Cannabis Gesetz in Deutschland: Was das KCanG erlaubt und wo die Grenzen liegen

Das Konsumcannabisgesetz, meist als KCanG abgekürzt, wird in englischsprachigen Quellen oft als deutsche Cannabislegalisierung beschrieben. Diese Beschreibung ist auf eine bestimmte, folgenreiche Weise irreführend, denn das Gesetz geht nicht von einer Erlaubnis aus.
§ 2 Abs. 1 KCanG beginnt mit einem allgemeinen Verbot: Der Besitz von Cannabis, dessen Anbau sowie eine Liste weiterer Handlungen mit insgesamt zwölf Nummern sind sämtlich untersagt. § 2 Abs. 3 KCanG nimmt sodann klar umrissene Ausnahmen für Erwachsene aus, und diese Ausnahmen sind der gesamte Inhalt dessen, was gemeint ist, wenn von legalem Cannabis in Deutschland die Rede ist.
Dieser Aufbau ist wichtig, weil eine Ausnahme Grenzen hat. Wer außerhalb einer dieser Ausnahmen handelt, für den gilt wieder das allgemeine Verbot des § 2 Abs. 1 KCanG, und die Folge ist dann je nachdem, wie weit das Verhalten außerhalb der Grenze liegt, entweder eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG oder eine Straftat nach § 34 KCanG.
Diese Seite stellt die Ausnahmen in der vom Gesetz verwendeten Reihenfolge dar, zeigt genau, wo der Ordnungswidrigkeitsbereich zwischen der erlaubten Menge und der Strafbarkeitsschwelle liegt, und macht klar, welche Teile der Reformdebatte geltendes Recht sind und welche nur Vorschläge.
Informationen zuletzt geprüft am 20. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Das Gesetz ist ein Verbot mit ausgeschnittenen Löchern
Wer zuerst § 2 KCanG liest, vermeidet die meisten Fehler, die über das deutsche Cannabisrecht kursieren. § 2 Abs. 1 KCanG stellt ein allgemeines Verbot auf, das Besitz, Anbau und eine weitere Liste von Umgangsformen bis hin zu Erwerb und Entgegennahme umfasst, insgesamt zwölf Nummern.
§ 2 Abs. 2 KCanG fügt ein gesondertes Verbot der Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze hinzu, mit Ausnahmen unter anderem für die CBD-Extraktion und Extraktionen, die für festgelegte regulatorische Dokumentationszwecke benötigt werden.
§ 2 Abs. 3 KCanG ist die Vorschrift, in der die Ausnahmen für Erwachsene stehen. Sie nimmt wissenschaftliche Umgangsformen nach Absatz 4, den Besitz nach § 3 KCanG, den privaten Eigenanbau nach § 9 KCanG und den gemeinschaftlichen Eigenanbau innerhalb einer Anbauvereinigung aus. Derselbe Absatz bestimmt, dass diese Ausnahmen innerhalb militärischer Bereiche der Bundeswehr nicht gelten.
Alles Folgende beschreibt die Form dieser Löcher. Außerhalb dieser Löcher erlaubt das KCanG nichts, und wo das KCanG ein Verhalten nicht erlaubt, gelten das Verbot und die dazugehörigen Sanktionsvorschriften.
Die Besitzmengen nach § 3 KCanG
§ 3 Abs. 1 KCanG erlaubt Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum. Bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bemisst das Gesetz dieses Gewicht nach der Trocknung, weshalb dieselbe physische Menge an frischem und an getrocknetem Material unterschiedlich behandelt wird.
§ 3 Abs. 2 KCanG betrifft die Wohnung. Er erlaubt dort bis zu 50 Gramm getrocknete Blüten oder Pflanzenmaterial, zusammen mit bis zu drei lebenden Cannabispflanzen, und begrenzt die sich aus den Absätzen 1 und 2 insgesamt ergebende Menge auf 50 Gramm. Die beiden Zahlen addieren sich also nicht, wie es oft dargestellt wird.
§ 3 Abs. 3 KCanG schließt die Lücke. Über das nach Absatz 1 Erlaubte hinaus ist Besitz nur innerhalb des befriedeten Besitztums einer nach § 11 Abs. 1 KCanG erlaubten Anbauvereinigung oder zu Transportzwecken nach § 22 Abs. 3 KCanG gestattet. Für keinen anderen Ort besteht eine allgemeine Erlaubnis.
Privater Eigenanbau nach § 9 KCanG
§ 9 Abs. 1 KCanG erlaubt Erwachsenen im Geltungsbereich des Gesetzes an ihrer Wohnung oder ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort den privaten Anbau von gleichzeitig höchstens drei Cannabispflanzen. Die Grenze knüpft an die Person und an den Ort an, und das Gesetz zählt lebende Pflanzen, nicht den Ertrag.
§ 9 Abs. 2 KCanG formuliert die entsprechende Beschränkung in einem Satz: Cannabis aus privatem Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Das Gesetz kennt dafür keine Bagatellgrenze und keine Ausnahme für die unentgeltliche Weitergabe.
Der gemeinschaftliche Anbau läuft auf einem vollständig getrennten Weg. § 11 Abs. 1 KCanG verlangt eine Erlaubnis der zuständigen Behörde für jeden, der Cannabis gemeinschaftlich anbaut und an Mitglieder zu deren Eigenkonsum weitergibt, und die umliegenden Vorschriften knüpfen an diese Erlaubnis ein umfangreiches Regelwerk. Eine Anbauvereinigung ist eine erlaubnispflichtige Organisation, keine private Vereinbarung.
Der Konsum wird gesondert in § 5 KCanG geregelt
Das am häufigsten übersehene Merkmal des KCanG ist, dass Besitz und Konsum durch unterschiedliche Vorschriften mit unterschiedlicher Logik geregelt werden. Der Besitz einer erlaubten Menge sagt nichts darüber aus, wo sie konsumiert werden darf.
§ 5 Abs. 1 KCanG verbietet den Konsum von Cannabis in unmittelbarer Anwesenheit von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 5 Abs. 3 KCanG verbietet den Konsum in militärischen Bereichen der Bundeswehr.
§ 5 Abs. 2 KCanG enthält die Beschränkungen für öffentliche Orte. Er erfasst Schulen und deren Sichtweite, Kinderspielplätze und deren Sichtweite, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und deren Sichtweite, öffentlich zugängliche Sportstätten und deren Sichtweite, Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr, sowie das Gelände von Anbauvereinigungen und dessen Sichtweite. Das Gesetz lässt den Begriff der Sichtweite nicht unbestimmt, aber er wird leicht umgekehrt wiedergegeben. § 5 Abs. 2 Satz 2 KCanG bestimmt, dass die Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich nicht mehr gegeben ist. Die Beschränkung greift also innerhalb von 100 Metern und endet jenseits davon.
Die Regel zu den Fußgängerzonen ist diejenige, die Menschen am häufigsten überrascht, denn sie ist ihrem Wesen nach eine Zeitregel und keine Ortsregel. Derselbe Platz wird um 18:00 Uhr anders behandelt als um 21:00 Uhr.
Wo die Grenzen tatsächlich verlaufen: die drei Stufen
Der praktische Wert des KCanG liegt in einer Struktur, die fast keine Zusammenfassung wiedergibt. Zwischen der erlaubten Menge und der Strafbarkeitsschwelle liegt bewusst ein Pufferbereich, der eine Ordnungswidrigkeit ist und mit einer Geldbuße geahndet wird, nicht strafrechtlich verfolgt.
| Getrocknetes Cannabis außerhalb der Wohnung | Einordnung |
|---|---|
| bis 25 g | im Rahmen der Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 KCanG |
| über 25 g bis 30 g | Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG |
| über 30 g | Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG |
| Getrocknetes Cannabis insgesamt, einschließlich der Wohnung | Einordnung |
|---|---|
| bis 50 g | im Rahmen der Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 KCanG |
| über 50 g bis 60 g | Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG |
| über 60 g | Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG |
Bei der Pflanzenzahl gilt eine andere Logik, und der Unterschied ist es wert, ausdrücklich benannt zu werden. § 9 Abs. 1 KCanG erlaubt drei lebende Pflanzen, und § 34 Abs. 1 KCanG erfasst mehr als drei lebende Pflanzen als Straftat. Für Pflanzen gibt es keinen zwischengeschalteten Ordnungswidrigkeitsbereich vergleichbar mit dem Bereich von 25 bis 30 Gramm bei getrocknetem Material, sodass die Pflanzengrenze eine schärfere Kante hat als die Gewichtsgrenzen.
Bußgeld und Strafe
§ 36 Abs. 1 KCanG zählt die Verhaltensweisen auf, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Neben den oben genannten Besitzstufen erfasst er unter anderem den Anbau in militärischen Bereichen, die Einfuhr von Cannabissamen entgegen § 4 KCanG, den Konsum entgegen § 5 KCanG, Werbung und Sponsoring für Cannabis oder Anbauvereinigungen, das Unterlassen der Sicherung von Cannabis gegen unbefugten Zugriff, das Unterlassen erforderlicher Meldungen, Verstöße gegen behördliche Auflagen, die Mitgliedschaft in mehr als einer Anbauvereinigung, sowie eine Reihe von Pflichten, die speziell Anbauvereinigungen treffen.
§ 36 Abs. 2 KCanG legt zwei Stufen der Geldbuße fest: bis zu 30.000 Euro für einen aufgezählten Kreis von Fällen, und bis zu 10.000 Euro für die übrigen Fälle des Absatzes 1. Das sind gesetzliche Obergrenzen und keine Tarife, und die im Einzelfall verhängte Höhe wird von der zuständigen Behörde anhand der Umstände festgelegt.
§ 34 Abs. 1 KCanG sieht eine Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Nummer 1 erfasst den Besitz über die oben genannten Werte hinaus, Nummer 2 erfasst den gleichzeitigen Anbau von mehr als drei Cannabispflanzen oder den Anbau zu einem anderen Zweck als dem Eigenkonsum, und Nummer 3 erfasst die Herstellung von Cannabis.
§ 34 Abs. 3 KCanG erhöht den Rahmen in einem besonders schweren Fall auf drei Monate bis fünf Jahre und nennt als solche Fälle gewerbsmäßiges Handeln, die Gefährdung der Gesundheit mehrerer Menschen, die Weitergabe von Cannabis an ein Kind oder eine jugendliche Person durch eine Person über 21 Jahre, sowie Verhalten im Zusammenhang mit einer nicht geringen Menge. Dieser letzte Begriff ist in der Praxis der gewichtigste und wird von der Rechtsprechung entwickelt, statt im Gesetz selbst als Zahl festgelegt zu sein.
Ein Beispiel für die Anwendung der Stufen
Statt eines Szenarios wird hier eine einzelne Zahl durch die Struktur geführt. Vierzig Gramm getrocknete Blüten außerhalb der Wohnung liegen oberhalb der 25 Gramm Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 KCanG, oberhalb der 30 Gramm Ordnungswidrigkeitsgrenze nach § 36 KCanG, und damit innerhalb des § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG, mit einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Dieselben vierzig Gramm, vollständig in der Wohnung aufbewahrt, liegen unter dem Wert von 50 Gramm in § 3 Abs. 2 KCanG und sind damit von der Erlaubnis gedeckt, sofern auch die Grenze von drei Pflanzen eingehalten und die Gesamtobergrenze nicht überschritten wird. Gleiche Substanz, gleiches Gewicht, andere Vorschrift, anderes Ergebnis, weil das Gesetz den Wert an den Ort knüpft.
Nun ändere man den Wert auf 28 Gramm außerhalb der Wohnung. Das liegt außerhalb der Erlaubnis, aber innerhalb des Pufferbereichs, sodass § 36 KCanG gilt und die Folge eine Geldbuße statt einer Strafverfolgung ist. Die drei Gramm zwischen 28 und 31 sind der Unterschied zwischen einer Geldbuße und einer Straftat, weshalb es sich lohnt, die Zahlen im KCanG genau statt ungefähr zu lesen.
Was geltendes Recht ist und was nur vorgeschlagen wurde
Das KCanG ist seit seinem Inkrafttreten politisch umstritten, und Vorschläge, es zurückzunehmen, die Besitzmengen zu senken oder die Anbauvereinigungen abzuschaffen, wurden wiederholt gemacht und breit berichtet.
Zum 20. Juli 2026 wurde nichts davon Gesetz. Die Werte in §§ 3 und 9 KCanG, die Konsumbeschränkungen nach § 5 KCanG und der Sanktionsrahmen nach §§ 34 und 36 KCanG gelten wie oben dargestellt. Ein Vorschlag, ein Koalitionspapier oder eine Bundesratsinitiative ist kein Gesetz, und die englischsprachige Berichterstattung über die deutsche Cannabispolitik hat diese drei wiederholt als austauschbar dargestellt.
Der entsprechende Punkt gilt auch in die andere Richtung. Cannabis wurde für die vom KCanG erfassten Zwecke aus dem Betäubungsmittelgesetz herausgenommen, doch das BtMG besteht weiterhin und regelt weiterhin andere Substanzen, sodass eine Quelle, die allgemein über deutsches Betäubungsmittelrecht spricht, nicht zwangsläufig das KCanG beschreibt.
Drei getrennte Fragen, die diese Seite nicht beantwortet
Erstens ist die Landes- und Kommunalebene eine eigene Schicht. Das KCanG ist Bundesrecht, und Länder und Kommunen haben eigene Zuständigkeiten, die beeinflussen können, wo an einem bestimmten Ort konsumiert werden darf, sodass eine örtliche Regel nicht schon deshalb im Widerspruch zum Bundesgesetz steht, weil sie in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich strenger ist.
Zweitens sind die arbeitsrechtlichen Folgen eine gesonderte Frage, die vom Arbeitsrecht und von den eigenen Regeln des Arbeitgebers bestimmt wird, nicht vom KCanG. Nichts im KCanG regelt, was ein Arbeitgeber verlangen darf, und die Erlaubnis nach § 3 KCanG richtet sich nicht an das Arbeitsverhältnis.
Drittens wird das Fahren durch das Straßenverkehrsrecht mit eigenen Grenzwerten und eigenem Verfahren geregelt, die von den Besitzerlaubnissen des KCanG unberührt bleiben. Dieses Thema wird gesondert unter Cannabis und Fahren in Deutschland behandelt, und diese Unterscheidung ist die wichtigste für alle, die die Besitzmengen auf dieser Seite lesen.
Für die weiteren Themen in diesem Bereich siehe die Übersicht zum deutschen Strafrecht, die Seiten zum Messerrecht und zu Waffenscheinen, sowie den umfassenderen Leitfaden zum deutschen Recht unter Deutschland.
Häufig gestellte Fragen
Wie viel Cannabis darf eine erwachsene Person in Deutschland besitzen?
§ 3 Abs. 1 KCanG erlaubt Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum, gemessen nach der Trocknung bei Blüten und Pflanzenmaterial. § 3 Abs. 2 KCanG erlaubt bis zu 50 Gramm in der Wohnung zusammen mit bis zu drei lebenden Pflanzen und begrenzt die sich aus beiden Absätzen insgesamt ergebende Menge auf 50 Gramm.
Was gilt zwischen 25 und 30 Gramm?
Dieser Bereich ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG und keine Straftat, sodass die Folge eine Geldbuße ist. § 36 Abs. 2 KCanG setzt Obergrenzen von bis zu 30.000 Euro für die aufgezählten Fälle und bis zu 10.000 Euro für die übrigen Fälle. Oberhalb von 30 Gramm außerhalb der Wohnung gilt stattdessen § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG.
Wie viele Cannabispflanzen sind in Deutschland erlaubt?
§ 9 Abs. 1 KCanG erlaubt Erwachsenen den gleichzeitigen Anbau von höchstens drei Cannabispflanzen an ihrer Wohnung oder ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort. Mehr als drei lebende Pflanzen fallen unter § 34 Abs. 1 KCanG, und anders als bei den Gewichtsgrenzen gibt es für Pflanzen keinen zwischengeschalteten Ordnungswidrigkeitsbereich.
Wo ist der Konsum von Cannabis nach dem KCanG verboten?
§ 5 KCanG verbietet den Konsum in unmittelbarer Anwesenheit von Personen unter 18 Jahren, in und in Sichtweite von Schulen, Kinderspielplätzen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und öffentlich zugänglichen Sportstätten, in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr, in und in Sichtweite des Geländes einer Anbauvereinigung, sowie in militärischen Bereichen der Bundeswehr. Das Gesetz definiert die Sichtweite negativ: Jenseits von 100 Metern vom Eingangsbereich ist sie nicht mehr gegeben, sodass die eingeschränkte Zone die Fläche innerhalb von 100 Metern ist.
Darf Cannabis aus dem eigenen Anbau an eine andere Person weitergegeben werden?
§ 9 Abs. 2 KCanG bestimmt, dass Cannabis aus privatem Eigenanbau nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Das Gesetz enthält keine Ausnahme für geringe Mengen und keine für die unentgeltliche Weitergabe.
Was ist eine Anbauvereinigung?
§ 11 Abs. 1 KCanG verlangt eine Erlaubnis der zuständigen Behörde für jeden, der Cannabis gemeinschaftlich anbaut und an Mitglieder zu deren Eigenkonsum weitergibt. Es handelt sich also um eine erlaubnispflichtige Organisation, die unter einem im Gesetz festgelegten Regelwerk tätig ist, und sie unterscheidet sich vom privaten Eigenanbau nach § 9 KCanG.
Wurde das KCanG aufgehoben oder zurückgenommen?
Nein. Vorschläge, das Gesetz zurückzunehmen oder zu verschärfen, wurden seit 2024 wiederholt gemacht und berichtet, doch zum 20. Juli 2026 wurde keine Rücknahme beschlossen. Die hier beschriebenen Besitzmengen, die Grenze von drei Pflanzen und die Konsumbeschränkungen gelten unverändert.
Ändert das KCanG die Regeln zum Fahren?
Nein. Das Fahren wird durch das Straßenverkehrsrecht geregelt, das eigene Grenzwerte und ein eigenes Verfahren hat und von den Besitzerlaubnissen des KCanG unberührt bleibt. Dieses Thema wird gesondert auf der Seite zu Cannabis und Fahren in Deutschland behandelt.
Quellen und Referenzen
- § 2 KCanG, Verbote im Umgang mit Cannabis und Ausnahmen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 3 KCanG, Erlaubter Besitz von Cannabis(gesetze-im-internet.de).gov
- § 5 KCanG, Konsumverbot(gesetze-im-internet.de).gov
- § 9 KCanG, Privater Eigenanbau(gesetze-im-internet.de).gov
- § 11 KCanG, Erlaubnis für Anbauvereinigungen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 34 KCanG, Strafvorschriften(gesetze-im-internet.de).gov
- § 36 KCanG, Bußgeldvorschriften(gesetze-im-internet.de).gov
- Konsumcannabisgesetz (KCanG), konsolidierte Fassung(gesetze-im-internet.de).gov
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG), konsolidierte Fassung(gesetze-im-internet.de).gov