfahrende oder Fahranfängerinnen und Fahranfänger. Eine Fahrlehrerin oder ein Fahrlehrer, die oder der während einer Fahrstunde neben der lernenden Person sitzt, ist erfasst, ebenso die gewöhnliche erwachsene Person, die jemanden auf einer Lernfahrt begleitet, selbst wenn keine der beiden Personen selbst geprüft wird oder gewerbsmässig fährt. Wer eine dieser Rollen ausübt, sollte die Nulltoleranzgrenze als die eigene behandeln, nicht nur als jene der lernenden Person.
Die Werte 0,10 Promille und 0,05 mg/l stehen unmittelbar in Art. 2a Abs. 2 VRV selbst, nicht in der SR 741.13. Das ist wichtig für alle, die den Wert nachschlagen wollen, denn wer nur die allgemeine Alkoholverordnung durchsucht, findet den Nulltoleranzwert nicht. Er steht in einem völlig anderen Erlass, erreicht über eine andere Delegationskette, die über Art. 31 Abs. 2bis und 2ter SVG läuft.
Was ein Verstoss gegen die Nulltoleranzregel tatsächlich auslöst
Ein Verstoss gegen Art. 2a VRV allein, ohne weitere Widerhandlung, gilt nach Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG als reine Übertretung mit Busse. Das ist ausdrücklich festzuhalten, da es der Intuition widerspricht, eine besondere, strengere Regel für Berufs- und Lernfahrende müsse auch strafrechtlich schwerer wiegen. Das ist nicht der Fall, ausser die Fahrerin oder der Fahrer erreicht unabhängig davon auch die allgemeine qualifizierte Konzentration oder ist aus einem anderen Grund fahrunfähig.
Der Nulltoleranzverstoss bleibt administrativ dennoch bedeutsam, selbst wenn er strafrechtlich in der reinen Bussenstufe verbleibt. Für sich allein gilt er nach Art. 16a SVG als leichte Widerhandlung für den Führerausweis, und zusammen mit einer weiteren leichten Widerhandlung kann er sich zu einer mittelschweren Widerhandlung steigern. Beide Einstufungen fliessen in das unten beschriebene gesonderte administrative Verfahren ein.
Ein durchgerechnetes Beispiel: zwei Kontrollwerte, zwei unterschiedliche Ergebnisse
Man stelle sich eine Fahrerin vor, die bei einer routinemässigen Kontrolle 0,30 mg/l bläst. Dieser Wert liegt über der Angetrunkenheitsgrenze von 0,25 mg/l nach Art. 1 SR 741.13, sie gilt also als rechtlich alkoholisiert, liegt aber deutlich unter der qualifizierten Grenze von 0,4 mg/l nach Art. 2. Der Fall fällt unter Art. 91 Abs. 1 SVG, eine Busse, und strafrechtlich nichts Schwereres.
Nun stelle man sich einen Fahrlehrer vor, der während der Arbeit nach einem einzigen Getränk zum Mittagessen 0,06 mg/l bläst. Dieser Wert liegt weit unter der allgemeinen Angetrunkenheitsgrenze von 0,25 mg/l und würde eine gewöhnliche Fahrerin oder einen gewöhnlichen Fahrer gar nicht betreffen. Er überschreitet jedoch die Nulltoleranzgrenze von 0,05 mg/l nach Art. 2a VRV, die speziell für Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer während ihrer Tätigkeit gilt, sodass der Fahrlehrer trotzdem einen Verstoss nach Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG begangen hat, obwohl eine gewöhnliche Fahrerin mit demselben Wert nichts begangen hätte.
Keines der beiden Beispiele sagt voraus, wie eine Behörde einen konkreten Fall tatsächlich behandeln würde, da individuelle Umstände, Vorgeschichte und lokale Praxis das Ergebnis mitbestimmen. Sie zeigen nur, wie die Grenzwerte selbst einen Messwert der einen oder anderen Stufe von Art. 91 SVG zuordnen.
Ein Strafverfahren ist nicht die ganze Geschichte
Art. 91 SVG steht im Titel V des SVG, den Strafbestimmungen. Das System des Führerausweisentzugs steht in einem völlig anderen Teil desselben Gesetzes, im Titel II, und läuft als eigenes administratives Verfahren nach Art. 16 SVG und den folgenden Bestimmungen. Art. 16 Abs. 2 SVG macht den Zusammenhang ausdrücklich: Ein Führerausweisentzug oder eine förmliche Verwarnung folgt auf eine Verkehrswidrigkeit, für die das Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen ist, unabhängig davon, wie das Strafverfahren mit demselben Verhalten verfährt.
Praktisch bedeutet das: Wer eine Busse bezahlt oder nach Art. 91 Abs. 2 SVG verurteilt wird und die Sache damit für erledigt hält, kann danach trotzdem ein gesondertes Schreiben dem kantonalen Strassenverkehrsamt erhalten. Diese Behörde nimmt eine eigene Beurteilung anhand der Einstufungsstufen vor, die unsere Seite zum Führerausweisentzug vollständig behandelt, und sie kann einen Führerausweis entziehen oder eine förmliche Verwarnung aussprechen, unabhängig davon, was auf strafrechtlicher Seite geschehen ist.
Das ist das häufigste Missverständnis, dem Leserinnen und Leser bei einer Suche zu Alkohol am Steuer begegnen: die Annahme, das Strafverfahren sei die ganze Geschichte. Es ist nur eines von zweien, und das administrative Verfahren wirkt sich im Alltag meist stärker aus, da es darüber entscheidet, ob jemand überhaupt weiter fahren darf.
Was diese Seite nicht vorhersagt
Nichts auf dieser Seite ist so zu verstehen, dass es vorhersagt, wie ein konkreter Fall eingestuft, angeklagt oder entschieden wird. In welche Stufe ein tatsächlicher Vorfall fällt, hängt vom tatsächlich gemessenen Wert ab, davon, ob ein in Art. 91 SVG aufgezähltes erschwerendes Merkmal zutrifft, und vom Vorleben der Fahrerin oder des Fahrers, was diese allgemeine Seite nicht beurteilen kann.
Wer tatsächlich mit einem Fall von Alkohol am Steuer konfrontiert ist, strafrechtlich oder administrativ, sollte die oben dargestellten Werte und die Struktur als Hintergrund für das Verständnis eines behördlichen Schreibens oder einer fachlichen Beratung verwenden, nicht als Ersatz für beides.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die gesetzliche Blutalkoholgrenze für das Fahren in der Schweiz?
Die einfache Angetrunkenheit beginnt nach Art. 1 SR 741.13 bei 0,5 Promille oder 0,25 mg/l Atemalkohol. Ein gesonderter qualifizierter Grenzwert von 0,8 Promille oder 0,4 mg/l, festgelegt in Art. 2 derselben Verordnung, verschärft einen Fall in die schwerere Stufe von Art. 91 SVG.
Was passiert, wenn ich in der Schweiz mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration erwischt werde?
Das Erreichen von 0,8 Promille oder 0,4 mg/l verschiebt den Fall zu Art. 91 Abs. 2 SVG, der eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht, anstelle der reinen Bussenstufe, die unterhalb dieses Wertes gilt.
Gilt die Nulltoleranzregel für Alkohol für alle Fahrerinnen und Fahrer in der Schweiz?
Nein. Die Nulltoleranzregel nach Art. 2a VRV, festgelegt bei 0,10 Promille oder 0,05 mg/l, gilt nur für acht bestimmte Gruppen, darunter Berufs- und Schwerverkehrsfahrende, Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Lernende und die Begleitperson bei einer Lernfahrt, nicht für Fahrende allgemein.
Können ein Fahrlehrer oder eine Begleitperson bei einer Lernfahrt von der Nulltoleranzregel erfasst werden?
Ja. Beide werden in Art. 2a Abs. 1 VRV ausdrücklich neben Berufs- und Schwerverkehrsfahrenden genannt, sodass eine Fahrlehrerin, die mit einer lernenden Person arbeitet, oder eine erwachsene Person, die jemanden auf einer Lernfahrt begleitet, an die strengere Grenze von 0,10 Promille gebunden ist, statt an den allgemeinen Grenzwert.
Ist ein Verstoss gegen die Nulltoleranzregel automatisch ein schwereres Strafdelikt?
Nicht automatisch. Ein Nulltoleranzverstoss allein gilt nach Art. 91 Abs. 1 SVG als reine Übertretung mit Busse und verschärft sich erst zur Stufe mit Freiheitsstrafe, wenn die Fahrerin oder der Fahrer unabhängig davon auch die allgemeine qualifizierte Konzentration erreicht oder aus einem anderen Grund fahrunfähig ist.
Ist die Angelegenheit erledigt, wenn ich in der Schweiz eine Busse wegen Alkohol am Steuer bezahle?
Nicht unbedingt. Eine strafrechtliche Busse oder Strafe nach Art. 91 SVG erledigt nur die strafrechtliche Seite. Ein gesondertes administratives Verfahren nach Art. 16 SVG und den folgenden Bestimmungen kann für denselben Vorfall trotzdem den Führerausweis entziehen, und es läuft unabhängig vom Strafverfahren.
Wurde die Schweizer Alkoholgrenzwertverordnung kürzlich geändert?
Nein. Die SR 741.13 trat am 1. Oktober 2016 in Kraft und wurde, Stand der letzten Prüfung dieser Seite, seither nicht geändert, sodass die Werte von 0,5 und 0,8 Promille weiterhin dem aktuellen Standard entsprechen.
Ist Velofahren in angetrunkenem Zustand in der Schweiz strafbar?
Ja. Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG erfasst das Führen eines nicht motorisierten Fahrzeugs, ein Velo eingeschlossen, in fahrunfähigem Zustand, und die Bestimmung ist nicht auf eine durch Alkohol verursachte Fahrunfähigkeit beschränkt. Sie fällt in dieselbe reine Bussenstufe wie die einfache Angetrunkenheit und ein eigenständiger Nulltoleranzverstoss.
Quellen und Referenzen
- Art. 91 SVG, Fahren in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 16 Abs. 2 SVG, Entzug nach Widerhandlungen ausserhalb des Ordnungsbussenverfahrens(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 55 Abs. 6 SVG, Delegation der Alkoholgrenzwerte an die Bundesversammlung(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 1 SR 741.13, Angetrunkenheit(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 2 SR 741.13, Qualifizierte Alkoholkonzentrationen(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 2a Abs. 1 VRV, Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss für acht Personengruppen(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 2a Abs. 2 VRV, Alkoholeinfluss ab 0,10 Promille beziehungsweise 0,05 mg/l(fedlex.admin.ch).gov
- ASTRA, Atem-Alkoholkontrolle, häufige Fragen(astra.admin.ch).gov
- ASTRA, Alkoholkontrolle im Strassenverkehr(astra.admin.ch).gov
- Art. 16a SVG, leichte Widerhandlung(fedlex.admin.ch).gov