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Mietminderung nach § 536 BGB: Wie die Mietminderung Tabelle wirklich zu lesen ist

Von Recording Law Redaktionsteam11 Min. Lesezeit
Mietminderung nach § 536 BGB: Wie die Mietminderung Tabelle wirklich zu lesen ist

Häufig gestellte Fragen

Brauche ich ein Gerichtsurteil, bevor ich meine Miete wegen eines Mangels kürzen darf?

Nein. Nach § 536 BGB tritt die Kürzung automatisch ein, sobald ein tauglicher Mangel besteht. Die praktische Schwierigkeit ist, dass kein Gericht den richtigen Prozentsatz vorab bestätigt, sodass der Mieter eine Einschätzung trifft, die sich später als falsch erweisen kann.

Sind die Mietminderung Prozenttabellen im Netz verlässlich?

Sie zeigen Ergebnisse einzelner Gerichtsentscheidungen zu deren eigenen konkreten Sachverhalten, keinen verbindlichen Tarif. Ein ähnlich klingender Mangel kann je nach Schwere, Dauer und Nachweis einen ganz anderen Prozentsatz rechtfertigen, deshalb ist jede Tabelle nur als Illustration zu verstehen.

Was passiert, wenn ich die Miete um mehr kürze, als ein Gericht später für gerechtfertigt hält?

Die Differenz wird ab dem Fälligkeitstag zu Mietrückstand. Ein solcher Rückstand kann einen Mieter dem Risiko einer fristlosen Kündigung nach § 543 BGB aussetzen, wenn er zwei aufeinanderfolgende Termine erreicht oder sich auf zwei Monatsmieten summiert.

Gibt es einen sichereren Weg, mit einem Mangel umzugehen, dessen Wert ich nicht sicher einschätzen kann?

Die volle Miete unter Vorbehalt zu zahlen und sich das Recht vorzubehalten, den umstrittenen Betrag später zurückzufordern, vermeidet das Rückstandsrisiko, während die richtige Höhe geklärt wird, und der vorbehaltene Betrag kann anschließend weiterhin zurückgefordert werden.

Muss ich meinem Vermieter einen Mangel mitteilen, bevor ich die Miete mindere?

Ja. § 536c BGB verlangt eine unverzügliche Anzeige, und wer sie unterlässt, kann das Recht zur Mietminderung sowie jeden Schadensersatzanspruch für die Zeit verlieren, bevor der Vermieter den Mangel auf andere Weise tatsächlich erfahren hat.

Kann ich die Miete wegen eines Mangels mindern, den ich bei Vertragsschluss bereits kannte?

In aller Regel nicht. § 536b BGB nimmt das Recht zur Mietminderung für einen Mangel, den der Mieter bei Vertragsschluss bereits kannte, oder den er bei der Übergabe ohne Vorbehalt annahm, es sei denn, der Vermieter hat ihn arglistig verschwiegen.

Wird Mietminderung auf meine Grundmiete oder auf die Gesamtmiete einschließlich Betriebskostenvorauszahlung berechnet?

Auf die Bruttomiete, also die Grundmiete zuzüglich der Betriebskostenvorauszahlungen, nicht allein auf die Grundmiete.

Quellen und Referenzen

  1. § 536 BGB, Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln(gesetze-im-internet.de).gov
  2. § 536a BGB, Schadensersatzpflicht des Vermieters(gesetze-im-internet.de).gov
  3. § 536b BGB, Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss(gesetze-im-internet.de).gov
  4. § 536c BGB, Anzeigepflicht des Mieters(gesetze-im-internet.de).gov
  5. § 543 BGB, Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund(gesetze-im-internet.de).gov
  6. § 812 BGB, Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung(gesetze-im-internet.de).gov
  7. § 195 BGB, Regelmäßige Verjährungsfrist(gesetze-im-internet.de).gov
  8. Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet portal (BGB)(gesetze-im-internet.de).gov
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