Führerausweisentzug-Checker Schweiz (2026)
Ermitteln Sie die gesetzliche Mindestentzugsdauer des Führerausweises nach einer Widerhandlung im Strassenverkehr. Wählen Sie den Schweregrad nach Art. 16a, 16b oder 16c SVG und Ihre Vorgeschichte, um die kürzeste zulässige Dauer zu sehen.
Eine Gefahr für andere, oder ein qualifizierter Fall zwischen leicht und schwer, etwa Fahren ohne den nötigen Führerausweis (Art. 16b Abs. 1 SVG).
Berechnet wird die gesetzliche Mindestentzugsdauer. Die tatsächliche Dauer legt die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls fest (Art. 16 Abs. 3 SVG) und ist oft länger. Die Mindestdauer darf nur bei Strafmilderung nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz SVG unterschritten werden.
Mindestentzugsdauer
1 Monat
Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG
| Situation | Mindestdauer |
|---|---|
| Kein Ausweisentzug in den letzten 2 Jahren | 1 Monat |
| In den letzten 2 Jahren einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen | 4 Monate |
| In den letzten 2 Jahren zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen | 9 Monate |
| In den letzten 2 Jahren zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen | 15 Monate |
| In den letzten 10 Jahren dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen | 2 Jahre |
| In den letzten 5 Jahren nach lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d entzogen | Für immer |
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Die drei Schweregrade
Das Schweizer Strassenverkehrsgesetz teilt jede Widerhandlung in einen von drei Schweregraden ein, und dieser Grad bestimmt die Mindestentzugsdauer. Eine leichte Widerhandlung (Art. 16a SVG) ruft nur eine geringe Gefahr hervor und trifft die fahrende Person nur mit leichtem Verschulden. Eine mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b SVG) liegt dazwischen, etwa beim Fahren ohne den nötigen Führerausweis. Eine schwere Widerhandlung (Art. 16c SVG) verletzt Verkehrsregeln grob und ruft eine ernstliche Gefahr hervor, oder es wird mit qualifizierter Alkoholkonzentration gefahren.
Innerhalb jedes Grades steigt die Mindestdauer mit der Vorgeschichte. Frühere Entzüge innerhalb bestimmter Fristen, zwei, fünf oder zehn Jahre je nach Stufe, heben die Mindestdauer an, bis der Ausweis auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird. Wie eine Behörde die konkrete Dauer festlegt, erklärt unser Leitfaden zum Führerausweisentzug.
Mindestdauer, nicht Höchstdauer
Der Checker zeigt die gesetzliche Mindestentzugsdauer. Die Behörde legt die tatsächliche Dauer nach den Umständen des Einzelfalls fest, namentlich nach der Gefährdung der Verkehrssicherheit, dem Verschulden, dem automobilistischen Leumund und der beruflichen Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die tatsächliche Dauer ist deshalb oft länger als das hier gezeigte Minimum.
Die Mindestdauer darf nur in einem einzigen Fall unterschritten werden, nämlich bei Strafmilderung nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz SVG. Beim Rasertatbestand nach Art. 90 Abs. 4 SVG gilt eine eigene Mindestdauer von zwei Jahren, die um bis zu zwölf Monate sinken kann, wenn die ausgesprochene Strafe weniger als ein Jahr beträgt. Der Checker beurteilt keinen Einzelfall und ersetzt keine anwaltliche Prüfung.
Frequently Asked Questions
Wie lange wird der Führerausweis in der Schweiz mindestens entzogen?
Bei einer leichten Widerhandlung genügt oft eine Verwarnung; nur bei einer Vormassnahme in den letzten zwei Jahren wird für mindestens einen Monat entzogen. Bei einer mittelschweren Widerhandlung beträgt der Entzug mindestens einen Monat, bei einer schweren mindestens drei Monate. Vorentzüge heben diese Mindestdauer an (Art. 16a-16c SVG).
Was ist der Unterschied zwischen leicht, mittelschwer und schwer?
Eine leichte Widerhandlung ruft eine geringe Gefahr bei leichtem Verschulden hervor (Art. 16a SVG). Eine mittelschwere liegt dazwischen, etwa das Fahren ohne den nötigen Ausweis (Art. 16b SVG). Eine schwere verletzt Verkehrsregeln grob und schafft eine ernstliche Gefahr, oder es wird mit qualifizierter Alkoholkonzentration gefahren (Art. 16c SVG).
Wird der Ausweis bei einer leichten Widerhandlung immer entzogen?
Nein. War der Ausweis in den letzten zwei Jahren nicht entzogen und wurde keine andere Administrativmassnahme verfügt, wird nur verwarnt (Art. 16a Abs. 3 SVG). In besonders leichten Fällen wird auf jede Massnahme verzichtet (Abs. 4). Erst eine Vormassnahme führt zu einem Entzug von mindestens einem Monat.
Wie wirkt sich ein früherer Entzug aus?
Frühere Entzüge innerhalb der massgeblichen Frist heben die Mindestdauer an. Bei mittelschweren Widerhandlungen zählt ein Fenster von zwei Jahren, bei schweren fünf Jahre, und für die schwersten Stufen zehn Jahre. Nach genügend Vorentzügen wird der Ausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens zwei Jahre, oder für immer entzogen.
Was gilt beim Rasertatbestand?
Beim Rasertatbestand nach Art. 90 Abs. 4 SVG, also der vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln mit hohem Unfallrisiko, beträgt die Mindestentzugsdauer zwei Jahre (Art. 16c Abs. 2 lit. a bis SVG). Sie darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr ausgesprochen wurde.
Ist die gezeigte Dauer die endgültige Dauer?
Nein. Gezeigt wird die gesetzliche Mindestdauer. Die Behörde legt die tatsächliche Dauer nach den Umständen des Einzelfalls fest (Art. 16 Abs. 3 SVG) und darf die Mindestdauer nur bei Strafmilderung nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz SVG unterschreiten. Die tatsächliche Dauer ist häufig länger.
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Dieser Checker zeigt die gesetzlichen Mindestentzugsdauern nach Art. 16a, 16b und 16c SVG. Er stellt allgemeine Informationen dar, keine Rechtsberatung, und RecordingLaw.com ist mit keiner Schweizer Behörde verbunden. Ziehen Sie für Ihren konkreten Fall eine Fachperson bei.
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