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Bussenkatalog Schweiz: Das Ordnungsbussenverfahren und die Bussenliste erklärt

Von Recording Law Redaktionsteam11 Min. Lesezeit
Bussenkatalog Schweiz: Das Ordnungsbussenverfahren und die Bussenliste erklärt

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Ordnungsbusse in der Schweiz?

Eine Ordnungsbusse ist eine feste Busse, die eine Fahrerin oder ein Fahrer für eine begrenzte Liste geringfügiger Verkehrswidrigkeiten aus der Bussenliste der OBV bezahlen kann, ohne ein ordentliches Strafverfahren zu durchlaufen. Sie darf nach Art. 1 Abs. 4 OBG CHF 300 nicht übersteigen.

Wie hoch kann eine Schweizer Ordnungsbusse im Strassenverkehr tatsächlich ausfallen?

Das OBG setzt in Art. 1 Abs. 4 eine gesetzliche Obergrenze von CHF 300 für jede Ordnungsbusse. Der tatsächliche Betrag für eine bestimmte Widerhandlung steht in Anhang 1 oder Anhang 2 der OBV, mit Beispielen am unteren Ende wie CHF 40 für eine kleine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts.

Bekomme ich einen Strafregistereintrag, wenn ich eine Ordnungsbusse bezahle?

Die Bezahlung hält den Fall innerhalb des Ordnungsbussenverfahrens, statt ihn als ordentliche Strafsache zu eröffnen, sodass daraus weder ein Strafbefehl noch ein Gerichtsurteil wird. Das ergibt sich aus dem Mechanismus in Art. 6 und Art. 11 OBG, nicht aus einem einzelnen Satz, der dies ausdrücklich festhält.

Was passiert, wenn ich eine Schweizer Verkehrsbusse nicht fristgerecht bezahle?

Art. 6 Abs. 4 OBG sieht vor, dass das Verstreichen der Bedenkfrist von 30 Tagen ein ordentliches Strafverfahren für dieselbe Widerhandlung auslöst, statt die Ordnungsbusse einfach zu erhöhen.

Ist der Schweizer Bussenkatalog für Geschwindigkeit und andere Widerhandlungen dauerhaft fix?

Nein. Anhang 1 und Anhang 2 der OBV werden periodisch überarbeitet, und die dieser Seite zugrunde liegende Fassung berücksichtigt eine Änderung, die am 1. Juli 2026 in Kraft trat. Ein bestimmter Betrag sollte jeweils im aktuellen Anhang nachgeschlagen werden, statt als dauerhaft festgeschrieben angenommen zu werden.

Lässt sich in der Schweiz jede Verkehrswidrigkeit mit einer Ordnungsbusse erledigen?

Nein. Nur die in der Bussenliste der OBV aufgeführten Widerhandlungen qualifizieren dafür. Eine Widerhandlung, die Art. 90 Abs. 2, 3 oder 4 SVG erreicht, ist für das Ordnungsbussenverfahren nie zugelassen und wird stattdessen als ordentliche Strafsache behandelt.

Kann mein Führerausweis trotzdem betroffen sein, wenn ich eine Ordnungsbusse bezahle?

Das Ordnungsbussenverfahren und der separate Führerausweisentzug nach Art. 16 SVG sind strukturell verschiedene Systeme. Die Bezahlung einer Busse erledigt die Ordnungsbussen-Angelegenheit selbst, schliesst aber eine separate administrative Folge auf demselben Führerausweiseintrag nicht kategorisch aus.

Deckt das Ordnungsbussengesetz nur Verkehrswidrigkeiten ab?

Nein. Die eigene Liste der vom OBG erfassten Gesetze ist breiter als das SVG und reicht auch zu geringfügigen Widerhandlungen nach dem Ausländerrecht, dem Betäubungsmittelrecht, dem Umweltschutz sowie dem Jagd- und Fischereirecht, unter anderem.

Quellen und Referenzen

  1. Art. 1 Abs. 4 OBG, Höchstbetrag der Ordnungsbusse(fedlex.admin.ch).gov
  2. Art. 1 Abs. 5 OBG, Vorleben und persönliche Verhältnisse bleiben unberücksichtigt(fedlex.admin.ch).gov
  3. Art. 6 Abs. 1 und 2 OBG, Zahlung und Bedenkfrist(fedlex.admin.ch).gov
  4. Art. 6 Abs. 4 OBG, ordentliches Strafverfahren bei Nichtzahlung(fedlex.admin.ch).gov
  5. Art. 11 OBG, Rechtskraft der Ordnungsbusse(fedlex.admin.ch).gov
  6. Art. 12 OBG, keine Kosten im Ordnungsbussenverfahren(fedlex.admin.ch).gov
  7. Art. 1 OBV, Bussenlisten in Anhang 1 und Anhang 2(fedlex.admin.ch).gov
  8. OBV Anhang 1, Bussenliste Strassenverkehrsgesetz, Stand am 1. Juli 2026(fedlex.admin.ch).gov
  9. Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG, Verletzung der Verkehrsregeln(fedlex.admin.ch).gov
  10. Art. 16 Abs. 2 SVG, Entzug nach Widerhandlungen ausserhalb des Ordnungsbussenverfahrens(fedlex.admin.ch).gov
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