Erbschaftssteuer in Deutschland: Freibeträge, Steuersätze und Ausnahmen

Die deutsche Erbschaftssteuer, rechtlich Erbschaftsteuer genannt (im Alltag fast immer mit zusätzlichem s als Erbschaftssteuer geschrieben und gesucht), wird nicht auf den gesamten Nachlass erhoben, sondern auf das, was jeder einzelne Erbe tatsächlich erhält. Genau diese Grundentscheidung erklärt, warum zwei Erben desselben Nachlasses am Ende völlig unterschiedliche Steuerbeträge zahlen können. Wie viel geschuldet wird, hängt von drei Faktoren ab: dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erbe und Verstorbenem, dem Wert des Erhaltenen und den Freibeträgen sowie Befreiungen, die für genau diesen Erwerb gelten.
Diese Seite erklärt die drei Steuerklassen, die Freibeträge nach § 16 ErbStG, die Steuersätze nach § 19 ErbStG, die wichtigsten Befreiungen für Ehegatten, Kinder und das Familienheim sowie die Frage, wie Schenkungen aus den letzten zehn Jahren vor dem Tod in die Berechnung einfließen. Für Schenkungen zu Lebzeiten als eigenständiges Thema siehe Schenkungen und Schenkungssteuer.
Informationen zuletzt geprüft am 19. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Wer die Erbschaftssteuer schuldet
Die Erbschaftsteuer greift immer dann, wenn ein in Deutschland ansässiger Erbe erbt, und sie kann auch im Ausland lebende Erben treffen, wenn diese in Deutschland belegenes Vermögen wie Immobilien erben. Erhoben wird sie beim Erben, nicht beim Nachlass, weshalb das deutsche Recht zuerst fragt, wer was erhalten hat, und erst danach, wie viel der gesamte Nachlass wert ist. Jeder Erbe berechnet seine eigene Steuerlast gesondert, mit seinem eigenen Freibetrag und seiner eigenen Steuerklasse.
Ein Ehegatte, ein Kind und ein befreundeter Miterbe, die Anteile desselben Nachlasses erben, werden jeweils vollkommen unterschiedlich berechnet. Das ist der wichtigste Grundsatz, den man verstanden haben sollte, bevor man sich mit den folgenden Zahlen beschäftigt.
Die drei Steuerklassen: § 15 ErbStG
§ 15 ErbStG ordnet jeden Erben anhand seines Verwandtschaftsverhältnisses zum Verstorbenen, oder bei einer Schenkung zum Schenker, einer von drei Steuerklassen zu. Die Steuerklasse hängt nicht von der Höhe des Erwerbs ab, sondern allein davon, wer der Erbe ist.
Steuerklasse I umfasst Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder sowie deren weitere Abkömmlinge (also auch Enkel und Urenkel), außerdem Eltern und Großeltern, wenn sie im Erbfall erben.
Steuerklasse II umfasst Eltern und Großeltern, wenn sie eine Schenkung zu Lebzeiten statt eines Erbes erhalten, außerdem Geschwister und deren Kinder, Stiefeltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder sowie geschiedene Ehegatten oder frühere eingetragene Lebenspartner.
Steuerklasse III umfasst alle Übrigen: unverheiratete Partner, Freunde, Cousins und Cousinen sowie nicht verwandte Personen oder Organisationen. Diese Klasse gilt auch für zweckgebundene Schenkungen, die keiner bestimmten persönlichen Beziehung zugeordnet sind.
Die Freibeträge: § 16 ErbStG
Bevor überhaupt ein Steuersatz angewendet wird, zieht jeder Erbe von dem erhaltenen Wert seinen persönlichen Freibetrag ab. § 16 ErbStG legt diese Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad fest, und die Beträge sind seit 2009 unverändert.
| Verwandtschaftsverhältnis | Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | 500.000 Euro |
| Kind, einschließlich eines Enkelkindes, das anstelle eines vorverstorbenen Kindes erbt | 400.000 Euro |
| Enkelkind (Eltern noch am Leben) | 200.000 Euro |
| Sonstiger Erbe der Steuerklasse I, etwa ein Elternteil im Erbfall | 100.000 Euro |
| Erbe der Steuerklasse II | 20.000 Euro |
| Erbe der Steuerklasse III | 20.000 Euro |
Der Kinderfreibetrag von 400.000 Euro gilt pro Elternteil. Ein Kind, das beide Elternteile verliert, kann den vollen Freibetrag gegenüber jedem Nachlass gesondert nutzen, weil jeder Elternteil hierfür als eigenständiger Erblasser gilt.
Die Steuersätze: § 19 ErbStG
Nach Abzug des Freibetrags wird der verbleibende Betrag mit dem Satz nach § 19 ErbStG besteuert. Der Satz richtet sich sowohl nach der Steuerklasse als auch nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und ergibt sich aus den unten stehenden Stufen. Klasse I umfasst Ehegatten, Kinder und Enkel, Klasse II Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern und Schwiegerverwandte, Klasse III alle Übrigen.
| Wert bis einschließlich | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 | 7% | 15% | 30% |
| 300.000 | 11% | 20% | 30% |
| 600.000 | 15% | 25% | 30% |
| 6.000.000 | 19% | 30% | 30% |
| 13.000.000 | 23% | 35% | 50% |
| 26.000.000 | 27% | 40% | 50% |
| über 26.000.000 | 30% | 43% | 50% |
Jeder Satz in dieser Tabelle gilt für den gesamten steuerpflichtigen Betrag bis zu dieser Grenze, nicht nur für den Teil innerhalb der jeweiligen Stufe. Das bedeutet, dass ein Betrag knapp über einer Grenze scheinbar vollständig in den deutlich höheren Satz rutscht, genau das Problem, das der folgende Härteausgleich lösen soll.
Der Härteausgleich: § 19 Abs. 3 ErbStG
§ 19 Abs. 3 ErbStG verhindert, dass das Überschreiten einer Wertgrenze zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis führt. Ohne diese Vorschrift würde ein Betrag, der nur 1 Euro über einer Grenze liegt, mit dem höheren Satz auf die gesamte Summe belastet, nicht nur auf den 1 Euro, der die Grenze überschritten hat.
Stattdessen wird die durch den Wechsel in die höhere Stufe entstehende Mehrsteuer auf einen festen Anteil des Betrags begrenzt, um den der steuerpflichtige Erwerb die vorherige Grenze übersteigt (die Hälfte bei den meisten Grenzübergängen, drei Viertel dort, wo der neue Satz über 30 Prozent liegt, was in der Praxis nur die drei obersten Stufen und nur die Steuerklassen II und III betrifft). In der Praxis steigt die Steuer nahe einer Grenze dadurch allmählich an, statt zu springen, sodass die Tabelle oben eher als Hinweis auf die Belastung je Stufe zu lesen ist und nicht als scharfe Kante.
Erbschaft- und Schenkungsteuerrechner
Wendet den Freibetrag nach § 16 ErbStG und die Steuersätze nach § 19 ErbStG an, einschließlich des Härteausgleichs nach § 19 Abs. 3. Für Schenkungen und Erbschaften gelten dieselben Regeln.
Verhältnis zum Erblasser oder Schenker
Dieser Rechner liefert allgemeine Informationen und stellt weder eine Rechts- noch eine Steuerberatung im Einzelfall dar. Über die tatsächliche Steuer entscheidet das Finanzamt.
Drei Rechenbeispiele
Ein Ehegatte erbt einen überschaubaren Nachlass
Angenommen, ein überlebender Ehegatte erbt Vermögen im Wert von 350.000 Euro, ohne dass das Familienheim darunter ist. Der Ehegattenfreibetrag nach § 16 ErbStG beträgt 500.000 Euro, sodass der gesamte Betrag innerhalb des Freibetrags liegt und keine Erbschaftssteuer anfällt. Das ist bei einem durchschnittlich großen Nachlass das übliche Ergebnis für einen überlebenden Ehegatten, auch wenn ein größerer Nachlass, oder einer, bei dem die Familienheimbefreiung unten nicht vollständig greift, durchaus zu einer Steuerlast führen kann.
Ein Kind erbt mehr als den Freibetrag
Angenommen, ein einzelnes Kind erbt 550.000 Euro von einem Elternteil, ohne dass ein Familienheim beteiligt ist. Der Kinderfreibetrag nach § 16 ErbStG beträgt 400.000 Euro, sodass 150.000 Euro steuerpflichtig bleiben. Dieser Betrag fällt in die erste Stufe der Tabelle nach § 19 ErbStG, bis 300.000 Euro, mit 11 Prozent in Steuerklasse I, was eine Steuer von rund 16.500 Euro ergibt, noch ohne weitere Vergünstigungen wie den unten beschriebenen Versorgungsfreibetrag.
Ein Erbe der Steuerklasse III: unverheirateter Partner oder Freund
Angenommen, ein unverheirateter Partner, dessen Partnerschaft nie eingetragen wurde, erbt 300.000 Euro. Weil das Paar nie eine Lebenspartnerschaft eingetragen hat, fällt der Partner in Steuerklasse III mit nur 20.000 Euro Freibetrag, sodass 280.000 Euro steuerpflichtig bleiben. Nach der Tabelle des § 19 ErbStG liegt dieser Betrag in der ersten Stufe der Klasse III, bis 300.000 Euro, mit 30 Prozent besteuert, was eine Steuer von rund 84.000 Euro ergibt.
Zum Vergleich: Ein eingetragener Ehegatte, der dieselben 300.000 Euro erbt, würde überhaupt nichts zahlen, weil der Betrag vollständig innerhalb des 500.000-Euro-Freibetrags liegt. Dieser Unterschied bei exakt derselben Summe ist der Grund, warum unverheiratete Paare in Deutschland so häufig auf Schenkungen zu Lebzeiten oder ein Testament setzen, das die Familienheimbefreiung nutzt, statt sich auf die gesetzlichen Regeln zu verlassen.
Der Versorgungsfreibetrag: § 17 ErbStG
Zusätzlich zum allgemeinen Freibetrag können ein überlebender Ehegatte oder ein Kind einen weiteren Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG geltend machen, der den Wegfall eines Unterhaltsanspruchs gegen den Verstorbenen ausgleichen soll.
Ein überlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner kann bis zu 256.000 Euro geltend machen. Bei einem Kind richtet sich der Freibetrag nach dem Alter im Zeitpunkt des Erbfalls: 52.000 Euro unter 5 Jahren, 41.000 Euro von 5 bis unter 10 Jahren, 30.700 Euro von 10 bis unter 15 Jahren, 20.500 Euro von 15 bis unter 20 Jahren und 10.300 Euro von 20 bis unter 27 Jahren.
Jeder dieser Beträge wird um den Kapitalwert einer bereits steuerfrei bezogenen Hinterbliebenenversorgung aus anderer Quelle gekürzt, etwa einer gesetzlichen oder betrieblichen Rente. Ein Ehegatte, der bereits eine erhebliche steuerfreie Witwen- oder Witwerrente bezieht, kann diesen Freibetrag dadurch auf einen sehr kleinen Restbetrag gekürzt sehen.
Die Familienheimbefreiung: § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG
Das Familienheim kann zusätzlich zum gewöhnlichen Freibetrag steuerfrei übergehen, wobei sich die Voraussetzungen für einen Ehegatten und für ein Kind deutlich unterscheiden.
Ein überlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner erbt die vom Verstorbenen selbst genutzte Wohnimmobilie vollständig steuerfrei, ohne Größenbegrenzung, sofern er dort einzieht, oder bereits dort wohnt, und die Immobilie weiterhin selbst zu Wohnzwecken nutzt. Kinder und Enkelkinder eines vorverstorbenen Kindes erhalten dieselbe Befreiung, jedoch nur bis zu 200 Quadratmetern Wohnfläche; die darüber hinausgehende Fläche wird normal versteuert.
Beide Varianten der Befreiung entfallen rückwirkend, wenn der Erbe die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nicht mehr selbst zu Wohnzwecken nutzt, es sei denn, ein zwingender Grund hindert ihn am weiteren Wohnen dort, etwa der Tod oder ein echter Pflegebedarf. Wer die Immobilie beispielsweise im sechsten Jahr verkauft oder vermietet, muss damit rechnen, dass das Finanzamt die Befreiung neu bewertet und für den bereits vergangenen Zeitraum eine Steuer nachfordert.
Schenkungen vor dem Tod zählen mit: § 14 ErbStG
§ 14 ErbStG rechnet alle Schenkungen zusammen, die ein Erbe in den zehn Jahren vor dem Tod von derselben Person erhalten hat, und besteuert die Gesamtsumme mit einem einzigen Freibetrag und einem einzigen Steuersatz. Die auf die früheren Schenkungen bereits gezahlte Steuer wird dann auf die Gesamtsteuer angerechnet, sodass dasselbe Geld nicht doppelt besteuert wird. Wer den Freibetrag jedoch bereits zu Lebzeiten durch Schenkungen ausschöpft, hat im Erbfall entsprechend weniger davon übrig.
Diese zehnjährige Rückschaufrist ist der wesentliche Grund, warum Schenkungen zu Lebzeiten in Deutschland eine so große Rolle in der Nachlassplanung spielen. Die Seite Schenkungen und Schenkungssteuer behandelt dies ausführlich, einschließlich der Frage, wann die Frist neu zu laufen beginnt und wie sie mit den Pflichtteilsregeln zusammenwirkt, die andere Erben schützen.
Anzeige und Fristen
§ 30 ErbStG verpflichtet den Erben, einen Erwerb von Todes wegen oder eine Schenkung dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis schriftlich anzuzeigen. Gerichte, Notare und Standesämter, die die maßgeblichen Umstände ohnehin an das Finanzamt melden, können den Erben von einem Teil dieser Pflicht befreien, und eine bereits notariell beurkundete Schenkung muss der Beschenkte in der Regel nicht gesondert anzeigen. Die Erleichterung bei einem Erwerb von Todes wegen ist enger, als sie auf den ersten Blick wirkt. § 30 Abs. 3 Satz 1 ErbStG hebt sie auf, wenn zum Nachlass Grundvermögen, Betriebsvermögen, Anteile an einer Gesellschaft oder Auslandsvermögen gehören, was auf einen Großteil der Nachlässe zutrifft. Ist ein Haus im Nachlass, sollte man davon ausgehen, dass die Anzeigepflicht weiterhin besteht.
Auf Grundlage dieser Anzeige und etwaiger weiterer angeforderter Unterlagen entscheidet das Finanzamt anschließend, ob eine vollständige Steuererklärung erforderlich ist, und erlässt darauf aufbauend den Steuerbescheid. Wird die Dreimonatsfrist versäumt, entfällt die Steuerschuld dadurch nicht, und es drohen zusätzlich eigenständige Bußgelder. Die Frist sollte daher als feste Grenze behandelt werden, selbst wenn die endgültige Bewertung erkennbar länger dauern wird.
Betriebsvermögen: eine Vergünstigung unter verfassungsrechtlicher Prüfung
§§ 13a bis 13c ErbStG erlauben es, Betriebsvermögen sowie begünstigte Unternehmensanteile mit einer Verschonung von 85 Prozent, unter strengeren Voraussetzungen sogar von vollen 100 Prozent des steuerpflichtigen Werts, zu übertragen. Diese Vergünstigungen setzen voraus, dass der Betrieb mehrere Jahre nach der Übertragung fortgeführt und die Lohnsumme gehalten wird, und sie sollen verhindern, dass die Erbschaftssteuer einen laufenden Betrieb zum Verkauf oder zur Zerschlagung zwingt.
Stand 19. Juli 2026 ist beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren anhängig, 1 BvR 804/22 zusammen mit 1 BvF 1/23, in dem geprüft wird, ob diese Vergünstigungen für Betriebsvermögen eine ungerechtfertigte Lücke gegenüber der Besteuerung gewöhnlichen Privatvermögens schaffen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen könnten. Eine Entscheidung wurde für den Verlauf des Jahres 2026 erwartet, war zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Textes jedoch noch nicht ergangen. Sollte das Gericht die geltenden Regeln kippen, wären die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen in §§ 13a bis 13c betroffen, nicht die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG, die weiter oben auf dieser Seite beschrieben werden. Wer die Nachfolgeplanung stark auf die Verschonungsregelung für Betriebsvermögen stützt, sollte dieses Verfahren aufmerksam verfolgen, statt von einem dauerhaften Fortbestand der geltenden Regeln auszugehen.
Weiterführend: ein Testament in Deutschland errichten, gesetzliche Erbfolge, der Pflichtteil und eine Erbschaft ausschlagen. Für einen umfassenderen Überblick über das deutsche Rechtssystem siehe deutsches Recht erklärt.
Häufig gestellte Fragen
Wie viel kann ich in Deutschland steuerfrei erben?
Das hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen ab. Ein Ehegatte hat einen Freibetrag von 500.000 Euro, ein Kind 400.000 Euro, ein Enkelkind 200.000 Euro und ein nicht verwandter Erbe nur 20.000 Euro, jeweils nach § 16 ErbStG.
Wird die deutsche Erbschaftssteuer auf den gesamten Nachlass oder nur auf meinen Anteil erhoben?
Sie wird auf den jeweiligen Anteil jedes Erben erhoben, nicht auf den Nachlass als Ganzes, sodass unterschiedliche Erben desselben Nachlasses je nach Verwandtschaftsgrad und persönlichem Erwerb sehr unterschiedliche Steuerbeträge zahlen können.
Was passiert, wenn ich knapp über einer Steuersatzgrenze erbe?
Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG begrenzt, wie viel zusätzliche Steuer der höhere Satz in der Nähe einer Grenze verursacht, sodass die Steuer allmählich ansteigt, statt sofort mit dem höheren Satz auf den gesamten Betrag zu springen.
Kann das Familienheim vollständig steuerfrei an meine Kinder übergehen?
Ein überlebender Ehegatte kann das Familienheim ohne Größenbegrenzung steuerfrei erben, wenn er einzieht und dort wohnen bleibt. Ein Kind erhält dieselbe Befreiung nur bis zu 200 Quadratmetern, und beide Varianten entfallen, wenn der Erbe innerhalb von zehn Jahren ohne zwingenden Grund auszieht.
Zählen Schenkungen vor dem Tod bei der Erbschaftssteuer mit?
Ja. § 14 ErbStG rechnet Schenkungen, die in den zehn Jahren vor dem Tod von derselben Person erhalten wurden, dem späteren Erbe hinzu und besteuert die Gesamtsumme mit einem einzigen Freibetrag, wobei die auf die früheren Schenkungen bereits gezahlte Steuer angerechnet wird.
Welche Steuerklasse gilt für einen unverheirateten, nicht eingetragenen Partner?
Ein unverheirateter Partner, dessen Partnerschaft nie eingetragen wurde, fällt in die ungünstigste Steuerklasse III mit nur 20.000 Euro Freibetrag und Sätzen ab 30 Prozent, eine deutlich schlechtere Behandlung als bei einem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner.
Steht die Verschonungsregelung für Betriebsvermögen bei Familienunternehmen vor einer Änderung?
Beim Bundesverfassungsgericht ist ein Verfahren anhängig (1 BvR 804/22) zur Frage, ob die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen in §§ 13a bis 13c ErbStG verfassungsgemäß sind. Bis zum 19. Juli 2026 war keine Entscheidung ergangen, sodass die geltenden Regeln weiterhin gelten. Wer eine Unternehmensnachfolge plant, sollte den Ausgang dieses Verfahrens dennoch aufmerksam verfolgen.
Quellen und Referenzen
- § 15 ErbStG, Steuerklassen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 16 ErbStG, Freibeträge(gesetze-im-internet.de).gov
- § 17 ErbStG, Versorgungsfreibetrag(gesetze-im-internet.de).gov
- § 19 ErbStG, Steuersätze(gesetze-im-internet.de).gov
- § 13 ErbStG, Steuerbefreiungen einschließlich Familienheim(gesetze-im-internet.de).gov
- § 14 ErbStG, Berücksichtigung früherer Erwerbe(gesetze-im-internet.de).gov
- § 13a ErbStG, Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 30 ErbStG, Anzeigepflicht(gesetze-im-internet.de).gov
- Art. 3 Grundgesetz, Gleichheitssatz(gesetze-im-internet.de).gov
- Bundesverfassungsgericht, geplante Entscheidungen Erster Senat (anhängiges Verfahren 1 BvR 804/22)(bundesverfassungsgericht.de).gov
- Bundesverfassungsgericht, anhängiges Normenkontrollverfahren 1 BvF 1/23 (Bayern, Freibeträge)(bundesverfassungsgericht.de).gov