Schenkungssteuer in Deutschland: Freibeträge und die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen

Die deutsche Schenkungssteuer, rechtlich Schenkungsteuer, ist keine eigenständige Steuer neben der Erbschaftssteuer. Beide werden im selben Gesetz geregelt, dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, und eine Schenkung unter Lebenden nutzt dieselben Freibeträge nach § 16 ErbStG und dieselbe Steuersatztabelle nach § 19 ErbStG wie ein Erbfall. Was sich bei einer Schenkung ändert, ist allein der Zeitpunkt, und genau deshalb spielt die Schenkungsplanung in Deutschland eine so große Rolle.
Diese Seite erklärt, was steuerlich als Schenkung gilt, die Familienheimbefreiung zwischen Ehegatten zu Lebzeiten, den Nießbrauch als Gestaltungsmittel zur Senkung des steuerpflichtigen Werts, die zivilrechtlichen Regeln zum Schenkungsversprechen und zum Rückforderungsrecht sowie die Zehnjahresfrist, die sowohl das Finanzamt als auch andere Erben gegen eine Schenkung vor dem Tod geltend machen können. Die Freibeträge und die Steuersatztabelle selbst finden Sie unter deutsche Erbschaftssteuer.
Informationen zuletzt geprüft am 19. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer: ein und dasselbe Gesetz
Deutschland kennt kein eigenes Steuergesetz für Schenkungen neben dem für Erbschaften. Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz regelt beides, und eine Schenkung unter Lebenden wird mit denselben Steuerklassen, denselben Freibeträgen nach § 16 ErbStG und denselben Steuersatzstufen nach § 19 ErbStG besteuert, die auch für ein Erbe gelten. Ein Ehegatte, der eine Schenkung zu Lebzeiten erhält, hat denselben Freibetrag von 500.000 Euro, den er auch im Erbfall hätte; bei einem Kind sind es ebenfalls 400.000 Euro.
Der praktische Unterschied liegt nicht im Steuersatz oder im Freibetrag, sondern darin, dass eine Schenkung an einem vom Schenker gewählten Zeitpunkt stattfindet, während ein Erbfall an einem Zeitpunkt eintritt, den niemand aussuchen kann. Genau diese Tatsache macht Schenkungen zu Lebzeiten zum wichtigsten Gestaltungsinstrument im deutschen Recht und ist der Grund, warum diese Seite eigenständig neben der Seite zur Erbschaftssteuer besteht.
Was steuerlich als Schenkung gilt: § 7 ErbStG
§ 7 ErbStG definiert die steuerpflichtige Schenkung weit, als jede unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden, durch die der Empfänger auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Das erfasst den offensichtlichen Fall, die einfache Übergabe von Geld oder Vermögen, geht aber deutlich darüber hinaus.
Eine gemischte Schenkung, bei der der Empfänger zwar etwas zahlt, aber deutlich weniger als der Gegenstand wert ist, wird auf die Differenz zwischen gezahltem Preis und tatsächlichem Wert besteuert. Auch eine mit einer Auflage versehene Schenkung bleibt steuerlich eine Schenkung; wer eine Übertragung als Verkauf zu einem symbolischen Preis gestaltet oder mit Bedingungen versieht, entgeht der Steuer dadurch nicht. Auch bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge, etwa eine unverhältnismäßige Gewinnbeteiligung eines Gesellschafters oder eine durch die Einlage eines anderen Gesellschafters ausgelöste Werterhöhung, können als Schenkung zwischen den beteiligten Gesellschaftern gelten.
Die Zehnjahresfrist: § 14 ErbStG
§ 14 ErbStG ist die Vorschrift, die den Zeitpunkt entscheidend macht. Sie rechnet alle Schenkungen zusammen, die ein Erwerber innerhalb eines rollierenden Zehnjahreszeitraums von derselben Person erhalten hat, und besteuert die Gesamtsumme als einen einzigen Erwerb, mit einem Freibetrag und einem Steuersatz. Die auf die früheren Schenkungen bereits gezahlte Steuer wird dann auf die Steuer der Gesamtsumme angerechnet, sodass nichts doppelt besteuert wird, doch der Freibetrag selbst erneuert sich erst, wenn seit der ältesten noch im Zeitraum liegenden Schenkung volle zehn Jahre vergangen sind.
Genau darauf beruht die Logik gestaffelter Schenkungen zu Lebzeiten. Ein Elternteil, der Vermögen möglichst steuerschonend an ein Kind übertragen möchte, schenkt zunächst einen Betrag bis zur Höhe des Kinderfreibetrags von 400.000 Euro, wartet den vollen Ablauf von zehn Jahren ab und schenkt dann erneut bis zur Höhe desselben, nun wieder verfügbaren Freibetrags. Früh genug begonnen und lang genug gestaffelt, kann ein Elternteil auf diese Weise über ein Leben hinweg mehrere Freibeträge steuerfrei an ein Kind übertragen, was bei einer einzigen Erbschaft im Todesfall nicht möglich wäre.
Rechenbeispiel: zwei Schenkungen im Abstand von zehn Jahren
Angenommen, ein Elternteil schenkt einem Kind heute 400.000 Euro. Der Kinderfreibetrag nach § 16 ErbStG beträgt exakt 400.000 Euro, sodass nichts geschuldet wird. Stirbt derselbe Elternteil innerhalb der folgenden zehn Jahre oder schenkt er erneut, rechnet § 14 ErbStG den neuen Erwerb den bereits geschenkten 400.000 Euro hinzu, und weil der Kinderfreibetrag bereits verbraucht ist, wird der neue Erwerb praktisch vom ersten Euro an in voller Höhe besteuert.
Wartet der Elternteil hingegen mehr als zehn Jahre seit der ersten Schenkung, bevor er erneut schenkt, ist der Zehnjahreszeitraum der ersten Schenkung abgelaufen. Der Kinderfreibetrag von 400.000 Euro steht dann in voller Höhe für die zweite Schenkung zur Verfügung, genau so, als hätte die erste Schenkung nie stattgefunden. Zwei Schenkungen von je 400.000 Euro, im Abstand von mehr als einem Jahrzehnt, können auf diese Weise 800.000 Euro vollständig steuerfrei auf ein Kind übertragen, verglichen mit einer einzigen Übertragung von 800.000 Euro, bei der nach Abzug des Freibetrags 400.000 Euro steuerpflichtig blieben.
Das Familienheim unter Ehegatten: § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben eine Befreiung, die überhaupt keiner Zehnjahresfrist unterliegt. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erlaubt es einem Ehegatten, dem anderen Ehegatten das Eigentum oder Miteigentum am Familienheim jederzeit während der Ehe vollständig steuerfrei zu übertragen, einschließlich der Übernahme der Kosten für Kauf oder Bau sowie damit verbundener Schulden. Anders als bei den Befreiungen für den überlebenden Ehegatten oder für Kinder im Erbfall entfällt diese Befreiung zu Lebzeiten später nicht, selbst wenn das Paar dort nicht mehr wohnt.
Damit ist das Familienheim der eine Vermögensgegenstand, den Ehegatten für Zwecke der Nachlassplanung frei untereinander verschieben können, ohne den allgemeinen Freibetrag eines der beiden anzutasten oder eine Frist abwarten zu müssen. In der Praxis wird dies häufig mit gestaffelten Schenkungen anderer Vermögenswerte kombiniert, um die getrennten Freibeträge beider Ehegatten gegenüber den Kindern optimal auszuschöpfen.
Den steuerpflichtigen Wert senken: der vorbehaltene Nießbrauch
Ein Nießbrauch ist das Recht, einen Vermögensgegenstand zu nutzen und seine Erträge zu behalten, am häufigsten vorbehalten von einem Elternteil, der eine vermietete Immobilie oder ein Wertpapierdepot verschenkt, sich aber lebenslang die Miete oder die Zinsen sichert. Für die Schenkungssteuer wird der Wert dieses vorbehaltenen Rechts, sein Kapitalwert, nach §§ 13 bis 16 BewG anhand des Jahreswerts des Rechts und eines von der Lebenserwartung des Berechtigten abhängigen Vervielfältigers berechnet und vom Wert der Schenkung abgezogen.
Der Effekt ist, dass eine Schenkung mit vorbehaltenem Nießbrauch auf einen niedrigeren Betrag besteuert wird als eine uneingeschränkte Schenkung desselben Gegenstands, mitunter deutlich unterhalb des Freibetrags des Empfängers, wo eine einfache Schenkung ihn überschritten hätte. Der Preis dafür ist, dass der Schenker die Erträge behält und der Empfänger den Gegenstand erst nach Ende des Nießbrauchs voll nutzen kann. Es handelt sich also um eine Technik, die Steuerplanung mit einem fortbestehenden Bedarf an den Erträgen verbindet, nicht einfach um einen Weg, die Steuer auf einen Gegenstand zu vermeiden, den der Schenker ohnehin nicht mehr benötigt.
Ein Schenkungsversprechen: § 518 BGB
Ein bloßes Versprechen, künftig etwas zu schenken, ohne dass bereits etwas übergeben wird, bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung, um nach § 518 BGB rechtlich bindend zu sein. Ein formloses Versprechen, etwa eine handschriftliche Notiz oder eine Nachricht, die später einen Geldbetrag verspricht, ist für sich genommen nicht durchsetzbar.
Das Formerfordernis entfällt, sobald die versprochene Schenkung tatsächlich vollzogen wird. § 518 Abs. 2 BGB heilt die fehlende Beurkundung in dem Moment, in dem die Schenkung bewirkt wird, sodass eine vollzogene Schenkung auch dann wirksam ist, wenn das ursprüngliche Versprechen nie einem Notar vorgelegt wurde. Relevant wird dies vor allem bei Streit über nie vollzogene Versprechen; sobald Geld oder Vermögen tatsächlich den Besitzer gewechselt hat, spielt die fehlende Beurkundung des ursprünglichen Versprechens keine Rolle mehr.
Rückforderung einer Schenkung: § 528 BGB
Das deutsche Recht erlaubt es einem Schenker, eine bereits vollzogene Schenkung zurückzufordern, wenn er später nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten oder seine gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber nahen Angehörigen zu erfüllen. § 528 BGB gibt dem Schenker in diesem Fall der Verarmung einen Anspruch gegen den Beschenkten auf Rückgabe der Schenkung, bewertet nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung.
Dem Beschenkten steht ein Ausweg offen, der die Rückgabe des Gegenstands vermeidet: Er kann dem Schenker stattdessen den für den Lebensunterhalt benötigten Betrag zahlen. Wurden mehrere Schenkungen an verschiedene Empfänger über die Zeit hinweg gemacht, haftet der zuerst Beschenkte nur, wenn ein später Beschenkter die Lücke nicht decken kann. Diese Regelung kommt am häufigsten zum Tragen, wenn ein älterer Elternteil erhebliches Vermögen verschenkt hat und später eine Pflege benötigt, die er selbst nicht mehr finanzieren kann, und ein Pflegeanbieter oder der Sozialhilfeträger den Anspruch anstelle des Elternteils geltend macht.
Schenkungen und der Pflichtteil: § 2325 BGB
Eine Schenkung vor dem Tod wirkt sich im deutschen Recht noch auf eine zweite, mit Steuern nichts zu tun habende Weise aus. § 2325 BGB erlaubt es einem Pflichtteilsberechtigten, typischerweise einem in einem Testament übergangenen oder benachteiligten Kind oder Ehegatten, den Wert der Schenkungen, die der Verstorbene in den zehn Jahren vor dem Tod gemacht hat, dem fiktiven Nachlass hinzuzurechnen, der der Berechnung des Pflichtteils zugrunde gelegt wird.
Diese Hinzurechnung erfolgt nicht alles oder nichts. Eine Schenkung aus dem Jahr vor dem Tod zählt in voller Höhe, jedes weitere vergangene Jahr mindert den angerechneten Wert um ein Zehntel, sodass eine Schenkung aus dem neunten Jahr vor dem Tod nur noch mit etwa einem Zehntel ihres Werts zählt, und eine Schenkung, die länger als zehn Jahre zurückliegt, bleibt hierfür vollständig unberücksichtigt. Ging die Schenkung an den eigenen Ehegatten des Verstorbenen, beginnt diese Zehnjahresfrist erst gar nicht zu laufen, bevor die Ehe selbst endet, sodass eine Schenkung unter Ehegatten unabhängig davon angerechnet werden kann, wie lange sie zurückliegt.
Es liegt nahe anzunehmen, dies sei dieselbe Zehnjahresfrist wie bei § 14 ErbStG, weil beide zehn Jahre zugrunde legen und beide Schenkungen vor dem Tod betrachten, doch es handelt sich um unterschiedliche Regeln mit unterschiedlichem Zweck. § 14 ErbStG berechnet die Steuer des Schenkungsempfängers neu. § 2325 BGB berechnet neu, was anderen Erben zusteht, unabhängig davon, wer die Schenkung erhalten hat oder welche Steuer darauf gegebenenfalls gezahlt wurde. Eine Schenkung kann außerhalb der steuerlichen Frist liegen und trotzdem in die Pflichtteilsergänzung einbezogen werden, oder umgekehrt, und wer seine Planung nur an einer dieser Regeln ausrichtet, ohne die andere zu prüfen, macht einen häufigen und teuren Fehler.
Die Anzeige einer Schenkung beim Finanzamt
Für Schenkungen gilt dieselbe Anzeigepflicht wie für Erbschaften. § 30 ErbStG verpflichtet sowohl den Beschenkten als auch, gesondert, den Schenker, das zuständige Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach der Schenkung schriftlich zu benachrichtigen. Eine bereits notariell beurkundete Schenkung, etwa die notarielle Übertragung einer Immobilie oder eines Gesellschaftsanteils, muss in der Regel nicht gesondert angezeigt werden, da die Meldung des Notars das Finanzamt ohnehin erreicht.
Wird diese Frist versäumt, entfällt die zugrunde liegende Steuerpflicht dadurch nicht, und beiden Seiten der Schenkung drohen eigenständige Bußgelder. Die Frist sollte deshalb als feste Grenze behandelt werden, selbst wenn alle Beteiligten davon ausgehen, dass die Schenkung bequem unter dem Freibetrag des Empfängers bleibt.
Weiterführend: deutsche Erbschaftssteuer, ein Testament in Deutschland errichten, gesetzliche Erbfolge, der Pflichtteil und eine Erbschaft ausschlagen. Für einen umfassenderen Überblick über das deutsche Rechtssystem siehe deutsches Recht erklärt.
Häufig gestellte Fragen
Unterscheidet sich die deutsche Schenkungssteuer von der Erbschaftssteuer?
Nein. Beide werden im selben Gesetz geregelt und nutzen dieselben Freibeträge nach § 16 ErbStG und dieselbe Steuersatztabelle nach § 19 ErbStG. Der Unterschied liegt allein im Zeitpunkt, nicht in den Regeln, die nach der Übertragung gelten.
Wie oft kann ich meinen Freibetrag für Schenkungen nutzen?
Nach § 14 ErbStG einmal alle zehn Jahre je Schenker. Schenkungen derselben Person innerhalb eines rollierenden Zehnjahreszeitraums werden zusammengerechnet und teilen sich einen Freibetrag, sodass sich der Freibetrag praktisch erst erneuert, wenn seit der früheren Schenkung ein volles Jahrzehnt vergangen ist.
Kann mir mein Ehegatte unser Haus zu Lebzeiten steuerfrei übertragen?
Ja. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG befreit das Familienheim, das jederzeit während der Ehe zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern übertragen wird, ohne Größenbegrenzung und ohne Zehnjahresfrist, anders als bei den Befreiungen im Erbfall.
Was ist ein Nießbrauch, und warum senkt er die Schenkungssteuer?
Ein Nießbrauch ist ein vorbehaltenes Recht, einen verschenkten Gegenstand zu nutzen und seine Erträge zu behalten, häufig vorbehalten von einem Elternteil, der eine vermietete Immobilie verschenkt. Sein Kapitalwert wird für die Steuer vom Wert der Schenkung abgezogen, was den steuerpflichtigen Betrag im Vergleich zu einer uneingeschränkten Schenkung desselben Gegenstands senkt.
Brauche ich einen Notar, um jemandem eine Schenkung zu versprechen?
Ein bloßes Versprechen, später etwas zu schenken, bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung nach § 518 BGB, um durchsetzbar zu sein. Sobald die Schenkung tatsächlich vollzogen wird, spielt die fehlende Beurkundung des ursprünglichen Versprechens keine Rolle mehr, weil die Übergabe den Formmangel heilt.
Kann eine Schenkung später zurückgefordert werden?
Ein Schenker, der später seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann, kann eine bereits vollzogene Schenkung grundsätzlich nach § 528 BGB zurückfordern, wobei der Beschenkte die Rückgabe abwenden kann, indem er stattdessen den Bedarf des Schenkers deckt.
Ist die Zehnjahresfrist bei der Schenkungssteuer dieselbe wie beim Pflichtteil?
Nein, auch wenn beide auf zehn Jahren beruhen. § 14 ErbStG berechnet die Steuer des Schenkungsempfängers neu. § 2325 BGB erlaubt es unabhängig davon anderen Erben, Schenkungen auf einer gleitenden Skala in den Nachlass für ihre Pflichtteilsberechnung zurückzurechnen, unabhängig davon, welche Steuer auf die Schenkung gezahlt wurde.
Quellen und Referenzen
- § 7 ErbStG, Schenkungen unter Lebenden(gesetze-im-internet.de).gov
- § 14 ErbStG, Berücksichtigung früherer Erwerbe(gesetze-im-internet.de).gov
- § 16 ErbStG, Freibeträge(gesetze-im-internet.de).gov
- § 19 ErbStG, Steuersätze(gesetze-im-internet.de).gov
- § 13 ErbStG, Familienheim zwischen Ehegatten(gesetze-im-internet.de).gov
- § 14 BewG, Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 518 BGB, Form des Schenkungsversprechens(gesetze-im-internet.de).gov
- § 528 BGB, Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers(gesetze-im-internet.de).gov
- § 2325 BGB, Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 30 ErbStG, Anzeigepflicht(gesetze-im-internet.de).gov