Führerausweisentzug in der Schweiz: Die Entzugsleitern nach Art. 16 SVG

Ein Schweizer Führerausweis kann über eine völlig eigenständige rechtliche Schiene entzogen werden, unabhängig von jeder Busse oder Strafe, die eine Verkehrswidrigkeit nach sich zieht. Diese Seite behandelt ausschliesslich diese Schiene, das System des Führerausweisentzugs nach Art. 16 bis Art. 16d SVG. Sie beantwortet genau, wie lange ein Entzug dauert, was eine Widerhandlung zu einer leichten, mittelschweren oder schweren macht, und was sich ändert, wenn die betroffene Person noch einen Führerausweis auf Probe besitzt.
Das System besteht aus zwei Leitern, nicht aus einer einzigen Skala. Eine mittelschwere Widerhandlung durchläuft fünf eigene Stufen, und eine schwere Widerhandlung durchläuft ihre eigenen fünf Stufen, wobei jede Stufe eine eigene gesetzliche Mindestdauer und eine eigene Rückblickfrist trägt. Nicht nur die Mindestdauer, sondern gerade die Rückblickfrist falsch anzuwenden, ist der häufigste Fehler bei dieser Kaskade.
Diese Seite gehört zu unserem umfassenderen Angebot zum Schweizer Strassenverkehrsrecht, das seinerseits Teil unseres Leitfadens zum Schweizer Recht ist.
Informationen zuletzt geprüft am 21. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen zum Schweizer Recht und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Zwei unterschiedliche Gründe für einen Ausweisentzug: Art. 16 SVG
Art. 16 SVG nennt zwei unterschiedliche Gründe für den Entzug eines Lernfahr- oder Führerausweises, und der Unterschied ist entscheidend, weil nur einer von ihnen über die unten beschriebenen abgestuften Leitern läuft. Nach Art. 16 Abs. 1 muss ein Ausweis entzogen werden, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Besitz nicht mehr erfüllt sind, etwa weil eine Person überhaupt nicht mehr fahrgeeignet ist. Nach demselben Absatz kann ein Ausweis auch im Ermessen der Behörde entzogen werden, wenn fallbezogene Beschränkungen oder Auflagen, die daran geknüpft sind, missachtet werden.
Art. 16 Abs. 2 ist der Absatz, der die Leitern in Art. 16a bis Art. 16c tatsächlich auslöst. Er gilt speziell für Verkehrswidrigkeiten, bei denen das Ordnungsbussenverfahren nach dem OBG ausgeschlossen ist, die Widerhandlung also zu schwer für eine blosse Ordnungsbusse ist. Für solche Widerhandlungen lautet die Folge entweder eine formelle Verwarnung oder ein Entzug für eine festgelegte Mindestdauer, eingeteilt nach der unten beschriebenen Klassifizierung in leicht, mittelschwer oder schwer.
Art. 16 Abs. 3 ist die Bestimmung, die aus der gesamten nachfolgenden Kaskade eine echte Mindestdauer macht und nicht nur eine Richtgrösse. Eine Behörde, die die genaue Dauer eines Entzugs festlegt, muss die Gefahr für die Verkehrssicherheit, das Verschulden der betroffenen Person, deren Leumund im Verkehr und deren berufliche Angewiesenheit auf das Fahren abwägen und kann die Dauer auf dieser Grundlage verlängern. Sie darf die Dauer jedoch nicht unter die gesetzliche Mindestdauer der anwendbaren Stufe absenken, mit einer eng gefassten Ausnahme im Zusammenhang mit einer Strafminderung nach Art. 100 Ziff. 4 SVG, die diese Seite nicht weiter ausführt.
Art. 16a: die leichte Widerhandlung und ihre einzige Eskalationsstufe
Die leichte Widerhandlung ist eng gefasst. Sie erfasst einen Regelverstoss, der für andere nur eine geringe Gefahr schafft und bei dem auch das eigene Verschulden der betroffenen Person nur gering ist, das Fahren unter Alkoholeinfluss unterhalb der qualifizierten Blutalkoholkonzentration, die unsere Seite zum Thema Trunkenheit am Steuer vollständig behandelt, ohne dass eine weitere Widerhandlung vorliegt, oder die Verletzung des separaten Nulltoleranz-Alkoholverbots, ebenfalls ohne dass eine weitere Widerhandlung vorliegt.
Die Folge hängt vollständig davon ab, was in den zwei Jahren vor der neuen Widerhandlung geschehen ist. Wer in den vorangegangenen zwei Jahren unbelastet ist, erhält nach Art. 16a Abs. 3 SVG lediglich eine formelle Verwarnung und nichts weiter. Wer innerhalb derselben zweijährigen Frist bereits einen Entzug oder eine andere administrative Massnahme erhalten hat, erhält stattdessen nach Art. 16a Abs. 2 SVG einen Entzug von mindestens einem Monat.
Art. 16a eskaliert von sich aus nicht weiter. Eine weitere leichte Widerhandlung innerhalb der Frist zieht weiterhin denselben Mindestentzug von einem Monat nach sich, da dieser Artikel keine zweite oder dritte Stufe kennt. Die Behörde kann zudem nach Art. 16a Abs. 4 SVG in besonders leichten Fällen ganz auf eine Massnahme verzichten, wobei es sich dabei um einen von der Behörde gewährten Verzicht handelt und nicht um einen Anspruch, den die betroffene Person einfordern kann.
Art. 16b: die fünfstufige Leiter der mittelschweren Widerhandlung
Die mittelschwere Widerhandlung ist breiter gefasst als die leichte. Sie erfasst einen Regelverstoss, der für andere eine Gefahr schafft oder auch nur in Kauf nimmt, ohne die auf Art. 16a beschränkenden Merkmale der geringen Gefahr und des geringen Verschuldens, ferner das Fahren unter Alkoholeinfluss unterhalb der qualifizierten Konzentration in Verbindung mit einer weiteren geringfügigen Widerhandlung, die Verletzung des Nulltoleranzverbots in Verbindung mit einer weiteren geringfügigen Widerhandlung, das Fahren ohne den für die betroffene Fahrzeugkategorie erforderlichen Ausweis oder das Verwenden eines ohne Erlaubnis entwendeten Fahrzeugs.
Die Folge läuft über fünf eigene Stufen, wobei sich die Rückblickfrist zwischen ihnen ändert. Die folgende Tabelle gibt jede Stufe exakt so wieder, wie Art. 16b Abs. 2 SVG sie festlegt.
| Stufe | Auslöser | Mindestentzugsdauer | Rückblickfrist |
|---|---|---|---|
| a | Grundfall, kein relevanter früherer Entzug | 1 Monat | nicht anwendbar |
| b | Ein früherer schwerer oder mittelschwerer Entzug | 4 Monate | 2 Jahre |
| c | Zwei frühere mindestens mittelschwere Entzüge | 9 Monate | 2 Jahre |
| d | Zwei frühere schwere Entzüge | 15 Monate | 2 Jahre |
| e | Drei frühere mindestens mittelschwere Entzüge | Unbefristet, mindestens 2 Jahre, entfällt nach 5 unbelasteten Jahren | 10 Jahre |
| f | Bereits Entzug nach Stufe e oder nach Art. 16c Abs. 2 lit. d | Dauerhaft | 5 Jahre |
Innerhalb dieses einen Artikels erscheinen drei unterschiedliche Fristen. Die Stufen b, c und d blicken jeweils zwei Jahre zurück. Stufe e blickt zehn Jahre zurück, wobei die dort vorgesehene unbefristete Massnahme selbst entfällt, wenn die betroffene Person nach dem Ende eines früheren Entzugs fünf unbelastete Jahre durchläuft. Stufe f blickt fünf Jahre zurück und wird nur bei einer Person ausgelöst, die bereits die schwerste Stufe dieser Leiter oder ihres Gegenstücks bei der schweren Widerhandlung erreicht hat.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Eine Person hatte innerhalb der letzten zwei Jahre bereits zwei getrennte Entzüge wegen mittelschwerer oder schwererer Widerhandlungen und begeht nun eine weitere mittelschwere Widerhandlung. Diese Konstellation fällt auf Stufe c, einen Mindestentzug von neun Monaten, nicht auf die vier Monate der Stufe b, weil Stufe b nur einen früheren Entzug voraussetzt, diese Person aber zwei aufweist.
Art. 16c: die Leiter der schweren Widerhandlung, und die Stufe, die eine Zusammenfassung leicht übersieht
Die schwere Widerhandlung setzt eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln voraus, die für andere eine ernstliche Gefahr schafft oder in Kauf nimmt, das Fahren mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, das Fahren in fahrunfähigem Zustand wegen Betäubungsmitteln oder aus einem anderen Grund, das absichtliche Entziehen von einer Blut- oder Atemalkoholprobe, das Fliehen nach der Verletzung oder Tötung einer Person oder das Fahren trotz eines bestehenden Entzugs.
Die folgenreichste Stufe dieses gesamten Themenbereichs findet sich in diesem Artikel, und sie greift bereits bei einer ersten Widerhandlung, ohne dass irgendeine Vorgeschichte vorausgesetzt wird. Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG legt einen Mindestentzug von zwei Jahren fest für die vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln, die ein hohes Risiko eines Unfalls mit schwerer Verletzung oder Tod geschaffen hat, ausdrücklich benannt als grobe Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 4, waghalsiges Überholen oder die Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen.
Dieser Mindestentzug von zwei Jahren kann verkürzt werden, jedoch nur um bis zu zwölf Monate und nur, wenn die Strafe selbst nach den Bestimmungen von Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter, die unsere Seite zur groben Geschwindigkeitsüberschreitung vollständig behandelt, unter einem Jahr liegt. Nichts anderes verkürzt diese Dauer, und ein unbelasteter Leumund vor dem Vorfall spielt für diese Stufe keine Rolle.
| Stufe | Auslöser | Mindestentzugsdauer | Rückblickfrist |
|---|---|---|---|
| a | Grundfall, kein relevanter früherer Entzug | 3 Monate | nicht anwendbar |
| abis | Vorsätzliche grobe Geschwindigkeitsüberschreitung nach Art. 90 Abs. 4, waghalsiges Überholen oder ein nicht bewilligtes Rennen, erste Widerhandlung | 2 Jahre, verkürzbar um bis zu 12 Monate, wenn die Strafe unter einem Jahr liegt | nicht anwendbar, erste Widerhandlung |
| b | Ein früherer mittelschwerer Entzug | 6 Monate | 5 Jahre |
| c | Ein früherer schwerer Entzug oder zwei frühere mittelschwere Entzüge | 12 Monate | 5 Jahre |
| d | Zwei frühere schwere Entzüge oder drei frühere mindestens mittelschwere Entzüge | Unbefristet, mindestens 2 Jahre, entfällt nach 5 unbelasteten Jahren | 10 Jahre |
| e | Bereits Entzug nach Stufe d oder nach Art. 16b Abs. 2 lit. e | Dauerhaft | 5 Jahre |
Stufe c wird auf zwei unterschiedlichen Wegen erreicht, und wer den zweiten Weg übersieht, stuft einen realen Fall zu niedrig ein. Ein früherer schwerer Entzug innerhalb von fünf Jahren erreicht sie für sich allein, ebenso zwei frühere mittelschwere Entzüge innerhalb derselben fünf Jahre, ganz ohne dass überhaupt ein früherer schwerer Entzug nötig wäre.
Das Fristensystem hier entspricht nicht denselben Zahlen wie bei der eigenen Leiter von Art. 16b. Die Stufen b und c verwenden fünf Jahre, Stufe d verwendet zehn Jahre, und die dauerhafte Massnahme der Stufe e blickt wiederum fünf Jahre zurück. Wer von den Fristen von zwei und zehn Jahren aus Art. 16b ausgeht und annimmt, diese würden hier gleich übernommen, klassifiziert diese Leiter falsch.
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG und Art. 90 Abs. 2 SVG verwenden denselben Wortlaut, eine grobe Verletzung, die eine ernstliche Gefahr für andere schafft oder in Kauf nimmt. Dasselbe zugrunde liegende Verhalten speist sowohl die strafrechtliche Anklage als auch diese administrative Einstufung, geführt als zwei vollständig getrennte Verfahren, die zu zwei getrennten Ergebnissen führen.
Was leicht, mittelschwer und schwer tatsächlich unterscheidet
| Stufe | Geschaffene Gefahr | Regelverstoss | Verschulden |
|---|---|---|---|
| Leicht | Nur geringe Gefahr | Einfacher Regelverstoss | Nur geringes Verschulden, die einzige Stufe, auf der das Verschulden gewichtet wird |
| Mittelschwer | Gefahr geschaffen oder in Kauf genommen, nicht qualifiziert | Einfacher Regelverstoss | Nicht gesondert gewichtet |
| Schwer | Ernstliche Gefahr geschaffen | Grober Regelverstoss | Nicht gesondert gewichtet |
Das Verschulden wird nur auf der Stufe der leichten Widerhandlung ausdrücklich gewichtet, wo das Gesetz neben der geringen Gefahr auch nur ein geringes Verschulden verlangt. Auf den beiden höheren Stufen ist das Gesetz bereits erfüllt, sobald die betroffene Person die entsprechende Gefahr schafft oder auch nur in Kauf nimmt, unabhängig davon, ob sie das Ergebnis konkret beabsichtigt hat.
Art. 15a: der Führerausweis auf Probe zieht eine zweite Folge nach sich
Ein erster Führerausweis für Motorrad oder Auto wird in der Schweiz stets auf Probe ausgestellt, für eine feste Dauer von drei Jahren nach Art. 15a SVG. Was mit dieser Probezeit geschieht, wenn die Inhaberin oder der Inhaber eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht, ist eine eigene Folge, die zusätzlich zu der Entzugsdauer eintritt, die sich bereits aus den obigen Tabellen ergibt.
Eine erste mittelschwere oder schwere Widerhandlung während der Probezeit verlängert diese nach Art. 15a Abs. 3 SVG um ein Jahr. Läuft der Entzug selbst über das Ende der ursprünglichen dreijährigen Probezeit hinaus, beginnt die einjährige Verlängerung erst zu laufen, sobald der Ausweis tatsächlich zurückgegeben wird.
Eine zweite mittelschwere oder schwere Widerhandlung während der Probezeit hat eine strengere Folge, als die Probezeit erneut zu verlängern. Nach Art. 15a Abs. 4 SVG verfällt der Ausweis auf Probe vollständig, so das eigene Wort des Gesetzes, verfällt, und die betroffene Person ist danach überhaupt keine Inhaberin oder kein Inhaber eines Führerausweises mehr, statt jemand, dessen Probezeit lediglich hinausgeschoben wurde.
Einen neuen Ausweis danach zu erhalten, geschieht nicht automatisch. Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach der Widerhandlung ausgestellt werden, und auch dann nur gestützt auf ein positives verkehrspsychologisches Gutachten, das die Fahreignung bestätigt. Diese Mindestfrist von einem Jahr verlängert sich ihrerseits um ein weiteres Jahr, wenn die Person in der Zwischenzeit beim Fahren erwischt wird.
Die anderen Verfahren, die derselbe Vorfall auslösen kann
Ein Ausweisentzug läuft über ein eigenes Verwaltungsverfahren, getrennt vom Strafverfahren, das derselbe Vorfall auslöst, ein Punkt, den unser Angebot zum Schweizer Strassenverkehrsrecht vertieft behandelt. Der Abschluss dieses Strafverfahrens oder das Bezahlen der dort verhängten Busse löst das oben beschriebene Verwaltungsverfahren nicht auf und verhindert es auch nicht.
Das Ordnungsbussenverfahren verhält sich anders, und dieser Unterschied ist entscheidend. Art. 16 Abs. 2 SVG knüpft die Entzugskaskade ausdrücklich an Widerhandlungen, bei denen das Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen ist, sodass eine Widerhandlung, die tatsächlich als Ordnungsbusse behandelt wird, diese Kaskade im Regelfall gar nicht erst erreicht. Die oben beschriebene Unabhängigkeit greift erst, sobald eine Widerhandlung schwer genug ist, um die Ordnungsbussenliste zu verlassen, genau die Situation, von der jede Stufe auf dieser Seite ausgeht.
Unsere Seite zur groben Geschwindigkeitsüberschreitung behandelt die von Stufe abis in Bezug genommenen Schwellenwerte von Art. 90 Abs. 4 vollständig, einschliesslich der Strafminderung, die den Entzug verkürzen kann. Unsere Seite zur Trunkenheit am Steuer behandelt die qualifizierte und die Nulltoleranz-Alkoholkonzentration, auf die in den Definitionen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung durchgehend verwiesen wird. Unsere Seite zum Ordnungsbussenkatalog behandelt das Ordnungsbussenverfahren, das Art. 16 Abs. 2 ausschliesst, noch bevor diese Kaskade überhaupt beginnt.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen einem Warnungsentzug und einem Sicherungsentzug in der Schweiz?
Ein Warnungsentzug ist der abgestufte Entzug, der auf eine konkrete Widerhandlung folgt und über die Leitern der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung in Art. 16a bis Art. 16c SVG läuft. Ein Sicherungsentzug ist ein davon verschiedener, obligatorischer Entzug nach Art. 16 Abs. 1 SVG für eine Person, welche die gesetzlichen Voraussetzungen für den Führerausweis überhaupt nicht mehr erfüllt, unabhängig von einer einzelnen Widerhandlung.
Wie lange dauert ein Führerausweisentzug bei einer ersten mittelschweren Widerhandlung in der Schweiz?
Eine erste mittelschwere Widerhandlung ohne relevanten früheren Entzug zieht nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG einen Mindestentzug von einem Monat nach sich. Die Mindestdauer steigt auf den Stufen b bis f deutlich an, sobald innerhalb der massgeblichen Rückblickfrist bereits ein früherer Entzug vorliegt.
Kann mir der Führerausweis in der Schweiz schon bei einer ersten Widerhandlung für zwei Jahre entzogen werden?
Ja, in einer bestimmten Konstellation. Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG legt einen zwingenden Mindestentzug von zwei Jahren fest für vorsätzliches Verhalten, das die groben Geschwindigkeitsschwellen von Art. 90 Abs. 4 erreicht, für waghalsiges Überholen oder ein nicht bewilligtes Rennen, und diese Stufe gilt bereits bei einer ersten Widerhandlung, ohne dass ein früherer Entzug nötig wäre.
Warum kann der Führerausweis noch entzogen werden, obwohl das Strafverfahren bereits abgeschlossen ist?
Ein Ausweisentzug läuft über ein vom Strafverfahren getrenntes Verwaltungsverfahren, auch wenn beide auf demselben Vorfall beruhen. Der Abschluss des Strafverfahrens oder das Bezahlen der dort verhängten Busse löst das auf dieser Seite beschriebene administrative Entzugsverfahren nicht auf und verhindert es auch nicht.
Was gilt in der Schweiz als leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung?
Die Einstufung erfolgt anhand zweier Kriterien, dem Grad der geschaffenen Gefahr und dem Grad des Regelverstosses. Leicht verlangt nur eine geringe Gefahr und, als einzige Stufe, auch nur ein geringes Verschulden. Mittelschwer verlangt eine nicht qualifizierte Gefahr, die geschaffen oder auch nur in Kauf genommen wird. Schwer verlangt einen groben Regelverstoss, der eine ernstliche Gefahr schafft.
Was passiert mit einem Führerausweis auf Probe, wenn die Inhaberin oder der Inhaber eine Widerhandlung begeht?
Eine erste mittelschwere oder schwere Widerhandlung während der dreijährigen Probezeit verlängert diese nach Art. 15a Abs. 3 SVG um ein Jahr. Eine zweite solche Widerhandlung während der Probezeit lässt den Ausweis nach Art. 15a Abs. 4 SVG vollständig verfallen, statt die Probezeit ein zweites Mal zu verlängern.
Kann ein Führerausweisentzug in der Schweiz dauerhaft sein?
Ja. Sowohl die Leiter der mittelschweren als auch die der schweren Widerhandlung enden in einem dauerhaften Entzug, Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e, ausgelöst, wenn eine Person innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre bereits die unbefristete Stufe einer der beiden Leitern erreicht hat.
Setzt sich die Rückblickfrist für einen Schweizer Führerausweisentzug nach jeder neuen Widerhandlung zurück?
Nein, es gilt keine einheitliche Frist. Art. 16b und Art. 16c legen jeweils eigene Rückblickfristen pro Stufe fest, von zwei bis zehn Jahren, sodass die massgebliche Frist davon abhängt, welche konkrete Stufe die neue Widerhandlung zusammen mit der Vorgeschichte tatsächlich erreicht.
Quellen und Referenzen
- Art. 16 SVG, Entzug der Ausweise(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 16a SVG, Verwarnung oder Führerausweisentzug nach einer leichten Widerhandlung(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 16b SVG, Führerausweisentzug nach einer mittelschweren Widerhandlung(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 16c SVG, Führerausweisentzug nach einer schweren Widerhandlung(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 15a SVG, Führerausweis auf Probe(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 90 Abs. 4 SVG, besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 55 Abs. 6 SVG, Delegation der Alkoholgrenzwerte an die Bundesversammlung(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 1 und 2 SR 741.13, Angetrunkenheit und qualifizierte Alkoholkonzentrationen(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 2a VRV, Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 1 OBG, Ordnungsbussengesetz(fedlex.admin.ch).gov
- ASTRA, Atem-Alkoholkontrolle, häufige Fragen(astra.admin.ch).gov