Erbe ausschlagen in Deutschland: die Sechs-Wochen-Frist

Nach deutschem Recht ist Erben nicht etwas, in das ein Familienangehöriger sich bewusst entscheidet einzutreten, wie das Wort andernorts oft nahelegt. Nach § 1922 BGB geht der gesamte Nachlass, Vermögen und Schulden zusammen, automatisch und unmittelbar im Zeitpunkt des Todes auf den Erben über. Kein Nachlassgericht prüft den Nachlass vorher, und sofern der Verstorbene kein Testament mit einem Testamentsvollstrecker hinterlassen hat, steht nichts zwischen dem Erben und den Schulden des Verstorbenen.
Diese Struktur, die Gesamtrechtsnachfolge, ist der Grund, warum das deutsche Recht jedem Erben ein kurzes Zeitfenster einräumt, um wieder auszutreten: sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe sowohl vom Anfall der Erbschaft als auch vom Berufungsgrund Kenntnis erlangt, nach § 1944 BGB. Wird diese Frist versäumt, behandelt das Gesetz die Erbschaft als angenommen, ganz gleich, ob der Erbe sie überhaupt annehmen wollte.
Diese Seite behandelt diese Frist im Detail: wie sie sich in zwei bestimmten, voneinander unabhängigen Situationen auf sechs Monate verdoppelt, welche strenge Form die Ausschlagung selbst erfordert, was mit den eigenen Kindern eines ausschlagenden Elternteils geschieht, sowie die Alternativen, mit denen ein Erbe seine Haftung auf den Wert des Nachlasses begrenzen kann, statt eine möglicherweise doch werthaltige Erbschaft ganz aufzugeben.
Informationen zuletzt geprüft am 20. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Warum die deutsche Erbschaft mit Annahme beginnt, nicht mit einem Nachlassverfahren
Viele Rechtsordnungen schalten zwischen den Tod und den Zeitpunkt, zu dem ein Erbe tatsächlich etwas erhält, ein Gericht, einen Verwalter oder einen Testamentsvollstrecker. Das deutsche Recht tut dies nicht. § 1922 BGB bestimmt, dass der Nachlass als Ganzes, in einem einzigen Moment, im Zeitpunkt des Todes selbst, auf den Erben oder auf mehrere Erben gemeinsam übergeht.
Es gibt keine standardmäßige Wartezeit, in der ein Gericht den Nachlass zunächst aufnimmt, Gläubiger befriedigt und erst danach den Rest verteilt, wie das in Common-Law-Systemen mit einem förmlichen Nachlassverfahren üblich ist. Ein Erbe, der einfach nichts unternimmt, ist allein durch dieses Nichthandeln bereits in sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen eingetreten. Genau deshalb hat die im Folgenden erläuterte Sechswochenfrist ein solches Gewicht: Sie ist die einzige allgemeine Gelegenheit, wieder auszutreten, bevor das Gesetz die Frage als endgültig geklärt behandelt.
Die Sechswochenfrist: wann sie beginnt und was sie verdoppelt
§ 1944 BGB formuliert die Grundregel in einem Satz: Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt nicht bereits mit dem Todestag. Sie beginnt erst, sobald der Erbe tatsächlich sowohl von dem Anfall der Erbschaft an ihn als auch von dem konkreten Berufungsgrund Kenntnis erlangt hat, etwa dass er ein Kind des Verstorbenen ist oder in einem Testament genannt wird. Bei einem nur durch Testament berufenen Erben kann die Frist nicht beginnen, bevor das Nachlassgericht dieses Testament dem Erben förmlich eröffnet hat.
Zwei getrennte Umstände verlängern diese Sechswochenfrist auf sechs Monate, und es lohnt sich, hier genau zu sein, denn es handelt sich um Alternativen, nicht um zwei Bedingungen, die beide zugleich erfüllt sein müssten. Der erste ist, dass der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte. Der zweite, vollkommen unabhängig vom ersten, ist, dass sich der Erbe selbst im Ausland aufhält, wenn die Frist andernfalls beginnen würde. Bereits einer der beiden Umstände allein genügt, um die längere Frist auszulösen.
Ein kurzes Beispiel macht den Unterschied greifbar. Ein Elternteil hat sein ganzes Leben in Deutschland verbracht und ist auch dort verstorben, das erwachsene Kind arbeitet zu diesem Zeitpunkt zufällig auf Zeit in Singapur. Der Wohnsitz des Verstorbenen war rein inländisch, der erste Auslöser greift also nicht, doch das Kind hält sich bei Fristbeginn im Ausland auf, sodass die Sechsmonatsfrist über den zweiten, eigenständigen Auslöser dennoch gilt. Nun die umgekehrten Tatsachen: Ein Elternteil ist Jahre zuvor nach Portugal gezogen und dort verstorben, das Kind hat immer in Frankfurt gelebt. Das Kind ist überhaupt nicht im Ausland, doch der letzte Wohnsitz des Verstorbenen lag im Ausland, was für sich allein genügt, um die Frist auf sechs Monate zu verlängern.
Die richtige Form der Ausschlagung: ebenso entscheidend wie die Frist
Die Sechswochenfrist einzuhalten bedeutet nicht schon, sich innerhalb dieser Zeit lediglich zur Ausschlagung entschlossen zu haben. § 1945 BGB verlangt, dass die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht selbst erklärt wird, und zwar in genau einer von zwei Formen: entweder dort persönlich zur Niederschrift oder in notariell beglaubigter Form. Nichts anderes genügt dem Gesetz. Ein Brief an die Familie, eine E-Mail an den Testamentsvollstrecker oder ein Gespräch mit einer Bank schlägt nichts aus, so eindeutig darin auch die Absicht zum Ausdruck kommt, den Nachlass nicht zu wollen.
Das ist der häufigste Weg, auf dem Menschen dieses Recht versehentlich verlieren. Jemand erklärt Angehörigen, mit einem überschuldeten Nachlass nichts zu tun haben zu wollen, hält die Sache damit für erledigt und erfährt erst nach Ablauf der sechs Wochen, dass nie eine Erklärung in der vom Gesetz geforderten Form beim Nachlassgericht eingegangen ist. Handelt jemand anderes über eine Vollmacht statt persönlich zu erklären, verlangt § 1945 Abs. 3 BGB eine notariell beglaubigte Vollmacht, die entweder der Erklärung beigefügt sein oder innerhalb derselben Sechswochenfrist nachgereicht werden muss.
Was nach einer Ausschlagung geschieht, und das Problem der minderjährigen Kinder
Eine Ausschlagung lässt die Erbschaft nicht verschwinden. § 1953 BGB behandelt den ausschlagenden Erben so, als hätte er im Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt, sodass der Anteil an denjenigen fällt, die in diesem Fall erben würden. Bei einem ausschlagenden Elternteil sind das sehr häufig die eigenen Kinder.
Daraus ergibt sich ein Risiko, das leicht übersehen wird. Ein Elternteil, das eine überschuldete Erbschaft ausschlägt und meint, das Problem für sich gelöst zu haben, hat die gleiche Schuld unter Umständen unbemerkt auf die eigenen Kinder umgeleitet, weil der Nachlass nach § 1953 BGB nun diesen zufällt. Die Kinder haben dann ihre eigene, gesonderte Sechswochenfrist, um ihrerseits auszuschlagen, und handelt niemand innerhalb dieser Frist für sie, gilt für sie dieselbe Annahmefiktion nach § 1943 BGB.
Weil ein minderjähriges Kind nicht selbst ausschlagen kann, benötigt ein Elternteil oder ein anderer gesetzlicher Vertreter für die Ausschlagung im Namen eines Kindes in der Regel eine familiengerichtliche Genehmigung nach § 1851 Nr. 1 BGB. Für die hier behandelte konkrete Situation gilt eine engere Regel: Beruht die eigene Erbenstellung des Kindes erst darauf, dass der Elternteil zuvor ausgeschlagen hat, verzichtet § 1643 BGB auf dieses Genehmigungserfordernis, es sei denn, der ausschlagende Elternteil war selbst ebenfalls neben dem Kind zur Erbschaft berufen. In der Praxis bedeutet das, dass eine Familie, die eine überschuldete Erbschaft ausschlagen möchte, die Position der Kinder von Anfang an mitdenken muss und nicht erst, nachdem die eigene Erklärung des Elternteils bereits eingereicht ist.
Anfechtung einer Ausschlagung oder Annahme wegen Irrtums
Das deutsche Recht behandelt sowohl die Annahme als auch die Ausschlagung in fast allen Fällen als endgültig. § 1954 BGB erlaubt eine Anfechtung, jedoch nur aus anerkannten Gründen wie einem echten Irrtum über die tatsächlich Erbberechtigten oder einer Drohung, die die Entscheidung veranlasst hat, und die Anfechtung selbst muss binnen sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsberechtigten von diesem Grund erfolgen. Dieselben beiden Auslöser, die die ursprüngliche Sechswochenfrist auf sechs Monate verlängern, gelten auch hier, und nach Ablauf von 30 Jahren seit der ursprünglichen Annahme oder Ausschlagung ist überhaupt keine Anfechtung mehr möglich.
Was § 1954 BGB nicht bietet, ist ein Weg zurück allein deshalb, weil sich der Nachlass nachträglich als überschuldeter oder werthaltiger herausstellt als zunächst angenommen. Die nachträgliche Entdeckung der tatsächlichen finanziellen Lage des Nachlasses ist für sich allein kein anerkannter Grund, um eine bereits wirksame Ausschlagung rückgängig zu machen.
Warum eine Ausschlagung nicht immer der richtige Schritt ist
Die Ausschlagung ist eine Alles-oder-nichts-Entscheidung. Ein Erbe kann nicht nur die Schulden ausschlagen und das Vermögen behalten, und stellt sich der Nachlass später doch als werthaltig heraus, hat ein ausschlagender Erbe zusammen mit den Verbindlichkeiten auch jeden Anspruch auf diesen Wert aufgegeben. Besteht die eigentliche Schwierigkeit darin, nicht zu wissen, wie stark ein Nachlass tatsächlich überschuldet ist, statt in dem festen Wunsch, ihn ganz aufzugeben, bietet das deutsche Recht engere Instrumente, mit denen sich die Haftung begrenzen lässt, ohne die Erbschaft vollständig aufzugeben.
§§ 1975 ff. BGB erlauben es einem Erben, beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung zu beantragen, eine im Interesse der Nachlassgläubiger geführte Verwaltung, oder, wenn der Nachlass tatsächlich zahlungsunfähig ist, das Nachlassinsolvenzverfahren, ein förmliches Insolvenzverfahren über den Nachlass. Beide begrenzen die Haftung des Erben auf den Wert des Nachlasses selbst, statt dessen eigenes Vermögen offenzulegen, und lassen dem Erben trotzdem einen etwaigen Überschuss, falls der Nachlass sich doch als werthaltig erweist. § 1980 BGB geht bei einem Nachlass, von dessen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Erbe bereits weiß oder wissen müsste, noch weiter: Er macht die unverzügliche Beantragung des Nachlassinsolvenzverfahrens zur Pflicht, nicht nur zur Option, und ein Erbe, der dies versäumt, kann für den dadurch entstehenden Schaden der Gläubiger persönlich haften.
Daneben gibt es ein engeres, kurzfristigeres Instrument. § 2014 BGB gibt einem Erben, der die Erbschaft bereits angenommen hat, das Recht, die Begleichung von Nachlassschulden während der ersten drei Monate nach der Annahme zu verweigern, jedoch nicht mehr, sobald ein Nachlassinventar errichtet wurde. Das verschafft Zeit, um den tatsächlichen Inhalt des Nachlasses zu prüfen, bevor man sich weiter festlegt, ohne dass dafür eine Ausschlagung oder ein vollständiger Antrag auf Nachlassverwaltung nötig wäre.
Die grundlegende Unterscheidung, die man im Kopf behalten sollte, lautet: Die Ausschlagung nach § 1944 BGB ist das Instrument für einen Erben, der bereits sicher ist, mit dem Nachlass nichts zu tun haben zu wollen. Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenzverfahren und die Dreimonatseinrede sind die Instrumente für einen Erben, der noch nicht weiß, wie stark der Nachlass überschuldet ist, und das klären möchte, bevor er sich endgültig festlegt.
Was eine Ausschlagung kostet
Eine Ausschlagung beim Nachlassgericht zu Protokoll zu geben, oder sie stattdessen notariell beglaubigen zu lassen, ist nicht kostenlos. Es fällt eine Gerichts- oder Notargebühr an, berechnet nach dem Wert des Nachlasses oder des ausgeschlagenen Anteils, nach dem allgemeinen deutschen Gerichts- und Notarkostengesetz. Die genaue Höhe richtet sich nach der Größe des Nachlasses, sodass die Gebühr bei einem bescheidenen Nachlass entsprechend niedrig und bei einem größeren Nachlass entsprechend höher ausfällt.
Ausschlagung und der Pflichtteil: zwei enge Ausnahmen
Im Regelfall gibt die Ausschlagung einer Erbschaft auch jeden damit verbundenen Pflichtteilsanspruch auf. Ein ausschlagender Erbe scheidet vollständig aus der Erbfolge aus, und der Pflichtteil existiert nur für jemanden, den die Erbfolge ausgeschlossen hat, nicht für jemanden, der sich selbst freiwillig aus ihr entfernt hat.
Zwei Situationen sind anders geregelt. § 2306 BGB erfasst einen Pflichtteilsberechtigten, dem stattdessen ein mit Beschränkungen belasteter Erbteil hinterlassen wurde, etwa durch eine Nacherbeneinsetzung, eine Testamentsvollstreckung, eine Teilungsanordnung oder ein dem Erbteil auferlegtes Vermächtnis. Dieser Erbe kann den belasteten Erbteil ausschlagen und stattdessen den reinen Pflichtteil verlangen, und die Ausschlagungsfrist läuft für diesen speziellen Weg erst ab Kenntnis von der Beschränkung oder Belastung selbst, nicht schon ab dem Erbfall.
Die zweite Ausnahme sieht § 1371 Abs. 3 BGB vor, eigens für den überlebenden Ehegatten. Ein Ehegatte, der die Erbschaft ausschlägt, kann trotzdem den Pflichtteil verlangen, berechnet ohne das zusätzliche erbrechtliche Viertel, zusammen mit dem gewöhnlichen Zugewinnausgleich, obwohl die allgemeine Regel einem Ausschlagenden andernfalls jeden Pflichtteilsanspruch verweigern würde.
Ein einziges Kind, dem nur ein bescheidener Hausrat hinterlassen wurde, während der Rest eines beträchtlichen Nachlasses über Jahre unter einer Testamentsvollstreckung gebunden bleibt, die das Kind lieber vermeiden möchte, veranschaulicht den Weg über § 2306 BGB gut. Die Ausschlagung dieses konkret belasteten Erbteils erlaubt es dem Kind, stattdessen einen einfachen Geldanspruch auf den Pflichtteil zu verfolgen, etwa die Hälfte dessen, was es als gesetzlicher Erbe erhalten hätte, ohne jahrelang die Testamentsvollstreckung abwarten zu müssen. Wie der Pflichtteil selbst berechnet wird, siehe die Seite zum Pflichtteil.
Welcher Weg auch zutrifft, die zugrunde liegende Lehre zieht sich durch die gesamte Seite: Das Sechswochenfenster ist kurz, die Form der Erklärung ist streng, und was danach geschieht, mit den Kindern, mit einem Pflichtteilsanspruch, mit einem etwaigen Überschusswert im Nachlass, hängt von innerhalb dieses Fensters richtig getroffenen Entscheidungen ab, nicht von guten Absichten, die der Familie im Nachhinein mitgeteilt werden. Siehe ein Testament errichten und gesetzliche Erbfolge dazu, wie ein Nachlass überhaupt strukturiert wird, sowie deutsches Recht erklärt für das breitere Themenspektrum rund um Vermögen und familiäre Bindungen in Deutschland.
Häufig gestellte Fragen
Wie viel Zeit habe ich, um eine Erbschaft in Deutschland auszuschlagen?
Sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie sowohl vom Erbanfall als auch vom Grund Ihrer Berufung Kenntnis erlangen, nach § 1944 BGB. Die Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte, oder unabhängig davon, wenn Sie selbst sich bei Fristbeginn im Ausland aufhalten. Eine der beiden Voraussetzungen allein genügt bereits; beide müssen nicht zugleich vorliegen.
Kann ich eine Erbschaft einfach durch einen Brief ausschlagen?
Nein. § 1945 BGB verlangt, dass die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht selbst erklärt wird, entweder dort persönlich zur Niederschrift oder in notariell beglaubigter Form. Ein Brief an die Familie, den Testamentsvollstrecker oder eine Bank schlägt nichts aus, und genau hier verlieren Menschen das Recht am häufigsten versehentlich.
Was geschieht mit der Erbschaft, nachdem jemand sie ausgeschlagen hat?
Sie verschwindet nicht. § 1953 BGB behandelt den ausschlagenden Erben so, als hätte er im Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt, sodass der Anteil an denjenigen fällt, die in diesem Fall geerbt hätten, häufig die eigenen Kinder des Ausschlagenden.
Wenn ein Elternteil ausschlägt, schlägt das automatisch auch für die Kinder aus?
Nein. Die Ausschlagung eines Elternteils betrifft nur diesen selbst. Fällt der Anteil dann im Wege der Ersatzberufung an ein minderjähriges Kind, muss der Elternteil oder ein anderer gesetzlicher Vertreter in der Regel gesondert innerhalb der eigenen Sechswochenfrist des Kindes für das Kind ausschlagen, wenn die Familie verhindern möchte, dass die Schulden weitergereicht werden.
Kann ich es mir nach der Ausschlagung einer Erbschaft anders überlegen?
Nur in engen Grenzen. § 1954 BGB erlaubt eine Anfechtung wegen echten Irrtums oder einer Drohung, binnen sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund, verlängert auf sechs Monate in denselben beiden Situationen, die auch die ursprüngliche Frist verlängern, mit einer absoluten Grenze von 30 Jahren. Nachträgliches Bedauern darüber, die tatsächliche finanzielle Lage des Nachlasses erst später erkannt zu haben, ist für sich allein kein anerkannter Grund.
Gibt man mit der Ausschlagung einer Erbschaft auch den Pflichtteil auf?
Im Regelfall ja. Die Ausschlagung entfernt den Erben vollständig aus der Erbfolge, einschließlich eines damit verbundenen Pflichtteils. Zwei enge Ausnahmen bestehen: § 2306 BGB, wenn der hinterlassene Erbteil mit Beschränkungen wie einer Nacherbeneinsetzung oder einer Testamentsvollstreckung belastet ist, sowie § 1371 Abs. 3 BGB, wonach ein ausschlagender überlebender Ehegatte weiterhin den Pflichtteil neben dem Zugewinnausgleich verlangen kann.
Was, wenn ich nicht sicher bin, ob der Nachlass mehr Schulden als Vermögen hat?
Die Ausschlagung ist eine Alles-oder-nichts-Entscheidung und gibt auch einen etwaigen positiven Wert des Nachlasses auf. Geht es eigentlich um die Höhe der Schulden und nicht um den Wunsch, den Nachlass ganz abzulehnen, erlauben die Nachlassverwaltung, das Nachlassinsolvenzverfahren nach §§ 1975 ff. BGB und die dreimonatige Dreimonatseinrede nach § 2014 BGB einem Erben, seine Haftung auf den Wert des Nachlasses zu begrenzen, ohne auszuschlagen.
Fällt für die Ausschlagung einer Erbschaft in Deutschland eine Gebühr an?
Ja. Ob die Erklärung beim Nachlassgericht zu Protokoll gegeben oder notariell beglaubigt wird, es fällt eine Gerichts- oder Notargebühr an, berechnet nach dem Wert des Nachlasses oder des ausgeschlagenen Anteils nach dem üblichen deutschen Gerichts- und Notarkostengesetz.
Quellen und Referenzen
- § 1922 BGB, Gesamtrechtsnachfolge(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1944 BGB, Ausschlagungsfrist(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1945 BGB, Form der Ausschlagung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1943 BGB, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1953 BGB, Wirkung der Ausschlagung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1954 BGB, Anfechtungsfrist(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1975 BGB, Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1980 BGB, Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens(gesetze-im-internet.de).gov
- § 2014 BGB, Dreimonatseinrede(gesetze-im-internet.de).gov
- § 2306 BGB, Beschränkungen und Beschwerungen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1371 BGB, Zugewinnausgleich im Todesfall(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1851 BGB, Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1643 BGB, Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte(gesetze-im-internet.de).gov