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E-Scooter-Gesetz Schweiz: Geschwindigkeit, Alter und wo Sie fahren dürfen (2026)

Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen zu den E-Scooter-Gesetzen in der Schweiz und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenden Sie sich bei einer konkreten Busse, einem Unfall oder einem Versicherungsstreit an eine in der Schweiz zugelassene Anwältin oder einen Anwalt oder an Ihr kantonales Strassenverkehrsamt. Informationen zuletzt geprüft am 23. Juli 2026.
Kurzantwort
Ein stehend gefahrener Elektroscooter, im Schweizer Recht E-Trottinett genannt, ist ohne Kontrollschild, Versicherung oder Zulassung vollständig strassentauglich, allerdings nur innerhalb einer strengen gesetzlichen Definition. Das Fahrzeug muss nach Art. 18 Bst. b Ziff. 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) innerhalb von 20 km/h und 0.50 kW Motorleistung bleiben. Wer 16 Jahre oder älter ist, darf ganz ohne Ausweis fahren, während 14- und 15-Jährige zuerst einen Kategorie-M-Ausweis benötigen.
Fahrende müssen einen Radweg benutzen, wo ein solcher vorhanden ist, und dürfen in fast allen Fällen nicht legal auf dem Trottoir fahren.
Die E-Scooter-Klassifizierung im Schweizer Recht: Art. 18 VTS
Art. 18 VTS definiert "Motorfahrräder" in fünf unterschiedlichen Unterkategorien, und die schweizerischen E-Scooter-Regeln ergeben erst dann einen Sinn, wenn diese Unterkategorien sauber auseinandergehalten werden. Wer sie vermischt, macht die zwei häufigsten Fehler zu diesem Thema: die Annahme einer einzigen, universellen Geschwindigkeitsbegrenzung, und die Annahme, dass jedes stehend gefahrene Elektrogerät gleich behandelt wird.
Die fünf Unterkategorien sind:
- Art. 18 Bst. a, "schnelle Motorfahrräder" (schnelle E-Bikes/Mofa): einsitzig, mit Pedalen ausgestattet, bis 45 km/h mit Tretunterstützung oder 30 km/h allein mit Motorkraft, Motor bis 1.00 kW. Dies ist die Mofa-Kategorie, und sie ist rechtlich klar vom E-Trottinett zu unterscheiden.
- Art. 18 Bst. b, "Leicht-Motorfahrräder" (leichte Motorfahrräder): dies ist die Kategorie des E-Trottinetts, die sich nochmals danach unterteilt, ob das Fahrzeug einen Sitz hat.
- Ziff. 1, mit Sitz (ein langsames E-Bike oder ein sitzend gefahrener E-Scooter): elektrischer Antrieb bis 25 km/h.
- Ziff. 2, ohne Sitz (das stehend gefahrene E-Trottinett): elektrischer Antrieb bis nur 20 km/h. Für beide Unterfälle gelten dasselbe zulässige Gesamtgewicht von 250 kg und dieselbe maximale Motorleistung von 0.50 kW.
- Art. 18 Bst. c, "motorisierte Rollstühle": bis 25 km/h und 2 kW, eine gänzlich andere Kategorie.
- Art. 18 Bst. d, "Elektro-Stehroller" (selbstbalancierende Stehfahrzeuge vom Segway-Typ): bis 25 km/h, 250 kg, 2 kW. Für eine flüchtige Betrachterin oder einen flüchtigen Betrachter sieht dies wie ein E-Trottinett aus, rechtlich ist es aber anders geregelt und benötigt, im Unterschied zum E-Trottinett, eine Typengenehmigung und eine Zulassung (siehe unten).
- Art. 18 Bst. e, "schwere Motorfahrräder" (etwa Cargo-Bikes): bis 25 km/h, 450 kg, 2 kW, und es benötigt einen Rückspiegel sowie eine Zulassung.
Jede weitere Regel in diesem Artikel betrifft Art. 18 Bst. b Ziff. 2, das E-Trottinett ohne Sitz. Der Wert von 25 km/h, der in Vergleichen manchmal auftaucht, gilt nur für den sitzenden Unterfall (Ziff. 1) desselben Absatzes, nicht für einen stehend gefahrenen E-Scooter. Beide Werte sind für ihre jeweilige Fahrzeugkonfiguration korrekt, und keiner ersetzt den anderen.
Geschwindigkeit, Gewicht und Ausrüstungsvorschriften
Ein E-Trottinett ist auf 20 km/h, 0.50 kW Motorleistung, 250 kg Gesamtgewicht und 1 Meter Breite begrenzt. Es darf nur eine fahrende Person befördern; die Mitnahme von Kindern ist nicht erlaubt, anders als beim sitzenden Unterfall, der eine mitfahrende Person sowie bis zu zwei geschützte Kindersitze mitführen darf (Art. 175 Abs. 3 VTS, Art. 63 Abs. 5 VRV).
Das Schweizer Recht legt zudem konkrete Ausrüstungsanforderungen an das Fahrzeug selbst fest:
- Ein Lenker ist bei jedem Modell ohne Sitz obligatorisch (Art. 175 Abs. 3 VTS).
- Eine Glocke oder eine andere akustische Warnvorrichtung ist obligatorisch (Art. 178b Abs. 1 VTS).
- Zwei unabhängige Bremsen an getrennten Rädern sind vorgeschrieben, wobei mindestens eine eine echte Reibungsbremse sein muss (Art. 177 Abs. 6, Art. 178 Abs. 3-5 VTS).
- Eine Beleuchtung ist obligatorisch, auch tagsüber: Ein durchgehend weisses Frontlicht und ein durchgehend rotes Rücklicht müssen während der gesamten Fahrt eingeschaltet bleiben (Art. 178a VTS, Art. 30 Abs. 2 VRV). Zusätzliche Lichter, auch blinkende, sind erlaubt, solange sie vorne weiss und hinten rot bleiben.
- Blinker sind für ein E-Trottinett freiwillig; sie werden nur obligatorisch, wenn das Fahrzeug eine geschlossene Kabine hat (Art. 180 Abs. 3 VTS).
- Reflektoren sind obligatorisch (Anh. 10 VTS).
- Das Fahrzeug benötigt eine CE-Kennzeichnung oder einen Nachweis der Konformität mit der schweizerischen Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV, SR 734.5) (Art. 178b Abs. 2 VTS).
- Für diese Kategorie ist keine förmliche Typengenehmigung erforderlich (Anh. 1 Ziff. 1.2 TGV).
Alters- und Ausweisvorschriften
Das Mindestalter, um ein E-Trottinett zu lenken, beträgt 14 Jahre mit einem Kategorie-M-Führerausweis, oder 16 Jahre ganz ohne Ausweis (Art. 5 Abs. 2 Bst. d VZV, Art. 6 Abs. 1 Bst. f VZV). Beide Angaben sind korrekt und widersprechen sich nicht: Der Kategorie-M-Ausweis erlaubt es einer 14- oder 15-jährigen Person, ein Fahrzeug zu lenken, das eine 16-jährige Person gesetzlich auch ganz ohne Ausweis lenken darf.
Eine kantonale Behörde kann einer jüngeren Person nur unter engen Voraussetzungen einen Kategorie-M-Ausweis erteilen, etwa bei einer Behinderung oder einem echten Fehlen jeder zumutbaren Alternative zur Beförderung (Art. 6 Abs. 4 VZV). Dies ist eine Ausnahme und kein allgemeiner Weg, um schon vor dem 14. Altersjahr zu fahren.
Brauchen Sie ein Kontrollschild, eine Zulassung oder eine Versicherung?
Nein. Ein E-Trottinett benötigt nie einen Fahrzeugausweis, ein Kontrollschild oder eine Haftpflichtversicherung. Art. 72 Abs. 1 Bst. k der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) zählt "Leicht-Motorfahrräder" zu den Fahrzeugtypen, die ausdrücklich von der Ausweis- und Kontrollschildpflicht befreit sind, und die ASTRA-Broschüre zu dieser Kategorie bestätigt denselben Punkt in klaren Worten: Die Durchsetzung stützt sich auf die Eigenverantwortung der Halterin oder des Halters, auf die Marktüberwachung der Ausrüstung selbst und auf polizeiliche Kontrollen vor Ort, nicht auf einen Zulassungseintrag.
Damit beantwortet sich direkt eine häufige Frage, ob die Schweiz für E-Scooter jemals eine Vignettenpflicht (eine Klebemarke) kannte und diese später abgeschafft hat. Das war nicht der Fall. Eine Vignettenpflicht besteht im Schweizer Verkehrsrecht durchaus, gehört aber zu einer gänzlich anderen Fahrzeugkategorie: der Kategorie "schnelle Motorfahrräder"/Mofa nach Art. 18 Bst. a VTS, die eine Typengenehmigung und ein Kontrollschild benötigt, weil sie schneller fahren kann und eher wie ein echtes Moped behandelt wird.
Der Umstand, dass das E-Trottinett kein Kontrollschild, keine Versicherung und keine Zulassung benötigt, wurde nie abgeschafft; er war von Anfang an fester Bestandteil dieser Kategorie.
Ein zweiter Punkt, den man klar auseinanderhalten sollte: Ein Elektro-Stehroller (das selbstbalancierende Stehfahrzeug vom Segway-Typ nach Art. 18 Bst. d VTS) sieht einem E-Trottinett ähnlich, gehört aber zu einer anderen rechtlichen Kategorie und benötigt tatsächlich eine Typengenehmigung und eine Zulassung. Zwei Fahrzeuge, die beide wie "ein stehendes Elektrogerät" aussehen, können, je nachdem, in welche Unterkategorie von Art. 18 sie fallen, völlig unterschiedliche Zulassungspflichten mit sich bringen.
Wo Sie fahren dürfen
Eine E-Trottinett-fahrende Person wird für die Verkehrsführung wie eine Radfahrerin oder ein Radfahrer behandelt (Art. 42 Abs. 4 VRV): Es gelten die allgemeinen und signalisierten Geschwindigkeitsbegrenzungen, und die fahrende Person muss einen Rad- oder Veloweg benutzen, wo ein solcher vorhanden ist. Die Fahrbahn darf nur benutzt werden, wo kein Radweg zur Verfügung steht.
Das Fahren auf dem Trottoir (Fussweg) ist kein allgemeines Recht. Die einzige Trottoir-Ausnahme in der Verkehrsregelnverordnung (VRV Art. 41 Abs. 4) gilt für Kinder bis 12 Jahre auf einem gewöhnlichen Fahrrad, wo kein Radweg vorhanden ist. Da das Mindestalter, um ein E-Trottinett zu lenken, 14 Jahre mit Ausweis oder 16 Jahre ohne Ausweis beträgt, kann diese Ausnahme unter keinen Umständen auf eine E-Trottinett-fahrende Person zutreffen; die Altersgrenzen überschneiden sich schlicht nicht. Eine separate Trottoir-Erlaubnis besteht für mobilitätseingeschränkte Personen, die einen motorisierten Rollstuhl oder einen Elektro-Stehroller mit angepasster Fahrweise benutzen (VRV Art. 43a), doch diese Bestimmung ist eigens für die Kategorien Rollstuhl und selbstbalancierendes Stehfahrzeug geschrieben und gilt nicht für gewöhnliche E-Trottinett-Fahrende.
Helmvorschriften
Ein Helm ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, um ein E-Trottinett zu fahren, wird aber offiziell empfohlen (Art. 3b Abs. 2 Bst. g VRV). Dies unterscheidet sich von der Kategorie Mofa/schnelles E-Bike, wo ein Velohelm obligatorisch ist (Art. 3b Abs. 1 und 3 VRV). Schweizer Unfallpräventionsdaten unterstreichen, weshalb die Empfehlung besteht, obwohl sie nicht durchgesetzt wird: Die BFU-Auswertung ergab, dass rund 90% der bei E-Trottinett-Unfällen schwerverletzten Personen zum Unfallzeitpunkt keinen Helm trugen.
Privatbesitz und Sharing-E-Trottinette
Die Schweiz kennt keine gesonderte rechtliche Regelung für privat besessene gegenüber geteilten, per App gemieteten E-Trottinetten, wie sie manche Länder mit einem eigenen Test-Mietprogramm kennen. Die Einstufung nach Art. 18 VTS knüpft am Fahrzeug selbst an, an seiner Leistung, Geschwindigkeit, Sitzkonfiguration und seinem Gewicht, nicht daran, wem es gehört. Ein Miet-E-Trottinett aus einer geteilten Mikromobilitätsflotte in einer Schweizer Stadt unterliegt denselben Regeln zu 20 km/h, 0.50 kW, Radweg, Alter und Kontrollschildfreiheit wie ein privat besessenes Gerät, und ein Anbieter darf unter dieser Kategorie rechtlich keinen schnelleren oder schwereren Stehscooter anbieten, ohne ihn in eine andere, strenger regulierte Unterkategorie von Art. 18 zu verschieben.
Durchsetzung in der Praxis
Die Schweiz setzt allgemeine Verkehrsregeln, einschliesslich der Radwegpflicht und der Beleuchtungsvorschriften, über die Ordnungsbussenverordnung (OBV) durch, ein von Kantons- und Gemeindepolizei verwaltetes System fester Bussen. Ein konkreter, veröffentlichter Bussenbetrag für eine E-Trottinett-fahrende Person, die eine verbotene Fläche befährt oder ohne die vorgeschriebene Beleuchtung fährt, liess sich zum Zeitpunkt der Recherche im OBV-Bussenkatalog nicht finden; wo kein eigener Katalogposten besteht, gelten die allgemeinen Straftatbestände der Verkehrsregelnverordnung, und der Betrag wird im Ermessen der zuständigen Behörde innerhalb des üblichen Rahmens festgelegt. Fahrende sollten nicht davon ausgehen, dass ein Verstoss gegen diese Regeln folgenlos bleibt, nur weil nicht für jedes Szenario ein einzelner Pauschalbetrag veröffentlicht ist.
Die BFU, die vom Bund anerkannte schweizerische Unfallpräventionsstelle, hat das veröffentlicht, was der offiziellen E-Trottinett-Sicherheitsstatistik des Landes am nächsten kommt. Ihre Auswertung für den Zeitraum 2019 bis 2023 verzeichnete 7 Todesfälle und rund 400 Schwerverletzte im Zusammenhang mit E-Trottinetten. Rund 75% der schweren E-Trottinett-Unfälle waren Selbstunfälle ohne Beteiligung eines anderen Verkehrsteilnehmers, und Alkohol war bei fast 40% dieser Selbstunfälle ein Faktor. Fast die Hälfte der Kollisionsunfälle ging auf eine Vortrittsverletzung der E-Trottinett-fahrenden Person zurück.
Nichts an diesen Durchsetzungs- oder Unfalldaten ändert etwas an der oben dargestellten Rechtslage, und es ist kein Zeichen dafür, dass eine bestimmte Regel locker durchgesetzt wird oder gefahrlos ignoriert werden kann. Eine Regel, die selten gebüsst wird, bleibt trotzdem eine Regel.
Wie die Schweiz im Vergleich zu ihren Nachbarländern steht
Jedes Land in dieser Region definiert seine E-Scooter-Kategorie unterschiedlich, und die Werte sind nicht austauschbar. Deutschland etwa regelt E-Scooter über sein eigenes eKFV-Regelwerk mit einer anderen Höchstgeschwindigkeit und einem eigenen Zulassungsansatz; die genauen Einzelheiten dieses Landes finden Sie unter Deutschlands E-Scooter-Regeln, statt anzunehmen, dass der schweizerische Wert von 20 km/h auch über die Grenze gilt. Für einen umfassenderen Länder-für-Länder-Überblick, wie sich das E-Scooter-Recht weltweit unterscheidet, siehe den weltweiten Ratgeber zu E-Scooter-Gesetzen.
Für die Alkoholgrenzwerte, die auch für E-Trottinett-Fahrende in der Schweiz gelten, siehe die Seite Schweizer Gesetze zu Trunkenheit am Steuer. Für das umfassendere Bild des Schweizer Verkehrsrechts starten Sie bei Schweizer Verkehrsrecht, oder kehren Sie zum Schweiz-Überblick zurück, um weitere Themen zu entdecken.
Häufig gestellte Fragen
Brauche ich einen Ausweis, um in der Schweiz einen E-Scooter zu fahren?
Nur, wenn Sie 14 oder 15 Jahre alt sind. In diesem Alter benötigen Sie einen Kategorie-M-Führerausweis, um ein E-Trottinett zu lenken. Ab 16 Jahren ist gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. d und Art. 6 Abs. 1 Bst. f VZV überhaupt kein Ausweis erforderlich.
Brauche ich eine Versicherung für meinen E-Scooter in der Schweiz?
Nein. Ein E-Trottinett nach Art. 18 Bst. b Ziff. 2 VTS ist gemäss Art. 72 Abs. 1 Bst. k VZV von der Ausweis-, Kontrollschild- und Versicherungspflicht befreit. Das war für diese Kategorie schon immer die Regel; es handelt sich nicht um eine Pflicht, die kürzlich abgeschafft wurde.
Ist ein Helm für E-Scooter in der Schweiz obligatorisch?
Nein, ein Helm wird für E-Trottinett-Fahrende offiziell empfohlen, ist aber gesetzlich nicht vorgeschrieben (Art. 3b Abs. 2 Bst. g VRV). Schweizer Unfalldaten zeigen, dass die meisten schwerverletzten Fahrenden keinen Helm trugen, was die Grundlage für diese Empfehlung ist.
Darf ich in der Schweiz mit dem E-Scooter auf dem Trottoir fahren?
Nein, grundsätzlich nicht. Die einzige Trottoir-Ausnahme in der Verkehrsregelnverordnung gilt für Kinder bis 12 Jahre auf einem gewöhnlichen Fahrrad, und da das Mindestalter, um ein E-Trottinett zu lenken, 14 oder 16 Jahre beträgt, kann diese Ausnahme nicht auf eine E-Trottinett-fahrende Person zutreffen.
Wie schnell darf ein E-Scooter in der Schweiz höchstens fahren?
Ein stehend gefahrenes E-Trottinett ist nach Art. 18 Bst. b Ziff. 2 VTS auf 20 km/h begrenzt. Eine sitzende Ausführung derselben Leicht-Motorfahrrad-Kategorie (ein langsames E-Bike oder ein sitzend gefahrener E-Scooter) ist stattdessen auf 25 km/h begrenzt; die beiden Werte gelten für unterschiedliche Fahrzeugkonfigurationen und widersprechen sich nicht.
Gibt es im Schweizer Recht einen Unterschied zwischen einem E-Trottinett und einem Mofa?
Ja. Ein Mofa ("schnelles Motorfahrrad") nach Art. 18 Bst. a VTS ist ein mit Pedalen ausgestattetes Fahrzeug, das mit Tretunterstützung 45 km/h erreichen kann, eine Typengenehmigung, ein Kontrollschild und eine Vignette benötigt und für das ein Velohelm obligatorisch ist. Ein E-Trottinett nach Art. 18 Bst. b Ziff. 2 ist eine andere, leichtere Kategorie ohne diese Zulassungspflichten und ohne Helmpflicht.
Gelten in der Schweiz für Miet-E-Scooter andere Regeln als für privat besessene?
Nein. Das Schweizer Recht stuft das Fahrzeug nach Art. 18 VTS anhand seiner Leistung, Geschwindigkeit, Sitzkonfiguration und seines Gewichts ein, nicht danach, wem es gehört. Ein geteiltes Miet-E-Trottinett unterliegt denselben Regeln zu 20 km/h, 0.50 kW, Radweg und Alter wie ein privat besessenes Gerät.
Werden selbstbalancierende Stehroller wie ein Segway in der Schweiz gleich behandelt wie ein E-Trottinett?
Nein. Ein selbstbalancierendes Stehfahrzeug (Elektro-Stehroller) fällt unter eine andere Unterkategorie, Art. 18 Bst. d VTS, und benötigt, anders als das E-Trottinett, eine Typengenehmigung und eine Zulassung.
Quellen und Referenzen
- Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), SR 741.41, Art. 18 (Fahrzeugkategorien, einschliesslich Leicht-Motorfahrrad/E-Trottinett)(fedlex.admin.ch).gov
- Verkehrsregelnverordnung (VRV), SR 741.11, Art. 42 (Verkehrsregelung für E-Trottinett-Fahrende, die wie Radfahrende behandelt werden) und Art. 41 (Trottoir-Ausnahme für Kinder auf Fahrrädern)(fedlex.admin.ch).gov
- Verkehrszulassungsverordnung (VZV), SR 741.51, Art. 5, Art. 6 (Mindestalter und Kategorie-M-Ausweis) und Art. 72 (Befreiung von Fahrzeugausweis und Kontrollschild)(fedlex.admin.ch).gov
- Ordnungsbussenverordnung (OBV), SR 314.11 (Bussenkatalog für Strassenverkehrsdelikte)(fedlex.admin.ch).gov
- ASTRA, Vorschriften über die Zulassung und den Betrieb von langsamen E-Bikes, E-Trottinetten und weiteren Leicht-Motorfahrrädern (Stand 1. Juli 2025)(tcs.ch)
- BFU (Beratungsstelle für Unfallverhütung), Kurzanalyse E-Trottinett (Unfalldaten, 2019-2023)(bfu.ch)