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Erbe ausschlagen in Deutschland: die Sechs-Wochen-Frist

Von Recording Law Redaktionsteam15 Min. Lesezeit
Erbe ausschlagen in Deutschland: die Sechs-Wochen-Frist

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Zeit habe ich, um eine Erbschaft in Deutschland auszuschlagen?

Sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie sowohl vom Erbanfall als auch vom Grund Ihrer Berufung Kenntnis erlangen, nach § 1944 BGB. Die Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte, oder unabhängig davon, wenn Sie selbst sich bei Fristbeginn im Ausland aufhalten. Eine der beiden Voraussetzungen allein genügt bereits; beide müssen nicht zugleich vorliegen.

Kann ich eine Erbschaft einfach durch einen Brief ausschlagen?

Nein. § 1945 BGB verlangt, dass die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht selbst erklärt wird, entweder dort persönlich zur Niederschrift oder in notariell beglaubigter Form. Ein Brief an die Familie, den Testamentsvollstrecker oder eine Bank schlägt nichts aus, und genau hier verlieren Menschen das Recht am häufigsten versehentlich.

Was geschieht mit der Erbschaft, nachdem jemand sie ausgeschlagen hat?

Sie verschwindet nicht. § 1953 BGB behandelt den ausschlagenden Erben so, als hätte er im Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt, sodass der Anteil an denjenigen fällt, die in diesem Fall geerbt hätten, häufig die eigenen Kinder des Ausschlagenden.

Wenn ein Elternteil ausschlägt, schlägt das automatisch auch für die Kinder aus?

Nein. Die Ausschlagung eines Elternteils betrifft nur diesen selbst. Fällt der Anteil dann im Wege der Ersatzberufung an ein minderjähriges Kind, muss der Elternteil oder ein anderer gesetzlicher Vertreter in der Regel gesondert innerhalb der eigenen Sechswochenfrist des Kindes für das Kind ausschlagen, wenn die Familie verhindern möchte, dass die Schulden weitergereicht werden.

Kann ich es mir nach der Ausschlagung einer Erbschaft anders überlegen?

Nur in engen Grenzen. § 1954 BGB erlaubt eine Anfechtung wegen echten Irrtums oder einer Drohung, binnen sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund, verlängert auf sechs Monate in denselben beiden Situationen, die auch die ursprüngliche Frist verlängern, mit einer absoluten Grenze von 30 Jahren. Nachträgliches Bedauern darüber, die tatsächliche finanzielle Lage des Nachlasses erst später erkannt zu haben, ist für sich allein kein anerkannter Grund.

Gibt man mit der Ausschlagung einer Erbschaft auch den Pflichtteil auf?

Im Regelfall ja. Die Ausschlagung entfernt den Erben vollständig aus der Erbfolge, einschließlich eines damit verbundenen Pflichtteils. Zwei enge Ausnahmen bestehen: § 2306 BGB, wenn der hinterlassene Erbteil mit Beschränkungen wie einer Nacherbeneinsetzung oder einer Testamentsvollstreckung belastet ist, sowie § 1371 Abs. 3 BGB, wonach ein ausschlagender überlebender Ehegatte weiterhin den Pflichtteil neben dem Zugewinnausgleich verlangen kann.

Was, wenn ich nicht sicher bin, ob der Nachlass mehr Schulden als Vermögen hat?

Die Ausschlagung ist eine Alles-oder-nichts-Entscheidung und gibt auch einen etwaigen positiven Wert des Nachlasses auf. Geht es eigentlich um die Höhe der Schulden und nicht um den Wunsch, den Nachlass ganz abzulehnen, erlauben die Nachlassverwaltung, das Nachlassinsolvenzverfahren nach §§ 1975 ff. BGB und die dreimonatige Dreimonatseinrede nach § 2014 BGB einem Erben, seine Haftung auf den Wert des Nachlasses zu begrenzen, ohne auszuschlagen.

Fällt für die Ausschlagung einer Erbschaft in Deutschland eine Gebühr an?

Ja. Ob die Erklärung beim Nachlassgericht zu Protokoll gegeben oder notariell beglaubigt wird, es fällt eine Gerichts- oder Notargebühr an, berechnet nach dem Wert des Nachlasses oder des ausgeschlagenen Anteils nach dem üblichen deutschen Gerichts- und Notarkostengesetz.

Quellen und Referenzen

  1. § 1922 BGB, Gesamtrechtsnachfolge(gesetze-im-internet.de).gov
  2. § 1944 BGB, Ausschlagungsfrist(gesetze-im-internet.de).gov
  3. § 1945 BGB, Form der Ausschlagung(gesetze-im-internet.de).gov
  4. § 1943 BGB, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft(gesetze-im-internet.de).gov
  5. § 1953 BGB, Wirkung der Ausschlagung(gesetze-im-internet.de).gov
  6. § 1954 BGB, Anfechtungsfrist(gesetze-im-internet.de).gov
  7. § 1975 BGB, Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz(gesetze-im-internet.de).gov
  8. § 1980 BGB, Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens(gesetze-im-internet.de).gov
  9. § 2014 BGB, Dreimonatseinrede(gesetze-im-internet.de).gov
  10. § 2306 BGB, Beschränkungen und Beschwerungen(gesetze-im-internet.de).gov
  11. § 1371 BGB, Zugewinnausgleich im Todesfall(gesetze-im-internet.de).gov
  12. § 1851 BGB, Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte(gesetze-im-internet.de).gov
  13. § 1643 BGB, Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte(gesetze-im-internet.de).gov
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