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Cannabis Gesetz in Deutschland: Was das KCanG erlaubt und wo die Grenzen liegen

Unabhängig faktengeprüftVon Recording Law Redaktionsteam15 Min. Lesezeit

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Cannabis Gesetz in Deutschland: Was das KCanG erlaubt und wo die Grenzen liegen

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Cannabis darf eine erwachsene Person in Deutschland besitzen?

§ 3 Abs. 1 KCanG erlaubt Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum, gemessen nach der Trocknung bei Blüten und Pflanzenmaterial. § 3 Abs. 2 KCanG erlaubt bis zu 50 Gramm in der Wohnung zusammen mit bis zu drei lebenden Pflanzen und begrenzt die sich aus beiden Absätzen insgesamt ergebende Menge auf 50 Gramm.

Was gilt zwischen 25 und 30 Gramm?

Dieser Bereich ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG und keine Straftat, sodass die Folge eine Geldbuße ist. § 36 Abs. 2 KCanG setzt Obergrenzen von bis zu 30.000 Euro für die aufgezählten Fälle und bis zu 10.000 Euro für die übrigen Fälle. Oberhalb von 30 Gramm außerhalb der Wohnung gilt stattdessen § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG.

Wie viele Cannabispflanzen sind in Deutschland erlaubt?

§ 9 Abs. 1 KCanG erlaubt Erwachsenen den gleichzeitigen Anbau von höchstens drei Cannabispflanzen an ihrer Wohnung oder ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort. Mehr als drei lebende Pflanzen fallen unter § 34 Abs. 1 KCanG, und anders als bei den Gewichtsgrenzen gibt es für Pflanzen keinen zwischengeschalteten Ordnungswidrigkeitsbereich.

Wo ist der Konsum von Cannabis nach dem KCanG verboten?

§ 5 KCanG verbietet den Konsum in unmittelbarer Anwesenheit von Personen unter 18 Jahren, in und in Sichtweite von Schulen, Kinderspielplätzen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und öffentlich zugänglichen Sportstätten, in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr, in und in Sichtweite des Geländes einer Anbauvereinigung, sowie in militärischen Bereichen der Bundeswehr. Das Gesetz definiert die Sichtweite negativ: Jenseits von 100 Metern vom Eingangsbereich ist sie nicht mehr gegeben, sodass die eingeschränkte Zone die Fläche innerhalb von 100 Metern ist.

Darf Cannabis aus dem eigenen Anbau an eine andere Person weitergegeben werden?

§ 9 Abs. 2 KCanG bestimmt, dass Cannabis aus privatem Eigenanbau nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Das Gesetz enthält keine Ausnahme für geringe Mengen und keine für die unentgeltliche Weitergabe.

Was ist eine Anbauvereinigung?

§ 11 Abs. 1 KCanG verlangt eine Erlaubnis der zuständigen Behörde für jeden, der Cannabis gemeinschaftlich anbaut und an Mitglieder zu deren Eigenkonsum weitergibt. Es handelt sich also um eine erlaubnispflichtige Organisation, die unter einem im Gesetz festgelegten Regelwerk tätig ist, und sie unterscheidet sich vom privaten Eigenanbau nach § 9 KCanG.

Wurde das KCanG aufgehoben oder zurückgenommen?

Nein. Vorschläge, das Gesetz zurückzunehmen oder zu verschärfen, wurden seit 2024 wiederholt gemacht und berichtet, doch zum 20. Juli 2026 wurde keine Rücknahme beschlossen. Die hier beschriebenen Besitzmengen, die Grenze von drei Pflanzen und die Konsumbeschränkungen gelten unverändert.

Ändert das KCanG die Regeln zum Fahren?

Nein. Das Fahren wird durch das Straßenverkehrsrecht geregelt, das eigene Grenzwerte und ein eigenes Verfahren hat und von den Besitzerlaubnissen des KCanG unberührt bleibt. Dieses Thema wird gesondert auf der Seite zu Cannabis und Fahren in Deutschland behandelt.

Aktualisierungen

Unabhängig gegen die zitierten Primärquellen geprüft

Quellen und Referenzen

  1. § 2 KCanG, Verbote im Umgang mit Cannabis und Ausnahmen(gesetze-im-internet.de).gov
  2. § 3 KCanG, Erlaubter Besitz von Cannabis(gesetze-im-internet.de).gov
  3. § 5 KCanG, Konsumverbot(gesetze-im-internet.de).gov
  4. § 9 KCanG, Privater Eigenanbau(gesetze-im-internet.de).gov
  5. § 11 KCanG, Erlaubnis für Anbauvereinigungen(gesetze-im-internet.de).gov
  6. § 34 KCanG, Strafvorschriften(gesetze-im-internet.de).gov
  7. § 36 KCanG, Bußgeldvorschriften(gesetze-im-internet.de).gov
  8. Konsumcannabisgesetz (KCanG), konsolidierte Fassung(gesetze-im-internet.de).gov
  9. Betäubungsmittelgesetz (BtMG), konsolidierte Fassung(gesetze-im-internet.de).gov
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