Bussenkatalog Schweiz: Das Ordnungsbussenverfahren und die Bussenliste erklärt

Busse und Ordnungsbusse gehören zu den meistgesuchten Verkehrsrechtsbegriffen der Schweiz, weil die grosse Mehrheit der Verkehrswiderhandlungen im Land genau so erledigt wird und nicht vor Gericht landet. Beide Begriffe gehören zu den meistgesuchten Verkehrsrechtsbegriffen der Schweiz, weil die grosse Mehrheit der Verkehrswidrigkeiten im Land genau so erledigt wird, statt vor Gericht zu landen. Diese Seite erklärt, was das Ordnungsbussenverfahren tatsächlich ist, wo die gesetzliche Obergrenze für eine feste Busse liegt, und weshalb die Bezahlung einer Busse die Angelegenheit nicht in jedem Fall endgültig abschliesst.
Sie stützt sich auf das OBG, das Ordnungsbussengesetz, und die dazugehörige Verordnung, die OBV, die Ordnungsbussenverordnung, deren eigener Bussenkatalog periodisch überarbeitet wird und nicht dauerhaft feststeht.
Sie ist Teil unserer umfassenderen Berichterstattung zum Schweizer Verkehrsrecht, das wiederum Teil unseres Leitfadens zum Schweizer Recht ist.
Informationen zuletzt geprüft am 21. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen zum Schweizer Recht und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Was das Ordnungsbussenverfahren tatsächlich ist
Das OBG schafft eine Spur mit fester Busse, die gezielt dafür sorgt, dass geringfügige Widerhandlungen im Strassenverkehr, und eine Handvoll weiterer geringfügiger Verstösse aus anderen Rechtsgebieten, ausserhalb der ordentlichen Strafgerichte bleiben. Statt eines staatsanwaltlichen Dossiers und eines möglichen Gerichtstermins gilt für eine erfasste Widerhandlung ein fester Frankenbetrag, den die betroffene Person einfach bezahlen kann.
Art. 1 Abs. 5 OBG fügt ein Detail hinzu, das für die Funktionsweise des Systems entscheidend ist: Vorleben und persönliche Verhältnisse der beschuldigten Person spielen für die Höhe der Busse keine Rolle. Zwei verschiedene Fahrerinnen oder Fahrer, die dieselbe geringfügige Widerhandlung begehen, bezahlen denselben Betrag, was der Preis für ein System ist, das auf Geschwindigkeit und Einheitlichkeit statt auf Einzelfallbeurteilung ausgelegt ist.
Die gesetzliche Obergrenze: CHF 300, und nie mehr
Art. 1 Abs. 4 OBG setzt eine harte gesetzliche Obergrenze: Eine Ordnungsbusse darf, unabhängig von der zugrunde liegenden Widerhandlung, CHF 300 nicht übersteigen. Das ist eine echte Obergrenze für das Ordnungsbussenverfahren selbst, keine Aussage darüber, was eine Verkehrsbusse anderswo im Schweizer Recht insgesamt kosten kann.
Eine Widerhandlung, die eine höhere Busse oder eine Freiheitsstrafe rechtfertigt, ist per Definition für dieses Verfahren gar nicht zugelassen und wird stattdessen als ordentlicher Straffall behandelt, wie weiter unten erläutert.
Wer bezahlt, bleibt ausserhalb des ordentlichen Strafverfahrens
Das OBG enthält keinen einzelnen Satz, der besagt, dass eine bezahlte Ordnungsbusse keinen Strafregistereintrag erzeugt. Was es stattdessen tut, ist einen strukturellen Mechanismus mit derselben Wirkung zu schaffen, und dieser Mechanismus lohnt sich zu verstehen, statt nach einem Satz zu suchen, den es nicht gibt.
Art. 6 Abs. 1 und 2 OBG erlaubt einer identifizierten Fahrerin oder einem identifizierten Fahrer, sofort zu bezahlen oder die Bedenkfrist von 30 Tagen zu nutzen. Sofortige Bezahlung erzeugt eine Quittung, die ohne Namen der Fahrerin oder des Fahrers ausgestellt wird.
Die Bezahlung, oder die Verrechnung des Betrags mit einer Schuld, macht die Busse nach Art. 11 OBG rechtskräftig. Wird innerhalb dieser 30-Tage-Frist nicht bezahlt, löst genau das nach Art. 6 Abs. 4 OBG ein ordentliches Strafverfahren für dieselbe Widerhandlung aus.
Weil die Bezahlung dafür sorgt, dass ein Fall in der Ordnungsbussenspur bleibt, wird aus einer bezahlten Ordnungsbusse nie ein Strafbefehl oder ein Gerichtsurteil. Es bleibt nichts mehr zu verurteilen, weil der Fall als Ordnungsbusse abgeschlossen wurde, statt überhaupt erst als Strafakte eröffnet zu werden. Art. 12 OBG fügt hinzu, dass im Ordnungsbussenverfahren selbst keine Kosten erhoben werden, das unterscheidet sich deutlich vom ordentlichen Strafverfahren, wo Gerichtskosten unabhängig vom letztlichen Urteil anfallen können.
Eine repräsentative Auswahl an Bussenbeträgen, direkt aus dem aktuellen Anhang gelesen
Art. 1 OBV legt fest, dass Anhang 1 Widerhandlungen gegen das SVG und Anhang 2 Widerhandlungen gegen weitere vom OBG erfasste Gesetze abdeckt. Anhang 1 ist lang und gestuft, weshalb diese Seite nur eine repräsentative Auswahl am unteren Ende gibt, direkt anhand des Verordnungstexts bestätigt, wie er am 1. Juli 2026 galt, keine vollständige Übersicht.
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 1 bis 5 km/h über der Höchstgeschwindigkeit kostet innerorts CHF 40, und dieselbe Überschreitung kostet CHF 40 auf einer gewöhnlichen Ausserortsstrasse oder einer Autostrasse. Auf einer eigentlichen Autobahn kostet dieselbe Überschreitung von 1 bis 5 km/h nur CHF 20, weil ein kleiner Spielraum bei Autobahntempo als weniger riskant gilt.
Das Fahren mit Spikereifen ohne das erforderliche Geschwindigkeitsschild, oder mit einem nicht konformen Schild, kostet CHF 20, während das Fahren mit Spikereifen ausserhalb der zulässigen Saison CHF 60 kostet. Die Verwendung einer nicht bewilligten akustischen Warnvorrichtung kostet CHF 40. Das Fahren ohne erforderliches Geschwindigkeitsschild kostet CHF 20, das Fahren ohne erforderliches Kontrollschild dagegen kostet mit CHF 140 deutlich mehr, was gut zeigt, wie breit die Skala selbst an ihrem unteren Ende streut.
Diese Beträge stammen direkt aus dem Text der OBV, wie er am 1. Juli 2026 galt, dem zuletzt für diese Seite bestätigten Überarbeitungsdatum. Alles, was hier nicht aufgeführt ist, insbesondere eine Busse für eine grössere Geschwindigkeitsüberschreitung, muss direkt im aktuellen Anhang 1 nachgeschlagen werden, statt aus dem Muster dieser unteren Beispiele abgeleitet zu werden. Ein derart abgestufter Katalog lässt sich nicht sicher hochrechnen.
Wann eine Widerhandlung die Ordnungsbussenspur vollständig verlässt
Nicht jede Busse nach SVG ist eine Ordnungsbusse. Art. 90 Abs. 1 SVG bestraft eine gewöhnliche Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln ebenfalls mit einer Busse, jedoch über das ordentliche Strafverfahren, mit staatsanwaltlichem Dossier, es sei denn, dieselbe Widerhandlung erscheint auch auf der Bussenliste der OBV und qualifiziert daher zusätzlich für den Ordnungsbussen-Kurzweg.
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die gross genug ist, um Art. 90 Abs. 2 SVG zu erreichen, wo eine grobe Widerhandlung eine ernstliche Gefahr für andere schafft, ist für das Ordnungsbussenverfahren nie zugelassen. Dasselbe gilt für die weit höheren Überschreitungen nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4, den Raserdelikt-Schwellen, die unsere Seite zur grob überhöhten Geschwindigkeit vollständig erläutert. Solche Fälle laufen von Beginn an als ordentliche Strafsachen, mit der damit verbundenen Möglichkeit einer Freiheitsstrafe.
Zwei getrennte Systeme, und die Bezahlung des einen schützt nicht automatisch das andere
Das Ordnungsbussensystem und der Führerausweisentzug sind in unterschiedlichen Teilen des SVG verankert. Art. 90 und Art. 91, wo sowohl das Ordnungsbussenverfahren als auch die ordentliche Strafbusse geregelt sind, stehen in Titel V, den Strafbestimmungen. Die Führerausweismassnahmen stehen in Titel II, einem völlig anderen Teil desselben Gesetzes, und laufen nach Art. 16 SVG und den folgenden Artikeln als eigenes administratives Verfahren.
Art. 16 Abs. 2 SVG knüpft einen administrativen Entzug oder eine formelle Verwarnung an Widerhandlungen, bei denen das Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen ist, weshalb ein tatsächlich geringfügiger, auf der Bussenliste eingetragener Vorfall für sich allein selten zusätzlich eine Führerausweisfolge nach sich zieht. Dieses alltägliche Muster ist jedoch keine rechtliche Garantie, und eine Leserin oder ein Leser sollte die Bezahlung einer Busse von CHF 40 nicht als Beweis dafür nehmen, dass auf demselben Führerausweiseintrag nichts Weiteres folgen kann.
Ob zusätzlich eine separate administrative Massnahme folgt, hängt vom bisherigen Eintrag der Fahrerin oder des Fahrers ab und davon, wie das zugrunde liegende Verhalten nach den Stufen leicht, mittelschwer und schwer eingeordnet wird, die unsere Seite zum Führerausweisentzug vollständig erläutert, nicht davon, ob für die gerade bezahlte Widerhandlung überhaupt eine Ordnungsbusse zur Verfügung stand. Die beiden Systeme laufen unabhängig voneinander, sobald eine Widerhandlung schwer genug ist, um die Bussenliste zu verlassen, und wer mit einem Grenzfall zu tun hat, sollte beide Seiten prüfen, statt anzunehmen, das eine Ergebnis folge automatisch aus dem anderen.
Das OBG reicht über das Strassenverkehrsrecht hinaus
Das Ordnungsbussengesetz wird oft für ein reines Verkehrsgesetz gehalten, weil Verkehrswidrigkeiten den grössten Teil dessen ausmachen, was es abdeckt, doch die eigene Liste der erfassten Gesetze ist breiter. Sie reicht auch zu geringfügigen Widerhandlungen nach dem Ausländer- und Asylrecht, dem Recht gegen unlauteren Wettbewerb, dem Natur- und Heimatschutz, dem Waffenrecht, dem Alkohol- und Betäubungsmittelrecht, dem Umweltschutz, dem Lebensmittelrecht und mehreren weiteren Bereichen.
Eine Leserin oder ein Leser, die oder der Busse oder Ordnungsbusse ausserhalb des Verkehrskontexts sucht, sollte wissen, dass derselbe Mechanismus der festen Busse, dieselbe Obergrenze von CHF 300 und dieselben Regeln zu Zahlung und Bedenkfrist auch dort gelten, auch wenn sich diese Seite auf den Verkehrsbereich konzentriert.
Was diese Seite nicht sagt
Diese Seite beschreibt die Struktur des Ordnungsbussensystems und eine Handvoll bestätigter Beispielbeträge. Sie nennt nicht, und kann nicht nennen, die genaue Busse für jede denkbare Widerhandlung, da Anhang 1 und Anhang 2 lang sind und nach ihrem eigenen Zeitplan überarbeitet werden.
Wer tatsächlich eine Bussenmitteilung erhalten hat, sollte den Betrag und die zitierte Bestimmung auf dieser Mitteilung selbst lesen, statt sich auf die oben genannten Beispielwerte zu verlassen, und sollte eine Mitteilung, die zusätzlich eine Führerausweisfrage aufwirft, als eigene, separate Angelegenheit behandeln, die eigene Aufmerksamkeit braucht.
Häufig gestellte Fragen
Was ist eine Ordnungsbusse in der Schweiz?
Eine Ordnungsbusse ist eine feste Busse, die eine Fahrerin oder ein Fahrer für eine begrenzte Liste geringfügiger Verkehrswidrigkeiten aus der Bussenliste der OBV bezahlen kann, ohne ein ordentliches Strafverfahren zu durchlaufen. Sie darf nach Art. 1 Abs. 4 OBG CHF 300 nicht übersteigen.
Wie hoch kann eine Schweizer Ordnungsbusse im Strassenverkehr tatsächlich ausfallen?
Das OBG setzt in Art. 1 Abs. 4 eine gesetzliche Obergrenze von CHF 300 für jede Ordnungsbusse. Der tatsächliche Betrag für eine bestimmte Widerhandlung steht in Anhang 1 oder Anhang 2 der OBV, mit Beispielen am unteren Ende wie CHF 40 für eine kleine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts.
Bekomme ich einen Strafregistereintrag, wenn ich eine Ordnungsbusse bezahle?
Die Bezahlung hält den Fall innerhalb des Ordnungsbussenverfahrens, statt ihn als ordentliche Strafsache zu eröffnen, sodass daraus weder ein Strafbefehl noch ein Gerichtsurteil wird. Das ergibt sich aus dem Mechanismus in Art. 6 und Art. 11 OBG, nicht aus einem einzelnen Satz, der dies ausdrücklich festhält.
Was passiert, wenn ich eine Schweizer Verkehrsbusse nicht fristgerecht bezahle?
Art. 6 Abs. 4 OBG sieht vor, dass das Verstreichen der Bedenkfrist von 30 Tagen ein ordentliches Strafverfahren für dieselbe Widerhandlung auslöst, statt die Ordnungsbusse einfach zu erhöhen.
Ist der Schweizer Bussenkatalog für Geschwindigkeit und andere Widerhandlungen dauerhaft fix?
Nein. Anhang 1 und Anhang 2 der OBV werden periodisch überarbeitet, und die dieser Seite zugrunde liegende Fassung berücksichtigt eine Änderung, die am 1. Juli 2026 in Kraft trat. Ein bestimmter Betrag sollte jeweils im aktuellen Anhang nachgeschlagen werden, statt als dauerhaft festgeschrieben angenommen zu werden.
Lässt sich in der Schweiz jede Verkehrswidrigkeit mit einer Ordnungsbusse erledigen?
Nein. Nur die in der Bussenliste der OBV aufgeführten Widerhandlungen qualifizieren dafür. Eine Widerhandlung, die Art. 90 Abs. 2, 3 oder 4 SVG erreicht, ist für das Ordnungsbussenverfahren nie zugelassen und wird stattdessen als ordentliche Strafsache behandelt.
Kann mein Führerausweis trotzdem betroffen sein, wenn ich eine Ordnungsbusse bezahle?
Das Ordnungsbussenverfahren und der separate Führerausweisentzug nach Art. 16 SVG sind strukturell verschiedene Systeme. Die Bezahlung einer Busse erledigt die Ordnungsbussen-Angelegenheit selbst, schliesst aber eine separate administrative Folge auf demselben Führerausweiseintrag nicht kategorisch aus.
Deckt das Ordnungsbussengesetz nur Verkehrswidrigkeiten ab?
Nein. Die eigene Liste der vom OBG erfassten Gesetze ist breiter als das SVG und reicht auch zu geringfügigen Widerhandlungen nach dem Ausländerrecht, dem Betäubungsmittelrecht, dem Umweltschutz sowie dem Jagd- und Fischereirecht, unter anderem.
Quellen und Referenzen
- Art. 1 Abs. 4 OBG, Höchstbetrag der Ordnungsbusse(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 1 Abs. 5 OBG, Vorleben und persönliche Verhältnisse bleiben unberücksichtigt(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 6 Abs. 1 und 2 OBG, Zahlung und Bedenkfrist(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 6 Abs. 4 OBG, ordentliches Strafverfahren bei Nichtzahlung(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 11 OBG, Rechtskraft der Ordnungsbusse(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 12 OBG, keine Kosten im Ordnungsbussenverfahren(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 1 OBV, Bussenlisten in Anhang 1 und Anhang 2(fedlex.admin.ch).gov
- OBV Anhang 1, Bussenliste Strassenverkehrsgesetz, Stand am 1. Juli 2026(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG, Verletzung der Verkehrsregeln(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 16 Abs. 2 SVG, Entzug nach Widerhandlungen ausserhalb des Ordnungsbussenverfahrens(fedlex.admin.ch).gov