EnglishDeutsch
Switzerland flag

Switzerland

Führerausweisentzug in der Schweiz: Die Entzugsleitern nach Art. 16 SVG

Von Recording Law Redaktionsteam15 Min. Lesezeit
Führerausweisentzug in der Schweiz: Die Entzugsleitern nach Art. 16 SVG

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einem Warnungsentzug und einem Sicherungsentzug in der Schweiz?

Ein Warnungsentzug ist der abgestufte Entzug, der auf eine konkrete Widerhandlung folgt und über die Leitern der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung in Art. 16a bis Art. 16c SVG läuft. Ein Sicherungsentzug ist ein davon verschiedener, obligatorischer Entzug nach Art. 16 Abs. 1 SVG für eine Person, welche die gesetzlichen Voraussetzungen für den Führerausweis überhaupt nicht mehr erfüllt, unabhängig von einer einzelnen Widerhandlung.

Wie lange dauert ein Führerausweisentzug bei einer ersten mittelschweren Widerhandlung in der Schweiz?

Eine erste mittelschwere Widerhandlung ohne relevanten früheren Entzug zieht nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG einen Mindestentzug von einem Monat nach sich. Die Mindestdauer steigt auf den Stufen b bis f deutlich an, sobald innerhalb der massgeblichen Rückblickfrist bereits ein früherer Entzug vorliegt.

Kann mir der Führerausweis in der Schweiz schon bei einer ersten Widerhandlung für zwei Jahre entzogen werden?

Ja, in einer bestimmten Konstellation. Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG legt einen zwingenden Mindestentzug von zwei Jahren fest für vorsätzliches Verhalten, das die groben Geschwindigkeitsschwellen von Art. 90 Abs. 4 erreicht, für waghalsiges Überholen oder ein nicht bewilligtes Rennen, und diese Stufe gilt bereits bei einer ersten Widerhandlung, ohne dass ein früherer Entzug nötig wäre.

Warum kann der Führerausweis noch entzogen werden, obwohl das Strafverfahren bereits abgeschlossen ist?

Ein Ausweisentzug läuft über ein vom Strafverfahren getrenntes Verwaltungsverfahren, auch wenn beide auf demselben Vorfall beruhen. Der Abschluss des Strafverfahrens oder das Bezahlen der dort verhängten Busse löst das auf dieser Seite beschriebene administrative Entzugsverfahren nicht auf und verhindert es auch nicht.

Was gilt in der Schweiz als leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung?

Die Einstufung erfolgt anhand zweier Kriterien, dem Grad der geschaffenen Gefahr und dem Grad des Regelverstosses. Leicht verlangt nur eine geringe Gefahr und, als einzige Stufe, auch nur ein geringes Verschulden. Mittelschwer verlangt eine nicht qualifizierte Gefahr, die geschaffen oder auch nur in Kauf genommen wird. Schwer verlangt einen groben Regelverstoss, der eine ernstliche Gefahr schafft.

Was passiert mit einem Führerausweis auf Probe, wenn die Inhaberin oder der Inhaber eine Widerhandlung begeht?

Eine erste mittelschwere oder schwere Widerhandlung während der dreijährigen Probezeit verlängert diese nach Art. 15a Abs. 3 SVG um ein Jahr. Eine zweite solche Widerhandlung während der Probezeit lässt den Ausweis nach Art. 15a Abs. 4 SVG vollständig verfallen, statt die Probezeit ein zweites Mal zu verlängern.

Kann ein Führerausweisentzug in der Schweiz dauerhaft sein?

Ja. Sowohl die Leiter der mittelschweren als auch die der schweren Widerhandlung enden in einem dauerhaften Entzug, Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e, ausgelöst, wenn eine Person innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre bereits die unbefristete Stufe einer der beiden Leitern erreicht hat.

Setzt sich die Rückblickfrist für einen Schweizer Führerausweisentzug nach jeder neuen Widerhandlung zurück?

Nein, es gilt keine einheitliche Frist. Art. 16b und Art. 16c legen jeweils eigene Rückblickfristen pro Stufe fest, von zwei bis zehn Jahren, sodass die massgebliche Frist davon abhängt, welche konkrete Stufe die neue Widerhandlung zusammen mit der Vorgeschichte tatsächlich erreicht.

Quellen und Referenzen

  1. Art. 16 SVG, Entzug der Ausweise(fedlex.admin.ch).gov
  2. Art. 16a SVG, Verwarnung oder Führerausweisentzug nach einer leichten Widerhandlung(fedlex.admin.ch).gov
  3. Art. 16b SVG, Führerausweisentzug nach einer mittelschweren Widerhandlung(fedlex.admin.ch).gov
  4. Art. 16c SVG, Führerausweisentzug nach einer schweren Widerhandlung(fedlex.admin.ch).gov
  5. Art. 15a SVG, Führerausweis auf Probe(fedlex.admin.ch).gov
  6. Art. 90 Abs. 4 SVG, besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit(fedlex.admin.ch).gov
  7. Art. 55 Abs. 6 SVG, Delegation der Alkoholgrenzwerte an die Bundesversammlung(fedlex.admin.ch).gov
  8. Art. 1 und 2 SR 741.13, Angetrunkenheit und qualifizierte Alkoholkonzentrationen(fedlex.admin.ch).gov
  9. Art. 2a VRV, Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss(fedlex.admin.ch).gov
  10. Art. 1 OBG, Ordnungsbussengesetz(fedlex.admin.ch).gov
  11. ASTRA, Atem-Alkoholkontrolle, häufige Fragen(astra.admin.ch).gov
Teilen: