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Raserdelikt Schweiz: Strafen nach Art. 90 SVG und die Geschwindigkeitsschwellen erklärt

Von Recording Law Redaktionsteam10 Min. Lesezeit
Raserdelikt Schweiz: Strafen nach Art. 90 SVG und die Geschwindigkeitsschwellen erklärt

Häufig gestellte Fragen

Welche Geschwindigkeit gilt in der Schweiz als grob überhöht?

Das hängt von der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ab. Art. 90 Abs. 4 SVG legt vier Schwellen fest: 40 km/h oder mehr über der Höchstgeschwindigkeit, wo diese 30 km/h oder weniger beträgt, 50 km/h oder mehr, wo sie 50 km/h oder weniger beträgt, 60 km/h oder mehr, wo sie 80 km/h oder weniger beträgt, und 80 km/h oder mehr, wo sie über 80 km/h liegt.

Wird grob überhöhte Geschwindigkeit in der Schweiz immer als Verbrechen verfolgt?

Ja. Sobald eine gemessene Überschreitung eine der Schwellen nach Art. 90 Abs. 4 SVG erreicht, gilt sie automatisch als grob überhöhte Geschwindigkeit und fällt unter Art. 90 Abs. 3 SVG, das Raserdelikt, ein echtes Verbrechen und weder eine Ordnungsbusse noch eine gewöhnliche Busse.

Wie hoch ist die Mindestfreiheitsstrafe für das Raserdelikt in der Schweiz?

Art. 90 Abs. 3 SVG sieht einen Strafrahmen von einem bis vier Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Mindeststrafe von einem Jahr kann nur über die Milderungsgründe nach Art. 48 StGB unterschritten oder für eine qualifizierende Ersttäterin oder einen qualifizierenden Ersttäter nach Art. 90 Abs. 3ter SVG durch eine Geldstrafe ersetzt werden.

Kann eine Ersttäterin oder ein Ersttäter in der Schweiz eine Freiheitsstrafe für grob überhöhte Geschwindigkeit vermeiden?

Möglicherweise. Art. 90 Abs. 3ter SVG, in Kraft seit 1. Oktober 2023, erlaubt anstelle jeder Freiheitsstrafe eine Geldstrafe für eine Person, die in den vorangegangenen zehn Jahren nicht wegen eines Strassenverkehrsverbrechens oder -vergehens mit ernstlicher Gefährdung anderer oder tatsächlicher Verletzung oder Todesfolge verurteilt wurde.

Gibt es beim Raserdelikt in der Schweiz eine Mindestgrenze von 180 Tagessätzen?

Nein. Art. 90 SVG legt überhaupt keine Zahl von 180 Tagessätzen fest. Diese Zahl ist die allgemeine Obergrenze, die das StGB in Art. 34 Abs. 1 für eine Geldstrafe setzt, und sie begrenzt eine Geldstrafe beim Raserdelikt nur deshalb, weil Art. 90 SVG keinen eigenen abweichenden Rahmen vorsieht.

Kostet eine Raserdelikt-Verurteilung in der Schweiz auch den Führerausweis?

Fast immer, und zwar getrennt von der strafrechtlichen Verurteilung. Das Erreichen der Schwellen nach Art. 90 Abs. 4 SVG löst zusätzlich Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG aus, einen zwingenden Führerausweisentzug von mindestens zwei Jahren, der selbst bei einem Ersttäter oder einer Ersttäterin ohne Vorgeschichte gilt.

Was hat sich durch die Reform von 2023 an Art. 90 SVG geändert?

Die seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft stehende Reform fügte Abs. 3bis und Abs. 3ter hinzu. Sie änderte weder den Strafrahmen nach Abs. 3 noch die Geschwindigkeitsschwellen nach Abs. 4. Geändert hat sich nur, wie eine qualifizierende Ersttäterin oder ein qualifizierender Ersttäter verurteilt werden kann.

Zählt waghalsiges Überholen auch ohne eine konkret gemessene Geschwindigkeit als grob überhöhte Geschwindigkeit?

Waghalsiges Überholen und die Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen sind in Art. 90 Abs. 3 SVG neben der grob überhöhten Geschwindigkeit als eigenständige, qualifizierende Tatbestandsvarianten genannt. Für beide ist keine gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung über die Schwellen nach Abs. 4 nötig, damit derselbe Strafrahmen gilt.

Quellen und Referenzen

  1. Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG, Verletzung der Verkehrsregeln(fedlex.admin.ch).gov
  2. Art. 90 Abs. 3 SVG, Raserdelikt(fedlex.admin.ch).gov
  3. Art. 90 Abs. 3bis SVG, Strafmilderung nach Art. 48 StGB(fedlex.admin.ch).gov
  4. Art. 90 Abs. 3ter SVG, Geldstrafe für Ersttäter(fedlex.admin.ch).gov
  5. Art. 90 Abs. 4 SVG, besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit(fedlex.admin.ch).gov
  6. Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG, Führerausweisentzug nach einer schweren Widerhandlung(fedlex.admin.ch).gov
  7. Art. 34 Abs. 1 StGB, Bemessung der Geldstrafe(fedlex.admin.ch).gov
  8. Art. 48 StGB, Strafmilderungsgründe(fedlex.admin.ch).gov
  9. Art. 48a StGB, Wirkung der Strafmilderung(fedlex.admin.ch).gov
  10. Art. 1 OBG, Ordnungsbussengesetz(fedlex.admin.ch).gov
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