Raserdelikt Schweiz: Strafen nach Art. 90 SVG und die Geschwindigkeitsschwellen erklärt

Die Schweiz behandelt grob überhöhte Geschwindigkeit nach Art. 90 SVG als Verbrechen und nicht bloss als Verkehrsbusse. Diese Seite zeigt genau, wo diese Grenze verläuft, welche festen Geschwindigkeitsschwellen sie automatisch auslösen, und was die Reform von 2023 an der Bestrafung eines Ersttäters oder einer Ersttäterin geändert hat.
Eine Verurteilung nach diesen Bestimmungen ist selten die einzige Folge. Dasselbe Verhalten löst fast immer zusätzlich einen separaten administrativen Führerausweisentzug aus, den unsere Seite zum Führerausweisentzug vollständig behandelt, und genau dort findet sich auch die überraschende Mindestdauer von zwei Jahren.
Dieser Beitrag ist Teil unserer umfassenderen Berichterstattung zum Schweizer Verkehrsrecht, die wiederum Teil unseres Leitfadens zum Schweizer Recht ist.
Informationen zuletzt geprüft am 21. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen über Schweizer Recht und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 SVG: bevor das Raserdelikt greift
Gewöhnliche Geschwindigkeitsüberschreitungen und die meisten Verkehrswidrigkeiten in der Schweiz fallen unter Art. 90 Abs. 1 SVG und werden mit einer Busse geahndet, oft im Ordnungsbussenverfahren erledigt, ohne dass es überhaupt zu einem Gerichtsverfahren kommt. Das ändert sich, sobald eine Widerhandlung die Schwelle zu Art. 90 Abs. 2 SVG überschreitet, einer groben Verletzung der Verkehrsregeln, die eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer schafft oder auch nur in Kauf nimmt.
Abs. 2 sieht bereits eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor und ist ein echtes Verbrechen, keine blosse Busse. Er steht eine Stufe unter dem eigentlichen Raserdelikt, und sein Wortlaut zur Umschreibung des Tatbestands ist identisch mit dem Wortlaut, den Art. 16c SVG für die schwere Widerhandlung im Führerausweisentzugsrecht verwendet.
Art. 90 Abs. 3 SVG: das Raserdelikt selbst
Art. 90 Abs. 3 SVG ist der eigenständige Straftatbestand der Schweiz für rücksichtsloses Rasen und gefährliches Fahren, im allgemeinen Sprachgebrauch das Raserdelikt genannt. Er erfasst die vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln, die ein hohes Unfallrisiko mit schwerer Verletzung oder Todesfolge schafft, konkret benannt als grob überhöhte Geschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder die Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen.
Der Strafrahmen reicht von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe, und anders als Abs. 2 sieht Abs. 3 keine Geldstrafe als ordentliche Alternative vor. Genau an dieser Mindeststrafe von einem Jahr setzen die durch die Reform von 2023 eingeführten Abs. 3bis und Abs. 3ter an, die weiter unten auf dieser Seite behandelt werden.
Art. 90 Abs. 4 SVG: die festen Geschwindigkeitsschwellen
Grob überhöhte Geschwindigkeit ist in der Schweiz keine einzelne feste Zahl. Art. 90 Abs. 4 SVG legt vier separate Schwellenwerte fest, und welcher davon gilt, hängt von der signalisierten Höchstgeschwindigkeit am Tatort ab.
| Signalisierte Höchstgeschwindigkeit | Überschreitung, die als grob überhöht gilt |
|---|---|
| 30 km/h oder weniger | 40 km/h oder mehr über der Höchstgeschwindigkeit |
| 50 km/h oder weniger | 50 km/h oder mehr über der Höchstgeschwindigkeit |
| 80 km/h oder weniger | 60 km/h oder mehr über der Höchstgeschwindigkeit |
| Über 80 km/h | 80 km/h oder mehr über der Höchstgeschwindigkeit |
Nehmen wir eine Fahrerin oder einen Fahrer, die oder der mit 105 km/h auf einer mit 50 km/h signalisierten Strecke gemessen wird. Die Überschreitung beträgt 55 km/h und überschreitet damit die 50 km/h Schwelle, die überall dort gilt, wo die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h oder weniger beträgt. Allein diese Überschreitung, unabhängig von einer tatsächlichen Gefährdung durch die konkrete Fahrt, gilt automatisch als grob überhöhte Geschwindigkeit nach Art. 90 Abs. 4 SVG und stellt die Fahrerin oder den Fahrer unter das Raserdelikt nach Art. 90 Abs. 3 SVG.
Die Reform von 2023: Abs. 3bis und Abs. 3ter
Eine seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft stehende Reform fügte Art. 90 SVG zwei neue Absätze hinzu, ohne die oben genannten Werte in Abs. 3 oder Abs. 4 zu ändern. Beide Bestimmungen betreffen ausschliesslich die Art und Weise, wie eine Person, die diese Schwellen erreicht, tatsächlich verurteilt wird.
Art. 90 Abs. 3bis SVG erlaubt eine Unterschreitung der Mindeststrafe von einem Jahr aus Abs. 3, wenn ein anerkannter Milderungsgrund nach Art. 48 StGB vorliegt. Dieser Artikel nennt einen achtenswerten Beweggrund, eine schwere Bedrängnis, das Handeln unter dem Eindruck einer schweren Drohung, aufrichtige Reue einschliesslich der Wiedergutmachung des Schadens, soweit zumutbar, sowie ein deutlich verringertes Strafbedürfnis, wenn seit der Tat verhältnismässig viel Zeit vergangen ist und sich die Person seither wohlverhalten hat.
Art. 48a StGB legt fest, was ein Milderungsgrund verfahrensrechtlich tatsächlich bewirkt. Ein Gericht, das die Strafe auf dieser Grundlage mildert, ist an die angedrohte Mindeststrafe nicht mehr gebunden, muss sich aber weiterhin innerhalb des allgemeinen oberen und unteren Rahmens der jeweiligen Strafart bewegen.
Art. 90 Abs. 3ter SVG ist der eigentlich neue Weg für Ersttäterinnen und Ersttäter. Er erlaubt anstelle jeder Freiheitsstrafe eine Geldstrafe für eine Person, die in den vorangegangenen zehn Jahren nicht wegen eines Strassenverkehrsverbrechens oder -vergehens verurteilt wurde, das eine ernstliche Gefährdung anderer oder eine tatsächliche Verletzung oder den Tod zur Folge hatte.
Die Zahl von 180 Tagessätzen, und was sie tatsächlich ist
Eine nach Abs. 3ter zugängliche Geldstrafe ist selbst durch keine in Art. 90 SVG festgeschriebene Zahl begrenzt. Was ihre Höhe tatsächlich begrenzt, ist die allgemeine Grundregel des StGB nach Art. 34 Abs. 1, die eine Geldstrafe auf mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze festlegt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Das bedeutet, dass 180 Tagessätze eine allgemeine Obergrenze für Geldstrafen im gesamten Schweizer Strafrecht sind, keine Zahl, die eigens in die Raserdelikt-Reform geschrieben wurde. Wer sie als eine von der Reform beibehaltene Untergrenze darstellt, irrt sich sowohl in der Richtung als auch in der Quelle. Richtig ist vielmehr, dass Abs. 3ter für eine qualifizierende Ersttäterin oder einen qualifizierenden Ersttäter überhaupt erst eine Geldstrafe zugänglich macht, und diese Geldstrafe wird dann wie jede andere nach der gewöhnlichen Regel des StGB bemessen.
Der Führerausweisentzug, der parallel zu einer Raserdelikt-Verurteilung läuft
Eine strafrechtliche Verurteilung nach Art. 90 Abs. 3 oder Abs. 4 SVG ist selten die einzige Folge. Dasselbe Verhalten, das die oben beschriebenen Schwellen nach Art. 90 Abs. 4 SVG erfüllt, löst zusätzlich Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG aus, einen zwingenden Führerausweisentzug von mindestens zwei Jahren, der selbst bei einem Ersttäter oder einer Ersttäterin ohne jede Vorgeschichte gilt.
Unsere Seite zum Führerausweisentzug behandelt diese Bestimmung und ihre vollständige fünfstufige Kaskade im Detail, einschliesslich des einen engen Wegs, wie sich die Zwei-Jahres-Frist verkürzen lässt. Das ist die Folge, die die meisten Fahrerinnen und Fahrer überrascht, die nach den Schwellen dieser Seite verurteilt werden, denn die strafrechtliche Verurteilung und der administrative Entzug werden in zwei vollständig getrennten Verfahren entschieden.
Das umfassendere Zusammenspiel zwischen einer Ordnungsbusse, einer strafrechtlichen Verurteilung und einem Führerausweisentzug behandelt unser Themenbereich zum Schweizer Verkehrsrecht, und unsere Seite zu den Ordnungsbussen behandelt die deutlich kleineren Widerhandlungen, die das Ordnungsbussenverfahren unterhalb der Schwellen dieser Seite weiterhin erledigt.
Häufig gestellte Fragen
Welche Geschwindigkeit gilt in der Schweiz als grob überhöht?
Das hängt von der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ab. Art. 90 Abs. 4 SVG legt vier Schwellen fest: 40 km/h oder mehr über der Höchstgeschwindigkeit, wo diese 30 km/h oder weniger beträgt, 50 km/h oder mehr, wo sie 50 km/h oder weniger beträgt, 60 km/h oder mehr, wo sie 80 km/h oder weniger beträgt, und 80 km/h oder mehr, wo sie über 80 km/h liegt.
Wird grob überhöhte Geschwindigkeit in der Schweiz immer als Verbrechen verfolgt?
Ja. Sobald eine gemessene Überschreitung eine der Schwellen nach Art. 90 Abs. 4 SVG erreicht, gilt sie automatisch als grob überhöhte Geschwindigkeit und fällt unter Art. 90 Abs. 3 SVG, das Raserdelikt, ein echtes Verbrechen und weder eine Ordnungsbusse noch eine gewöhnliche Busse.
Wie hoch ist die Mindestfreiheitsstrafe für das Raserdelikt in der Schweiz?
Art. 90 Abs. 3 SVG sieht einen Strafrahmen von einem bis vier Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Mindeststrafe von einem Jahr kann nur über die Milderungsgründe nach Art. 48 StGB unterschritten oder für eine qualifizierende Ersttäterin oder einen qualifizierenden Ersttäter nach Art. 90 Abs. 3ter SVG durch eine Geldstrafe ersetzt werden.
Kann eine Ersttäterin oder ein Ersttäter in der Schweiz eine Freiheitsstrafe für grob überhöhte Geschwindigkeit vermeiden?
Möglicherweise. Art. 90 Abs. 3ter SVG, in Kraft seit 1. Oktober 2023, erlaubt anstelle jeder Freiheitsstrafe eine Geldstrafe für eine Person, die in den vorangegangenen zehn Jahren nicht wegen eines Strassenverkehrsverbrechens oder -vergehens mit ernstlicher Gefährdung anderer oder tatsächlicher Verletzung oder Todesfolge verurteilt wurde.
Gibt es beim Raserdelikt in der Schweiz eine Mindestgrenze von 180 Tagessätzen?
Nein. Art. 90 SVG legt überhaupt keine Zahl von 180 Tagessätzen fest. Diese Zahl ist die allgemeine Obergrenze, die das StGB in Art. 34 Abs. 1 für eine Geldstrafe setzt, und sie begrenzt eine Geldstrafe beim Raserdelikt nur deshalb, weil Art. 90 SVG keinen eigenen abweichenden Rahmen vorsieht.
Kostet eine Raserdelikt-Verurteilung in der Schweiz auch den Führerausweis?
Fast immer, und zwar getrennt von der strafrechtlichen Verurteilung. Das Erreichen der Schwellen nach Art. 90 Abs. 4 SVG löst zusätzlich Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG aus, einen zwingenden Führerausweisentzug von mindestens zwei Jahren, der selbst bei einem Ersttäter oder einer Ersttäterin ohne Vorgeschichte gilt.
Was hat sich durch die Reform von 2023 an Art. 90 SVG geändert?
Die seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft stehende Reform fügte Abs. 3bis und Abs. 3ter hinzu. Sie änderte weder den Strafrahmen nach Abs. 3 noch die Geschwindigkeitsschwellen nach Abs. 4. Geändert hat sich nur, wie eine qualifizierende Ersttäterin oder ein qualifizierender Ersttäter verurteilt werden kann.
Zählt waghalsiges Überholen auch ohne eine konkret gemessene Geschwindigkeit als grob überhöhte Geschwindigkeit?
Waghalsiges Überholen und die Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen sind in Art. 90 Abs. 3 SVG neben der grob überhöhten Geschwindigkeit als eigenständige, qualifizierende Tatbestandsvarianten genannt. Für beide ist keine gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung über die Schwellen nach Abs. 4 nötig, damit derselbe Strafrahmen gilt.
Quellen und Referenzen
- Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG, Verletzung der Verkehrsregeln(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 90 Abs. 3 SVG, Raserdelikt(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 90 Abs. 3bis SVG, Strafmilderung nach Art. 48 StGB(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 90 Abs. 3ter SVG, Geldstrafe für Ersttäter(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 90 Abs. 4 SVG, besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG, Führerausweisentzug nach einer schweren Widerhandlung(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 34 Abs. 1 StGB, Bemessung der Geldstrafe(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 48 StGB, Strafmilderungsgründe(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 48a StGB, Wirkung der Strafmilderung(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 1 OBG, Ordnungsbussengesetz(fedlex.admin.ch).gov