Gesetzliche Erbfolge in Deutschland: Wer erbt ohne Testament

Stirbt jemand in Deutschland ohne wirksames Testament, geht der Nachlass nicht einfach an den nächsten Verwandten im allgemeinen Sinn. Er folgt einer genau festgelegten, gestaffelten Struktur aus dem BGB, und der Erbteil des überlebenden Ehegatten hängt von einem Detail ab, das leicht übersehen wird: welcher Güterstand die Ehe tatsächlich prägte.
Diese Seite arbeitet die drei Ordnungen durch, gestaffelte Rangklassen von Verwandten, die überhaupt erst bestimmen, wer erbt, wie sich ein Anteil innerhalb einer Ordnung aufteilt, den Erbteil des überlebenden Ehegatten und das zusätzliche Viertel, das nur unter einer bestimmten Voraussetzung gilt, die Erbengemeinschaft, die entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam erben, sowie den Fall, dass überhaupt keine Verwandten vorhanden sind.
Informationen zuletzt geprüft am 19. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Drei gestaffelte Ordnungen, keine einfache Liste von Verwandten
Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland verläuft über Ordnungen, gestaffelte Rangklassen von Verwandten, geregelt in §§ 1924 bis 1926 BGB. Die Regel, die alles Weitere hier bestimmt, lässt sich einfach formulieren, wird in der Praxis aber leicht falsch verstanden: Ein einziges lebendes Mitglied einer näheren Ordnung schließt jeden Verwandten jeder entfernteren Ordnung vollständig aus.
§ 1924 BGB stellt die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und, weiter unten, Enkelkinder, in die erste Ordnung. § 1925 BGB stellt die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers, in die zweite Ordnung. § 1926 BGB stellt die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge in die dritte Ordnung.
Das bedeutet: Hinterlässt der Erblasser auch nur ein überlebendes Kind, erben dessen Großeltern, Eltern, Geschwister und Cousins nach den gesetzlichen Regeln überhaupt nichts, so eng diese Beziehungen zu Lebzeiten auch gewesen sein mögen. Verwandte der zweiten Ordnung erben nur, wenn kein Abkömmling der ersten Ordnung überlebt, und Verwandte der dritten Ordnung erben nur, wenn weder ein Verwandter der ersten noch der zweiten Ordnung überlebt.
Wie sich ein Anteil innerhalb einer Ordnung aufteilt
Innerhalb der ersten Ordnung sieht § 1924 BGB vor, dass Kinder zu gleichen Teilen erben. Ist ein Kind des Erblassers bereits verstorben, treten dessen eigene Abkömmlinge an seine Stelle und teilen den Anteil dieses Elternteils untereinander auf, ein Mechanismus, der allgemein als Erbfolge nach Stämmen bezeichnet wird und nicht als Gleichverteilung nach Köpfen über alle lebenden Abkömmlinge unabhängig von der Generation.
Die zweite und dritte Ordnung folgen einer vergleichbaren Logik. § 1925 BGB gibt beiden überlebenden Elternteilen einen gleichen Anteil am Erbteil der zweiten Ordnung; ist ein Elternteil bereits verstorben, treten dessen eigene Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers und deren Kinder, an dessen Stelle. § 1926 BGB wendet dieselbe Ersetzungslogik eine Generation weiter an, bei den Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlingen.
Der Erbteil des überlebenden Ehegatten
§ 1931 BGB legt den gesetzlichen Grunderbteil des überlebenden Ehegatten fest, und dieser hängt vollständig davon ab, welche Ordnung von Verwandten ebenfalls überlebt.
| Ebenfalls überlebende Verwandte | Grunderbteil des Ehegatten nach § 1931 BGB |
|---|---|
| Erste Ordnung (Kinder, Enkelkinder) | Ein Viertel |
| Zweite Ordnung (Eltern, Geschwister) oder Großeltern | Die Hälfte |
| Weder erste noch zweite Ordnung, noch Großeltern | Der gesamte Nachlass |
Diese Tabelle gibt nur die Grundregel wieder. Ein zusätzliches Viertel sowie eine gesonderte Regel unter einem bestimmten Güterstand können diese Zahlen erheblich verändern, und genau dort liegt die meiste Verwirrung rund um die deutsche Erbfolge.
Das zusätzliche Viertel: § 1371 BGB, und nur bei Zugewinngemeinschaft
Der gesetzliche deutsche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft, die automatisch für jede Ehe gilt, in der das Paar keinen Ehevertrag mit einem anderen Güterstand geschlossen hat. In diesem Güterstand fügt § 1371 BGB dem Grunderbteil des überlebenden Ehegatten aus § 1931 BGB ein pauschales zusätzliches Viertel hinzu, beschrieben als pauschalierter Zugewinnausgleich, eine pauschale Ausgleichung dessen, was jeder Ehegatte während der Ehe finanziell hinzugewonnen hat, gezahlt gerade deshalb, weil ein Ehegatte verstorben und nicht geschieden ist.
Hier liegt der Ursprung der oft wiederholten Faustformel, ein Viertel plus ein Viertel ergebe die Hälfte für einen Ehegatten neben Kindern. Das ist zutreffend, aber nur, wenn die Ehe tatsächlich eine Zugewinngemeinschaft war. Hat das Paar durch Ehevertrag Gütertrennung, die getrennte Vermögenshaltung, oder die deutlich seltenere Gütergemeinschaft vereinbart, gilt § 1371 BGB schlicht nicht. Ein Paar mit Gütertrennung hat, wie auch immer die Ehe endet, überhaupt keinen Zugewinnausgleichsanspruch, was der eigentliche Sinn dieses Güterstands ist; stattdessen gibt § 1931 Abs. 4 BGB dem Ehegatten neben einem oder zwei Kindern einen gleichen Anteil. (§ 1372 BGB betrifft eine ganz andere Konstellation: den Fall einer Zugewinngemeinschaft, die durch Scheidung endet, nicht durch Tod.) Das zusätzliche Viertel als automatisch für jede Ehe darzustellen, ist für jedes Paar falsch, das einen anderen Güterstand vereinbart hat.
Eine andere Regel bei Gütertrennung: § 1931 Abs. 4 BGB
Hatte das Paar Gütertrennung und hinterlässt der Erblasser ein oder zwei Kinder als gesetzliche Erben neben dem Ehegatten, belässt § 1931 Abs. 4 BGB den Ehegatten nicht einfach beim Grundanteil von einem Viertel. Stattdessen gibt sie dem überlebenden Ehegatten und jedem dieser ein oder zwei Kinder einen gleichen Anteil nach Köpfen: bei einem Kind erhalten Ehegatte und Kind je die Hälfte, bei zwei Kindern erhalten Ehegatte und jedes Kind je ein Drittel.
Bei drei oder mehr Kindern gilt diese besondere Gleichverteilungsregel nicht mehr, und der Anteil des Ehegatten kehrt zum Standardviertel aus § 1931 Abs. 1 BGB zurück, wobei sich die verbleibenden drei Viertel gleichmäßig auf die Kinder verteilen. In dieser besonderen Konstellation stimmt das Viertel des Ehegatten rein rechnerisch mit dem Anteil jedes Kindes überein, weil drei Anteile der verbleibenden drei Viertel jeweils auf ein Viertel hinauslaufen.
Zwei durchgerechnete Beispiele: derselbe Nachlass, zwei verschiedene Güterstände
Beispiel eins: Zugewinngemeinschaft. Ein Ehepaar hat nie einen Ehevertrag geschlossen, sodass während der gesamten Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft galt. Ein Ehegatte verstirbt und wird vom anderen Ehegatten sowie zwei Kindern überlebt; der Nachlass ist 900.000 Euro wert. Der Grunderbteil des Ehegatten nach § 1931 Abs. 1 BGB beträgt ein Viertel, und § 1371 BGB fügt ein weiteres Viertel hinzu, zusammen also die Hälfte. Der Ehegatte erhält 450.000 Euro. Die verbleibende Hälfte teilt sich nach § 1924 BGB gleichmäßig auf die beiden Kinder auf, sodass jedes Kind 225.000 Euro erhält.
Beispiel zwei: Gütertrennung. Ein anderes Paar hat vor der Eheschließung durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbart. Ein Ehegatte verstirbt unter ansonsten identischen Umständen, überlebt vom anderen Ehegatten und zwei Kindern, bei demselben Nachlass von 900.000 Euro. § 1371 BGB gilt in diesem Güterstand überhaupt nicht. Weil genau zwei Kinder überleben, gibt § 1931 Abs. 4 BGB dem Ehegatten und jedem Kind stattdessen einen gleichen Anteil von je einem Drittel. Der Ehegatte erhält 300.000 Euro, und auch jedes Kind erhält 300.000 Euro.
Der Ehegatte steht bei Gütertrennung um 150.000 Euro schlechter da als bei Zugewinngemeinschaft, bei identischem Nachlass, und jedes Kind steht um 75.000 Euro besser da. Ob ein Paar einen Ehevertrag hatte und welchen Güterstand dieser vorsah, ist also keine Formalie. Es verändert bei einem Nachlass durchschnittlicher Größe Ergebnisse in sechsstelliger Höhe, und genau deshalb muss die Faustformel Viertel-plus-Viertel jedes Mal mit der dazugehörigen Bedingung genannt werden.
Adoptierte Kinder, unehelich geborene Kinder und eingetragene Lebenspartner
Ein als Minderjähriges adoptiertes Kind hat nach § 1754 BGB dieselbe rechtliche Stellung wie ein leibliches Kind des Annehmenden, auch beim Erbrecht. Ein außerhalb der Ehe geborenes Kind erbt nach geltendem deutschen Recht zu identischen Bedingungen wie jedes andere Kind; der verringerte Anteil, der früher für nichteheliche Kinder galt, wurde durch eine Reform vor Jahrzehnten abgeschafft und hat keine Wirkung mehr.
Ein eingetragener Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz wird bei der gesetzlichen Erbfolge wie ein Ehegatte behandelt. § 10 LPartG gibt dem überlebenden Partner dieselben Grunderbteile wie § 1931 BGB: ein Viertel neben Verwandten der ersten Ordnung, die Hälfte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern, und den gesamten Nachlass, wenn keine von beiden überleben, zusammen mit einer vergleichbaren Pflichtteilsstellung im Falle einer Enterbung. Deutschland begründet seit der Einführung der Ehe für alle im Jahr 2017 keine neuen Lebenspartnerschaften mehr, doch bestehende Partnerschaften behalten diese gesetzlichen Erbrechte.
Mehrere Erben gemeinsam: die Erbengemeinschaft
Erben mehrere Personen, teilt § 2032 BGB den Nachlass nicht einfach am Todestag in getrennte Einzelanteile auf. Er begründet eine Erbengemeinschaft, eine Gemeinschaft von Erben, die den gesamten Nachlass gemeinsam besitzen, gegenstandsweise, bis er förmlich auseinandergesetzt wird.
Diese gemeinsame Berechtigung ist der Grund, warum eine unter mehreren Erben geteilte Erbschaft, etwa die beiden Kinder in den obigen Beispielen, oft schwerer aufzulösen ist als erwartet. § 2038 BGB verlangt die Mitwirkung aller Miterben bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, mit einer engen Ausnahme für dringende Schritte zur Erhaltung des Nachlasses vor Verlust. Ein Miterbe kann seinen eigenen Gesamtanteil am Nachlass nach § 2033 BGB verkaufen oder anderweitig darüber verfügen, und diese Verfügung muss notariell beurkundet werden, aber kein Miterbe kann eigenmächtig einen bestimmten Gegenstand, etwa ein bestimmtes Haus, aus dem gemeinsamen Nachlass verkaufen oder darüber verfügen. Sind sich Miterben über einen bestimmten Gegenstand uneinig, ist die Lösung dieser Uneinigkeit, oder die förmliche Auseinandersetzung des Nachlasses, häufig das, was eine Erbschaft tatsächlich verzögert, nicht die Erbfolgeregeln selbst.
Das Erbe nachweisen: der Erbschein
Banken, das Grundbuchamt und andere Institutionen akzeptieren im Allgemeinen nicht einfach die eigene Aussage einer Person, sie sei Erbe. § 2353 BGB lässt das Nachlassgericht einen Erbschein ausstellen, eine Bescheinigung darüber, wer Erbe ist und, soweit relevant, wie groß der Anteil jedes Erben ist. Die Beantragung braucht Zeit und ist mit einer nach dem Nachlasswert gestaffelten Gerichtsgebühr verbunden. Hat der Erblasser stattdessen ein notarielles Testament hinterlassen, kann § 35 GBO dem Grundbuchamt erlauben, dieses Testament zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll anstelle eines Erbscheins zu akzeptieren, was einer der praktischen Gründe ist, warum manche Menschen ein notarielles Testament der gesetzlichen Erbfolge oder einem einfachen eigenhändigen Testament vorziehen. Wie diese Form funktioniert, erfahren Sie unter Ein Testament errichten.
Keine Verwandten vorhanden
Hinterlässt eine Person weder Ehegatten noch eingetragenen Partner noch einen Verwandten in einer der drei Ordnungen, bleibt der Nachlass nicht unbeansprucht. § 1936 BGB bestimmt, dass er an das Bundesland übergeht, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, oder an den Bund, wenn sich dieser Wohnsitz nicht feststellen lässt.
Was eine Person nach diesen gesetzlichen Regeln tatsächlich erhält, kann dennoch durch einen Pflichtteilsanspruch eines Dritten oder durch die Erbschaftsteuer verringert oder betroffen sein. Wie dieser Anspruch funktioniert, erfahren Sie auf der Seite zum Pflichtteil, und für die breitere Themenpalette rund um das Leben oder Vermögen in Deutschland als ausländischer Staatsbürger siehe Deutsches Recht erklärt.
Häufig gestellte Fragen
Wer erbt in Deutschland zuerst, wenn kein Testament vorliegt?
Die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und, wenn ein Kind bereits verstorben ist, dessen eigene Kinder an dessen Stelle. Diese erste Ordnung nach § 1924 BGB schließt Eltern, Geschwister, Großeltern und jeden anderen Verwandten aus, solange mindestens ein Abkömmling überlebt.
Wie viel erbt ein Ehegatte ohne Testament?
Nach § 1931 BGB beträgt der Grundanteil ein Viertel neben den Kindern des Erblassers oder die Hälfte neben den Eltern, Geschwistern oder Großeltern des Erblassers, wenn keine Kinder vorhanden sind. Existiert keine dieser Gruppen, erbt der Ehegatte alles.
Erhält ein Ehegatte immer zusätzlich ein zusätzliches Viertel?
Nein. Das zusätzliche Viertel nach § 1371 BGB ist ein pauschaler Ersatz für den Zugewinnausgleich und gilt nur, wenn das Paar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet war. Ein Paar mit Ehevertrag über Gütertrennung oder Gütergemeinschaft erhält es nicht, stattdessen gilt eine andere Regel.
Was gilt bei Gütertrennung mit Kindern?
Hat das Paar Gütertrennung und überleben ein oder zwei Kinder, gibt § 1931 Abs. 4 BGB dem Ehegatten und jedem Kind einen gleichen Anteil statt des üblichen Viertel-plus-Viertel. Bei drei oder mehr Kindern kehrt der Anteil des Ehegatten zum Standardviertel zurück, und die Kinder teilen sich den Rest gleichmäßig.
Erben adoptierte oder unehelich geborene Kinder weniger?
Nein. Ein als Minderjähriges adoptiertes Kind hat nach § 1754 BGB die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes des Annehmenden, und ein außerhalb der Ehe geborenes Kind erbt nach geltendem Recht zu denselben Bedingungen wie jedes andere Kind.
Was ist eine Erbengemeinschaft?
Es ist die Gemeinschaft, die nach § 2032 BGB automatisch entsteht, sobald mehr als eine Person erbt. Die Erben besitzen den gesamten Nachlass gemeinsam statt getrennter Einzelteile, und gewöhnliche Verwaltungsentscheidungen erfordern in der Regel die Mitwirkung aller Miterben, weshalb die Auflösung eines unter mehreren Erben geteilten Nachlasses Zeit braucht.
Wann wird ein Erbschein benötigt?
Ein Erbschein, die vom Nachlassgericht nach § 2353 BGB ausgestellte Bescheinigung, wird üblicherweise benötigt, um mit Banken, dem Grundbuchamt oder anderen Institutionen zu verkehren, die eine behauptete Erbenstellung nicht einfach auf Zuruf akzeptieren, sofern nicht bereits ein notarielles Testament dies nach § 35 GBO belegt.
Was geschieht mit einem deutschen Nachlass ohne überlebende Verwandte?
Er bleibt nicht unbeansprucht. Nach § 1936 BGB geht der Nachlass an das Bundesland über, in dem der Erblasser zuletzt wohnte, oder an den Bund, wenn sich dieser Wohnsitz nicht feststellen lässt.
Quellen und Referenzen
- § 1924 BGB, Erben erster Ordnung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1925 BGB, Erben zweiter Ordnung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1926 BGB, Erben dritter Ordnung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1931 BGB, Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1371 BGB, Zugewinnausgleich im Todesfall(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1372 BGB, Zugewinnausgleich in anderen Fällen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1754 BGB, Rechtliche Stellung des Kindes nach Annahme(gesetze-im-internet.de).gov
- § 10 LPartG, Gesetzliches Erbrecht des Lebenspartners(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1936 BGB, Gesetzliches Erbrecht des Staates(gesetze-im-internet.de).gov
- § 2032 BGB, Erbengemeinschaft(gesetze-im-internet.de).gov
- § 2033 BGB, Verfügungsrecht des Miterben über seinen Anteil(gesetze-im-internet.de).gov
- § 2038 BGB, Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses(gesetze-im-internet.de).gov
- § 2353 BGB, Erbschein(gesetze-im-internet.de).gov
- § 35 GBO, Erbnachweis gegenüber dem Grundbuchamt(gesetze-im-internet.de).gov